{"id":"bgbl1-1951-61-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":61,"date":"1951-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1951-12-20T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["979\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951            Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1951                                               Nr. 61\nTag                                              Inhalt:                                              Seite\n20. 12. 51 Viertes Gesetz zur Änderung und Dberleitu.ng von Vorschriften aui dem Gebiete des geweib-\nlichen Rechtsschutzes    . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . .   979\n18. 12. 51 Verordnunq über den Lohnsteuer-Jühresausgleich für das Kalenderjahr 1951 . . . . . . . .        980\n20. 12. 51 Zweite Verordnunq zur Änderunq der Durchführungsbeslimmur,gen zum Umsatzsteuergesetz .          984\n18. 12. 51 Bcrichtiqunq zum Gesetz zur Ergänzunq und Änderunq des Ciesetzes über Hilfsmaßnahmen\nfür Heimkehrer (Heirnkehrer~Jesetz) . . . . . .                                                 994\nHinweis auf Verkündunqen im Bundesanzeiger . . . •                                              994\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben am 21. Dezember 1951, sind verkündet: Gesetz über das Abkommen zwisd1en der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und\ndrei Zusatzvereinbarungen. - Gesetz über die Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer und über die\nArbeitsbedingungen der Rheinschiffer nebst Schlußprotokoll. - Außerdem ist nachrichtlich abgedruckt: Bundesbahn-\ngesetz (verkündet im Bundesw~sctzbl. I S. 955).                                      ·\n.Viertes Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom 20. Dezember 1951.\nDer Bundestag      hat  das    folgende   Gesetz be-       reichen. Mit dem Antrag ist eine besondere Ge-\nschlossen:                                                    bühr von fünfzig Deutscher Mark zu entrichten;\nwird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht\n§ 1                                 gestellt.\n§ 3 des Ersten Gesetzes zur Anderung und Uber-                 (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5\nleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des ge-                Abs. 2 bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des\nwerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 - Erstes           Zeichens kann Widerspruch erhoben werden. Auf\nUberleitungsgeselz -       (WiGBI. S. 175), erstreckt          das Widerspruchsverfahren sind die Bestimmun-\ndurch Verordnung der Bundesregierung vom 24. Sep-              gen in § 5 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend an-\ntember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder             zuwenden.\nBaden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern                  (4) Verneint das Patentamt durch den Beschluß\nund den bayerischen Kreis Lindau, wird wie folgt               (§ 5 Abs. 6) die Ubereinstimmung der Zeichen, so\ngeändert:                                                      wird der Widerspruch zurückgewiesen. Stellt es\n1. Nummer 2 wird gestrichen;                                die Ubereinstimmung der Zeichen fest, so wird das\nnach Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht. Die\n2. Nummern 1, 4, 6 und 7 sind auf die nach dem              Löschung des Zeichens .hat die Wirkung, daß das\n31. Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt              Zeichen als von Anfang an nicht eingetragen gilt.\neingehenden Patentanmeldungen nicht anzu-               Die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3\nwenden.                                                 bleiben unberührt.'\"\n§ 2                                                         § 3\n§ 11 des Ersten Uberleitungsgesetzes erhält fol-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.\ngende Nummer 4 a:\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,,4a. Als § 6 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsind gewahrt.\n§ 6a\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung\nnach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die            Bonn, den 20. Dezember 1951.\nBekanntmachung der Anmeldung bereits be-\nschlossen ist, anstatt die Anmeldung nach § 5                         Der Bundespräsident\nAbs. 2 bekanntzumachen, trägt das Patentamt auf                           Theodor Heuss\nAntrag des Anmelders das Zeichen ein, wenn\ndieser ein berechtigtes Interesse an der beschleu-                      Der Bundeskanzler\nnigten Eintragung des Zeichens glaubhaft macht.                                Adenauer\n(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen\nnach Zugang des Beschlusses über die Bekannt-                 Der Bundesminister der Justiz\nmachung schriftlich bei dem Patentamt einzu-                                     Dehler"]}