{"id":"bgbl1-1951-7-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=4","order":3,"title":"2. Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten","page":90,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["90                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung\nüber die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten\nvom 28. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 371)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\nZur einheitlichen Regelung der Laufbahnen aller                                  § 8\ndeutschen Beamten verordnet die Reichsregierung             (1) Während der Vorbereitungszeit erhalten die\nauf Grund des § 164 des Deutschen Beamtengesetzes · Anwärter einen Unterhaltszuschuß nach den vom\n(DBG) vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39), Bundesminister der Finanzen aufgestellten Grund-\nunbeschadet der Reichsgrundsätze über Einstellung, sätzen. Außerdem sind ihnen Kinderzuschläge wie\nAnstellung und Beförderung . . . vom 14. Oktober· planmäßigen Beamten zu gewähren.\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 893) und der sie ergän-          (2) (entfällt)\nzenden Bestimmungen vom 4. September 1937                                             § 9\n(Ministerialhi. d. Reichs- u. Preuß. Min. d. Innern        Den Anwärtern ist beim Dienstantritt schriftlich\nS. 1453, GMBJ. 1950 S. 78) . .. , was folgt:              zu eröffnen, daß sie bis zur Anstellung als Beamte\nauf Lebenszeit jederzeit entlassen werden können\n1. Allgemeines                       und daß das Bestehen von Prüfungen keinen An-\nspruch auf Anstellung oder Beförderung gibt. ...\n§ 1\n(1) Diese Verordnung gilt für Anwcirter .                                        § 10\na) bis d) (entfällt)                                Die Entlassung eines Anwärters ist durch die, ein-\n(2) (entfällt)                                        berufende Stelle für den Schluß des laufenden\nKalendermonats, spätestens am 15., auszusprechen.\n(3) (entfällt)\nAnwärter, die sich Verfehlungen inner- oder\n§ 2                         außerhalb des Dienstes zuschulden kommen lassen,\n. . . Bei der Auswahl ist die persönliche Eignung     können fristlos entlassen werden .\nund charakterliche Haltung maßgebend . • . .\n§ 11\n§ 3                            (1) Die obersten Dienstbehörden erlassen für\nihren Geschäftsbereich besondere Ausbildungs- und\n(l) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen           Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen ·der Vor-\nerfüllen, die in dem § . . . 26 des Deutschen Beam-      schriften dieser Verordnung halten müssen.\ntengesetzes und in der Durchführungsverordnung\n(2) In ihnen sind insbesondere Gegenstand und\nzum DBG vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I             Dauer der Ausbildung und Prüfung . . . zu be-\nS. 669, BGBJ. 1950 S. 733) zu § 27 vorgesehen sind.\nstimmen.\n(2) Von Schwerbeschädigten . . . darf nur das für\n(3) Neuerungen auf dem Gebiete der Ausbildungs-\ndie' betreffende Stelle erforderliche Mindestmaß\nund Prüfungsordnungen sind dem Bundesminister\nkörperlicher Rüstigkeit verlangt werden.\ndes Innern in zwei Abdrucken zur Kenntnis zu\nbringen.\n§ 4\nII. Besondere Bestimmungen\n(1) In den Anforderungen für die Vor- und Fach-                    über die einzelnen Laufbahnen\nbildung darf das Maß nicht überschritten werden,                                     § 12\ndas nach §§ 14, 20, 26, 27 und 36 für die erstrebte\n(1) Der unmittelbare und mittelbare Bundesdienst\nStelle vorgesehen ist.\nist in den einfachen, mittleren, gehobenen und höhe-\n(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein des-        ren Dienst geschieden. Dieser Einteilung gemäß\nhalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schul-         sind die einzelnen Beamtenlaufbahnen zu bilden.\noder Fachbildung besitzt, als für die Stelle verlangt    Bei Einrichtung neuer Laufbahnen sind der Bundes-\nwird.                                                    minister des Innern und der Bundesminister der\n§ 5                         Finanzen zu beteiligen.\nDie obersten. Dienstbehörden können bestimmen,            (2) Der für die Erlangung einer Planstelle vor-\nan wen die Bewerbungsgesuche zu richten sind.             gesehene außerplanmäßige Dienst gehört zu der-\nselben Art des Dienstes, wie der in der Planstelle\n§ 6                          selbst.\nDie von den obersten Dienstbehörden hierfür be-                        A. D i e L a u f b a h n e n\nstimmten Stellen sollen in der Regel nur zum                          des einfachen Dienstes\n1. April und zum 1. Oktober jedes Jahres Bewerber\n§ 13\neinberufen; ausnahmsweise können Einberufungen\nim Bedarfsfall auch außerhalb der festgesetzten             Für den      einfachen Dienst können zugelassen\nTermine erfolgen.                                         werden:\na) (entfällt)\n§ 7\nb) Anwärter, die am Einstellungstage nicht jünger\nDie Laufbahnen der Beamten beginnen im allge-                 als 21 Jahre und an dem Tage, an dem sie den\nmeinen mit einem Vorbereitungs- oder Probedjenst.                Antrag stellen, nicht älter als 40 Jahre sind.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Fehruar 1951                                91\n§ 14                                           B. D ie L a u f b a h n e n\ndes mittleren Dienstes\n(1) Zum Eintritt in den einfachen Dienst ist es\nerforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volks-                                  § 19\nschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben. Ist\n(1) Unmittelbar für den mittleren Dienst können\nes zweifelhaft, ob die geforderte Schulbildung vor-     zugelassen werden:\nhanden ist, so kann sie durch eine Vorprüfung fest-\na) (entfällt)\ngestellt werden.\nb) Anwärter, die am Einstellungstage min-\n(2) Die obersten Dienstbehörden könnPn im übri-                 destens 21 Jahre alt und an dem Tage, an\ngen bestimmen, für welche Zweige ihrer Verwal-                      dem sie den An trag stellen, nicht älter als\ntung Vorprüfungen abzulegen sind.                                   31 Jahre sind.\n(2) Beamte des einfachen Dienstes können im\n§ 15                          Wege des Aufstiegs durch Beförderung in den mitt-\n(1) Neben der allgemeinen Bildung müssen die\nleren Dienst gelangen, wenn sie die hierfür erfor-\nderliche persönliche Eignung besitzen und die vor-\nBewerber für Stellen des technischen Dienstes die\ngeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Die\nfachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die\nfür die Stelle, um die sie sich bewerben, etwa ge-\nZulassung zum Vorbereitungsdienst richtet sich\nausschließlich nach dem dienstlichen Bedürfnis.\nfordert werden.         ·\n(2) Der erforderliche Nachweis ist zu e bringe,1                                § 20\ndurch Zeugnisse\n(1) Zum unmittelbaren Eintritt       i.n den mittleren\na) über eine entsprechende praktische Tätig-    Dienst ist es erforderlich, daß die Bewerber eine\nkeit von bestimmter Dauer, auf die die im    deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht\ntechnischen Dienst der früheren Wehr-        haben oder eine gleichwertige allgemeine Bildung\nmacht oder in einer entsprechenden Dienst-   besitzen. Sie müssen ferner die für die Stelle ge-\naufgabe des früheren Reichsarbeitsdien-      forderte handwerksmäßige, technische oder son-\nstes verbrach;e Zeit anzurechnen ist, oder   stige Fachbildung besitzen und diese nachweisen\n. durch Zeugnisse\nb) über die Gesellenprüfung in einem der\nFachrichtung entsprechende-n Handwerk               a) über eine entsprechende Tätigkeit von be-\noder entsprechende Facharbeiterprüfung                  stimmtN Dauer, auf die die im technischen\nDienst bei der früheren Wehrmacht oder\noder\nin einer entsprechenden Dienstaufgabe des\nc) über die Meisterprüfung in einem der                    friiheren Reichsarbeitsdienstes verbrachte\nFachrichtung entsprechenden Handwerk                    Zeit anzurechnen ist, oder\noder die Maschinistenprüfung.                        b) über die Meisterprüfung in einem der Fach-\nrichtung entsprechenden Handwerk oder\n~  16                                    die Maschinistenprüfung oder\nc) über den erfolgreichen Besuch einer Fach-\nDie Bewerber werden bei der Berufung als Be-\nschule.\namte auf Probe in einer Planstelle der Eingangs-\ngruppe ihrer Laufbahn planmäßig angestellt. Sie            (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Vorbildung gilt\nführen, solange sie auf Probe angestellt sind, die       bei früheren Versorgungsanwärtern als vorhanden,\nfür die Planstelle geltende Amtsbezeichnung mit         wenn sie die Abschlußprüfung I einer früheren\n-lern Zusatz „auf Probe\".                        ·      Wehrmachtfachschule oder eine gleichwertige Prü-\nfung an einer Fachschule des früheren Reichs-\n§ 17                          arbeitsdienstes oder der Polizei bestanden haben.\n(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann       (3) Ist es sonst zweifelhaft, ob die nach Absatz 1 ge-\nbis auf ein Jahr verlängert werden, wenn eine etwa      forderte Schulbildung vorhanden ist, so kann sie\nvorgeschrieben·e Fachprüfung noch nicht abgelegt        durch eine Vorprüfung festgestellt werden.\nist oder wenn Führung und Leistung nicht befriedi-          (4) Die obersten Dienstbehörden können im\ngen, uhne daß bereits ein Grund zur Entlassung          übrigen bestimmen, für welche Zweige ihrer Ver-\ngegeben ist.                                            waltung sonst Vorprüfungen abzulegen sind.\n(5) Für welche Fachrichtung die Bewerber den\n(2) Werden Stellen . . . mit Angestellten oder\nNachweis zu erbringen haben, daß sie das Ma-\nArbejtern besetzt, die sich mehrere Jahre im Dienst\nschinenschreiben und die deutsche Kurzschrift ken-\nder Verwaltung bewährt hab~n. so kann diese Zeit        nen, bestimmen die obersten Dienstbehörden in den\nauf den Probedienst angerechnet werden.\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen. Bei früheren\nVersorgungsanwärtern gilt dieser Nachweis hin-\n§ 18                          sichtlich der Kurzschrift als erbracht, wenn in dem\nNach erfolgreicher Probezeit ist den Beamten zu      Abschlußzeugnis die genügende Schreibfertigkeit\nbestätigen, · daß der Zusatz „auf Probe\" in ihrer        in der deutschen Kurzschrift bescheinigt ist.\nAmtsbezeichnung wegfällt. Die Frage, ob sie Be-\n§ 21\namte auf Widerruf bleiben oder das Beamtenver-\nhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln            Die Bewerber, die für den mittleren Dienst (§ 19\nist, wird hierdurch nicht berührt.                       Abs. 1) zur Vorbereitung übernommen werden,\n3","92                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nwerden in das Beamtenverhältnis berufen. Sie füh-              (2) Beamte des mittleren Dienstes können zum\nren die Dienstbezeichnung Anwärter mit der ihnen            Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vor-\nzukommenden zusätzlichen Fach- oder Laufbahn-               geschlagen werden, wenn sie sich im Beamtendienst\ngruppenbezeichnung (z.B. Zollanwärter, Assistenten-          im allgemeinen mindestens vier Jahre besonders\nanwärter, Werkmeisteranwärter usw.).                        b·ewährt haben und zu erwarten steht, daß sie die\nfür die neue Stelle vorgei;chriebenen Prüfungen be-\n§ 22                            stehen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungs-\n(1) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel           dienst richtet sich ausschließlich nach dem dienst-\nein Jahr. Für den technischen Dienst sind die Sonder-       lichen Bedürfnis.\nbestimmungen der einzelnen ob2rsten Dienstbehör-\n§ 26\nd-en maßgebend.\n(2) Die im Beamten- oder Angr~stelltenverhältnis\n(1)  Zum Nachweis der allgemeinen Vorbildung\nverbrachte Zeit kann auf den Vorbereitungsdienst            für den unmittelbaren Eintritt ·in den gehobenen\nangerechnet werden, wenn die Tätigkeit im gleichen          nichttechnischen Dienst wird der Besitz des Ab-\nVerwaltungszweig ausgeübt worden ist.                        schlußzeugnisses einer anerkannten vollausgestal-\nteten Mittelschule oder eines als vollausgestalt-et\n§ 23                             anerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule ver-\nlangt. Daneben können auch Bewerber zugelas-\nAnwärter und zum Vorbereitungsdienst zugelas-\nsen werden, die statt der im Satz 1 geforderten\nsene Beamte des einfachen Dienstes haben am\nAbschlußzeugnisse\nSchluß ihres Vorbereitungsdienstes der Prüfungs-\nordnung gemäß die Prüfung für den mittleren                          a) das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs\nDienst abzulegen. Anwärter, die die Prüfung auch                        von sechs Klassen einer öffentlichen oder\nnach Wiederholung nicht bestehen, werden ent-                           staatlich anerkannten höheren Lehranstalt\nlassen; sie können jedoch, wenn die nachgewiese-                        oder von vier Klassen einer solchen in Auf-\nnen Kenntnisse ausreichen, in den einfachen Dienst                      bauform besitzen oder\nübergeführt werden. Beamte des einfachen Dien-                      b) das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs einer\nstes, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht                      öffentlichen oder staatlich anerkannten\nbestehen, treten in die frühere Beschäftigung zu-                       Handelsschule mit zweijährigem Lehr-\nrück.                                                                   gang oder höheren Handelsschule oder\n§ 24                                    c) da's Zeugnis über die ·Abschlußprüfung II\neiner früheren Wehrmachtf achschule oder\n(1) Anwärter, die die vorgeschriebene Prüfung\neiner Fachschule des früheren Reichs-\nbestanden haben, werden unter Aushändigung des\narbeitsdienstes oder der früheren Schutz-\nPrüfungszeugnisses zu außerplanmäßigen Beamten\npolizei besitzen.\nim nichttechnischen Dienst mit der Dienstbezeich-\n(2) Für welche Fachrichtung die Bewerber den\nnung ,,Außerplanmäßiger Assistent\" und der zusätz-\nlichen Fachbezeichnung, im technischen Dienst mit           Nachweis zu erbringen haben, daß sie die deutsche\nder entsprechenden, den Zusatz außerplanmäßig               Kurzschrift kennen, bestimmen die obersten Dienst-\nenthaltenden Dienstbezeichnung ernannt. Beamte              behörden in den Ausbildungs- und Prüfungsord-\ndes einfachen Dienstes, die die vorgeschriebene Prü-        nungen. Bei früheren Versorgungsanwärtern gilt\nfung bestanden haben, behalten ihre bisherige               dieser Nachweis als erbracht, wenn in dem Ab-\nAmtsbezeichnung; sie können jedoch in Stellen des           schlußzeugnis die g-enügende Schreibfertigkeit in\nmittleren Dienstes beschäftigt werden.                      der deutschen Kurzschrift bescheinigt ist.\n(2) Die außerplanmäßige Dienstzeit der Assisten-\nten ... dauert mindestens drei Jahre ....                                               §   27\n(3) Außerplanmäßige Assistenten werden, wenn                Zum Nachweis der Vorbildung für den unmittel-\nPlanstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr-          baren Eintritt in den gehobenen technischen Dienst\ngang, dem Prüfungsergebnis, ihrer praktischen Be-           müssen die Bewerber das Reifezeugnis einer in das\nwährung \\J-nd nach dem Zeitpunkt der Einberufung            im Bundesgebiet anerkannte Verzeichnis eingetra-\nin den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der          genen höheren technischen Lehranstalt der gefor-\nEingangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Plan-             derten Fachrichtung besitzen.\nmäßige Beamte des einfachen Dienstes, die die Prü-\nfung bestanden haben, werden nach den gleichen                                          § 28\nGrundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe              (1) Die Bewerber, die für den gehobenen Dienst\ndes mittleren Dienstes befördert.                           (§ 25 Abs. l) zur Vorbereitung übernommen wer-\n-d·en, werden in das Beamtenverhältnis berufen. Sie\nC. D i e La u fb ah n en                  führen die Dienstbezeichnung Anwärter mit der zu-\ndes gehobenen Dienstes                         sätzlichen Fach- oder Laufbahngruppenbezeichnung\n§ 25\n(z. B. Insp-ektoranwärter, Steueranwärte:r- usw.).\n(2) Die obersten Dienstbehörden können bestim-\n(1) Unmittelbar für den gehobenen Dienst können\nmen, daß die Bewerber ... mit den .im § 26 Abs. 1\nzugelassen werden:\nSatz 1 und Satz 2 Buchst~be a und b genannten Ab-\na) (entfällt)                                      schlußzeugnissen in einer Lehrzeit bis zur Höchst-\nb) Anwärter, die an dem Tage, an dem sie            dauer von zwei Jahren nachzuweisen haben, daß\nden Antrag stellen, nicht älter als 30 Jahre    sie zur Ubernahme in das Beamtenverhältnis geeig-\nsind.                                           net sind.","Nr. 7 -    Tag der Ausgabe: Bonn den 16. Februar 1951\n1\n93\n§ 29                                                      § 36\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens            Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, be-\nzwei Jahre. Abweichungen hiervon sind nur mit ·\nstimmen die obersten Dienstbehörden für ihren Ge-\nZustimmung des Bundesministers des Innern . • •\nschäftsbereich oder einzelne seiner Zweige, welche\nzulässig.\nPrüfungen für die Ubernahine in den höheren Dienst\n(2) Für Beamte des mittleren Dienstes kann der        abgelegt werden müssen und wie der etwaig~ Vor-\nVorbereitungsdienst verkürzt werden, wenn sie bereitungsdienst gestaltet wird. Sie können beson-\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit bereits inso-         dere Prüfungen einrichten, soweit durch das Be-\nweit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Prü-       stehen der allgemeinen Prüfungen dem Bedürfnis\nfung zum gehobenen Dienst erforderlich sind, er-         ihres Geschäftsbereichs nicht völlig genügt wird.\nworben haben.\n§ 30\n§ 37\nAnwärter und zum Vorbereitungsdienst zugelas-\nsene Beamte des mittleren Dienstes haben am                 Der Erlaß zusätzlicher Bestimmungen über die\nSchluß des Vorbereitungsdienstes der Prüfungs-           Dauer der Vorbereitungszeit und die Ablegung der\nordnung gemäß die Prüfung für den gehobenen              Großen Staatsprüfung bleibt vorbehalten.\nDienst abzulegen.\n§ 31                                               III. Fortbildung\nAnwärter, die die Prüfung auch nach Wieder-\nholung nicht best-ehen, werden entlassen. Sie kön-                                 § 38\nnen jedoch, wenn nach dem Urteil des Prüfungs-              (1) Die dienstliche Fortbildung sol-1 sicherstellen,\nausschusses und nach dem Ermessen der Verwal-            daß die Beamten nach beendeter Ausbildung den\ntung die nachgewiesenen Kenntnisse dazu aus-             immer steigenden dienstlichen Anforderungen ge-\nreichen, in den mittleren Dienst übergeführt wer-\nwachsen bleiben.\nden. Für den Beginn der außerplanmäßigen Dienst-\nzeit gilt. dann die Prüfung als für den mittleren           (2) Die Fortbildungseinrichtungen der Beamten,\nDienst bestanden. Beamte des mittleren Dienstes,         insbesondere die Verwaltungsakademien, sind ]}ach\ndie die Prüfung auch nach Wiederholung nicht be-         Möglichkeit zu fördern.\nstehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.\n(3) Weitere Regelung bleibt besonderer Verord-\nnung vorbehalten.\n§ 32\nAnwärter, die die Prüfung bestanden haben, wer-\nd~n unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu                 IV. Schluß- und Ubergangsbestimmungen\naußerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeich-\n.nung ,,a. p. (außerplanmäßiger) Inspektor\" und der.                                § 39\nzusätzlichen Fachbezeichnung ernannt'. Beamte des           Als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Ver-\nmittleren Dienstes behalten ihre Amtsbezeichnung,        ordnung gilt für . . . bundesunmitteTbare Körper:-\nsie können jedoch in Stellen des gehobenen Dien-         schaften des. öffentlichen Rechts der für die allge-\nstes beschäftigt werden.\nmeine Staatsaufsicht zuständige Bundesminister.\n§ 33\n§ 40\nAußerplanmäßige Inspektoren werden, wenn\nPlanstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr-          Ausnahmen von den Regeln dieser yerordnung\ngang, dem Prüfungsergebnis, ihrer praktischen Be-        bedürfen auch im Einzelfalle der Zustimmung der\nwährung und nach dem Zeitpunkt der Einberufung           Bundesminister des Innern und der Finanzen.\nin den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der\nEingangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Plan-\nmäßige Beamte des mittleren Dienstes, die die Prü-                                  § 41\nfung bestanden haben, werden nach den gleichen\n(1)   Bei der Durchführung dieser Vorschriften\nGrundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe\ndes gehobenen Dienstes befördert.                        sollen Härten, die sich für die vorhandenen Beamten\naus der Umbildung oder Neubildung von Laufbah-\nnen ergeben können, vermieden werden.\n§ 34\n(2) Ubergangsbestimmungen können die obersten\n(entfällt)\nDienstbehörden für ihren Geschäftsbereich mit Zu-\nD. D i e L a u f b a h n e n               stimmung der Bundesminister des Innern und der\ndes höheren Dienstes                         Finanzen erlassen.\n§ 35                                                       § 42\nDie Bewerber sollen nicht älter als 32, im tech-          Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1939 in\nnischen Dienst nicht älter als 35 Jahre sein.            Kraft.\n4"]}