{"id":"bgbl1-1951-6-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":6,"date":"1951-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)","law_date":"1951-02-08T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["79\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n195 1                    Ausge~eben zu Bonn am 9. Februar 1931                                             Nr. 6\nTag                                                 Inhalt:                                               Seite\n8. 2. 19.51   Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschilfe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggen-\nrechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     79\n3. 2. 1951 Erste Durchführunqsvcrordnu~q zum Getreideqcsetz; Einfuhr- unu Vorratsstelle für Getreide\nund Futtennittel . . • . . • • • · • • . • . • • • • . • . . . . . . . , . . •                     82\nHinweis.\nDieser Nummer liegen das Gesa:mtsachverzeichnis sowie die zeitliche Ubersicht für die bisher erschienenen J~hr-\ngänge 1949 und 1950 bei. Dü; bereits hernusgegebene zeitliche Ubers:icht für. den Jahrgang 1949 und das Sachverzeich-\nnis für das erste Halbjahr 1950 erledigen sich dadurch und sind beim Einbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 wegzu-\nlassen.                                      '\nGesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe\nund die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz).\nVom 8. Februar 1951.\nDer Bundestag hat          das   folgende   Gesetz     be-              die Korrespondentreeder Deutsche sind und\nschlossen:                                                                 ihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungs-\nbereich des Grundgesetze3 haben,\n.ERSTER ABSCHNITT\nb) bei Erbengemeinschaften- Deutsche zu mehr\nFlaggenrecht der Seeschiffe                                       als der Hälfte am Nachlaß beteiligt sind\nund zur Vertretung ausschließlich Deutsche\n1. Recht zur Führung der Bundesflagge                             bevollmächtigt sind, die. ihren: Wohnsitz\n§ 1\node.r Sitz im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes haben.\n(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe\nund sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (See-                    2. Ausweis über das Recht zur Führung ·\nschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind                                   de~ Bundesflagge\nund ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-                                           § 3\ngesetzes haben.                                                    (1) Das Recht zur Führung der Bundesflagge (§§ 1\n(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich               und 2) wird durch das Schiffszertifikat nachgewie-\ndes Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene                  sen. Vor der Erteilung des Zertifikates darf das\nHandelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und              Recht nicht ausgeübt werden.\njuristische Personen, die ihren Sitz in diesem Be-                 (2) Das Schiffszertifikat oder ein von dem Re-\nrei'Ch haben, und zwar                                          gistergericht beglaubigter Auszug aus dem Zer-tifi;.\na) Offene Handelsgese1lschaften und           Kom-     kat ist während der Reise stets an Bord des-, Schif-\nI\nmanditgesellschaften, wenn die Mehrheit            fes- mitzuführen.\nsowohl der persönlich haftenden als auch              (3) Entsteht das Recht zur Führung der Bundes-\nder zur Geschäftsführung und Vertretung            flagge bei einem Seesthiff, das sich im Ausland\nberechtigten Gesellschafter. aus Deutschen         befind.et, so kann das Schiffszertifikat durch ein\nbesteht und außerdem nach dem Gesell-              Flaggenzeugnis e~setzt werden. Das Flaggenzeugnis\nschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter        hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tag~,\ndie Mehrheit der Stimmen haben,                    der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer\nb) juristische Personen, wenn Deutsche im              einer durch hohere Gewalt verlängerten Reise Gül-\nVor!;.tand oder in der Geschäftsführung die        tigkeit. Die Bundesregierung regelt die Ausstellung\nMehrheit haben.                                    und die Einrichtung des Flaggenzeugnisses.\n§ 4\n§ 2\n(1) Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst\n(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen,             des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder\nderen .Eigentümer Deutsche ohne Wohnsitz im Gel-               einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-\ntungsbereich · des Grundgesetzes sind.                         stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(2) Das gleiche g_ilt für Seeschi'ffe im Eigentum          weisen sich durch eine Flaggenbescheinigung aus.\nvon parte:p.reedereien' und Erbengemeinschaften,                  ;(2) § 3 Abs. 1· Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.\nwenn wenigstens                                                    (3) Der Bundesminister für Verkehr regelt die\na}, bei Partenreedereien die Mehrheit der Par-         Ausstellung und die Einrichtung der Flaggenbeschei-\nten im Eigentum von Deutschen steht und            nigung.","80                                       Bundesgesetzbla~t, Jahrgang 1951\n§ 5                            Registerhafens am Heck in gut sichtbaren und fest-\nSeeschiffe, deren Brutl-'.Jraumgehalt fünfzig Kubik-    angebrachten Schriftzeichen führen.\nmeter nicht übersteigt, bedürfen eines Ausweises               (2) Der Name eines, Seeschiffes, für das ein\nüber das Recht zur Führung der Bundesflagge nur            Schiffszertifikat oder ein Flaggenzeugnis erteilt ist,\nin den Fällen des § · 2.                                   darf nur mit Genehmigung -des Bundesministern\nfü;r Verkehr geändert werden.\n3. Verbot anderer Nationalilaggen;\nAusnahmen                                          5. Verleihung der Befugnis\nzur Führung der Bundesflagge\n§ 6\n§ 10\n(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1\nzu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere             Einern Seeschiff, das im Geltungspereicl,i des\nFlaggen nicht führen. Das gleiche gilt für See-            Grundgesetzes erbaut worden ist und nicht bereits\nschiffe, welche die Bundesflagge nach § 2 führen           nach den Vorschriften der §§ 1 bis 5 die Bundes-\ndürfen und für die ein Schiffszertifikat (§ 3 Abs. 1)      flagge zu führen hat oder führe·n darf, kann der\noder ein Flaggenzeugnis (§ 3 Abs. 3) ausgestellt ist.      Bundesminister für Verkehr die Befugnis hierzu für\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Füh-        die erste Ub~rführungsreise in einen anderen\nrung von Dienstflaggen an Stelle oder neben der            Hafen verleihen.\nBundesflagge durch Seqschiffe im öffentlichen                                          § 11\nDienst.                                                        (1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschrif-\n§ 7                           ten der-§§ 1 bis 10 die Bundesflagge führen, kann\nPr Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht        der Bundesminister für Verkehr einem Ausrüster\ndie Befugnis zur Führung der Bundesflagge auf      be-\nDeutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht\nim Ge}Jungsbcreich des Grundgesetzes hat, auf min-.        stimmte Zeit, hochstens jedoch._für die Dauer von\ndestens ein Jahr zur Berccderung in eigenem                zwei Jahren verleihen, wenn\nNamen überlassen, so kann auf Antrag des Eigen-                     a) der Ausrüster zu dem Personenkreis de~\ntümers der Bundesminisl.f'f für Verkehr für be-                        § 1 gehört,\nstimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von                    b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem\n, zwei Jahren gestatten, daß das Schiff an Stelle der                    Namen für mindestens ein Jahr über-\nBundesflagge eine andere ,Nationalflagge führt,                        lassen ist,\nderen Führung nach dem maßgeblichen ausländi-                       c) das Schiff gemäß den Vorschriften des\nschen Recht erlaul;)t ist.                                             Bundesrechts mit Kapitän und Schiffsoffi~\n(2) Di·e Genehmigung wird auf Antrag oder, wenn                    zieren besetzt wird,\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen                  d) der Eigentümer dem Flaggenwe~hsel zu-\nsind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Voraus-\nstimmt,\nsetzungen ist vom Eigentümer, bei Parlenreedereien\nauch vom Korrespondentreeder, unverzüglich dem                     e) nicht fremdes . Recht d-er Führung der\nBundesminister für Verkehr anzuzeigen.                                Bundesflagge entgegensteht.\n(3) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat         (2) Die Verleihung wird auf Antrag oder, wenn\noder ein Flaggenzeugnis erteilt ist, wird die Geneh-       die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefal-\nmigung erst mit der Eintragung eine-s entsprechen-         len sind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Vor-\nden Vermerk·s in das Zertifikat' oder das Flaggen-         aussetzµngen ist vom Ausrüster unverzüglich dem\nzeugnis, die Rücknahme der Genehmigung (Absatz             Bundesminister für Verkehr anzuzeig,en.\n2) mit der Löschung dieses Vermerks wirksam.·\n§ 12\n(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf               (1) Die Befugnis zur Führung der Bundesflagge\ndas Recht zur Führung der Bundesl1agge nicht aus-          wird in den Fällen der §§ 10 und 11 durch einen\ngeübt werden.                                              Flaggenschein nachgewiesen, aus dem c;lie .für die\n4. Flaggenführung und Schiffsname               Unterscheidung des Seeschiffes wesentlichen Merk-\nmale und der Name des Eigentümers sowie in\n§ 8                            Fällen des § 11 der Name des Ausrüsters und die\n(1) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für       Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters hervor-\nSeeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art           gehen müssen.\nund Weise zu führen. An der Stelle, wo die Bundes-             (2} Seeschiffe, für die gemäß § 11 Flaggenscheine\nflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt. wird,          ausgestellt &ind, werden für die Dauer der Befugnis\ndürfen andere Flaggen nur zum· Signalgeben ge-             zur Führung der Bundesflagge in ein Verzeichnis\nsetzt werden.                             ·                der gecharterten Schiffe · eingetragen.\n(2) Die BÜndesflagge ist beim Einlaufen in einen           {3) Die Einrichtung des Verzeichnisses und des\n'1afen und heim Auslaufen zu zeigen.                       Flaggens.cheins sowie die Ausstellung und Ein-\n§ 9\nziehung der Flaggenscheine regelt der Bundes-\nminister für Verkehr;\n(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder\n§ 13\nein Fliaggenz·eugnis erteilt ist, m:uß seinen Namen\nan jeder Seite des Bu.gs und seinen Namen sowie                Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nden Namen des Heimathafens oder, wenn es                  über die Ausweispflicht, des § 6 über das V-erbot\nkeinen oder keinen Heimathafen im Geltungs-                der Führung anderer Nationalflaggen und der §§ 8\nbereich des · Grundgesetzes hat, den Namen de.s            und 9 Abs. 1 über die Art der Flag~en- und Namens-","Nr. 6 --:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1951                                01\nffihnmg finden auf Seeschiffe, für welche die Be-                außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nfugnis zur Führung der B4ndesflagge verliehen iist               begangen ist.\n(§§ 10 und 11), entsprechende Anwendung. Jedoch\nist am Heck der Name des vom Eigentümer be-                                        VIERTER ABSCHNITT\nstimmten Heimathafens zu führen.\nObergangs-\nZWEITER ABSCHNITT                                           und Schlußbestimmungen\nF 1 a g .g e n f ü h r u n g d e r B i n. n e n s c h i f f e                               § 19\n§ 14                                  In welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrage der\n(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche National-               Deutschen· Bundespost die Post befördern, neben\nflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deut-                der Bundesflagge oder einer Dienstflagge noch\nscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen                  durch eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, be-\ndürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden ..              stimmt der Bundesminister für das Post- und Fern-\n(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 finden entsprechende            meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nAnwendung.                                                       minister für Verkehr.\n§ 20\nDRITTER ABSCHNITT\nStrafbestimmungen                                   Das Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der\nKauffahrteis•chiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-\n§ 15                               gesetzbl. S. 319), das Gesetz zur Abänderung dieses\n(1) Führt ein Seeschiff entgegen der Vorschrift               Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184)\ndes § 6 oder des § 13 eine andere Nationaflagge                  und die Verordnung über die Flaggenführung der\nals die Bundesflagge, so wird der Kapitän mit Ge-                Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 15)\nfängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder                 werden aufgehoben.\nmit einer dieser beiden Strafen bestraft.                                                     § 21\n(2) Die gleiche Strafe trifft den Kapitän eines                  (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die\nSeeschiffes, das unbefugt die Bundesflagge oder                  in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist,\neine Dienstflagge führt. .                                       treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\n§ 16                               setzes an deren Stelle.\n(1)   Mit    Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig                 (2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 4 finden die\nDeutsche Mark oder mit Haft wird der Kapitän                     Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes,\neines Seeschiff es bestraft, das                                 die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine An-\nwendung: das gleiche gHt für Seeschiffe im öffent-\n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen              lichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung\nUrkunden nicht an Bord hat,                           der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Der\n2. die· Bundesflagge entgegen der Vorschrift             Bundesminister für. Verkehr kann jedoch anordnen,\ndes § 8 Abs. 2 oder des § 13 nicht zeigt              daß solche se·eschiffe den Vorschriften des Bundes-\noder                                                  rechts über die Rechtsverhältnisse ' der Schiffs-\nbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn\n3. nicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 13 bezeich-\nnet ist.                                              sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um· mehr\nals 50 Seemeilen überschreiten oder für längere\n(2) Die gleiche Strafe trifft                                 Zeiträume J.ls eine Woche auf See bleiben.\n1. den Kapitän oder Schiffer, der die Vor-                  (3) Auf Kauffahrteischiffe, für welche die Befugnis\nschriften des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des           zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen\n§  14 Abs. 2 übet die Art und Weise der               ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vo,;-\nFlaggenführung oder die zur Durchführung              schriften des .öffentlichen Rechts des Bundes nur\ndieser Bestimmungen ergangenen Rechts-                insoweit Anwendung, als sie betreffen:\nvor~chrHten (§ 22 Abs 1 Nr 2) verletzt,\na) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,\n2. den Schiffer, der die Vorschriften des § 14\nAbs. 1 verletzt,                                    ·         b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän,\nSchiffsoffizieren und -Mannschaften,\n3. den, der die in § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2\nc) die Sicherung der Seefahrt und die Schiffs-\nvorgeschriebene Anzeige nicht unverzüg-\nsicherheit. soweit nicht das Recht des Hei-\nlich erstattet.\nmatstaates strengere Anforderungen ·ent-.\n§ 17                                           hält,\nStrafbar ist nur, wet vorsätzlich oder fahrlässig                     d) die Verpflichtung zur       Mitnahme   heim-\ngehandelt hat.                                                               zuschaffender Seeleute,\n§ 18\ne) die Verpflichtungen gegenüber den kon-\n(1) Seeschiffe, für welche die Befugnis zur Füh-                          sularischen Vertretungen im Ausland,\nrung der Bundesflagge verliehen ist, stehen hinu\nf) die Stellung     des Kapitäns als Standes-\nsichtlich der in diesem Abschnitt bezeichneten\nbeamter und Nachlaßverwalter.\nstrafbaren Handlungen deutschen Schifien im Sinne\ndes § 5 des Strafgesetzbuches gleich.                                                         § 22\n(2) D.ie in § 15 Abs 2 bezeichnete Handlung ist                  (1) Der     Bundesminister     für Verkehr wird   er-\nauch dann strafbar, wenn sie von einem Ausländer                 mächtigt,"]}