{"id":"bgbl1-1951-60-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":60,"date":"1951-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_60.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei","law_date":"1951-12-17T00:00:00Z","page":970,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["970                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über gesetzliche Handelsklassen\nfür Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei.\nVom 17. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustirnnrnng des Bundes-                § 1 Abs. 1 genannten Zwecke nur in bestimmter\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                          Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, in be-\nstimmten Mengen- oder Gewichtseinheiten feil-\ngehalten, angeboten, verkauft oder sonst in\n§ 1\nden Verkehr gebracht werden dürfen;\n(1) Zur Sleigerung der Erzeugung, der Güte und\ndes Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft           3. daß die Börsen und die Verwaltungen der\nund Fischerei kann d<'r Bundesminister für Ernäh-               öffentlichen Märkte, die Preisnotierungen vor-\nrung, Landwirtschafl und Forsten (Bundesminister)               nehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen auf\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des                      die gesetzlichen :Handelsklassen nach § 1 Abs. 1\nInnern mit Zustimmung des Bundesrates durch                     zu erstrecken;\nRechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen f:in-\nführen.                                                    4. daß in den Fällen, in denen von der Ermächti-\ngung nach Nummer 1 Gebrauch gemacht worden\n(2) Erzeugnisse dPr Landwirtschaft und Fischerei             ist, die Börsen und die Verwaltungen der\nsind die in der Landwirlf:ichaft, dem Gemüse-, Obst-,           öffentlichen Märkte, die Preisnotierungen vor-\nGarten- und Weinbau, der Imkerei, durch Jagd oder               nehmen, verpflichtet sind, ihren Notierungen\nFischerei gewonnenen und die durch ihre Be- und                 ausschließlich die gesetzlichen Handelsklassen\nVerarbeitung oder Weiterverarbeitung hergestell-                nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.\nten Nahrungs-, c;enuß- und Futtermittel.\n§ 5\n§ 2\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nIn den Rechtsverordnungen sind die Eigenschaf-         Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen\nten zu bezeichnen, welche die Erzeugnisse der ein-       erlassen über\nzelnen Handelsklassen aufweisen müssen. Bei be-\noder verarbeiteten Erzeugnissen sind ferner die Art         1. die Einreihung der in § 1 genanpten Erzeug-\nund Weise ihrer Herstellung und ihre Zusammen-                  nisse in Handelsklassen,\nsetzung anzugeben.\n2 .. das Verfahren bei der Prüfung und Kennzeich-\n§ 3                                   nung,\n( 1) Werden Erzeugnisse nach den gesetzlichen           3. die Grundsätze über die Erhebüng von Gebüh-\nHandelsklassen feilgPbalten, angeboten, verkauft                ren bei der Einreihung und Prüfung.\noder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die\nEigenschaften, welche die Erzeugnisse dieser Han-\ndelsklc.1ssen aufweisen müssen, als zugesichert.                                      § 6\nBevor Rechtsverordnungen nach §§ 1, 4 und 5 er-\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nlassen werden, soll der Bundesminister die Organi-\nordnunq besti1nmen, daß für bestimmte landwirt-\nsationen der Landwirtschaft, der Fischerei, der .be-\nschaftliche Erzeugnisse von den Haftungsvorschrif-\nund verarbeitenden Betriebe, des Handels und der\nten abgewichen werden kann, die sich aus Absatz 1\nVerbraucher beteiligen. Er kann zu diesem Zweck\nin Verbindung mit § 480 Abs. 2 des Bürgerlichen\naus Vertretern der beteiligten Organisationen be-\nGesetzbuchs ergeben.\nsondere Fachausschüsse bilden.\n§ 4\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des                                        § 7\nBundesrntes durch Rechtsverordnung bestimmen,               (1) Wer vorsätzlich\n1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer\n1. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den ge-\nirreführenden Handelsklassenbezeichnung\nsetzlichen Handelsklassen feilgehalten, angebo-\noder, obwohl für das Erzengnis eine Han-\nten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\ndelsklasse nicht eingeführt ist, es unter der\nbracht werden dürfen;\nBezeichnung als Handelsklassenware feil-\n2. daß Erzeugnisse, für die gesetzliche Handels-                   hält, anbietet, verkauft oder sonst in den\nklassen eingeführt sind, zur Erreichung der in                Verkehr bringt,","Nr. GO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezemher 1951                       971\n2. einer auf Grund des § 4 Ziff. 1 oder Ziff. 2   kehr mit Vieh und Fleisch vom 25. April 1951 (Bun-\nerlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, so-      desgesetzbl. I S. 272) bleiben unberührt.\nfern diese ausdrücklich auf die Bußgeld-\nbestimmungen dieses Gesetzes verweist,                                   § 9\nkann mit einer Geldbuße belegt werden; ihr Höchst-          Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nbetrag ist 20 000 Deutsche Mark.                         erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsvero-rd-\nnungen gelten auch im Land Berlin, sobald das Land\n(2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32, 48 und 53 des   Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n'Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBI.\ndie Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nS. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März\n1951 (Bundesgeselzbl. I S. 223) sind sinngemäß an-\nzuwenden.                                                                         § 10\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n(3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1, 57,    kündung in Kraft.\n66 bis 101 des \\!Virtschaftsstrafgesetzes sinngemäß.\n(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten die\nim Achten Teil Kapitel V der Verordnung des\n§ 8\nReichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und\nFinanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I\nDie Bestimmungen des Lebensmittel- und Futter-         S. 517, 602) enthaltenen Vorschriften zur Verbesse-\nmittelrechts sowie über Handelsklassen bei Schlacht-     rung der Ma:r:ktverhältnisse für deutsche landwirt-\nvieh nach § 13 Abs. 3 dr;s Gesetzes über den Ver-        schaftliche Erzeugnisse außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}