{"id":"bgbl1-1951-62-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":62,"date":"1951-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/62#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_62.pdf#page=13","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1951-12-27T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951                      1007\nGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung.\nVom 27. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz            be-\nschlossen:\nEinziger Paragraph\nDie Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom\n21. Juni 1869 in der Fassung vom 30. Juni 1900\n(Reichsgesetzbl. S. 871 ff.) wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 des § 127 a erhält folgende Fassung:\n,, (2) Körperliche Züdltigung sowie jede die Ge-\nsundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung\nsind verboten.\"\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung\nzur Änderung der Bestallungsordnung\nfür Apotheker.\nVom 19. Dezember 1951.\nAuf Grund des § 2 der Reichsapothekerordnung                   (2) Während der praktischen Tätigkeit, die in\nvom 18. April 1937 (Reicbsgesetzbl. I S. 457) in Ver-          der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist,\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes               hat der Kandidat der Pharmazie seine Kenntnisse\nfür die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-                und Fähigkeiten zu vertiefen und sich fortzu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                            bilden. Den Nadlweis hierüber hat er durch ein\nnach beigefügtem Muster 6 ausgestelltes Zeugnis\n§ 1                                  des Apothekenvorstandes zu erbringen, in dem\nbescheinigt wird, daß der Kandidat der Pharmazie\n§ 46 der gemäß § 2 Abs. 2 der Bestallungs-\nvolles Verständnis für die Aufgaben und Pflichten\nordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937                      des Apothekerberufs gezeigt hat. Die lJauer der\n(Reichsgesetzbl. I S. 1118) aufrechterhaltenen Prü-            Tätigkeit muß vom zuständigen Amtsarzt be-\nfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934                stätigt sein.\n(Reichsministerialbl. S. 769) in der Fassung der\nVerordnung vom 25. September 1939 (Reichs-                        (3) Hat sich der Kandidat der Pharmazie nach\ngesetzbl. I S. 1939) erhält folgende Fassung:                  vollständig bestandener Prüfung in ein~m phar-\nmazeutischen Prütungsfach an einem deutschen\nHochschulinstitut oder an einer zur Ausbildung\n.. §  46                             als Lebensmittelchemiker zugelassenen deutschen\n(1) Nach vollständig bestandener pharmazeuti-             Ausbildungsstätte mit Erfolg fortgebildet, so wird\nscher Prüfung und möglichst im Anschluß daran               diese Tätigkeit bis zu 6 Monaten auf die gemäß\nhat der Kandidat der Pharmazie ein Jahr in                   Absatz 1 vorgeschriebene praktische Tätigkeit\nApotheken praktisch zu arbeiten.                            angerechnet."]}