{"id":"bgbl1-1951-62-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":62,"date":"1951-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_62.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts","law_date":"1951-12-27T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["996                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts.\nVom 27. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               mögensverwaltung herrühren und aus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       schließlich dem Berufsverband zufließen.•\n3. § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nArtikel I\n,. (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                    einen anderen Unternehmer über, so ist der\nvom 1. Dezember 1936                        bisherige Unternehmer bis zum Ubergang Steuer-\nschuldner; der Betrieb gilt als durch den bis-\n§ 1\nherigen Unternehmer eingestellt. Der neue\nDas Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936                  Unternehmer ist Steuerschuldner vom Zeitpunkt\n(Reichsgesetzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert              des Ubergangs an; der Betrieb gilt als durch\nund ergänzt:                                                    diesen Unternehmer neu gegründet, wenn er\n1. Im § 2 werden die folgenden Vorsdiriften als                nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbe-\nneue Absätze 4 und 5 angefügt:                              betrieb vereinigt wird.\"\n,, (4) Vorübergehende        Unterbrechungen    im     4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBetrieb eines Gewerbes. die durch die Art des               a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nBetriebs veranlaßt sind, heben die Steuerpflicht                   ,.Die Lohnsummensteuer darf nur mit Zu-\nfür die Zeit bis z 11r Wiederaufnahme des Be-                     stimmung der Landesregierung erhoben\ntriebs nicht auf.                                                 werden; die Landesregierung kann die Zu-\n(5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Be-                  stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht\ntriebstätten, die sich außerhalb des Geltungs-                    zuständigen Behörden übertragen.\"\nbereichs des Grundgesetzes in einem zum Inland              b) Satz 3 wird gestrichen.\ngehörenden Gebiet befinden, in dem Betrieb-              5. § 7 erhält die folgende Fassung:\nstätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes wie selb-                                          .,§ 7\nständige Unternehmen zur Gewerbesteuer her-                                         Gewerbeertrag\nangezogen werden. Im Geltungsbereich des                         Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften\nGrundgesetzes gelegene Betriebstätten eines                 des Einkommensteuergesetzes oder des Körper-\nUnternehmens, dessen Geschäftsleitung sich                  schaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grund-                   dem Gewerbebetrieb, der bei Ermittlung des\ngesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeich-             Einkommens für den dem Erhebungszeitraum\nneten Art befindet, werden wie selbständige                 (§ 14 Abs. 2) entsprechenden Veranlagungszeit-\nUnternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.         H\nraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nmindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten\nBeträge.\"\na) Die Ziffern 1 und 2 erhalten die folgende             6. § 8 wird wie folgt geändert:\nFassung:\na) In Ziffer 8 treten an die Stelle des bisherigen\n„ 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche                 Satzes 2 die beiden folgenden Sätze:\nBundesbahn, das Unternehmen „Reichs-                   „Das gilt, soweit die Miet- oder Pachtzinsen\nautobahnen\", die Monopolverwaltungen                  beim Empfänger zum Gewinn aus Gewerbe-\ndes Bundes und die staatlichen Lotterie-              betrieb gehören, nur dann, wenn ihr Jahres-\nunternehmen;                                          betrag 250 000 Deutsche Mark übersteigt.\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län-               Maßgebend ist jeweils der Jahresbetrag, den\nder, die Kreditanstalt für Wiederaufbau,              der Mieter oder Pächter für die Benutzung\ndie Deutsche Rentenbank, die Deutsche                 der zu den Betriebstätten eines Gemeind€-\nRentenbank-Kreditanstalt und die Lan-                 bezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter\ndeszentral banken;\"                                   an einen Vermieter oder Verpächter zu\nzahlen hat;\"\nb) Die folgenden Ziffern 9 und 10 werden an-\nb) Die folgende Ziffer 10 wird angefügt:\ngefügt:\n., 10. bei den der Körperschaftsteuer unter-\n.9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Wai-                          liegenden Gewerbebetrieben die Aus-\nsen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungs-                      gaben im Sinn des § 11 Ziffer 5 des\nkassen und sonstige rechtsfähige Hilfs-                       Körperschaftsteuergesetzes mit Aus-\nkassen für Fälle der Not oder Arbeits-                        nahme der bei der Ermittlung des Ein-\nlosigkeit, wenn sie die für eine Be-                          kommens abgezogenen Ausgaben zur\nfreiung von der Körperschaftsteuer er-                        Förderung wissenschaftlicher Zwecke. H\nforderlichen Voraussetzungen erfüllen;\n: 0. Gesellschaften mit beschränkter Haftung      7. § 9 wird wie folgt geändert:\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-          a) An die Stelle des bisherigen Satzes 1 der\nzweck die Verwaltung des Vermögens                    Ziffer 1 treten die beiden folgenden Sätze:\nfür einen nicht rechtsfähigen Berufsver-               „ 1. drei vom Hundert des Einheitswerts des\nband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des                      zum Betriebsvermögen des Unternehmers\nKörperschaftsteucrgesetzes ist, wenn ihre                    gehörenden Grundbesitzes, soweit er\nErträge im wesentlichen aus dieser Ver-                      nicht zu Betrie.bstätten im Sinn des § 2","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951                             997\nAbs. 5 Satz 1 gehört; maßgebend ist der        werbeertrags für die drei vorangegangenen\nEinheitswert, der auf den letzten Fest-        Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der\nstellungszeitpunkt (_Hauptfeststell ungs-,     §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehl-\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungs-       beträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbe-\nzeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungs-         ertrags für die beiden vorangegangenen Erhe-\nzeitraums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die        bungszeiträume berücksichtigt worden sind.\nSteuerpflicht nicht während des ganzen         Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren, die vor dem\nErhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) be-           21. Juni 1948 geendet haben, können nicht ab-\nstanden, so vermindert sich die Küqung         gezogen werden.\"\nauf soviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht\n11. Im § 11 w'erden die folgenden Absätze 4 und 5\nvolle oder angefangene Kalendermonate          angefügt:\nim Erhebungszeitraum qestanden hat.\"\n,,(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentral-\nb) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nkassen ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die\n„ 2. die Anteile am Gewinn einer offenen            Körperschaftsteuer ermäßigt, die Steuermeßzahl\nHandelsgesellschaft, einer Kommandit-          des Absatzes 2 Ziffer 2 auf den gleichen Bruch-\ngesellschaft oder einer anderen. Gesell-\nteil wie bei der Körperschaftsteuer.\nschaft, bei der die Gesellschafter als\nUnternehmer {Mitunternehmer) des Ge-               (5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeich-\nwerbebetriebs anzusehen sind, wenn die         neten Unternehmen die Steuerpflicht nicht\nGewinnanteile bei Ermittlung des Ge-           während des ganzen Erhebungszeitraums {§ ·14\nwinns (§ 7) angesetzt worden sind.\"            Abs. 2) bestanden, so ist der nach § 10 maß-\nc) Die folgenden Ziffern 4 und 5 werden an-             gebende Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag\ngefügt:                                             umzurechnen. Dabei sind Kalendermonate. in\ndenen die· Steuerpflicht nur während eines Teils\n„4. die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus\nbestanden hat, voll zu rechnen. Auf den Jahres-\nGewerbebetrieb eines anderen hinzu-            betrag des Gewerbeertrags sind die Steuermeß-\ngerechneten Miet- und Pachtzinsen, wenn        zahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des Ab-\nsie bei der Ermittlung des Gewinns be-         satzes 3 anzuwenden. Der dabei für ein Jahr\nrücksichtigt worden sind;                      sich ergebende Steuermeßbetrag ist entspre-\n5. die nach den Vorschriften des Einkom-          chend der Zahl der vollen oder angefangenen\nmensteuergesetzes bei der Ermittlung           Kalendermonate des Zeitraums umzurechnen,\ndes Einkommens abgezogenen Ausgaben            während dessen die Steuerpflicht im Erhebungs-\nzur Förderung wissenschaftlicher Zwecke,       zeitraum bestanden hat.\"\nsoweit sie aus Mitteln des Gewerbe-\nbetriebs einer natürlichen Person oder     12. § 12 wird ,vie folgt geändert:\nPersonengesellschaft (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1)      a) Im Absatz 2 erhält Ziffer 2 die folgende Fas-\nentnommen worden sind.\"                              sung:\n3. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:                 ,,2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-\nbesitz bestehenden V✓irtschaftsgüter, die\n,.§ 9a                                      dem Betrieb dienen, aber im Eigentum\nHinzurechnungen und Kürzungen                              eines Mitunternehmers oder eines Dritten\nbei abweichendem Wirtschaftsjahr                            stehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts-\ngüter zum Gewerbekapital des Uber-\nIn den Fällen des § 2 Abs. 6 des Einkommen-\nsteuergesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des                          Iassenden gehören, nur dann, wenn die\nim Gewerbekapital des Uberlassenden\nKörperschaftsteuergesetzes sind zur Ermittlung\nenthaltenen Werte (Teilwerte) der über-\ndes Gewerbeertrags die Hinzurechnungen nach\nlassenen Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen\n§ 8 und die Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3\nDeutsche Mark übersteigen. Maßgebend\nund Ziffern 2 bis 5 nach dem gleichen Verhältnis\naufzuteilen wie der Gewinn.\"                                          ist dabei jeweils die Summe der \\Verte\nder Wirtschaftsgüter, die ein Vermieter\n9. § 10 erhält die folgende Fassung:                                     oder Verpächter dem Mieter oder Pächter\n,,§ 10                                      zur Benutzung in den Betriebstätten\neines Gemeindebezirks überlassen hat.•\nMaßgebender Gewerbeertrag\nb) Im Absatz 3 wird die folgende Ziffer 3 ange-\nMaßgebend ist der Gewerbeertrag des Er-                    fügt:\nhebungszeitraums, für den der einheitliche\n,,3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe-\nStcuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.\"\nkapital eines anderen hinzugerechneten\n10. Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:                       Werte (Teilwerte), soweit sie im Ein-\n,,§ 10a                                       heitswert des gewerblichen Betriebs des\nEigentümers enthalten sind.\"\nGewerbeverlust\nc) Die Absätze 4 und 5 erhalten die folgende\nDer maßgebende Gewerbeertrag wird bei                       Fassung:\nGewerbetreil)enden, die den Gewinn nach § 4\n,, (4) Nicht zu berücksichtigen sind:\nAbs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuer-\ngeselzes auf Grund ordnungsmüßiger Buchfüh-                              1. das Gewerbekapital von Betrieb-\nrung ermitteln. um diQ F0h!b0_,träge gekürzt. die                          stätten, die das Unternehmen im\nsich bei clcr Ermitllung des maßgebenden Ge-                                Ausl~md unterhält;","998                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n2. das Gewerbekapital, das auf Be-              senen Mindeststeuer kann nur bis zum Ende des\ntriebstätten im Sinn des § 2 Abs. 5          Erheb'ungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab-\nSatz 1 entfällt.                             setzung der Mindeststeuer oder der Verzicht auf\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der             eine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis\nauf den letzten FcststPllungszeitpunkt (Haupt-         zum Ende des Rechnungsjahrs, das in dem Er-\nfeststeUungs-, Fortschreibungs- oder Nach-             hebungszeitraum beginnt, beschlossen werden. u\nfeststellungszeitpunk t) vor dem Ende des          18. § 18 wird gestrichen.\nErhebungszeitraums lautet.\"\n13. Im § 13 wird der folgende Absatz 4 angefügt:              19. § 19 erhält die folqende Fassnng:\n,, (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des                                       ., § 19\nganzQn Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) be-\nVorauszahlungen\nstanden, so ermäfögt sich der nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 berechnete Steuermeßbetrag auf                    (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,\nsoviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder             15. Mai, 15. August und 15. November Voraus-\nangefangene Kölendermonate irn Erhebungs-                     zahlungen zu entrid1len.\nzeitraum bestanden hat.\"                                         (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich\n14. § 14 Abs. 2 erhält die folgende Passung:                      ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten\n,, (2) Der ci11heillid1e Sleu,errneßbetrag wird für          Veranlagung ergeben hat.\nden Erhebung.szeitrdutn nach dessen Ablauf                       (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen\nfestgesetzt. Erhebungszei !raum ist das Kalen-                der Steuer anpassen, die sich für den laufenden\nderjahr. Fällt dJe Steuerpf1icht im Laufe des                 Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich\nErhebungszeitraums weg, so kann der ein-                      ergeben wird. Hat das Finanzamt wegen einer\nheitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt                  voraussichtlichen Anderung des Gewinns aus\nwerden.\"                                                      Gewerbebetrieb die Vorauszahlungen auf die\n15. Im § 15 werden d.ie Worte „dem Reichsminister                 Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der\ndes Innern oder der von ihm bestimmten Be-                    für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-\nhörde\" durch die Worte „der Landesregierung                   aussichtlich zu erwartenden Steuer angepaßt, so\noder der von ihr bestimmten Behörde\" ersetzt.                 hat es gleichzeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-\n16. § 16 erhält die folgende fassung:                             Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeß-\nbetrag festzusetzen, der sich. voraussichtlich für\n,.§ 16                           den laufenden Erhebungszeitraum ergeben wird.\nHebesatz                             An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der\nAnpassung der Vorauszahlungen nach Satz 1\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen\ngebunden.\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebcsatz\nfestgesetzt und erhoben, der von der hebebe-                     (4) Wird im Laufe c.h>s Erhebungszeitraums\nrechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rech-                l'in Gewerbebetrieb neu gegrL·111det oder tritt\nnungsjahr f cstgesetzt ist, das in dem Erhebungs-             ein bereits bestehender Ct'werbebetrieb infol9e\nzeitraum (§ 14 Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz                  vVegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuer-\nmuß unbeschadet der Vorschrift des§ 17 für alle               pflicht ein, so gilt für die erstmalige FestsetZ1Jn9\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen                       der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.\nder gleiche sein.\"                                               (5) Die einzelne VoraL1szahlung ist auf den\n11. Hinter § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:               nächsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach\nunten abzurunden. Sie wird nur festgesetzt,\n.. § 17 a                          wenn sie mindestens 3 Deutsche Mark beträgt.\"\nMindeststeuer\n20. § 20 erhält die folgende Fassung:\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustim-\nmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde                                           .,§ '.ZO\ndie Gewerbebetriebe, deren Gcschäftslei lung                         Abrechnung über dte \\ orc1uszc1hlungen\nsich am Ende des Erhebungszeitraums oder .im                      (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14\nZeitpunkt der Betriebseinstellung in ihrem Ge-                Abs. 2) entrichteten V ,)rauszahlungen werden\nmeindebezirk befunden hat, zu einer Mindest-                  auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeit-\nsteuer heranzuziehen. Der Mindeststeuer unter-                raum angerechnet.\nliegen alle Gewerbebetriebe, für die nach § 16                    (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe\nkeine oder eine geringere Steuer festzusetzen                  der anzurechnenden Vorauszahlungen, ~o ist\nwäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12 Deutsche               der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats\nMark, . bei Hausgewerbetreibenden bis zu                      nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-\n6 Deutsche Mark betragen und darf für alle                    richten (Abschlußzahlung).\nGewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen\n(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe\nnur gleich hoch bemessen werden.\nder anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird\n(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die              der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe dPs\nStelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der              Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zu-\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a                rückzahlung ausgeglichen.\"\nAbs. 3).\n(3) Der Beschlnß über die Erhebung der Min-         21. \"§§ 21 und 22 werden gestrichen.\ndeststeuer oder die Erhöhung einer beschlos-              22. § 23 wird wie folgt geändert:","Nr. G2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951                            999\na) D0m Absatz 1 wird dn folgende Satz 2                           Dabei ist die Lohnsumme zugru'1de zu legen,\nangefügt:                                                     die der Unternehmer in dem Festsetzungs-\n„Die c;c1ncinde kann in einzelnen Fällen                      zeitraum gezahlt hat.\"\nodc>r allgemein die Lohnsumme eines jeden               b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2\nKalendervierle1jahrs als BeslPuc,nmgsgrund-                    angefügt:\nlagc bestimmen.\"                                               „Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\nb) Im Absatz 2 werden „24 000 Deutsche Mark•                      ist auf Antrag der Gemeinde auch nach Ab-\ndurch „ 12 000 Deutsche Mark\" und „7200                        lauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-\nDeutsche Mark\" durch „3600 Deutsche Mark•                      gestellt wird, daß der Steuerschuldner die\nersdzt.                                                       Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen\n2J. § 24 wird wie fol~Jl geändert:                                    (§ 26) vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder\na) Absatz 2 erhält die folgende Passung:                          nicht richtig bei der zuständigen Gemeinde\nabgegeben hat.\"\n,,(2) VergütungPn sind vorbehaltlich der\nAbsätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn            26. § 28 erhält die folgende Fassung:\ndes § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\n,,§ 28\ngesetzes, soweit sie nicht durch andere\nRechtsvorschriften von der Lohnsteuer be-                                     Allgemeines\nfreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für                Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten\nSonntags-, Peiertags- und Nachtarbeit ge-               zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Ge-\nhören unbeschadet der einkommensteuer-                  meinden unterhalten worden, so ist der einheit-\nlichen Behandlung zur Lohnsumme.\"                       liche Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                    Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs-\n,, (3) Zur Lohnsumme gehören nicht:                   anteile) zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen,\n1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt          in denen eine Betriebstätte sich über mehrere\nworden sind, die auf Grund eines           Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebstätte\nschriftlichen Lehrvertrags eine ord-       innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer\nnungsmäßige Ausbildung erfahren,           Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt\nworden ist. Betriebstätten, die nach § 2 Abs. 5\n2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6\nSatz 1 nicht de~ Gewerbesteuer unterliegen, sind\nfür die Ermittlung des Gewerbe-\nnicht zu beFücksichtigen.\"\nertrags dem Gewinn hinzuzurechnen\nsind.\"                                 27. Im § 29 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-\n24. § 2G erhält die folgende Fassung:                           gende Fassung:\n,, (1) Zerlegungsmaßstab ist:\n,,§ 26\n1. bei Versicherungs-, Bank- und Kredit-\nFälligkeit                                     unternehmen: das Verhältnis, in dem\nDie Lohnsummenstcuer für einen Kalender-                              die Summe der in allen Betriebstätten\nmonat ist spätestens am 15. des darauf fol-                              (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu\ngenden Kalendermonats zu entrichten. Hat die                             den in den Betriebstätten der einzelnen\nGemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1                                Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen\nSatz 2 Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsum-                             steht;\nmensteuer für das abqelaufene Kalenderviertel-                        2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\njahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf des                               Ziffer 3. das Verhältnis, in dem die\nKalenderviertelj,llus zu entrichten. Bis zu dem                          Summe der Arbeitslöhne, die an die bei\nim Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt                          allen Betriebstätten (§ 28) beschäftig-\nist der Gemeindebehörde eine Erklärung über                              ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.\ndie Berechnung der Lohnsumrnensteuer abzu-                               zu den Arbeitslöhnen steht, die an die\ngeben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung                          bei den Betriebstätten der einzelnen\nim Sinn der Reichsabgabenordnung.\"                                       Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer\n25. § 27 wird wie folgt geändert;                                            gezahlt worden sind;\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                              3. bei    Wareneinzelhandelsunternehmen:\nzur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte\n., (1) Der SteuermeßbPtrag nach der Lohn-\ndas in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.\nsumme wird nur auf Antrag des Steuer-\nschuldners oder einer beteiligten Gemeinde                   (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die\nund nur dann festgesetzt, wenn ein berech-              Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzu-\ntigtes Interesse an der Festsetzung dargetan            setzen, die in den Betriebstätten der beteiligten\nwird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest-             Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeit-\nzusetzen:                                               raums (§ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt worden\nsind.\"\nfür ein Rechnungsjahr, wenn der\nAntrag nach Ablauf des Rechnungs-      28. § 31 wird wie folgt geändert:\njahrs gestellt wird;                       a) In Ziffer 2 werden „6000 Deutsche Mark\"\n2 für die vor der Antragstellung voll-               durch „ 10 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\nendeten Kalendermonate oder Ka-             b) Hinter Ziffer 2 wird die folgende Ziffer 3\nlendervierteljahre, wenn der Antrag               eingefügt:\nvor Ablauf, des Rechnungsjahrs ge-                „3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2\nstellt wird.                                           und Abs. 3 bezeichneten Art sind ins-","1000                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich für                             „Abschnitt IV b\ndie Arbeit der im Betrieb tätigen, am\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbeschcids\nUnternehmen wesentlich Beteiligten und\nvon Amts wegen\nihrer Ehegatten anzusetzen;\"\nc) Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4.                                         § 35 b\n29. § 32 wird gestrichen.                                        (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid         ist von\nAmts wegen durch einen neuen Bescheid zu\n30. Im § 33 werden die Worte „nach §§ 28 bis 32\"\nersetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid,\ndurch die Worte „ nach §§ 28 bis 31\" ersetzt.\nder Körperschaftsteuerbescheid oder der Ge-\n31. § 34 erhält die folg,mde Fassung:                         winnfeststellungsbescheid geändert wird und\ndie Änderung die Höhe des Gewinns aus Ge-\n,,§ 34\nwerbebetrieb berührt. Die Änderung des Ge-\nKleinbetri.ige                         winns aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen\n(1) übersteigt  der einheitliche Steuermi:~ß-          Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berück-\nbetrag nicht den Betrag von 10 Deutsche Mark,             sichtigen, als sie die Höhe des GewerbeertraDs\nso ist er in vollei I löhe der Gemeinde zuzu-             beeinflußt.\nweisen, in der sich die Geschäftslcitnn9 befindet.           (2) Die Vorschriften    des Absatzes 1 gelten\nBefindet sich die Geschäftsleitung irn Ausland            auch für den Fall, daß der Gewerbesteuermeß-\noder in einem der irn § 2 Abs. 5 Satz 1 bezeich-          bescheid, der von Amts wegen durch einen\nneten Gebiete außerhalb dc-~s Geltungsbereichs            neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits un-\ndes Grundges€~tzes, so ist der Steuermeßbelrag            anfechtbar geworden ist. Der Erlaß des neuen\nder Gemeinde zuzuweisen, in der sich die w irt-           Gewerbesteuermeßbescheids kann zurückgestellt\nschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigc~n-          werden, bis die Änderung des Einkommen-\nden Betriebstätten befindet.                              steuerbescheids,       Körperschaftsteuerbescheids\n(2) übersteigt der einheitliche Steuermeß-             oder Gew innf eststellungsbescheids unan f echt bar\nbetrag zwar den Betrag von 10 Deutsche Mark,              geworden ist.\"\nwürde aber nach den Zerlegungsvorschriften           34. Hinter § 35 b wird der folgende Ahschnilt IV c\neiner Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht             eingefügt:\nmehr als 10 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so\nist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in                                 „Abschnitt IV  c\nder sich die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                                           Durchführung\n§ 35 C\n32. Hinter § 35 wird der folgende Abschnitt IV a\neingefügt:                                                                     Ennächligung\n„Abschnitt 1V a                              Die Bundesregierung wird          ermächtigt, mit\nGewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe                 Zustimmung des Bundesrates\n§ 35 a                                      1. zur Durchführung des Gewerbesteuer-\n(1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen,                       gesetzes Reclllsv(:rordnungcn zu er-\nsoweit sie im Inland - mit Ausnahme der im§ 2                       lassen\nAbs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete -- betrieben                     a) über die AbUH'n1.un~:i der Steuer-\nwerden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-                             pflicht,\nertrag und dem Gewerbekapital.                                      b) über die Errnittlunq des Gewerbe-\n(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-                          ertrags und des Cewerbekapitals,\nsetzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Ein-                      c) über die Festsetzung der St:euer-\nkommensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es                             meßbeträge,\nnach den Vorschriften der Gewerbeordnung und                        soweit dies zur Wahrung der Cleich-\nden Ausführungsbestimmungen dazu              eines                 mäßigkeit der Besteuerung und zur Ver-\nWandergewerbescheins bedarf. Wird im Rah-\nmeidung von Unbilligkeiten in Härte-\nmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl\nfällen erforderlich ist.\nein stehendes Gewerbe als auch ein Wander-\ngewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem                     d) über die Zerlegung des einheitlichen\nUmfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.                              Steuerrneßbetrags und die Zerlc~prng\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der                          bei der Lohnsummensteuer;\nsich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit                  2. die Dritte Verordnung zur Durchfüh-\nbefindet.                                                           rung des Gewerbesteuergesetzes vom\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der                      31. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von                          S. 284) den Vorschriften dieses Gesetzes\neiner Gemeinde in eine andere Gemeinde ver-                         anzupassen;\nlegt worden, so hat das Finanzamt den einheit-                   3. Vorschriften durch Rechtsverordnung\nlichen Steuermeßbetrag nach den zeitlichen An-                      zu erlassen\nteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten                        a) über die Hinzurechnung oder Kür-\nGemeinden zu zerlegen.\"                                                 zung von Beträgen bei Ermittlung\n33. Hinter § 35 a wird der folgende Abschnitt IV b                          des Gewerbeertrags, die bei Ermitt-\neingefügt:                                                              lung des Gewinns nach den Vor-","Nr. (i1 •  Tag dc•r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951                      1001\nschriftl'n für d1P Einkommensteuer                hebung dPr Gewerbesteuer in vereinfachter Form\noder KörpPrschaflstc·un zu berück-                (GewStVV) rnm 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\nsicht icwn odc·r nicht z11 bf'r(icksich-          S. 237) zu errechnen. Die nach Anrechnung der Vor-\nlig<'n sind,                                      auszahlungen sich ergebenden Unterschiedsbeträge\nb) ül,(•1     d1(' l lin1urechnunq     oclct Kür-\nsind durch das Finanzamt im Verhältnis ckr für die\neinzelnen Erhebungszeiträume festgesetzten An-\nz1111q vu11 BC'lrü~wn lwi Ern1ittlung\ncks ( ;(•w<•rl>c•kapitals, d H !i(•: dvr          teile der Gemeinden an dem einheitlichPn Cewerbe-\nh.·shlc•llun9 dc•c.; Itnhf'itsvvl'rl:-, des\nsteuermeßbctrag zu zerlegen. Ist die Steuerschuld\nqr·,\\ c·i l>lichen Betriebs nc1c!J dt·n\ngrößer als die Summe der Vorauszahlungen, so ist\n\\'<>r :--chi iften für die Ei11lw1tslH'\\\\ (•J ..\nder Untersdliedsbetrag (Abschlußzahlung) von dem\nSteuerpflichtigen im Verhältnis der Zerlegungs-\nl.u11q zu berücksichtigen odn nicht\n111 bc•r(icksichtigPn sind,\nanteile an die beteiligten Gemeinden zu entrichten.\nIst die Steuerschuld kleiner als die Summe der an-\nu h('l d ic Benwssunq, Entrichtung und            zurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nArn c•clinung der zu l<·isl c-ndf'n Vor-          schiedsbetrag im Verhältnis der Zerlegungsanteile\naus1dhlu 11gcn.                                   von den beteiligten Gemeinden des Landes, in\ndessen Bereich sich die Leitun9 des Unternehmens\n<? 35 d                           befindet, durch Aufrechnung oder Zurückzahlung an\nNeufassun\\J                           den Steuerpflichtigen auszugleichen,\nDer Bundesminister der h11dn1er;1 wird er-                      (4) Landesrechtliche Rf'gelungen, nach denen der\nm~1chtigt, im Einvernehmen rnrt ckin Bundes-                     Ausgleich der Uberzahlungen für Erhebungszeit-\nminister des Innern den \\Vortlc1ul (l{'c, Ccv.-C'rbe-            räume, die vor dem 21. Juni 1948 geendet haben,\nsl.euergeselzes und der dt1zu <·1lc1ssc•nen Dl, r d1-            durch das Land erfolgt und A bsc:hlußzahlungen für\nführungsverordnungen in der jv\\H'ih ~J(•ltenden                  die 9leichen Zeiträume an dc1s Land zu entridlten\nFassung mit neuem Dctt um, unter nPuer U ber-                    sind, bleiben unberührt\nschrift und in neuer P,nd~Jtc1plwnfolg0 bekannt-\nzuniachPn und cldhPi l 11sl1111111iqkPitvn des Vv'ort-                                ArtikPl    m\nlctulc., zu bc•seitiq('n \"\nAufhebung der Gewerbesteuer-Vereinfachungs-\nverordnungen\nA    1 1i k    1· 1 Jl                                              § 4\nAbrechnung der Vorauszahlungen iür Erhebungs-                           Die Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbe-\nzeiträume, die vor dem 21. Juni 1948                       besteuerung vom 19. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\ngeendet haben                                S. 150), die Verordnung über die Erhebung der Ge-\n~  2                              werbesteuer in vereinfachter Form (GewStVV) vom\n31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237) und die\nVorauszahlun~1en, die'. für Erhebungszeiträume                     Zweite Verordnung über die Erhebung der Ge-\nentrichtet worden sind, die vor dem 21. Juni 1948                     werbesteuer in vereinfachter Form           (Zweite\ngeendPt haben, sind m1f die Steuerschuld für diese                    GewStVV) vom 16. November 1943 (Reichsgesetz-\nErhebungszeiträume anzurechnen ohne Rücksicht                         blatt I S. 684) sind nicht mehr anzuwenden.\ndarauf, an welches Finanzamt ode>r an welche Ge-\nmeinde sie geleistet worden sind.                                                              § 5\n')\n§ ,)                                 (1} Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbe-\nsteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\n(1) Ist eine Aufteilung der Vorauszahlungen für                    kapital auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom\nErhebungszeiträurne, die vor dem 21. Juni 1948 ge-                    1. Dezember 1936 (Reichsge·setzbl. I S. 979) und\nendet haben, nach den Zerlegungsanteilen auf die                      dieses Gesetzes obliegen vom 1. Januar 1952 ab den\nbeteiligten Gemeinden vor dem 21. Juni 1948 nicht                     Gemeinden. Landesrechtliche Regelungen, nach\nerfolgt, so findet sie nachträglich nicht mehr statt.                 denen die bezeichneten Aufgaben zu einem früheren\n(2) Nachzahlungen von Cewerbesteuer für die                        Zeitpunkt auf die Gemeinden übertragen sind, blei-\nZeit vom 1. April 1943 bis zum Jl. Dezember 1945                      ben unberührt.\nsind, soweit keine Zerlegung stattgefunden hat,                          (2) Das Land kann die Festsetzung und Erhebung\nnicht mehr nach dern \\' f'rhällnis dPr Cewerbesteuer-                 der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszah-\ngrundzahlen auf diE, Cernf!inden zu verteilen, son-                   lungen auch nach dem 31. Dezember 1951 dem\ndern an die Cemeindc zu entrichten, in deren Be-                      Finanzamt belassen oder übertragen, wenn die Ge-\nreich sich die Leitung clf•s Unternehmens befindet.                   meinde dies beantragt oder die verwaltungsmäßigen\nVon diesPr cc,meinde sind auch dit· Erstattungen                      Voraussetzungen für die Erhebung durch die Ge-\nfür den gleichen Zeitraum zu leisten.                                 meinde nicht gegeben sind.\n(3) Soweit eine Abrechnung der Vorauszahlungen,\ndie für nach dem 31. Dc-1:ernber 1945 begonnene und                                        Artikel IV\nvor dem 21. Juni 1948 geendete Erhebungszeiträume                           Änderung des Einführungsgesetzes zu den\ngeleistet sind, nicht erfol~Jt ist, hat das Finanzamt,                      Realsteuergesetzen vom t. Dezember 1936\nin dessPn Bezirk sich die Leitung des Unternehmens\n§ 6\nbehndcl, die Cewerbesteuer für sämtliche Betrieb-\nslätten~rerneinden unter Anwendung des bisherigen                        Abschnitt I des Einführungsgesetzes zu den Real-\nHebesatzes nach § 3 der Verordnung über die Er-                       steuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetz-","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nblatt I S. 961) wird wie folgt geändert:                               hebungszeitraum vom 21. Juni bis 31. De-\nzember 1948 und den Erhebungszeitraum\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1949,\na) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nb) soweit es sich um die Befreiung der Landes-\n,,Die Änderung des Hebesatzes für die Grund-                   zentralbanken handelt, auch für den Er-\nsteuer wirkt auf den Beginn des Rechnungs-                      hebungszeitraum vom 21. Juni bis 31. De-\njahrs zurück; die Änderung des Hebesatzes                      zember 1948 und den Erhebungszeitraum\nfür die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-                         1949 mit der Einschränkung, daß die\nertrag und dem Gewerbekapital wirkt auf den                     Landeszentralbanken von der Gewerbe-\nBeginn des Kalenderjahrs (Erhebungszeit-                        steuer befreit sind, soweit sie Aufgaben\nraums) zurück, in dem das Rechnungsjahr be-                     staatswirtschaftlicher Art erfüllen. Diese\nginnt.\"                                                         Einschränkung gilt auch für den Erhebungs-\nb) Der folgende Satz wird als letzter Satz an-                      zeitraum 1950.\ngefügt:                                               (2) Die Vorschriften des § 1 über die Gewerbe-\n„Hat die Gemeinde von der Befugnis des § 23        steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\n,Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes            kapital gelten vorbehaltlich der besonderen Rege-\nGebrauch gemacht, so gilt die Änderung des         lung im Satz 3 erstmals für den Erhebungszeitraum\nHebesatzes für die Lohnsummensteuer erst-          1950. In Ziffer 6 Buchstabe b (§ 8 Ziff. 10 des Ge-\nmals für die Lohnsumme, die in dem Kalender-       werbesteuergesetzes) tritt für den Erhebungszeit-\nvierteljahr gezahlt wird, das nach dem Erlaß       raum 1950 an die Stelle der Bezeichnung ,,§ 11\nder Nachtragshaushaltsatzung beginnt.\"             Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes\" die Be-\nzeichnung ,, § 11 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaft-\n2. § 5 wird aufgehoben.                                    steuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember\n3. Im § 6 werden ersetzt:                                   1950 (Bundesgesetzbl. I 1951 S. 34) \". Die folgenden\nVorschriften des § 1 gelten erstmals für den Er-\na) die Worte „Der Reichsminister des Innern\nhebungszeitraum 1951:\nerläßt im Einvernehmen mit dem Reichs-\nminister der Finanzen Bestimmungen\" durch                   1. Ziffer 6 Buchstabe a,\ndie Worte „Die Landesregierung erläßt durch                 2. Ziffer 7 Buchstabe c, soweit es sich um die\nRechtsverordnung Vorschriften\";                                 Anfügung der Ziffer 4 im § 9 des Gewerbe-\nb) die Worte „die Grundsteuer, die Gewerbe-                         steuergesetzes handelt,\nsteuer und die Bürgersteuer\" durch die Worte\n3. Ziffer 12 Buchstaben a und b,\n,,die Grundsteuer und die Gewerbesteuer\".\n4. Ziffer 17.\nArtikel V                              (3) Die     Vorschriften des § 1 über die Lohn-\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                summensteuer gelten erstmals für die Lohnsumme\ndes Kalendermonats, der nach Verkündung dieses\n§ 7\nGesetzes beginnt.\n§ 237 der Reichsabgabenordnung in der Fassung\n(4) § 6 der Verordnung über die Erhebung der\nvom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) erhält\nGewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März\ndie folgende Fassung:\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237) ist erstmals für den\n,,§ 237                          Erhebungszeitraum 1950 nicht mehr anzuwenden.\nIm übrigen sind die Vorschriften der im § 4 dieses\nGegen andere als die in den §§ 228 und 236            Gesetzes bezeichneten Verordnungen von den Zeit-\nbezeichneten Verfügungen von Finanzbehörden,             punkten ab nicht mehr anzuwenden, -von denen ab\ngegen Steuerbescheide, die sich auf die Anforde-         ihre Anwendung mit diesem Gesetz in Widerspruch\nrung von Steuervorauszahlungen beschränken,              steht. Soweit sie nach Landesrecht bereits von\nund gegen Steuermeßbescheide, die ausschließlich         früheren Zeitpunkten ab nicht mehr anzuwenden\nfür Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen             sind, verbleibt es dabei bis zum Inkrafttreten dieses\nerteilt werden, ist lediglich die Beschwerde (§ 303)    Gesetzes.\ngeg-eben.\"\n(5) Landesrechtliche     Vorschriften sind von den\nArt i k e I VI                      Zeitpunkten ab nicht mehr anzuwenden, von denen\nUbergangs- und Schlußvorschriften              ab die Vorschriften dieses Gesetzes gelten. Ab-\nweichend von diesem Grundsatz treten außer Kraft:\n§ 8\n1. mit Ablauf des sechsten Kalendermonats,\n(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 bis 3 (Ände-                    der auf die Verkündung dieses Gesetzes\nrungen der §§        2, 3 und 5 des Gewerbesteuer-                      folgt, im Land Rheinland-Pfalz das Gesetz\ngesetzes) gelten     vorbehaltlich der besonderen Re-                   über die Erhebung der Lohnsummensteuer\ngelung im Satz      2 erstmals für den Erhebungszeit-                   durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz\nraum 1950. Die       Vorschrift des § 1 Ziff. 2 Buch-                   vom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und Ver-\nstabe a gilt:                                                           ordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\na) soweit es sich um die Befreiung der Bank                   .land-Pfalz 1949 Teil I S. 3) in der Fassung\ndeutscher Länder und der Kreditanstalt für                  des ersten und zweiten Änderungsgesetzes\nWiederaufbau handelt, auch für den Er-                      vom 25. August 1949 (Gesetz- und Verord-"]}