{"id":"bgbl1-1951-62-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":62,"date":"1951-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/62#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_62.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere","law_date":"1951-12-27T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1004                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere.\nVom 27. Dezember 1951.\nDer Bundestag      hat das folgende     Gesetz   be-             der Verteilung des Gewinns und des\nschlossen:                                                          Gesellschaftsvermögens,\n§ 1                                   8. die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\n(1) Die Umstellung des Nennbetrages von Schuld-                  oder einen Hinweis auf ihre Veröffent-\nversdueibungen auf Deutsche Mark sowie die Neu-                     lichung in den Gesellschaftsblättern,\nfestsetzung des Nennbetrages von Aktien in                       9. die Höhe der Grundpfandrechte, ferner\nDeutscher Mark sind keine Konvertierung im Sinne                    der Anleihen unter Angabe des Gesamt-\ndes § 38 Abs. 2 des Börsengesetzes. Aktien bedürfen                 nennbetrages der noch umlaufenden An-\njedoch nach der Neufestsetzung der Kapitalverhält-                  leihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer\nnisse der Gesellschaft in Deutscher Mark einer                      Tilgungsart,\nNeuzulassung zum Börsenhandel, wenn                             10. eine Darlegung der durch den Krieg und\n1. das Grundkapital niedriger als im Ver-                    die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung\nhältnis von einer Deutschen Mark für je                  in den Verhältnissen der Gesellschaft.\nzehn Reichsmark festgesetzt worden ist,          (2) Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben\noder                                          in der Bekanntmachung verlangen.\n2. in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwer-\n§ 3\ntungskonto oder ein außerordentliches\nKapitalentwertungskonto eingestellt ist und      (1) Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger\neines dieser Konten oder beide Konten         und in einer von der Zulassungsstelle zu bestim-\nzusammen ein Fünftel des Grundkapitals        menden Zeitung zu erfolgen. Sind die Aktien an\nübersteigen, oder                             mehreren Börsen zugelassen, so kann die Veröff ent-\nlichung im Bundesanzeiger für alle Börsen gemein-\n3. in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlust-\nsam vorgenommen werden. An Stelle der Veröffent-\nkonto eingestellt ist.\nlichungen in den Pflichtblättern aller beteiligten\n(2) Eine Neuzulassung nach Nummern 2 und 3            Börsen genügt in diesem Falle auch die Veröffent-\nist nicht erforderlich. sofern in Jahresabschlüssen      lichung im Pflichtblatt der Börse des Wirtschafts-\nin Deutscher Mark, die bis zum Inkrafttreten dieses      raumes, in dem der Aussteller der Wertpapiere\nGesetzes festgestellt worden sind oder nach dem          seinen Sitz hat (Heimatbörse) und ein Hinweis in\nInkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit der       den Pflichtblättern der übrigen beteiligtE·n Börsen\nBeschlußfassung über die Neufestsetzung der              auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und\nKapitalverhältnisse festgestellt werden,                 im Pflichtblatt der Heimatbörse.\n1. das Kapitalentwertungskonto oder das              (2) Wird die Bekanntmachung nicht binnen einer\naußerordentliche Kapitalentwertungskonto      von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist\noder beide Konten zusammen nur noch           veröffentlicht, so hat die Zulassungsstelle die Zu-\nhöchstens ein Fünftel des Grundkapitals       lassung der Aktien zurückzunehmen.\nbetragen oder\n(3) Ist vor Inkrafttreten dieses. Gesetzes bereits\n2. das Kapitalverlustkonlo getilgt worden ist.    eine Bekanntmachung erfolgt, die den Erforder-\n(3) Sind Aktien einer Gesellschaft nur teilweise      nissen der §§ 2 und 3 entspricht, so bedar.f es einer\nzum Börsenhandel zugelassen, so erstreckt sich die       erneuten Bekanntmachung nicht.\nZulassung auf das gesamte in Deutscher Mark\numgestellte Grundkapital.                                                          § 4\nDieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\n§ 2                           es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die\n(1) Gesellschaften, deren · Aktien keiner Neu-        Anwendung dieses Gesetzes beschließt.\nzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufest-\n§ 5\nsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark\nbekanntzumachen; die Bekanntmachung muß ent-                Das Gesetz tritt am Tage der Vf:rkündung in\nhalten:                                                  Kraft.\n1. die Firma der Gesellschaft,                     Die verfdssungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n2. das Geschäftsjahr der Gesellschaft,          sind gewahrt.\n3. das bisherige Grundkapital, das neue\nGrundkapital und dessen Stückelung,             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n4. Angaben über die Durchführung des Um-         Bonn, den 27. Dezember 1951.\ntausches und der Abstempelung,\n5. Bestimmungen der Satzung über eine                        Der Bundespräsident\nzwangsweise Einziehung von Aktien,                            Theodor Heuss\n6. Bestimmungen der Satzung über die Ge-\nwinnverteilung,                                             Der Bundeskanzler\n7. zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene                           Adenauer\nSondervorteile, sowie einzelnen Aktien-\ngattungen zustehende besondere Rechte,             Der Bundesminister der Justiz\ninsbesondere hinsichtlich des Stimmrechts,                          Dehler"]}