{"id":"bgbl1-1951-62-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":62,"date":"1951-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/62#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_62.pdf#page=11","order":5,"title":"Gesetz gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen","law_date":"1951-12-27T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951                     1005\nGesetz gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen.\nVom 27. Dezember 1951.\nDer Bundt·stag     hat  das    folgende  Gesetz  be•-    (2) Macht der Fehlbetrag 10 vom Hundert oder\nschlossen:                                               weniger des Einfuhrwertes aus, so wird ein Reu-\n§ 1\ngeld nicht erhoben.\n§ 3\n(1) Wird eine im Einfuhrverfahren erteilte Geneh-\nmigung nicht oder nicht vollständig ausgenutzt, so          Vor der Erteilung einer Genehmigung ist ein\nkann die zuständige Verwaltungsbehörde gegen             Betrag von 5 vom Hundert des in der Genehmigung\ndenjenigen, dem die Genehmigung erteilt worden           angegebenen Einfuhrwertes in Deutscher Mark\nist, f'in Reugeld festsetzen.                            (Deckungsbetrag) bei der Stelle, welche die Geneh-\nmigung erteilt, zugunsten der nach § 1 Abs. 3\n(2) Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes sind:      zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung\nEinkaufsermächtigungen,                   eines festzusetzenden Reugeldes zu hinterlegen. Der\nEinfuhrbewilligungen und                  Deckungsbetrag ist freizugeben, wenn nachgewiesen\nZahlungsbewilligungen.                    wird, daß ein Reugeld nicht festgesetzt werden\n(3) Zusl~indige Verwaltungsbehörden im Sinne          kann.\ndieses GesetzPs sind:                                                             § 4\ndie Bundesstelle fiir den Warenv(•rkebr            (1) Das Reugeld wird nach Ablauf der Geltungs-\nder gewerbliclwn Wirtschaft und                 dauer der Genehmigung, spätestens zwei Monate\ndie Außenhandelsstelle für Erzeugnisse          nach dem Tage des Ablaufs dieser Geltungsdauer,\nder Ernährnnq und Landwirtschaft.               durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Ver-\nwaltungsbehörde festgesetzt.\n(4) Werden bei der Einfuhr <lPr gleichen Ware\nmehrere Genehmigungen ert(~il t, so darf das Reu-           (2) Von der Festsetzung eines Reugeldes kann\ngeld nur einmal erhoben werden.                          in sinngemäßer Anwendung der für den Erlaß von\nSteuern geltenden Vorschriften des § 131 der Reichs-\n§ 2                            abgabenordnung abgesehen werden, wenn der Reu-\ngeldpflichtige die Nichtausnutzung oder nicht voll-\n(1) Das Reugeld wird nach einem Vomhundert-\nständige Ausnutzung der Genehmigung nicht zu ver-\nsatz des Gegenwerts des nicht ausgenutzten Teiles\ntreten hat.\nder Genehmigung in Deutscher Mark (Fehlbetrag)\nfestgesetzt; der Berechnung wird der in der Geneh-          (3) Das Reugeld fließt dem Bunde zu.\nmigung :rngegebene. Einfuhrwert in Deutscher Mark\n(Einfuhrwert) zugrunde gelegt. Das Reugeld beträgt:                               § 5\n5 vom Hundert des f-ehlbetrags, wenn dieser            Das Reugeld ist als Betriebsausgabe bei der\n50 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,         steuerlichen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig.\n4 vom Hundert des F<,hlbetrngs, wenn dieser                                  § 6\n40 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,\nDieses Gesetz gilt in Berlin, sobald das Land\n3 vom Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser\nBerlin die Einführung des Gesetzes gemäß Artikel\n30 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,\n87 Absatz 2 seiner Verfassung beschließt.\n2 vorn Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser\n20 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,                                  § 7\n1 vom Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n10 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt.         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind. gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nFür den BundesministerfürErnährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}