{"id":"bgbl1-1951-60-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":60,"date":"1951-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_60.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten","law_date":"1951-12-17T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Ni. 60 --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951                       969\nGesetz über die Erhebung von\nGebühren durch die Außenhandelsstelle\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nVom 17. Dezember 1951.\nDer Bundestag      hut das     folgende    Gesetz  be-                            § 3\nschlossen:                                                   (1) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach\n§ 1                              den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\n(1) Die AußenhandelssteliE! des Bundesministe•          ihrer Durchführungsbestimmungen.\nriums für Ernährung, Landwirlschaft und Forsten\n(2) Die Außenhandelsstelle kann Säumniszuschläge\n(Außenhanc;lelsstelle) erhebt zur Deckung der Ver-\nnach Maßgabe des Steuersäumnisgesetzes erheben.\nwaltungskosten für ihre Tätigkeit im Ei.nfuhr- und\nAusfuhrverfahren Gebühren.\n§ 4\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem            Bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung von\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-              der Außenhandelsstelle festgesetzte und an sie ge-\nminister der Finanzen eine Gebührenordnung nach            zahlte Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn .der\nMaßgabe dieses Gesetzes.                                   Rückforderer nachweist, daß er bei der Verwertung\nder eingeführten Ware den Gebührenbetrag nicht\n§ 2                              in das vereinbarte Entgelt einbezogen hat. SO\\yett\nbisher Gebühren festgesetzt, aber nicht bezahlt\n(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, gegenüber         worden sind, sind die festgesetzten Gebühren zu\ndem die Außenhandelsstelle von Amts_ wegen oder            entrichten, sofern nicht der Verpflichtete nachweist,\nauf Antrag tätig wird.                                    daß er bei der Verwertung der eingeführten Ware\n(2) Die höchstzulässige Gebühr darf ein vom Hun-       den Gebührenbetrag nicht in das vereinbarte Ent-\ndert der in der Erlaubnis oder Zuteilung bewilligten       gelt einbezogen hat.\nSumme, berechnet in Deutscher Mark, nicht über-\n§ 5\nsteigen. Bei Ablehnung des Antrages kann eine Be-\narbeitungsgebühr von fünf Deutscher Mark erhoben             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden.                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1951.\nDer Bundes prä s i_d e n t\nTheodor Heuss\nQer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}