{"id":"bgbl1-1951-7-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=2","order":2,"title":"1. Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung","page":88,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["88                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nReichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung\nvom 14. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 893)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\n(1) (entfällt)                                         die sie nach Ablegung der Abschlußprüfung ihrer\nLaufbahn in einem ihrer Vorbildung entsprechen•\n(2) Diese Reichsgrundsätze sind bestimmt, der Er-\nden Beruf verbracht haben.\nfüllung der Staatsaufg.:=iben durch eine geordnete\nund gerechte Personalverwaltung zu dienen, die in             (3) (entfäJlt)\nihrer finanziellen Auswirkung der Leistungskraft              (4) Anwärter für den höheren Dienst sollen vor\nder Nation angepaßt ist. Sie binden alle Bundes-          ihrer Anstellung in der planmäßigen Eingangsstelle\n•.. behörden.                                              (Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) mindestens die\nHälfte ihrer Dienstzeit seit ihrer Einstellung bei\nGrundbegriffe                       Behörden der Außenverwaltung abgeleistet haben.\n(5) (entfällt)\n§ 1\n§ 5\nIm Sinne dieser Bestimmung gilt\nPersonen im privatrechtlichen Dienstverhältnis\nals Einstellung . . . . . . . . . . eine Ernennung zum\noder aus freien Berufen, die die vorgeschriebenen\naußerplanmäß~gen Beamten,\nStaatsprüfungen für die Einstellung iri den höheren\nals Anstellung . . . . . . . . , eine Ernennung unter\nDienst nicht abgelegt haben, dürfen in der plan•\nerstmaliger Einweisung in eine Planstelle,,\nmäßigen Eingangsstelle des höheren Dienstes erst\nals Beförderung . . . . . . . . eine Ernennung unter\nnach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im\nEinweisung in eine neue Planstelle mit höherem\nBundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst und\nEndgrundgehalt.\nerst in einem Lebensalter von mindestens 32 Jahre:i\nangestellt werden.\nEinstellung\n§ 6\n§ 2\nAnstellungen -in den Obersten Bundes- .•• behÖI•\nEingestellt wird nur, wer die Voraussetzungen der       den dürfen erst nach rnindestens einjähriger Tätig-\nbeamtenrechtlichen Bestimmtrngen für das zu über·          keit in der betreffenden Behörde erfolgen.\ntragende Amt erfüllt.\n§'7\nAnstel1ung                            (1) Die Anwärter für den gehobenen Dienst kön•\nnen erst nach einer außerplanmäßigen Dienstzeit\n§ 3                            von mindestens drei Jahren angestellt werden, die\n(1) Niemand darf in einem Amte angestellt wer-          aus Arbeitern und Angestellten hervorgegangenen\nden, das nach Maßgabe der Besoldungsordnung                Diätare und die mittleren Techniker schon vorher,\nhöher zu bewerten ist als die Eingangsstelle der           wenn sie ein Lebensalter von 27 Jahren erreicht\nbetreffenden Laufbahn.                                     haben . . . •\n(2) Personen im privatrechtlichen Dienstverhält-\n(2) Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Ge-         nis oder aus freien Berufen müssen das 27. Lebens•\nstaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen sind,           jahr erreicht haben, wenn sie ohne außerplan-\ndürfen im Wege der Beförderung nicht übersprun•            mäßige Dienstzeit angestellt werden sollen.\ngen werden.\n(3) (enlfällt)\n§ 4                                                 Beförderung\n(1) Die Anwärter für den höheren Dienst· (Bau-,                                  § 8\nGerichts-, Medizinal-, Regierungs-, Studien-, Vete-\nrinärassessoren u. dgl.) können erst nach Ablegung           Befördert kann nur der Beamte werden, der\nder für ihre· Laufbahn vorgeschriebenen Staats-            neben restloser Erfüllung der allgemeinen Beamten-\nprüfungen eingestellt werden.                              pflichten\n1\na) ( entfällt)\n(2) Sie sollen nicht vor Vollendung einer vier-\njährigen Dienstzeit im B11ndes-, Reichs-, Staats- oder       b) (entfällt)\nKommunaldienst, gerechnet vom Tage des Bestehens             c) nach seinen dienstlichen Leistungen und Fä-\nder Abschlußprüfung (Großen Staatsprüfung) ab, in          higkeiten den Anforderungen des höheren Amtes\nder planmäßigen Eingangsstelle 1hrer Laufbahn              voll entspricht. Das Di~nstalter allein rechtfertigt\n(Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) angestellt wer-           eine Beförderung in keinem Falle.\nden. Auf diese Dienstzeit kan_n bis zu zwei. bei An-\nwärtern des höheren Dienstes jie nicht der Ge-\n§ 9\nrichts- oder Verwaltungslaufbahn til(!Phören (Bau-.\nMedizinal-. Studien-. Veterinärassd~oren u. d~l l.           Mehrere Beförderungen desselben Beamten inner-\nbis zu drei Jahren die Zeit angerechnet werden             halb eines Jahres sind nich.t zulässig.","Nr. 7 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Fe~ruar 1951                                             89\n§ 10                                  befÖrdett werden, sofern zwingende sachliche Bun-\ndesinteressen dafür vorliegen, die von den Bundes-\nEinern Beamten in der planmäßigen Eingangs-\nministern des Innern und der Finanzen anerkannt\nstelle des höheren Dienstes {Reichsbesoldungs-\ngruppe A 2 c 2) oder in einer Stelle der Reichsbesol-                  werden.\ndungsgruppe A 2 c 1 darf ein Amt der Reichsbesol-                                                       § 15\ndungsgnJppe A 2 b oder A 2 a nur nach einer Min-\ndestdienstzeit von drei Jahren in diesen Stellen                            (1) Die Beförderung von Beamten des gehobenen\nverlieren werden. Der Lauf der Frist beginnt mit                        Dienstes in Eingangsstellen des höheren Dienstes\ndem T?,Ige der Einweisung in die Planstelle. Sofern.                    hat eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder\ndie dienstlichen Leistungen es als gerechtfertigt er--                 Kommunaldienst von mindestens 20 Jahren und ein\nscheinen lassen, kann die Oberste Bundesbehörde                         Lebensalter von 40 Jahren zur Voraussetzung.\nauf diese Zeit bis zu eineinhalb Jahren q.ie Dienst-                                               '\\\nzeit anrechnen, die der betreffende Beamte über                             (2) Solche Beförderungen können nur erfolgen,\nvier Jahre hinaus im Bundes-, Reichs-, Staats- ocier                   wenn\nKommunaldienst als Anwärter für den· höheren                           a) ein früherer Beamter des mittleren Dienstes die\n·Dienst oder in einer entsprechenden Stellung zu-                              Laufbahn auch des gehobenen Dienstes,\nrückgelegt hat.\nb) ein Beamter des gehobenen Dienstes diese Lauf-\n§ 11                                         bahn durchlaufen und sich in jeder Hinsicht be-\nDie Beforderung eines Beamten bei Behörden der                             währt hat.\nAußenverwaltung zu einem Amt, das den Reichs-                                                            § 16\nbesoldungsgruppen A 1 a und b oder den ent-\nsprechenden Gruppen in allen anderen Teilen des                            Eine Beförderung zum Amtsrat oder Amtmann hat\nöffentlichen Dienstes zuzurechnen ist,· hat, soweit                     eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder\nes sich nicht um ·politische Beamte handelt,. z:n                       Kommunaldienst von mindestens 15 Jahren und ein\nVoraussetzu1ig eine Mindestdienstzeit · von insge-                      Lebensalter von 35 Jahren zur Voraussetzung.\nsamt vier Jahren in einer planmäßigen Eingangs-\nstelle der Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2 und in                                                      Ausnahmen\nEiner höheren Besoldungsgruppe A 2 c 1, A 2 b,\nA2 a.                                                                                                    § 17\n§ 12                                       (1) Die Bundesminister des Innern und der Finan-\n(1)  Die. Beförderung zum Ministerialrat hat zur                    zen können von den Vorschriften der §§ 3 bis '1, 9\nVoraussetzung eine Mindestdienstzeit von sechs                          bis 12 Abs: 1 bfs 3, § 15 Abs. 1 . und § 16 Ab-\nJahren als planmäßiger Beamter in einer Planstelle                      weichungen zulassen.\nder Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2 (oder A 2 c 1}\n(2) ( entfällt)\nund A 2 b, A 2 a oder darüber. Der Beförderung\nmuß eine mindestens einjährige Dienstzeit in der                            (3) Die Anträge auf Abweichung sind in drei-\nObersten Bundesbehörde vorausgehen.                                    facher Ausfertigung zu stellen.\n(2) Um zu gewährleisten, daß der Ministerialrat                          (4) (entfällt)\ndie · für eine Oberste Bundesbehörde notwendige\nVielseitigkeit, den praktischen Blick, die aus eige•                                          Schlußbestimmungen\nner Tätigkeit gewonnene Erfah;rung in _der Auswir·\n§ 18\nkung. der gesetzlichen Vorschriften tmd aus un-\n(1) (entfällt)\nmittelbar~r Fühlungnahme im Dienst Verständnis\nfür das Volkswohl hat, hat der Beamte von dieser                            (2) Diese Reichsgrundsätze gelten nicht für Be-\nGesamtdienstzeit von sechs Jahren mindestens die                        amte, deren Amtstätigkeit ausschließlich wissen-\nHälfte bei Behörden der Außenverwaltung abzu-                           s<::haftlicher Art ist (Hochschulprofessoren, Dozen-\nleisten, . . .                                                          ten, Mitglieder und , Mttarbeiter an_ Forschungs-\n(3) Anwärter des höheren Dienstes sowie jüngere Planbeamte des\nhöheren Dienstes in Eingangsstellen, die als Hilfsarbeiter in eine     instituten oder dergleichen).\nOberste Reidl.sbehörde einberufen sind oder dort eine Planstelle inne-\nhaben, sollen in dieser Behörde, auch wenn sie nach Ablegung der\nAbschlußprüfung ihrer. Laufbahn bereits drei. Jahre in der Außen-                                        § 19\nverwaltung tätig waren, nicht belassen werden, bis sie zu einer\nMinisterialratsstelle herangewadl.sen 11ind. Sie haben. vielmehr zuvor    Die· Reichsminister des Innern und der Finanzen sind ermächtiqt,\nmindestens ein Jahr die in . den Obersten Reidl.sbehörden gewon-        für be.stimmte Verwaltungen und Beamtengruppen im Einvernehmen\nnenen Kenntnisse In der praktisdl.en Arbeit der Behörden der Außen-     mit dem zuständigen Reichsminister für die Zeit bis zum 1. April 1940\nverwaltung . zu erproben,                                               Ubergangsregelungen zu treffen.\n(4) Die eingehende Durchbildup.g des Ministerial-\nrats verlangt in jedem Fall ein Mindestlebensalter                                                       § 20\nvon 35 Jahren.\n(1) Die Vorschrift des § 36 a der Reichshaushalts•\n§ 13                                  ordnung, bleibt unberührt.\n( entfällt)                                    (2) Eine Zustimmung des. Bundesministers der Fi-\nnanzen oemäß § 17 zur Abweichung' von den Reichs-\n§ .14                                 grundsa.;zen schließt ·die nach § 36 a der Reichs-\nBeamte sollen innerhalb von drei Jahren vor Er-                      haushaltsordnung notwendige Zustimmung nur ein,\nreichen der Altersgrenze in höhere Gruppen nur                           wenn dies besonders zum Ausdruck gebracht ist."]}