{"id":"bgbl1-1951-61-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":61,"date":"1951-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_61.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1951","law_date":"1951-12-18T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung                                    lastungen oder steuerfreie, Beträge nach\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich                          § 25 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nfür das Kalenderjahr 1951.                            ordnung geltend macht, die nicht bereits\ndurch Eintragung eines steuerfreien Be-\nVom 18. Dezember 1951.                              trags auf der Lohnsteuerkarte berücksich-\ntigt worden sind. Berechtigte Gründe liegen\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff.            des Ein-               dann vor, wenn der Arbeitnehmer Aufwen-\nkommensteuergesetzes in der Fassung des Ge-                          dungen oder Freibeträge dieser Art ohne\nsetzes zur Anderung und Vereinfachung des Ein-                       sein Verschulden vor Ablauf des Aus-\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-                     gleichsjahres nicht geltend gemacht hat;\ngeselzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411)             7. bei einem Arbeitnehmer, der im Aus-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                     gleichsjahr gleichzeitig aus mehreren ge-\nBundesrates:                                                         genwärtigen oder früheren Dienstverhält-\n§ 1                                      nissen von verschiedenen Arbeitgebern\nEinkünfte bezogen hat, die dem Steuer-\nLohnsteuer-Jahresausgleich 1951                         abzug vom Arbeitslohn unterlegen haben.\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-                    Voraussetzung ist, daß\nlenderjahr 1951 (Ausgleichsjahr) wird ausschließlich                 a) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nnach den Vorschriften dieser Verordnung durch-                          diesen Dienstverhältnissen im Aus-\n.geführt. Die Vorschriften in § 35 der Lohnsteuer-                      gleichsjahr den Betrag von 3600 Deutsche\nDurchführungsverordnung in der Fassung vom                              Mark nicht überstiegen hat und\n10. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 698) und der\nVerordnung zur Anderung der Lohnsteuer-Durch-                        b) die einbehaltene Lohnsteuer aus diesen\nführungsverordnung 1950 vom 10. Dezember 1951                           Dienstverhältnissen die Jahreslohnsteuer\n(Bundesgesetzbl. I S. 948) --- Lohnsteuer-Durchfüh-                     übersteigt (§ 7 Abs. 1).\nrungsverordnung --- finden für das Ausgleichsjahr            (3) Unständige Beschäftigung im Sinn des Ab-\nkeine Anwendung.                                         satzes 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer\n(2) Für das Ausgleichsjahr wird nach Maßgabe          nicht während des ganzen Ausgleichsjahres in einem\nder §§ 2 bis 10 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-    Dienstverhältnis (in mehreren Dienstverhältnissen)\ngeführt:                                                 gestanden hat. Schwankender Arbeitslohn im Sinn\ndes Absatzes 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Arbeit-\n1. wenn die Berechnung der Lohnsteuer nach§§     nehmer während des ganzen Ausgleichsjahres in\n32 folgende der Lohnsteuer-Durchführungs-     einem Dienstverhältnis (in mehreren Dienstverhält-\nverordnung wegen unständiger Beschäfti-       nissen) gestanden, aber in den einzelnen Lohn-\ngung (Absatz 3 Satz 1) oder wegen schwan-     zahlungszeiträumen Arbeitslohn in nicht gleich-\nkenden Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 2) zu      bleibender Höhe bezogen hat.\neinem höheren Gesamtsteuerbetrag geführt\nhat, als er sich bei gleichmäßiger Vertei-                                 § 2\nlung des Jahresarbeitslohns auf die gesam-\nten Lohnzahlungszeiträume des Ausgleichs-                            Zuständigkeit\njahres ergeben würde;                            Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\n2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-      Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-\nfreier Betrag mit Wirkung von einem nach      amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen\ndem 1. Januar 1951 liegenden Zeitpunkt        mehrerer Fälle des § 1 Abs. 2 bei demselben Ar-\nan eingetragen ist;                           beitnehmer sowohl eine Zuständigkeit des Arbeit-\n3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-     gebers als auch des Finanzamts gegeben, so hat\nkung vom 1. Januar 1951 . an eingetragener    das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nsteuerfreier Betrag vor Ablauf des Aus-       durchzuführen, soweit dieser nicht bereits durch\ngleichsjahres weggefallen oder mit Wir-       den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vorgenommen\nkung von einem nach dem 1. Januar 1951        worden ist.\nliegenden Zeitpunkt an geändert worden ist;                                § 3\n4. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I                    Zuständigkeit des Arbeitgebers\nvor dem 1. September 1951 das 60. Lebens-         (1) Bei schwankendem Arbeitslohn im Fall des\njahr oder, wenn er verwitwet war, das         § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie in den\n50. Lebensjahr vollendet hat;                 Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 ist der Arbeit-\n5. wenn die Eintragung der Steuerklasse auf      geber, bei dem sich der Arbeitnehmer am ..31. De-\nder Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt       zember 1951 in einem Dienstverhältnis befindet,\nnach dem Beginn des Ausgleichsjahres an       verpflichtet (wenn er am 31. Dezember 1951 weniger\ngeändert worden ist und die Voraussetzun-      als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt), den\ngen für die Eintragung der günstigeren        Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen. Das gilt\nSteuerklasse mindestens vier Monate im         auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des\nAusgleichsjahr vorgelegen haben;              Ausgleichsjahres in mehreren unmittelbar aufein-\n6. wenn der Arbeitnehmer aus berechtigten         anderfolgenden Dienstverhältnissen gestanden hat\nGründen nachträglich für das Ausgleichs-       und die Lohnsteuerbescheinigungen aus den voran-\njahr Werbungskosten,       Sonderausgaben,     gegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor-\nAufwendungen für außergewöhnliche Be-          liegen. Eine Abschrift der Lohnsteuerbescheinigun-","Nr. 61 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1951                        981\ngen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen                                       § 4\nhat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeit-                           Zuständigkeit des Finanzamts\nnehmers zu nehmen.\n(1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-         Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:\nausgleich nicht durchzuführen:\n1. bei unständiger Beschäftigung im Fall des\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil                   § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Satz 1 so-\ner nach § 46 Abs. 1 des Einkommensteuer-                   wie in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 5\ngesetzes veranlagt wird,                                   bis 7;\n2. in allrn1 Fällen, in cJencn für den Arbeit-             2. wenn nicht während des ganzen Ausgleichs-\nnehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge-                     jahres die gleiche Steuerklasse oder Zahl\nschrieben worden sind.                                     der Kinder dem Steuerabzug zugrunde zu\nlegen war und einer der Fälle des § 1 Abs,\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-                    2 Ziff. 4 und 5 nicht gegeben ist;\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\n3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\n1951 nicht in einem Dienstverhältnis steht;\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohn-\nzahlung für den letzten im Monat März 1952 enden-                 4. wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 10\nden Lohnzahlungszeitraum, so vlel an Lohnsteuer                      Arbeitnehmern von seiner Befugnis zur\nweniger einzubehalten als dern Arbeitnehmer im                       Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nLaute des Ausgleichsjahres nach den §§ 5 bis 1O                      gleichs keinen Gebrauch macht;\nzuviel einbehalten worden ist (Aufrechnung). Der                  5. wenn ein voller Ausgleich durch den Arbeit-\nArbeitgeber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene                  geber innerhalb des im § 3 Abs. 3 bezeich-\nLohnsteuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrech-                   neten Zeitraums nicht möglich ist;\nnen, die er für seine anderen Arbeitnehmer abzu-                  6. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers\nführen hat, und den verrechneten Betrag dem Ar-                      in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen-\nbeitnehmer zu erstatten (Erstattung).                                den Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung                     die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor-\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-                    angegangenen Dienstverhältnissen nicht\ngaben zu machen:                                                     vollständig vorliegen;\n7. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte                      steuerkarten ausgeschrieben sind und eine\nund in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres                 Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des\nist der erstattete Betrag oder - soweit                    Einkommensteuergesetzes für das Aus-\ngegen Lohnsteuer für Lohnzahlungszeit-                     gleichsjahr nicht in Betracht kommt;\nräume aufgerechnet wird, die nach dem                   8. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus-\n31. Dezember 1951 geendet haben -- der                     gleichsjahres nach § 37 der Lohnsteuer-\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-                    Durchführungsverordnung zu berechnen war;\ngeben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-\nsteuerkarte und in dem Lohnzettel des                   9. in den Fällen des § 9;\nAusgleichsjahres als einbehaltene Lohn-                10. wenn das Finanzamt in den Fällen des § 1\nsteuer der Betrag anzugeben, der sich vor                  Abs. 2 die Durchführung des Lohnsteuer-\nder Erstattung oder Aufrechnung ergibt.                    Jahresausgleichs in Ausnahmefällen durch\nSoweit gegen Lohnsteuer für den letzten                    seine Dienststellen für geboten hält.\nim Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-           (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nzeitraum aufgerechnet wird, ist als einbe-      gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\nhaltene Lohnsteuer der Betrag anzugeben,        für das Ausgleichsjahr naclJ_ § 46 Abs. 1 des Ein-\nder sich nach der Aufrechnung als Jahres•       kommensteuergesetzes veranlagt wird.\nlolmsteuer ergibt.                                 (3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und       ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\nin dem Lohnzettel des Kalenderjahres 1952       Bezirk der Arbeitnehmer am 10. Oktober 1951 seinen\nist die Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn     Wohnsitz oder - in Ermangelung eines inländi-\nfür Lohnzahlungszeiträume entfällt, die         schen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nnach dem 31. Dezember 1951 geendet              hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig be-\nhaben, vor Abzug der in Ziffer '1 bezeich-      gründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Finanz-\nneten, für das Ausgleichsjahr erstatteten       amt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem bezeich-\noder aufgerechneten Beträge anzugeben.          neten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeitnehmers\nbefand, von dem aus er seiner Beschäftigung nach-\n3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitneh-          ging. Ist hiernach in den Fällen des § 9 die Zu-\nmern erstatteten Beträge bei der nächsten       ständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben, so ist\nLohnsteueranmeldung und Lohnsteuerab-           das Finanzamt der Betriebstätte zuständig, bei der\nführung gesondert abzusetzen.                   der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.\n(5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des             (4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-\nAusgleichsjahres an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)         ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der\noder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für den         Antrag ist spätestens am 30. April 1952 einzureichen.\nArbeitnehmer darf der Arbeitgeber einen Lohn-             Bei Versäumung der Frist sind die Vorschriften der\nsteuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.              §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung entsprechend","982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nanzuwenden. Die für das Ausgleichsjahr ausge-                (2) Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für eine\nschriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbe-          Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt\nscheinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei fehlender      (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und\nLohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitnehmer auf          die ermäßigt besteuerten Vergütungen für Arbeit-\nVerlangen des Finanzamts eine besondere Lohn-             nehmererfindungen (§ 2 der Verordnung über die\nsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen,          steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeit-\ndie die in § 47 der Lohnsteuer-Durchführungsver-         nehmererfindungen vom 6. Juni 1951 - Bundesge-\nordnung vorgesehenen Angaben enthalten muß.              setzbl. I S. 388 -) bleiben bei Durchführung des\nArbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr unständig be-        Lohnsteuer-Jahresausgleichs außer Betracht. Der er•\nschäftigt waren, müssen die Dauer einer Verdienst-       mäßigt besteuerte Mehrarbeitslohn ohne die Mehr-\nlosigkeit durch besondere Unterlag·en nachweisen.        arbeitszuschläge für die Zeit bis zum Beginn des\n(5) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-        ersten nach dem 30. Juni 1951 anfangenden Lohn-\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-       zahlungszeitraums (§ 32a Abs. 1 bis 3 der Lohnsteuer-\nstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10. Der    Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. Ok-\nerstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des        tober 1950) bleibt bei Durchführung des Lohnsteuer-\nAusgleichsjahres zu vermerken.                           Jahresausgleichs außer Betracht. Dieser Mehrarbeits-\nlohn wird in den Lohnsteuer-Jahresausgleich ein-\n§ 5                          bezogen, wenn sich dadurch für diesen Mehrarbeits-\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs         lohn eine niedrigere als die davon einbehaltene\nLohnsteuer ergibt.\nFür die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn                 (3) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der\n(§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\nLohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nund am 31. Dezember 1951 noch geltende steuer-           verordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tatsäch-\nfreie Jahresbetrag abgezogen. Ist die Geltungsdauer      lichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch\neines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-      dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-\nfreien Betrags vor dem 31. Dezember 1951 abge-           Jahresausgleichs hinzuzurechnen.\nlaufen und ist ein weiterer steuerfreier Betrag nicht\n§ 7\neingetragen worden, so ist die Summe der steuer-\nfreien Beträge vom Arbeitslohn· abzuziehen, die                        Mehrere Dienstverhältnisse\nbeim Lohnsteuerabzug für die einzelnen Lohn-                (1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 ist\nzahlungszeiträume während der Geltungsdauer der          der maßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält-\nEintragung auf der Lohnsteuerkarte tatsächlich be-       nissen zusammenzurechnen. Der auf der zweiten\nrücksichtigt worden sind. In den Fällen des § 1          oder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragene Hinzu-\nAbs. 2 Ziff. 6 ist der steuerfreie Jahresbetrag nach     rechnungsbetrag(§ 14 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nden Vorschriften der §§ 20 folgende der Lohnsteuer-      verordnung) bleibt unberücksichtigt. Von dem zu-\nDurchführungsverordnung zu ermitteln und vom             sammengerechneten Arbeitslohn werden die auf den\nArbeitslohn abzuziehen. Für den verbleibenden            Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers eingetragenen\nArbeitslohn wird, vorbehaltlich der Vorschrift des       steuerfreien Jahresbeträge abgezogen. Die Vor-\n§ 8, die Jahreslohnsteuer nach der für das Aus-          schriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden.\ngleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle             (2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 be-\nermittelt. Für die dabei anzuwendende Steuerklasse       zeichneten Fälle gegeben und hat ein Arbeitnehmer\nsind, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, die E~n-     im Ausgleichsjahr gleichzeitig aus mehreren gegen-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichs-        wärtigen oder früheren Dienstverhältnissen von\njahres für den Beginn des Ausgleichsjahres maß-          verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte von insge-\ngebend; in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 4 und 5       samt nicht mehr als 3 600 Deutsche Mark bezogen,\nist die günstigere Steuerklasse anzuwenden. Der          die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen\nUnterschied zwischen der so ermittelten Jahreslohn-      haben, so gilt Absatz 1 entsprechend; dabei ist ein\nsteuer und der Lohnsteuer, die von dem bei dem           steuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Satz 3 zu berück-\nLohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegten Ar-         sichtigen.\nbeitslohn (§ 6) einbehalten worden ist, wird aus-                                 § 8\ngeglichen.\nÄnderung der Steuerklasse\n§ 6\n(1) Ist die Eintragung der Steuerklasse auf der\nMaßgebender Arbeitslohn\nLohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt nach dem\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn       Beginn des Ausgleichsjahres an geändert worden,\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem       ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 5 gegeben\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Grundgesetzes        ist, so kann bei Durchführung des Lohnsteuer-\noder in Berlin (Vv est) für die Lohnzahlungszeiträume    Jahresausgleichs die Jahreslohnsteuertabelle auf den\ndes Ausgleichsjahres zugeflossen ist. Dabei sind ohne    Arbeitslohn des Ausgleichsjahres nicht angewendet\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich        werden. In diesem Fall ist der maßgebende Arbeits-\noder im -voraus gezahlt worden ist, alle Lohn-           lohn (§§ 6 und 7), vermindert um den in Betracht\nzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-        kommenden steuerfreien Jahresbetrag (§§ 5 und 7),\ngleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere        durch zwölf zu teilen. Auf den sich ergebenden\neinmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des             Monatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle für monat-\nAusgleichsjahres, soweit sie dem Arbeitnehmer in         liche Lohnzahlung anzuwenden. Dabei sind die\neinem_ im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-          Steuerklasse und die Zahl der Kinder zugrunde zu\nzeitraüm zugeflossen sind.                               legen, die nach den Eintragungen auf der Lohn-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1951                           983\nsteuerkarte des Ausgleichsjahres für die einzelnen     Grundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim\nMonate maßgebend sind. Die Summe der monat-            Lohnsteuer-Jahresausgleich die Zeitrti:ume. des Aus-\nlichen Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.      gleichsjahres außer Betracht, in dene-a e1: .\"lus einem\n(2) Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im      Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des\nLaufe des Ausgleichsjahres das 60. Lebensjahr oder,    Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West}\nwenn er verwitwet war, das 50. Lebensjahr voll-        Arbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich\nendet (§ 34 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-       des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der\nverordnung), ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Ziff.    Lohnsteuer unterliegt.\n4 gegeben ist, so ist auch dann nach Absatz 1              (3) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3\nzu verfahren, wenn die Anderung der Steuerklasse       des Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-\nauf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht        pflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der\neingetragen ist.                                       Lohnsteuer-Jahresausgleich au{ die Zeiträume des\n(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-        Ausgleichsjahres, in denen der Arbeitnehmer\nkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis im Gel-\nnung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu        tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nberechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-       (West) bezogen hat, der in diesen Gebieten der\nden. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer-    Lohnsteuer unterliegt.\nkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die           (4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils\nSteuerklasse I anzuwenden.                             des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder gewöhn-\n(4) Hat der Arbeitnehmer für Kinder, die am         lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\n1. Januar 1951 das 18. Lebensjahr vollendet hatten,    gesetzes oder in Berlin (West) und war er während\nKinderermäßigung wegen der Kosten des Unter-           der übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-\nhalts und der Berufsausbildung erhalten und sind       steuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-\ndiese Voraussetzungen für die Gewährung der            handeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes oder\nKinderermäßigung im Laufe des Ausgleichsjahres         gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des\nweggefallen, so ist nach Absatz 1 auch dann zu         Grundgesetzes oder in Berlin (West) die Vorschrif-\nverfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung      ten des Absatzes 2 und für die übrige Zeit die Vor-\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei      schriften des Absatzes 3 anzuwenden.\nsind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zu-\n(5) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-\ngrunde zu legen, die für die einzelnen Monate maß-\nJahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-\ngebend gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und\ndie Berichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften\ndie einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Ausgleichs-\nin den Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn\nzeitraum entfallen, und die steuerfreien Beträge,\ndie Voraussetzungen für die gewährte Kinder-\ndie im Ausgleichszeitraum beim Lohnsteuerabzug\nermäßigung im Ausgleichsjahr mindestens vier\nberücksichtigt worden sind oder sich nach § 5 Satz 3\nMonate bestanden haben.\nfür den Ausgleichszeitraum ergeben, zugrunde\ngelegt.\n§ 9\n(6) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende\nTeil weiser Lohnsteuer-Jahresausgleich\nArbeitslohn, vermindert um den auf den Ausgleichs-\n(1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nur      zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Absatz\ndiejenigen Zeiträume des Ausgleichsjahres berück-      5), ist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit-\nsichtigt, in denen der Arbeitnehmer unbeschränkt       raums zu teilen. Ein angefangener Monatszeitraum\nsteuerpflichtig gewesen ist. Zeiträume, in denen der   ist dabei als voller Monat zu berechnen. Auf den\nArbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-            sich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuer-\nsteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu       tabelle für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden.\nbehandeln ist, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift   Die Summe der monatlichen Steuerbeträge ergibt\ndes Absatzes 3, außer Betracht. Beim Tode eines un-    die Lohnsteuer für den Ausgleichszeitraum.\nbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist für\ndie Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleidis                                 § 10\ndie unbeschränkte Steuerpflicht als bis zum Ende\ndes Ausgleichsjahres besteh.end anzunehmen.                                 Inkrafttreten\n(2) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des         kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}