{"id":"bgbl1-1951-7-10","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=25","order":10,"title":"9. Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz","page":111,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951                                           111\n§ 14                                      liehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der\nDie Reid1sbank sowie die öffentlldi-rechtlichen Religionsgesellschaften Bundesminister der Finanzen.\nund deren Verbände sind ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende\nVorschriften zu erlassen. Die Vorschriften der §§ 8, 13                                                     § 17\nüber den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher                             · (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.\nAnsprüche gelten für sie.                                                  In demselben Zeitpunkt treten die für das Reich\n§ 15\nund andere Körperschaften, Anstalten und Stif-\ntungen des öffentlichen Rechts bisher geltend.en\n(entfällt)                                   Vorschriften über Erstattungsverfahren (Defekten-\nverfahren) außer Kraft.\n§ 16                                          (2) Die Vollstreckbarkeit und die Anfechtung von Erstattungs-\nbeschlüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-                           sind, regeln sich nadl den bisherigen Vorschriften.\nDurchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz\nvom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 723)\nin der nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\nAuf Grund des § 16 des Gesetzes über das Ver-                           Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zu-\nfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an                             lässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege\nöffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 - Er-                             der Klage. Das Erstatlungsverfahren hat keinen\nstattungsgesetz - (Reichsgesetzbl. I S. 461) wird                          dienststrafrechtlichen oder strafrechtlichen Cha-\nverordnet:                                                                  rakter; von der Durchführung eines Dienststraf-\noder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.\nA. Allgemein\n1. Ergibt sich bei einer mit der Verwaltung oder                                                B. Im besonderen\nVerwahrung öffentlichen Vermögens betrauten                                                               Zu § 1\nStelle eln Verlust oder Vermögensschaden, so sind                               1. Ein „kassen- oder bestandsmäßiger Verlust\"\nvon der zuständigen Dienststelle unverzüglich sein                         (Absatz 2 Nr. 1) liegt vor, wenn der vorhan-\nUmfang, die Höhe seines Geldwertes, seine Ursache                          dene Bestand hinter dem Sollbestande zurück-\nund der tatsächliche oder vermutliche Zeitpunkt                            bleibt. Im Erstattungsverfahren können dafür die\nseines Entstehens zu ermitteln.                                             mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestan-\n2. Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust                      des beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lager-\noder Vermögensschaden haftet. Die Haftung richtet                          verwalter) in Anspruch genommen werden.\nsich bei Beamten nach den Vorschriften des Deut-                               2. Unter „ fehlerhafter Rechnungsweise\" (Absatz 2\nschen Beamtengesetzes, bei . . . Angestellten und                          Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und\nArbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem                          Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu vet-\nRecht; im Falle der Schädigung eines Dritten bei                           stehen. Zu „rechnerischer Nachprüfung\" gehört\nAusübung öffentlicher Gewalt gilt außerdem . . . für                        auch die Vergleichung von Maßansätzen und Ein-\n· die Rückgriffshaftung der Angestellten und Arbeiter                        heitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preis-\nder § 23 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes.                             verzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste,\n3. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen\ndie durch irrtümliche Auslegung und Anwendung\nder gehörten Personen, sind schriftlich festzulegen.                       von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen\nentstanden sind, fallen nicht darunter.\n4. Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist\nzu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durch-                                                       Zu § 2\nzuführen ist. Die Verwaltungsstelle wird ein Er-                               Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster\nstattungsverf ahren nur durchführen, wenn sie sich                         Linie Erstattungspflichtigen können auch andere\nnach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die                          Personen im Erstattungsverf ahren in Anspruch\nvolle Uberzeugung von , dem Grunde der Haftung                             genommen werden, die aus den verschiedensten\nund der Person des Erstattungspflichtigen verschafft                       Rechtsgründen haften, z. B. aus einer gemeinsam\nhat; das setzt voraus, daß die Ermittlungen sorg-                           begangenen unerlaubten Handlung oder c1us unge-\nfältig geführt sind, daß dabei Vorgänge, Bücher,.                          rechtfertigter Bereicherung.\nBelege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die\n_beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört                                                           Zu§ 4\nsind. Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt,                              l. Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer\nSo ist nach den allgemeinen Vorschriften (Reichs-                          anderen Stelle als der für die Durchführung des\nhaushaltsordnung, Reichswirtschaftsbestimmungen,                           Erstattungsverf ahrens zuständigen Verwaltungs-\nKassenordnungen und dergleichen) zu verfahren.                              stelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ~benso\n5. Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermö-                         bekanntzugeben wie eine Anordnung nach § 3.\ngensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhan-                               2. Die Beschlagnahme wird durch besonderen\ndensein eines Fehlbestandes ergeben. Es ist eine                           Beschluß angeordnet. Soweit es sich um einen Gelcf-\nverfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts.                            anspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geld-","112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I\nbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung         ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer\noder sonstige Sicherstellung die Vollziehung ab-        anderen Verwaltungsstelle bedarf.\ngewendet werden kann.\nZu § 8\n3 Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich\n1. Die Klage ist gegen die Verwaltung zu richten,\nn::ich den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nin deren .Geschäftsbereich der Erstattungsbeschluß\ndie Vollziehung eines Arrestes oder einer einst-\nerlassen ist.\nweiligen Verfügung Soweit jedoch für bestimmte\nVerwaltungen . . . gesetzliche Sondervon,chriften          2. Gegen einen von einer nachgeordneten Ver-\nüber die Einziehung von Forderungen oder die Er-        waltungsstelle erlassenen Erstattungsbeschluß kann\nfassung von Sachen Jes1ehen, wie Vorschriften           nur Klage erhoben werden, wenn gegen ihn inner-\nüber das Verwaltungszwangsverfahren, können             halb eines Monats nach seiner Zustellung Be-\nnach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch         schwerde (Absatz 3 Satz 2) eingelegt worden ist. Ist\ndiese angewendet werden.                               vor der Entscheidung über die Beschwerde Klage\nerhoben, so ist das gerichtliche Verfahren bis zur\nZu § 5                         Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.\nDer Tag des Eingangs der Resch werde ist dem Er-\n1.  Die Zustellung des Erstattungsbeschlusses       stattungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.\n(Absatz 3) ist entsprechend den Vorschriften in§ 19\nAbs 1, 2, 4 der Reichsdienststrafordnung zu bewir-                                  Zu § 11\nken Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste\n1. Die baren Auslagen umfassen die baren Auf-\nDienstbehörde oder an andere· Dienststellen einzu-\nwendungen, die bei den Ermittlungen und bei der\nreichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.\nDurchführung des Erstattungsverfahrens entstanden\n2. Die oberste Dienstbehörde kann zu Absatz 5       sind.\nauch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor            2. Die Vorschrift des § 11 bezi~ht sich nicht auf\nseiner Zustellung ihrer Bec;tätigung oder der Be-      die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die\nstätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.      Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstrek-\nkung erfolgt.\nZu § 6\nZu § 12\nAbsatz 1 Nr. 1 hat nicht zur Voraussetzung, daß\nder Fehlbestand von dem ErstattungspfJ.ichtigen            Wer im Sinpe des Erstattungsgesetzes sonst als\nselbst ersetzt ist; der Ersatz kann auch von einem     oberste Dienstbehörde zu gelten hat, richtet sich\nDritten geleistet sein.                                nach § 2 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes.\nZu § 17\nZu ~- 7                          Auf Grund von Fehlbeständen, die vor dem t. Juli 1937 ent•\nstanden sind, braucht ein Erstc1ttunqsverfahren nach dem Erstattunqs•\nDie oberste Dienstbehörde kann anordnen,            gesetz nur durchgeführt zu werden. wenn der Erstattunqsanspruch\nnach den bisher geltenden Vorschriften 1m Erstattunqsverfahren (De•\ndaß die Vollstrecku'ng des Erstattungsbeschlusses      fektenverfahren) hätte geltend gemacht werden können."]}