{"id":"bgbl1-1951-60-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":60,"date":"1951-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_60.pdf#page=11","order":5,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Abgabeordnung für die Mühlenstelle","law_date":"1951-12-17T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951                           977\nFünfte Durchführungsverordnung zum Getreide-                den Meldung zu den von den obersten Landes-\ngesetz: Abgabeordnung für die Mühlenstelle.                 behörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nfür diese Meldung bestimmten Fristen der Mühlen-\nVom 17. Dezember 1951.                        stelle einzureichen. Die Vorschnften der §§ 166\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den         l;>is 174 der Re1chsabgabenorduung finden entspre-\nVerkehr mit Getreide und Futtermitteln {Getreide-           chende Anwendung.\ngesetz) in der Fassung vom 24. November 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einvernehmen                 (2) Kommt ein Inhaber seiner Erklärungsfrist\nnicht oder rncht vollständig nach, so setzt die\nmit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-\nMühlenstelle den Abgabebetrag durch Abgabe-\nstimmung des Bundesrates verordnet:\nbescheide anderweitig fest. Die §§ 204 bis 211\nund 217 der Reichsabgabenordnung finden entspre-\n§1                               chende Anwendung.\nErhebung einer Abgabe                                                  § 6\nDie Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Ver-                                  Fälligkeit\nwaltungskosten von den gewerblichen Mühlen .eine               Der Abgabeschuldner hat die Abgabe innerhalb\nAbgabe.                                                    eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Ablauf der in\n§ 2                              § 5 genannten Frist unaufgefordert bei der Mühlen-\nstelle oder einer von 1hr bestimmten Zahlstelle zu\nAbgabege3enstand                          entrichten.\n(1) Die Abgabe bemißt sich nach der verarbeiteten\n§ 7\nMenge an Brotgetreide oder anderen vom Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft. und Forsten                               Beitreibung\nals Brotgetreide bestimmten Getreidearten.\n(1) Abgaben, die auf Grund dieser Durchführungs-\n(2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung der in        verordnung der Mühlenstelle geschuldet werden,\nAbsatz 1 genannten Getreidearten in der Handels-,          können im Verwaltungswege erzwungen werden.\nLohn- und Umtauschmüllerei, durch die sie für die          Die Beitreibung der Abgabe erfolgt auf Antrag der\nmenschliche Ernährung oder für technische Zwecke           Mühlenstelle durch die Finanzämter nach den Vor-\nim eigenen Betrieb oder im Werklohn bei anderen            schriften der Reichsabgabenordnung, insbesondere\nM4hlen nutzbar gemacht werden.                             der §§ 325 und 381 und nach den Bestimmungen der\nBei treibungsordnung.\n§ 3                                  (2) Fü1 die Mitwirkung bei der Beitreibung\nerhalten die Finanzämter e1nen Verwaltungskosten-\nAbgabesatz                            beitrag in Höhe von 2 vorn Hundert des Istauf-\nDie Abgabe beträgt 0,04 DM je 100 kg verarbei-          kommens der beigetriebenen Bet.r:äge.\ntetes Getreide.\n§ 4                                                         § 8\nEntstehung der Abgabeschuld, Abgabeschuldner                        Stundung und Erlaß der Abgabe\n(1) Die Abgabeschuld entsteht im Zc~itpunkt der             (1) Uber Anträge auf Stundung oder Erlaß der\nVerarbeitung (§ 2).                                        Abgaben entscheidet die Mühlenstelle.\n(2) Stundung darf nur ausnahmsweise unter be-\n(2) Abgabeschuldner ist der Inhaber des Ver-\narbeitungsbetriebes.                                       sonderen Umständen und nur, soweit die Erfüllung\nder Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet wird,\n(3) Als Inhaber gilt die natürliche oder juristische    gewährt werden. Voraussetzung der Stundung ist,\nFerson, für deren Rechnung das Gewerbe betrieben           daß der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze\nwird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer               Schuld sofort zu tilgen und eine Zwangsvollstrek-\nPersonen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.         kung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde,\noder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine\n(4} Geht ein abgabcpflichliger Betrieb nach Ent-        sofortig1c: Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde,\nstehen der Abgc1bcschuld in den Besitz eines               im Fall der Stundung aber der geschuldete Betrag\nDritten über, so haftet der neue Inhaber neben dem         nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden\nfrüheren Inhaber für die Abgaben, im Höchstfalle           wird. Gestundete Beträge sind mit dem von der\njedoch für die im vorangegangenen Haushaltsjahr            Bank deutscher Länder festgesetzten Diskontsatz zu\nfällig gewordenen Ab~Jabcn als Gesamtschuldner.            verzinsen.\n(3) Die Abgabe darf ganz oder teilweise nur\n§ 5                              dann erlassen werden, wenn die Einziehung nach\nLage des Einzelfalles für den Schuldner eine be-\nAbgabeerkfärung\nsondere Härte bedeuten würde.\n(1) Der Abgabeschuldner hell eine Abschrift der             (4) Bereits entrichtete Abgaben, die auf Grund\nauf Grund des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Zweiten Durch-        einer Entscheidung nach Absatz 1 ganz oder teil-\nführungsverordnung       zum Getreidcgesclz vom            weise erlassen worden sind, werden dem Abgabe-\n7. Miirz 1951 (Bundcs<JPS1.'l.zbl. I S. 207) zu erstatten- schuldner zinslos erstattet.","978                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 9                                                  Postscheck: der Tag, der sich aus dem\nTagesstempelabdruck des Postscheckamtes\nSäumniszuschlag                                              ergibt:\n(1) Wird eine Abgabe, die bereits fällig ge-                                 3. bei Oberweisung auf ein Bankkonto: der\nworden ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit                                    Tag, an dem der Betrag der· Mühlenstelle\nAblauf des Fälligkeitstages ein Zuschlag (Säumnis-                                      gutgeschrieben wird;\nzuschlag) verwirkt.\n4. bei einer durch Zahlkarte oder Postanwei-\n(2) Der Säumniszuschlag beträgt 2 vom Hundert                                       sung bewirkten Zahlung an die Mühlen-\ndes rückständigen Abgabebetrages für jeden an-                                          stelle: der Tag, der sich aus dem Tages-\ngefangenen Monat.                                                                       stempelabdruck der Aufgabepostanstalt\nergibt;\n(3) Als Tag, an dem die Abgabe entrichtet worden                                 5. bei Einzahlung aus dem Ausland: der Tag,\nist, gilt                                                                               an dem der eingezahlte Betrag bei der\nMühlenstelle eingeht oder ihr gutgeschrie-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zah-                                     ben wird.\nlungsmitteln an die Mühlenstelle: der Tag                                                       § 10\ndes Einganges;\nInkrafttreten\n2. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Mühlenstelle und bei Einzahlung durch                      kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1951.\nD e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m a n n\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis ab 1. 1. 52\nvierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des· erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto „Bundcsnnzeigcr\" Köln 83 400 -         Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlng: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}