{"id":"bgbl1-1951-60-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":60,"date":"1951-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft","law_date":"1951-12-17T00:00:00Z","page":967,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["967\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951             Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1951                                          1 Nr. 60\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\n17. 12. 51  Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft          967\n17. 12. 51  Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die.Außenhandelsstelle des Bundesministeriums\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      969\n17. 12. 51  Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei . •  970\n17. 12. 51 Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle                               972\n17. 12. 51  Fünfte Durchführunqsvcrordnunq zum Getreidegesetz: Abgabeordnunq für die Mühlenstelle        977\nGesetz über die Außenhandelsstelle\nfür Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft.\nVom 17. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat        das   folgende  Gesetz    be-      4. bei der Erteilung von Liefergenehmigungen\nschlossen:                                                         und Genehmigungen zur Durchführung von\n§ l                                   Lohnveredlungsgeschäften,\n(1) Die durch die Verordnung zur Auflösung od~r             5. bei der Kontrolle der Verwendung und Aus-\nUberführung von Einrichtungen der Verwaltung                      nutzung erteilter Devisenzuteilungsbestäti-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. Sep-                   gungen, Einfuhrbewilligungen, Einfqhr- und\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 678) in die Ver-                  Einkaufsermächtigungen, Liefergenehmigungen\nwaltung des Bundes übergeführte Außenhandels-                     und Genehmigungen zur Durchführung von\nstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Land-                Lohnveredlungsgeschäften und bei der statisti-\nwirtschaft und Forsten wird als Außenhandelsstelle                schen Erfassung und Auswertung von Ein-\nfür Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft                  fuhren und Ausfuhren,\n(Außenhandelsstelle) in eine Bundesoberbehörde                 6. durch Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr\numgewandelt. Sie ist dem Bundesminister für Ernäh-                gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)                 Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplan-\nnachgeordnet.                                                     mitteln finan~iert werden, vom 6. Februar\n(2) Die Außenhandelsstelle hat ihren Sitz in                    1950 (Bundesgesetzbl. S. 27) übertragen sind,\nFrankfurt a. M. Der Bundesminister kann Außen-                 7. bei Erfüllung einschlägiger Aufgaben, die ihr\nstellen an anderen Orten errichten.                               der Bundesminister oder mit dessen Zustim-\nmung ein anderer Bundesminister überträgt.\n§ 2\nDie Außenhandelsstelle wird bei der Lieferung                                       § 3\nund dem Bezuge von Erzeugnissen der Ernährung\nund Landwirtschaft im Verkehr mit Gebieten außer-              (1) Der Bundesminister bildet bei der Außen-\nhalb des Bundesgebietes tätig, soweit eine zentrale          handelsstelle Fachbeiräte. Diese haben die Auf-\nBearbeitung erforderlich und in den jeweils gelten-         gabe, die Außenhandelsstelle fachlich zu beraten.\nden Vorschriften vorgesehen ist,                               (2) Der Bundesminister beruft und entläßt die\n1. bei   der Vorbereitung von Ausschreibungen            Mitglieder der Fachbeiräte nach Anhörung der\nfür den Bezug dieser Erzeugnisse,                     beteiligten Wirtschaftskreise im Benehmen mit den\nobersten Landesbehörden für Ernährung und Land-\n2. bei der Durchführung von Ausschreibungen,             wirtschaft. Er erläßt eine Geschäftsordnung für die\ninsbesondere durch Prüfung von Angeboten              Fachbeiräte.\nund durch Erteilung von Devisenzuteilungs-\nbestätigungen ocler Einfuhr- oder Einkaufs-              (3) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind ehrenamt-\nermächtigungen,                                       lich tätig. Sie erhalten auf Antrag Reisekosten-\nentschädigung nach der Reisekostenstufe I b des\n3. bei der Prüfung von Anträgen im liberali-             Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beam-\nsierten Einluhrverfohren und in besonderen            ten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\nEinfuhrfällen,                                        s. 1067).","968                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§  4                              (2) Die Außenhandelsstelle kann verlangen, daß\n(1) Die Außcnhancklsslelle hat bei Anhören und        ihr von den zur Auskunft verpflichteten Personen\nlJnlcrrichtung der Fachbeiräte eine mißbräuchliche       oder Stellen unentgeltlich Warenmuster und \\,Varnn~\nVerwendung von UnterlagLn zu verhindern.                 proben vorgelegt werden.\n(2) Für die Mitglieder der Fachbeiräte gelten die\nBestimmungen der Verordnung gegen Bestechung                                      § 6\nund Ceheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom              Die Erhebung von Gebühren durch die Außen•\n3. Mai 1917 in der Fassung vom 22. Mai 1943              handelsstelle regelt sich nach dem Gesetz über die\n(Reichsgesetzbl. I S. 351 ). Die Mitglieder der Fach·    Erhebung von Gebühren durch die Außenhandels-\nbeirJte werden von dl~m Bundesminister oder einem         stelle des Bundesministeriums für Ernährung, Land-\ndafür von ihm bestimmten Vertreter auf die ge-            wirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951\nwissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch          (Bundesgesetzbl. I S. 969).\nHandschlag verpflichtet.\n§ 7\n§ 5\nDieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das\n(1) Die Außenhandelsstelle ist auskunftsberech-        Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\ntigte Stelle im Sinne der Verordnung über Aus•            fassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\nkunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I        schlossen hat.\nS. 699, 723). Sie soll, soweit die Angelegenheit nicht\n§ 8\ndringlich ist, die Auskunft durch die oberste Landes-\nbehörde für Ernährung und Landwirtschaft ein-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nfordern.                                                  kündung in Kraft.\ni\nDie verfassungsmäßige* Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1 er s\nBlücher\nFürdenBundesministerfürErnährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}