{"id":"bgbl1-1951-62-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":62,"date":"1951-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/62#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_62.pdf#page=12","order":6,"title":"Gesetz über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951","law_date":"1951-12-27T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1006                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über die Finanzierung\neines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951.\nVom 27. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung d<'s Bundes-          Befugnisse an entsprechende Ausschüsse bei dc-n\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Landesarbeitsämtern übertragc·n.\n§ 1                               (4) Die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeit-\ngeber werden von den Cevverkschaften und dE.'n\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und      Organisationen der Arbeitgeber, die der Gemeinden\nArbeitslosenversicherung stellt nach ihrer Errich-       (Gemeindeverbände) von deren Spitzenorganisa-\ntung zur Durchführung eines Sofortprogramms zum          tionen, die der Länder vom Bundesrat benannt.\nZwecke der Arbeitsbeschaffung für die Empfänger\nvon Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosen-\nfürsorgeunterstützung bis zum 30. Juni 1952 einen                                 § 2\nBetrag von 200 Millionen Deutscher Mark zusätzlich          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächti9t,\nzur Verfügung. Diese Mittel sind als Grund- und          dem Bundesminister für Arbeit zur sofortigen Inan-\nverstärkte Förderung unter sinngemäßer Anwen-            griffnahme der Maßnahmen im Sinne des § 1 eirwn\ndung des § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-         Kassenkredit im Betrage von 80 Millionen Deutschc•r\nlung und Arbeitslosenversicherung vom lG. Juli           Mark zur Verfügung zu stellen. Die Bundesanstalt\n1927 (Reichsgesetzbl I S. 187) zu verwenden.             ist verpflichtet, die vom Bundesminister für Arbeit\n(2) Die Mittel sollen insbesondere in den Arbeits-    aus diesem Kassenkredit in Anspruch genommenen\namtsbezirken mit emer den ,.Bundesdurchschnitt           Beträge an den Bundesminister der Finanzen spä-\nübersteigenden Arbeitslosigkeit Verwendung finden.       testens drei Monate nach Errichtung der Bundes-\n(3) Bis zur Errichtung der Organe der Bundes-         anstalt abzuführen.\nanstalt entscheidet über die Zuteilung der Mittel                                 § 3\n(§ 2) an die Träger der Arbeit ein aus\nDieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, wenn es\nje sechs Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeit-\ngeber,                                                 gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die\nAnwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nzwei Vertretern der Länder,\nzwei Vertretern der Bundesregierung und\nzwei Vertretern der kommunalen Spitzenorgani-                                  § 4\nsationen                                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nbestehender Ausschuß. Dieser Ausschuß kann seine         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arb0it\nAnton Storch\nDer Bundesminister der I7inanzen\nSchäffer"]}