{"id":"bgbl1-1951-6-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":6,"date":"1951-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz; Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel","law_date":"1951-02-03T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["82                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses        Grundgesetzes durch die Gesetzgebung von Berlin\nGesetzes und die Art und Weise zu bestim-       (West) gleichgestellt werden.\nmen, wie die Anbringung der Namen am\nSchiff auszuführen ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ns1nd gewahrt.\ndes Innern die Art und Weise der Flaggen-\nführung im Sinne von § 8 Abs. 1, § 13 und         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 14 Abs. 2 zu bestimmen.\nBonn, den 8. Februar 1951.\n(2) Der BundesministPr der Justiz wird ermäch-\ntigt,  die Vorschriften der Schiffsregisterordnung\nD e r B n n d,e s p r ä s i d e n t\nvom 19. DPzernber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) in-\nsoweit zu ändern, als es zu deren Anpassung an                             Theodor Heuss\ndie Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist,\nund die Schiffsregisterordnung in neuer Fassung~                        Der Bundeskanzler\nbekanntzugeben.                                                                Adenauer\n§ ?.3\nDer Wohnsitz oder Silz in Berlin (West) kann               Der Bundesminister fi'ir Verkehr\ndem Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des                                   Seebohm\nErste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz;\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittet\n\\'om 3, Februar 1951.\nAuf Grund der §§ 7, 18, 21 und 23 des Getreide-                                    § 5\ngesetzes vom 4. November 19S0 (BGBL S. 721) wird             Bis zur Errichtung einer Einfuhr- und Vorrats-\nmit Zustimmung dPs Bundesrates verordnet:                 stelle für Fette und einer Einfuhr- und Vorratsstelle\n§ 1\nfür Vieh und Flei,sch wird die Einfuhr- und Vorrats-\nstelle als die Stelle bestimmt, auf die die Vermögen\nDie Einfuhr- und V orr a lss telle für Getreide und    (einschließlich aller Rechte und Pflichten) der bi,sher\nFuttermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) erhält die      beistehenden Vorrats~ und Einfuhrstelle für Fette\nanliegende Satzung.                                       und Eier und der Vorrats- und Einfuhrstelle für Vieh\n§ 2                            und Fleisch als Sondervermögen übergehen.\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts-             Das Entsprechende gilt für die biisherigen Auf-\nberechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung        gaben und Befugni,sse der vorgenannten Vorrats-\nüber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs-          und Einfuhrstellen.\ngesetzbl. I S. 699, 723).                                                             § 6\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nFür den Aufgabenbereich der Einfuhr- und Vor-          kündung in Kraft.\nratsstelle ist ihr Vorstand Verwaltungsbehörde im\nSinne des Wirtscha.ftsstrafgesetzes für den in § 21      Bonn, den 3. Februar 1951.\nAbs. 2 des Getreidegesetzes bestimmten Zuständig-\nteitsbereich und untersteht in dieser Eigenschaft                       Der Bundeskanzler\nnur der Aufsicht des Bundesministers für Ernährung,                            Adenauer\nLandwirtschaft und Forsten.\nD e r B,u n d es min ist er f ü r E r ri ä h r u n g ,\n§ 4\nLandwirtschaft und Forsten\nDie Einfuhr- und Vorrats,stelle ist die Rechtsnach-                        Dr. Ni k 1 a s\nfolgerin der bisher bestehenden Vorrats- und Ein-\nfuhrstelle für Getreide und· Futtermittel. Sie wird         D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Fi n an z e n\ngleichzeitig als die Stelle bestimmt, · auf die die\nSchäffer\nVermögen (einschließlich aller Rechte und Pflichten)\nder Vorrats- und Einfuhrstelle für Kartoffeln, der\nDer Bundesminister deT Justiz\nVorrats- und Einfuhrstelle für Gartenbauerzeugni,sse\nund der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fische über-                              Dehler\ngehen. Das Entsprechende gilt für die Aufgaben\nund Befugnisse, der vorgenannten Vorrats- und Ein-         Der Bund.esminister für Wirtschaft\nfuhrstellen, soweit sie die Abwicklung betreffen.                          Ludwig Erhard","Nr. l5 -  Tag der Ausgabe: Bonn., den 9. Februar 1951                         83\nSatzung der Einfuhr- ·und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel.\nErster Abschnitt                                                  § 3\nllachtsform, Aufgaben und Organe                                                   Organe\nDie Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind:\n§ 1\n1. der Vorstand,\nRechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle\n2. der Verwaltungsrat.\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\nund Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) ist                          Zweiter Abschnitt\neine Anstalt des öffentlichen Rechtes mit eigener\nRechtspersönlichkeil. Sie hat ihren ·sitz in. Frank-                            Vorstand\nfurt am Main.                                                                        § 4\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein                            Bildung und Aufgaben\nDienstsiegel; es zeigt den Bundesadler mit einer\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Um-             (1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen\nschrift.                                                  und zwei stellvertretenden Mitgliedern.\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht der\nVerwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-\nAufsicht des Bundesministers für Ernährung, Land-\nminister bestellt. Diese~ kann sie nach Anhörung\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister).\ndes Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde\nunbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis\n§ 2                            abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind\nAufgaben\nvorn Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzu-\ngeben.\n(1) Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle ist:\n(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung\n1. über d.ie Annahme von Angeboten anbie-         der lauf enden Geschäfte verantwortlich. Er hat diese\ntungspflichtiger Erzeugnisse der Getreide-     nach den gesetzlichen Vorschriften der Satzung, den\nund Futtermittelwirtschaft zu entscheiden,     Weisungen des Bundesministers und den Beschlüs-\ngegebenenfalls solche Erzeugnisse zu über-     sen des Verwaltungsrates zu führen.\nnehmen und abzugeben, Ubernahmepreise             (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-\nfür sie festzusetzen _und Auflagen im Rah-     tet, ihre .Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich\nmen des § 8 des Getreidegesetzes zu er-        der Einfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie\nteilen,                                        dürfen weder ein Handelsge~erbe betreiben noch\n2. Erzeugnisse der Getreide- und Futter-          im Geschäftszweig der Einfuhr- _und Vorratsstelle\nmittelwirtschaft zur Vorratshaltung zu er-     für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.\nwerben, einzulagern und wieder zu ver-\näußern,                     ·   '                                         § 5\n3. der Ausfuhr oder dem Verbringen von Er-               Vertretung der ~infuhr- und Vorratsstelle\nzeugnissen der Getreide- und Futtermittel-\nwirtschaft in andere Gebiete außerhalb des         (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\nBundesgebietes nach G~nehmigung durch          ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-\nden Bundesminister zuzustünmen,                tretung sind berechtigt:\n4. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr                1. zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich\nim Rahmen des § 8 des Getreidegesetzes                     oder\nvon     dem    Bundesminister     übertragen            2. ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit\nwerden,                                                    einem ];3evollmächtigten (§ 16).\n5. die zur Erfüllung der Aufgaben der Ziffern -       (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der\n1 bis 4 notwendigen Verfügungen zu er-         Schriftform.\nlassen_ und die ZU dieser Erfüllung erfor-                                 § 6\nderlich~n rech.tsgeschäftlichen Handlungen\nvorzunehmen.                                              Besondere Pflichten des Vorstandes\n(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen             ( 1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der\nund technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und           Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,\nVorratsstelle sich ct\"er Einrichtungen ·der Wirtschaft   diesem unverzüglich zu unterbreiten: Beschlüsse des\nbedienen. Sie darf eigene Betriebe nicht errichten,      Verwaltµngsrates und die sonstigen Angelegen-\nBetriebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art       heiten, die der Genehmigung des Bundesministers\nund Weise betreiben oder sich an solchen beteili-         bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-\ngen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung            minister vorzulegen.\ndes Verwaltungsrates und mit Genehmigung des                 (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jederzeit\nBundesministers zulässig:                       ·         und unbeschränkt zur Auskunft über die Geschäfts-\n(3) Die Durchführung der Aufgaben hat nach den         führung sowie zur Vorlage von Unterlagen und\nWeisungen des Bundesministers zu erfolgen.                Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsicht in","84                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\ndie Geschäftsbücher verpflichtet. Da.'3 gleiche gilt    der berufenen Vertreter durch das Los aus. Eine\ngegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für die      Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung durch\nTätigkeit des Vorstandes als Verwaltungsbehörde         den B~rndesminister kann aus wichtigem Grunde\nnach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung.            erfolg-3n.\n(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträ-ge mit       (4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise\nden Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit        (§ 7 Ziff. 4) sind an Weisungen nicht gebunden.\nden Mitgliedern de,s Vorstandes schließt der Ver-       Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.\nwaltungsrat ab.                                            (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten\nReisekostenvergütung (Tagegelder und tJbernach-\nDritter Abschnitt                     tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und N~\nVerwaltungsrat                         benkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem Gesetz\nüber Reisekostenvergütung der Beamten vom 15.\n§ 7\nDezen:;iber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den\nZusammensetzung des Verwaltungsrates            Ausführungsbestimmungen dazu.\nDer Verwaltungsrat besteht                                                      § 9\n1. aus zwei Vertretern des Bundesministers als\nVorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzen-                 Aufgaben des Verwaltungsrates\nden,                                                (1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister\n2. aus je einem Vertreter des Bundesministers        für die ordentliche ffurchführung der Aufgaben der\nder Finanzen und für Wirtschaft,                 Einfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich.\n3. aus vier Vertretern der Obersten Landes-             (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:\nbehörden für Ernährung und Landwirtschaft\n1. die Beschlußf a,ssung . in allen grund.sätz-\n(Oberste Landesbehörde),\nlichen ·Fragen, die zum Aufgabenbereich\n4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt-               der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören,\nschaftskreise:\nvier Vertretern der Landwirtschaft,                     2. die. Aufsicht über den Vorstand und die\nperiodische Uberwachung der Führung der\neinem Vertreter de,s Importhandels,\nGeschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit\neinem .Vertreter des Großhandels,\neinem Vertreter der landwirtschaftlichen Ge-                des Vorstandes als Ver'waltungsbehörde\nnach § 3 der Ersten Durchführungsverord-\nnossenschaften,\nnung,\ndrei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,\neinem Vertreter der Spedition und Lagerei,              3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung\neinem Vertreter _des Einzelhandels,                         von Mitgliedern des Vorstandes, d~r Ab-\neinem Vertreter der Verbrauchergenossen-                    schluß der Dienstverträge mit diesen und\nschaften,                                                   die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-\nvier Vertretern der Verbraucher.                            glieder des Vorstandes,\nDie Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise             4. die · Zustimmung     zum Haushalts- (Wirt-\nsind namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter                   schafts- und_ Stellen-)Plan,\nist für den Fall seiner Verhinderung ein ständiger             5. die Prüfung und die Genehmigung des\nStellvertreter namentlich zu .benennen.                            Jahresabschlusses und des Geschäftsberich-\ntes (§ 18 Abs. 2),\n§ 8\n6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge\nBildung des Verwaltungsrates                          über die Verwendung von Oberschüssen\n(1)  Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Ziff. 1              und über die Deckung eines Verlustes zu\nµnd 2) werden von dem zuständigen Bundes-                          machen,\n~inister ernannt und abberufen.                                7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom\n(2) Die Vertreter der. Obersten Landesbehörden                  Vorstand oder dem Bundesminister im\n(§ 7 Ziff. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und ·                  Rahmen des § 8 des Getreidegesetzes vor-\nabberufen.                                                         gelegten Angelegenheiten.\n(3) Die Vertreter der Landwirtschaft, des Import-       (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2\nhandels, d~s Großhandels, der landwirtschaftlichen      Ziff. 1 gehören insbesondere:\nGenossenschaften, der Verarbeitungsbetriebe, der               1. die Beschlußfassung über die Festsetzung,\nBetriebe der Spedition und Lagerei, des Einzel-                    der Ubernahmepreise nach § 8 Abs. 1 des\nhandels und der Verbrauchergenossenschaften und                    Getre_idegesetzes, ·\ndie entsprechende Anzahl der ständigen Stellver-\n2. die Beschlußfassung über die AuJstellung\ntreter werden v,on deren berµfsständischen Spitzen-\norganisationen, die Vertreter der Verbraucher und                  von Grundsätzen; nach denen von dem\ndie entsprechende Anzahl der ständigen Stellver-                   Ubernahmerecht nach § 8 Abs. 3 des Ge-\ntreter von den Spitzenverbänden der Gewerkschaf-                   treidegesetzes Gebrauch gemacht werden\nten und der Hausfrauen vorgeschlagen und vom                       soll,\nBundesminister bestellt. Die Bestellung erfolgt auf            3. die Beschlußfassung über die Durchführung\nzwei Jahre. Mit dem 31. März eines jeden Jahres,                   der Vorratshaltung nach Maßgabe d~s § 8\nerstmalig mit dem_ 31. März 1952, scheidet die Hälfte              Abs. 5 des Getreideges-etzes,","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1951\n4. die  Genehmigung von allgemeinen Ge-          Protokollführer mit der Niederschrift einen Dienst-\nschäftsbedingungen für Verträge der Ein-       angehörigeri der Einfuhr- und Vorratsstelle ·beauf-\nfuhr- und Vorratsstelle,                       tragen. Die Niederschrift ist dem Bundesminister,\n5. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2           dem Vorstand und den Mitgliedern des Verwql-\nAbs. 2 Satz 3,                                 tungsrates unverzüglich zu übersenden.\n6. die Entscheidung über das Eingehen von\n§ 12\nVerbindlichkeiten zum Zweck der Finan-\nzierung von Geschäften, die der Einfuhr-                    Schriftliche Beschlußfassung\nund Vorratsstelle obliegen, soweit •die ein-                   des Verwaltung:srates\nzelne Verbindlichkeit den Betrag von\nIn dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-\n1 000 000.- DM übersteigt.\nfassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des\n(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates und die            Verwaltungsrates und in seiner Verhinderung v,om\nDienstverträge mit den Müglieaern des Vorstandes          stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Für\nbedürfen der Ccnehrnigung des Bundesministers.            die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu ge-\nwähren. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist dem\n§ 10                            Bundesminister, dem Vorstand und den Mitgliedern\n,Vertretung des Verwaltungsrates               des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. Die\nBestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9 finden An-\nSofern -der Vcrwallungsrat zur Vertretung der          wendung.\nEinfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor-                                 § 13\nsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellver-\nAuskunftsrecht und -pflicht\ntretende Vorsitzende zur Abgabe der erforderlichen                        des Verwaltungsrates\nErklärungen ermlichtigt. An ihn sind Erklärungen,\ndie für den Verwaltungsr.at bestimmt sind, · zu              (1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit\nrichten.                                                  und unbeschränkt vom Vorstand. Auskunft über die\n§ 11                            Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen\nUnterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in\nSitzungen des Verwaltungsrates                die Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam-        einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die\nmen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon             Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be-\neinmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß         stände an Wertpapieren und Waren überprüfen.\ndes Geschäftsjahres zusammentreten.                          (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden          dessen Verlangen jederzeit und unbeschränkt Aus-\nvom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vom          kunft ·über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-\nstellvertretenden Vorsitzenden einberufen.                liche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen\nvorzulegen.\n(3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung\n§ 14\nder stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal-\ntungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,                  Geschäftsordnung des Verwaltungsrates\nmindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates             Der Verwaltungsrat       gibt sich  eine Geschäfts-\noder der Vorstand es beantragen.                          ordnung.\n(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche                                     § 15\nvor dem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief                   Ausschüsse des Verwaltungsrates\nerfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In\ndringenden Fällen kann v-on der Einhaltung der               Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und\nFrist von einer Woche abgesehen werden.                   zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-\n(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn         schüsse aus seinen Mitgliedern bilden·. .\nmindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit-                                     § 16\nglieder gemäß § 7 Ziff. 1 bis 3 anwesend sin.d.\n' Bevollmächtigte\n(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht   ~\nöffentlich.                                                  Zur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle\n(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen      können nach Bedarf aus dem Kreise ihrer Dienst-\nder einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.           angehörigen Bevollmächtigte auf Vorschla:g des\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-            Vorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt wer-\nsitzenden den Ausschlag.                                  den. Der Ve\"rwaltungsrat kann sie jederzeit ab-\nberufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie\n(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung\nder Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger\nder Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur\nbekanntzugeben.\nmit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be-\n§ 17\nraten und beschlossen werden.\n(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich                      Verschwiegenheitspflicht\nan der Beratung und Abstimmung in eigener Sache             (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-\nnicht beteiligen.                                         angehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und\n(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist      die Mitgfü~der des Verwaltungsrates sind vorbe-\neine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferfi-       haltlich der dienstlichen Berichterstattung und der\ngen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer        Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über\nzu unterzeichnen ist. Der . Vorsitzende kann als         Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die durch","86                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nihre Tätigkeit im Rahmen des Getreidegesetzes, der                                                       § 19\ndarauf beruhenden Bestimmungen oder der Satzung\nzu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu                                                   Geschäftsjahr\nbewahren und sich der Mitteilung oder der Ver-                              Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.\nwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen                           Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1951.\nzu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verordnung\ngegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-                                                               § 20\nbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte                                                    Gebühren\nErfüllung ihref Obliegenheiten zu verpflichten.\n(1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-                         die Einfuhr- und Vorratsstelle nach einer Gebühren-\npflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein                        ordnung (§ 15 .Abs. 2 und 3 des Getreidegesetz>es)\nVorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangeh:· .i-                      von den Einführem Gebühren. -\ngen der Einfuhr- und Vorratsstelle.\n(2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach\n(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch                      den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nzuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,                         ihrer Durchführungsbestimmungen.\nSachverständiger cidcr Partei in gerichtlichen Ver--\nfahren zu erteilen.\n§ 21\nFinanzierung\nVierter Abschnitt\n(1) Die Kosten, die durch .die Erfüllung der Auf-\nW i.r t s c h a f t s führ u n g                         gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,\nUberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.\n§ 18\n(2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite\nHaushalts- und Wirtschaftsführung,                           ·aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den\nRechnungslegung                                 Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden können. Die\nEinfuhr- und Vorratsstelle kann zur Finanzierung\n(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung                         der Vorratshaltung ein Eigenkapital bilden, dessen\nsowie die ,Rechn,mgslegung gelten sinngemäß die                           Höhe der Bundesminister im 'Einvernehmen mit\nBestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom                               dem Bundesminister der Finanzen bestimmt.\n31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl: 1923 II S. 17),\ndie Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör-                             (3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum\nden vom 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49)                     Zweck der Finanzierung von der Einfuhr- und Vor-\nund der Rechnungslegungsordnung für das Reich                             ratsstelle obliegenden Geschäften bedarf der Zu-\nvom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die                       stimmung des Verwaltungsrates, sofern die einzelne\nBücher sollen nach den Regeln der doppelten kauf-                         Verbindlichkeit den Betrag von 1 000 000.- DM\nmännischen Buchführung geführt werden.                                   übersteigt.                                                  '\n(2) Per Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- und                          (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der\nVerlustrechnung und der' Geschäftsbericht sind nach                      Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werdei:i. Sie\nGenehmigung durch den Verwaltungsrat dem Bun-                             sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-\ndesminister spätestens sechs Monate nach Ablauf                          führen.\ndes Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen\nsind nach den Weisungen .des Bundesministers auf-                            (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent-\nzustellen.                                                                scheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit\ndem Bundes~inister der Fina: zen.\n(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehöri-\ngen der Einfuhr- und Vorratsstelle regeln sich nach\n§ 22\nden Bestimmungen der Allgemeinen Tarifordnung\nfür Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der                                              Rechnungsprüfung\nTarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen\n(1) ,Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der\nDienst (TO A) und der Tarifordnung B für Arbeit-.\nRechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof\nnehmer im öffentlichen Dienst (TO B) oder der an.\ngemäß § 88 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung.\nihre Stelle tretenden Tarifverträge.\n(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs-                           (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat\nvereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßlg                          im Einvernehmen mit dem Bundesrech:q.ungshof zu\nerweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für                         erfolgen.\nalle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen v.on                                                         § 23\neiner Einfuhr- und Vorratsstelle oder ~iner gemein-                                                  Liquidation\nsamen VerwaltungssteUe ausführen zu lassen, bleibt\neipe entsprechende Regelung, die der Genehmigung                             Im Falle d~r Auflösung der, Einfuhr- m;1cl Vorrats-\ndes Bundesministers bedarf, vorbehalten.                                  stelle fällt das Vermögen dem Bund zu.                   ·\nDas Bundesgesetzblatt erscheint ln zwei gesonderten Teilen - Tell I und Tell n -. Laufender Bezug nu, durtb die Post. · Bezugsprata\nvlertelJllbrlltb fOr Tell 1 = DM 3 00, ror Tell II '= DM ~ 00 1zu1üqlldl Zustellg~b.Qbr). -'- EinzelsUlcke Je angefangene 24 Selten DM 0.3'\nbeim Verlag des „Bundesanzeiger\" ln Bonn oder tn Kölo Rb Zusendunq einzelner Stilcke peJ Streifband \\gegen Voreinsendung des erJorder•\nU<hen Betrages auf Postsdledtkonto ,,Bundesanzeiger„ Köln 83 400 -         Herausgeberi Der Bundesminister der Justiz.,     Verlag1 Sundes-\nanzeiger-Verlays.'GmbH. Bonn1Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH„ Köln, Breite SuaBe ?O."]}