{"id":"bgbl1-1951-60-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":60,"date":"1951-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_60.pdf#page=6","order":4,"title":"Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle","law_date":"1951-12-17T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVierte Durcbfühnmgs verordnung                                           § 3\nzum Getreidegesetz: Mühlenstelle.                    Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungs-\nbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes,\nVom 17. Dezember 1951.\nsoweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des\nAuf Grund der §§ 5, 18 Abs. 2, 21 Abs. 2 des           Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen\nGetreidcgesdzes vom 4. November 1950 (Bundes-             in seinen Aufgabenkreis fällt. Er untersteht in\ngcsetzbl. S. 721) in der Passung des Ergänz'ungs-          dieser Eigenschaft nur der Aufsicht des Bundes-\nund Abündt!rungsgcsdzes vom 5. August 1951                ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Bundcs~Jcset.zbl. I S. 487) wird mit Zustimmung des       (Bundesminister).\nBundcsr a lcs verordnet:                                                          § 4\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit\n§ 1                            den zuständigen obersten Landesbehörden für\n0\nErnährung und Landwirtschaft nach Anhörung des\nDie Mühlcnstelle erhält die anliegende Satzung.\nVerwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen\nder Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der\n§ 2                            Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekannt-\nzugeben.\nDie Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle\nim Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts-                                   § 5\npflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699,         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n723).                                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundes mini s t er für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m a n n\nner Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bun_desminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nAnlage Seite 973 folgende","Nr. 60-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951                         973\nSatzung der Mühlenstelle                  berechtigt zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vor-\nstandsmi tg]ied mit einem Bevollmächtigten (§ 19).\nERSTER ABSCHNITT\n§ 6\nRechtsform, Aufgaben und Organe\nBesondere Pflichten des Vorstandes\n§ 1\n(1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der\nRechtsform der Mühlenstelfe             Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,\n(1) Die Mühlenslellc ist eine Anstalt des öffent- und die sonstigen Angelegenheite:ci, die der Geneh-\nlichen Rechtes mi.t eigener Rechtspersönlichkeit.    migung des Bundesministers bedürfen, dem Ver-\nSie hat ihren Sitz in Bonn.                          waltungsrat unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse\ndes Verwaltungsrates hat der Vorstand umgehend\n(2) Die Mühlenslellc führt ein Dienstsiegel; es\ndem Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.\nzeigt den Bundesadler mit einer die Mühlenstelle\nbezeichnenden Umschrift.                                 (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister und\nseinen Beauftragten zur Auskunft über die Geschäfts-\n(3) Die Mühlenstelle untersteht der Aufsicht des\nführung sowie zur Vorlage von Unterlagen und\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nAufzeichnungen sowie zur Gewährung der Einsicht\nForsten (Bundesminister).\nin die Bücher verpflichtet. Das gleiche gilt gegen-\n§ 2                         über dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für die\nTätigkeit des Vorstandes als Verwaltungsbehörde\nA_ufgaben                      nach § 3 der Vierten Durchführungsverordnung.\n(1) Die Mühlenstelle hat die· Aufgaben durch-\n(3) Der Vorstand hat der obersten Landesbehörde\nzuführen, die ihr der Bundesminister nach § 5 Abs. 1\nfür Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landes-\ndes Getreidegesetzes überträgt.\nbehörde) auf Anforderung Auskunft über die Tätig-\n(2) Die Mühlenstelle darf keine kaufmännischen    keit der Mühlenstelle im Gebiet ihres Landes zu\nGeschäfte irgendwelcher Art betreiben, eigene        geben.\nBetriebe nicht errichten, Betriebe nicht erwerben\n(4) Der Vorstand ist verpflichtet, Maßnahmen der\nund in sonstiger Art und Weise betreiben oder\nMühlenstelle aufzuheben, wenn der Bundesminister\nsich an solchen beteiligen.\nes verlangt, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften\n§ 3                         verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.\nOrgane                            (5) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit\nden Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit\nDie Organe der Mühlenstelle sind:                 den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-\n1. der Vorstand,                           waltungsrat ab.\n2. der Verwaltungsrat.\n§ 7\nZWEITER ABSCHNITT                       Teilnahme an den Si,tzungen des Vorstandes\nVorstand                            Vertreter; des Bundesministers und Vertreter der\nobersten Landesbehörden sind jederzeit berechtigt,\n§ 4\nan- den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht\nBildung und Aufgaben                 teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen das\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei       Wort zu erteilen.\nordentlichen und höchstens zwei stellvertretenden\nMitgliedern.\nDRITTER ABSCHNITT\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf\nAntrag des Verwaltungsrates vom Bundesminister                        Verwaltungsrat\nbestellt oder abberufen. Die Bestellung und Ab-                                 § 8\nberufung sind vom Bundesminister im Bundes-                  Zusammensetzung des Verwaltungsrates\nanzeiger bekanntzugeben.\nDer Verwaltungsrat besteht aus\n(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung\nder laufenden Geschäfte verantwoi-tlich. Er hat          1. zwei Vertretern der Landwirtschaft,\ndiese nach den gesetzlichen Vorschriften, der            2. eine_m Vertreter des Getreide- und Futtermittel-\nSatzung und den Beschlüssen des Verwaltungsrates            handels,\nzu führen.\n. 3. einem Vertreter der Genossenschaften, die mit\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-        Getreide und Futtermitteln· handeln,\ntet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich\n4. vierzehn Vertretern der Brotgetreide verar-\nder Mühlenstelle zu widmen. Sie dürfen weder ein\nHandelsgewerbe betreiben noch für eigene oder               beitenden Mühlen,\nfremde Rechnung Geschäfte irgendwelcher Art .            5. einem Vertreter der Brotgetreide verarbeiten-\nmachen.                                                      den Konsumgenossenschaftsmühlen,\n§ 5                             6. einem    Vertreter    der   heimatvertriebenen\nVertretung der Mühlenstelle                    Müller,\nDer Vorstand vertritt die Mühlenstelle gericht-       7. einem Vertreter des Mehlhandels und der\nlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind              Genossenschaften, die mit Mehl handeln,","974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n8. drei Vertretern der Mehl und Mühlennach-                      die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-\nprod uk te verarbeitenden Betriebe,                        glieder des Vorstandes,\n9. zwei Vertretern dt:)r Verbraucher.                        4. die Zustimmung zum Haushalts-        (\\l\\Tirt-\nDie Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind                schafts- und Stellen-) Plan,\nnarnentlich zu benennen. Für jeden Vertreter· ist               5. die Prüfung und Genehmigung des Jahres-\nfür den Fall seiner Verhinderung ein ständiger                      abschlusses,\nStellverlrelcr narnentlich zu benennen.\n6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\nüber die Verwendung von Dberschüssen\n§ 9                                    aus den Abgaben und über die Deckung\nBildung des Verwaltungsrates                        eines Fehlbetrages zu machen,\n( 1)   Die V crtreter der im § 8 genannten Wirt-             7. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\nschaftskreise und die entsprechende Anzahl der                      über die Errichtung und Auflösung von\nständigen Stellvertreter werden von deren berufs-                   Außenstellen und deren Aufgaben zu\nständischen Spitzenorganisationen, die Vertreter                    machen,\nder Verbrauchei und die entsprechende Anzahl der                 8. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom\nständigen Stellvertreter von den Spitzenverbänden                   Vorstand oder dem Bundesminister im\nder Gewerkschaften und der Hausfrauen vor-                          Rahmen der §§ 3 und 4 des Getreide-\ngeschlagen und vom Bundesminister bestellt. Wer-                    gesetzes vorgelegten Angelegenheiten.\nden Vorschläge dem Bundesminister nicht inner-\nha] b einer von ihm gesetzten angemessenen Frist                                   § 11\nvorgelegt, so kann der Bundesminister von sich\naus Vertreter aus den beteiligten Wirtschaftskreisen           Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates\noder den Kreisen der Verbraucher bestimmen. Die              (1) Der    Verwaltungsrat wählt mit einfacher\nBestellung \"~rfolgt auf zwei Jahre. Mit dem 30. Juni      Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und\neines jeden Jahres, erstmalig mit dem 30. Juni 1953,      dessen Stellvertreter.\nscheiden dreizehn der berufenen Vertreter aus. Die\nmit dem 30. Juni 1953 ausscheidenden· Vertreter              (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-\nwerden durch das Los bestimmt. Eine Wieder-               dürfen der Bestätigung durch den Bundesminister.\nberufung ist zulässig. Auf Antrag des Verwaltungs-           {3) Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl\nrates kann ein Vertreter durch den Bundesminister         ist zulässig.\nabberufen werden.\n(4) Aus wichtigem Grunde kann der Bundes-\n(2) Die Vertreter der bekiligten Wirtschaftskreise     minister nach Anhören des Verwaltungsrates den\nund der Verbraucher sind an Weisungen nicht               Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden\ngebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.                abberufen.\n(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten                                § 12\nReisekostenvergütung (Tagegelder und Dbernach-                      Vertretung des Verwaltu~gsrates\ntungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und\nNebenkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem                Sofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der\nGesetz, über Reisekostenvergütung der Beamten             Mühlenste11e befugt ist. ist der Vorsitzende oder\nvom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067)         bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vor-\nund den Ausführungsbestimmungen dazu.                     sitzende zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen\nermächtigt. An ihn sind Erklärungen, die für den\nVerwaltungsrat bestimmt sind, zu richten.\n§  10\nAufgaben des Verwaltungsrates                                       § 13\n(1) Der Verwaltungsrat ist für die ordentliche                    Sitzungen des Verwaltungsrates\nDurchführung der Aufgaben der Mühlenstelle ver-              (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zu-\nantwortlich.                                              sammen. Er muß mindestens zweimal im Jahr,\n(2) Dem Verwaltungsrat obliegt:                        davon einmal innerhalb von sechs Monaten nach\nAbschluß des Haushaltsjahres, zusammentreten.\n1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich          (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden\nder Mühlenstelle gehören,                    vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung\nvom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.\n2. die Aufsicht über den Vorstand und die\nperiodische Dberwachung der Führung der         (3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung\nGeschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit   der stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal-\ndes Vorstandes als Verwaltungsbehörde        tungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,\nnach § 3 der Vierten Durchführungsverord-   mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates\nnung,                                       oder der Vorstand es beantragen.\n3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung         (4) Die Einladung soll mindestens eine Woche\nvon Mitgliedern des Vorstandes sowie auf    vor dem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief\nAbberufung, eines Mitgliedes des Ver-       erfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In\nwaltungsrates, der Abschluß der Dienst-     dringenden Fällen kann von der Einhaltung der\nverträoe mit den Vorstandsmitgliedern und   Frist von einer Woche abgesehen werden. Dem","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bo::m, den 19. Dezember 1951                          975\nBundesminister und den obersten Landesbehörden            bestand sowie die Bestände an Wertpapieren und\nist die Einladung im Sinne der Sätze 1 bis 3 durch        soni,tigen Vermögenswerten überprüfen.\ngewöhnlichen Brief zuzustellen.                              (2) Der Verwaltungsrat ist verpf1ichtet, dem Bun-\n(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn         desminister auf dessen Verlangen Auskunft über\nmindestens vierzehn M itgliecler anwesend sind.           seine Tätigkeit zu geben und ihm sämtliche not-\nwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorzu-\n(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht\nlegen.\nöffentlich.\n(3) Der Verwaltungsrat hat der obersten Landes-\n(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen\nbehörde auf Anforderung Auskunft über seine\nder einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nTätigkeit im Gebiet ihres Landes zu geben.\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\nsitzenden den Ausschlag.\n§ 17\n(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung\nGeschäftsordnung des Verwaltungsrates\nder Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur\nmit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be-             Der Verwaltungsrat gibt sich       eine  Geschäfts-\nraten und beschlossen \\}'erden.                           ordnung.\n(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich\n•                          § 18\nan der Beratung und Abstinurnmg in eigener Sache                      Ausschüsse des Verwaltungsrates\nnicht beteiligen.\nDer Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung urid\n(10) Ubcr d ic Sitzungen des Verwaltungsrates ist      zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-\neine Ni<~dersch rilt inncrha lb <'.i1wr Woche zu fer-     schüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Die Bestim-\ntigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll-            mungen des § 13 Abs. 4 Satz 4 und § 14 finden\nführer zu unterzciclrnen ist. Der Vorsitzende kann        Anwendung.\nals Protokollführer mit der Niederschrift einen                                      § 19\nDienstangehörigen der M Lth ltmslelle beauftragen.\nDie Niederschrift ist dem Bundesminister, den                                  Bevollmächtigte\nobersten Landesbehörden, dem Vorstand und den                Zur Vertretung der Mühlenstelle können nach\nMitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich zu          Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienstangehörigen\nübersenden.                                               Bevollmächtigte auf Vorschlag des Vorstandes durch\n. § 14                           den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwal-\ntungsrat kann die Bestellung jederzeit widerrufen.\nTeilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates           Ihre Bestellung und Abberufung sowie der Umfang\nVertreter des Bundesministers und Vertreter der        der Vollmacht sind im Bundesanzeiger bekannL-\nobersten Landesbehörden sind jederzeit berechtigt,        zugeben.\nan den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne\nVIERTER ABSCHNITT\nStimmrecht teilzunehrnen. Auf ihr Verlangen ist\nihnen das Wort zu erteilen.                                                  Außenstellen\n§ 20\n§ 15\nLeiter der Außenstelle\nSchriftliebe Bescblußf assung des\n(1) Sofern für ein Gebiet e'ine Außenstelle errich-\nVerwaltungsrates\ntet wird, wird im Einvernehmen mit den gebietlich\nIn dringenden Fällen ist eine schriftliche Be-         zuständigen obersten Landesbehörden der Leiter\nschlußfassung zuUissig. Sie wird vom Vorsitzenden         durch den Vorstand bestellt.\ndes Verwaltungsrutes und iri seiner Verhinderung              (2) Der Leiter der Außenstelle hat der obersten\nvom stell vertretenden Vorsitzenden durchgeführt.         Landesbehörde auf Anforderüng Auskunft über die\nDem Bundesminister und den obersten Landes-               Tätigkeit der Außenstelle im Gebiet ihres Landes\nbehörden ist der Gegenstand der Beschlußfassung\nzu geben.\nin gleicher Weise wie den Verwaltungsratsmit-\ngliedern mitzuteilen. Für die Stimmabgabe ist eine                                    § 21\nangemessene Frist zu gewähren. Das Ergebnis der                             Beirat der Außenstelle\nBeschlußfassung ist dem Bundesminister, den ober-\n( 1) Der Beirat der Außenstelle hat die Aufgabe,\nsten Landesbehörden, dem Vorstand und den Mit-\nden Leiter der Außenstelle, den Vorstand und den\ngliedern des Verwalltmgsralcs unverzüglich mit-·\nVerwaltungsrat der Mühlenstelle hin.sichtlich 'ier\nzuteilen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 7 und 9\nin diesem Gebiet beabsichtigten oder durchzuführen~\nfinden Anwendung:\nden Maßnahmen zu beraten.\n§ 1G                               (2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Ver-•\ntretern der beteiligten Wirtschaftskreise, davon\nAuskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsr~tes\nmüssen sechs Mitglieder Vertreter der Mühlen-\n(1) Der Verwaltun~Jsrat ist berechtigt, vom Vo'r-     wirtschaft sein. Die Vertreter und die entsprechende\nstand Auskunft über die Geschäftsführung, die Vor-        Anzahl der ständigen Stellvertreter werden von\nlage der notwendigen Unterlagen und Aufzeich-              den berufsständischen Organisationen vorgeschlagen\nnungen sowie die I:insicht in die Bücher zu VGr-          und von der obersten Landesbehörde bestellt. § 9\nlangcn. Er kann durch einzelne, von ihm zu be-            findet entsprechende Anwendung. Werden Vor-\nstimmende Mitglieder die Bücher, den Kassen-             schläge nicht innerhalb eine,r von der obersten","976                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nLc1ndcslwhcjrd(~ ~J('Sclzl<'ll angemessenen Frist vor-          3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) und der\ngdPgL, so kclfl'1 die oberste Landesbehörde von                 Reichskassenordnung vom 6. August 1927 in der\nsich i:lllS Vcrlrdc•r der beteiligten Wirtschaftskreise         Fassung der Verordnung zur Anderung der Reichs-\nlwsti111nwn,                                                    kassenordnung vom 8. Januar 1931 {Reichsministe-\nrialblatt S. 7). Die Bücher sind nach den c;rundsätzen\n('.3) l)pr lki I eil ~Ji bt sich eine Geschäftsordnung.\nder Verwaltungsbuchführung einzu_richten.\n(4) Der Vorsitzende des Beirates der Außenstelle\n(2)  Der  Jahresabschluß ist nach Genehmigung\noder in seiner V<>rhioderung der stellvertretende\ndurch den       Verwaltungsrat dem Bundesminister\nVorsitzende hat den ß(~irat einzuberufen, wenn der\nspätestens    sechs Monate nach Ablauf des Haus-\nVorstand der Mühlenstelle, der Leiter der Außen-\nhaltsjahres    vorzulegen. Zwischenabschlüsse sind\nstelle, mindestens fünf Mitglieder des Beirates oder\nnach den      Weisungen des Bundesministers auf-\ndie oberste Landesbehörde es beantragen.\nzustellen.\n(5)    Die Bestimmungen des            § 14      finden ent-\n(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehö-\nsprechende Anwendung.\nrigen der Mühlenstelle regeln sich nach den Be-\nstirt1mungen der allgemeinen Tarifordnung für Ar-\nFONFTER ABSCHNITT                             beitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der Tarif-\nV e r s c h w i e g e n h e i t s p f I i c h t,    • ordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst\nWirtschaftsführung                               (TO.A) und der Tarifordnung B für Arbeitnehmer\n§ 22\nim öffentlichen Dienst (TO.B) oder der an ihre Stelle\ntretenden Tarifverträge.\nVerschwiegenheitspflicht\n§ 24\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-\nangehörigen der Mühlenstelle, die Mitglieder des                                      Haushaltsjahr\nVerwaltungsrates und des Beirates sind vorbehalt-                  Dus Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.\nlich der dienstlichen Berichterstattung und der                 Das erste Haushaltsjahr endet am 31. März 1952.\nAnzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über\nEinrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die durch                                        § 25\nihre · Tätigkeit im Rahmen des Getreidegesetzes,\nder darauf beruhenden Bestimmungen oder der                                             Abgaben\nSatzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen-                  (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt\nheit zu beachten nnd sich der Mitteilung oder dE1r              die Mühlenstelle nach ein.er \"Abgabeordnung (§ 15\nVerwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-                   Abs. 1 und 3 des Getreidegesetzes) von den Mühlen\nnissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord-              Abgaben.,\nnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-\n(2) Die Beitreibung der Abgaben erfolgt nach den\nbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte\nErfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.                 Durchführungsbestimmungen.\n(2) Der Vorsi lzende und der stellvertretende Vor-\n(3)  Bußgelder dürfen zur Deckung der Ver-\nwaltungskosten nicht herangezogen werden. Sie\nsitzende des Verwaltungsrates werden vom Bundes-\nminister verpflichtet. Der Vorsitzende des Ver-                 sind im Bundeshaushalt zu vereinnahmen.\nwaltungsrates verpflichtet die Mitglieder des Ver-                 (4) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus\nwaltungsrates, des Vorstandes und des Beirates.                 den Abgaben entscheidet der Bundesminister im\nEin Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienst-                  Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\nangehörigen der Mühlenstelle.                                                             § 26\n(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch\nRechnungsprüfung\nzuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,\nSachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-                 (1) Die Mühlenstelle .unterliegt der Rechnungs-\nfahren zu erteilen.                                             prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 88\nAbs. 3 der Reichshaushaltsordnung.\n§ 23\n(2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat\nHaushalts- und Wirtschaftsführung,\nim Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu\nRechnungslegung\nerfolgen.\n(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung                                          § 27\nsowie für die Rechnungslegung gelten die Bestim-\nLiquidation\nmungen der Reichshaushaltsordnung vom 31. De-\nzember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), die                   Im Falle der Auflösung der Mühlenstelle ent-\nWirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden                  scheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit\nvom 11. Februar 1929 (Reichsministerialblatt S. 49),            dem Bundesminister der Finanzen über das Ver-\nder Rechnungslegungsordnung für das Reich vom                   mögen."]}