{"id":"bgbl1-1951-59-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":59,"date":"1951-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesbahngesetz","law_date":"1951-12-13T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["955\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951-              Ausgegeben zu Bonn am 1?. Dezember 1951                                      1 Nr. 59\nTag                                               1 n halt:                                         Seite\n13. 12. 51 Bundesbahngesetz        . .. ..   .  .                                                        955\nBundesbahngesetz.\nVom 13. 'Dezember 1951.\nDer Bundestag hat das            folgende    Gesetz be-                            § 4\nschlossen:\nVerwaltung und Betriebsführung\nERSTER ABSCHNITT                               (1) Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung\nRechtsstellung              und    Aufgabe             der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach\nkaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Den\n§ 1\nAnforderungen des Verkehrs ist Rechnung zu tra-\nSondervermögen                          gen. Der Betrieb ist sicher zu führen. Die Anlagen\nDie Bundesrepublik Deutschland verwaltet unter            und die Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn sowie\ndem Namen                                                    das gesamte Zubehör sind dauernd in gutem Zu-\n,,Deutsche Bundesbahn\"                      stand zu erhalten und nach den Bedürfnissen des\nVerkehrs und nach dem jeweiligen Stand der Tech-\ndas Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechts-                nik zu erneuern und weiterzuentwickeln.\nfä~iges Sondervermögep des Bundes mit eigener\nWirtschafts- und Rechnungsführung.                              (2) Solange  die Deutsche Bundesbahn ihren\nGeldbedarf zur Wiederherstellung ihrer Leistungs-\n§ 2                             fähigkeit und Betriebssicherheit nicht aus eigenen\nMitteln oder durch Aufnahme von Krediten decken\nStellung im gerichtlichen                    kann, soll der Bund dem Sondervermögen „Deut-\nund außergerichtlichen Verkehr                   sche Bundesbahn\" Darlehen zur Ausbesserung und\n(1) Die Deutsche Bundesbahn kann im Rechtsver-            Erneuerung der_ Anlagen und des rollenden Mate-\nkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und ver-              rials gewähren, soweit die Haushaltslage es ge-\nklagt werden.                                                stattet. Die Einzelheiten, insbesondere über die\nTilgung und Verzinsung, bestimmt die Bundes-\n(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen\nregierung.\nBundesbahn wird durch den Sitz der Behörde be-\nstimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen                                       § 5\nist, die Deutsche Bundesbahn im Rechtsstreit zu\nvertreten.                                                           Leistungen für andere Verwaltungen\n§ 3                                Leistungen der Deutschen Bundesbahn für den\nBundeseisenbahnvermögen                       Bund und seine Unternehmen, für die Länder, für\ndie Gemeinden (Gemeindeverbände) und für die\n(1) Das Bundcseisenbahnvermögen ist von dem\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen\nübrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und\nRechts und deren Leistungen für die Deutsche Bun-\nVerbindlichkeiten getrennt zu halten.\ndesbahn sind angemessen abzugelten.\n(2) Für    die Verbindlichkeiten der Deutschen\nBundesbahn haftet der Bund nur mit dem Bundes-\neisenbahnvermögen; als VerbincllichkeHen der                                          § 6\nDeutschen Bundesbahn ~Jellen auch die Verpflich-                              Verwaltungsaufbau\ntungen, die mich dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb\nvon :Eisenbahnen ein~wuangcn sind, die zum Bun-                 (1) Die Verwaltungsorganisation der Deutschen\ndeseisenbabnvcrrniirwn ncich §_ 1 ~whören. Das Bun-          Bundesbahn wird nach Maßgabe dieses Gesetzes\ndescisenlwlrnv(~rn1(i~3c,r_i liallct ni<ht für die sonsti-   durch eine „ Verwaltungsordnung für die Deutsche\ngen Vcrbindlichkeilcn des Bundes.                            Bunclesbµhn\" geregelt.","956                                 Bundesyesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn        früheren Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich-\nsind, soweit die Verwallungsordnung nichts anderes      zubeweitendes freies Amt unter erneuter Berufung\nbestimmt, Bundesbehörden.                               in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu über-\n(3) Die ErfüJlung der Aufgaben der Deutschen          tragen.\nBundesbahn ist öffentlicher Dienst.                                                 § 9\nRechte und Pflichten des Vorstandes\n§ 7\n(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deut-\nOrgane                          schen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundes-\nDie Organe der Deu lschen Bundesbahn sind der        bahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht\nVerwaltungsrat und der Vorstand.                        die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt.\nEr ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates ge-\nZWEITER ABSCHNITT                          bunden.\nVorstand der Deutschen Bundesbahn                           (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte\n§ 8\nmit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-\nhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für\nRechtsstellung des Vorstandes                die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwort-\n(1) Der Vorstand    besteht aus einem Vorsitzer      lich. Beschlüsse des Vorstandes beqürfen der Zu-\nund drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat ins-    stimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stim-\nbesondere die sozialen Aufgaben wahrzunehmen.           mengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vor-\nDie Vorstandsmitglieder müssen Deutsche sein. Sie        standsmitglied ist befugt, seine abweichende Auf-\ndürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.               fassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.\n(2) Die Vorstandsmitglieder sollen hervorragende          (3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an\nKenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft             den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner\nsein.                                                  Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das\n(3) Der Vorsitzer und die übrigen Vorstandsmit-       Wort ergreifen.\nglieder werden im Einvernehmen mit dem Ver-                (4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und\nwaltungsrat vom Bundesminister für Verkehr vor-          dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen\ngeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu-           Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Ver-\nstande, so entscheidet die Bundesregierung über         waltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Aus-\ndie Vorschläge. Bei der Benennung der übrigen           kunft über die wesentlichen Vorgänge in der Ge-\nVorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören.    schäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu er-:-\nDie Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines           teilen.\nBeschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsi-\ndenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis              (5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung\nfür die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wieder~          der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Ver-\nernennung ist zulässig.                                 waltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmi-\ngung des Bundesministers für Verkehr.\n(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit aus\nwichtigem Grunde von ihrem Amt abberufen wer-\nden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß der Bun-                         DRITTER ABSCHNITT\ndesregierung durch den Bundespräsidenten. Vor                               Verwaltungsrat\nder Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und\ndem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellung-                                        § 10\nnahme zu geben. Die Bundesregierung gibt dem                       Rechtsstellung des Verwaltungsrates\nAbberufenen ihre Gründe bekannt. Der Verwal-\ntungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln          (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwanzig\nbei der Bundesregierung aus wichtigem Grunde die        Mitgliedern. Sie müssen Deutsche sein. Von diesem\nAbberufung beantragen. Der Abberufene behält            Erforde-rnis kann in Ausnahmefällen auf Grund\nbis zum Ablauf der Amtszeit, für die er ernannt         eines besonderen Beschlusses der Bundesregierung\nwar, die vollen Dienstbezüge, jedoch entfällt eine      abgesehen werden.\netwa gewährte Dienstaufwandsentschädigung. Die              (2) Der Verwaltungsrat umfaßt vier Gruppen zu\nAnwendung dienststrafrechtlicher Bestimmungen           je fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung\nbleibt unberührt.                                       ernannt werden:\n(5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder-                  a) Gruppe   A:  Bundesrat,\nernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszei~ kraft\nb)  Gruppe   B: Gesamtwirtschaft,\nGesetzes in den Wartestand. Die Bestimmungen der\n§§ 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Deutschen Beamten-                c) Gruppe   C:  Gewerkschaften,\ngesclzcs in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950                  d)  Gruppe   D: Sonstige Mitglieder.\n(Bundesgeselzbl. S. 279) über die Verpflichtung des\nDie Ernennung erfolgt:\nWarlcstandsbcarntcn, ein anderes Amt anzun2hmen\noder der Einberufung zu einer vorübergehenden                    a) für Gruppe A auf Vorschlag des Bundes-\nDienstleistung Folge zt1 leisten, finden keine An-                   rates,\nwendung. Einem Vorslandsmilglied, das vor seiner                 b) für Gruppe B c:.uf Vorschlag der Spitzen-\nErnennung die Rechtsstellung eines Beamten auf                       verbände der gewerblichen Wirtschaft, des\nLebenszeit halte, ist auf seinen von ihm als \"'farte-                Handels, der Landwirtschaft, des Hand-\nstandsbearnten qeslcJlten Antrag ein seinem                          werks und des Verkehrs,","Nr. 59 ----. Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951                           957\nc) für Cruppe C auf Vorschlag cler Cewerk-             zwei Vizepräsidenten. Für die Wahl des Präsiden-\nschaften,                                          ten ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abge-\nd) fi_\\r Cruppe D auf Vorschlag des Buncles-           gebenen Stimmen. für die Wahl der Vizepräsiden-\n1ninistcrs für V crkt>hr.                           ten einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält\nFür die Crupp<'n B und C sind je zehn Vorschläge\nim ersten Wahlgang kein Bewerber die erforder-\nvorzulegen.                                                      liche Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahl-\ngang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die\n(3) Die Milglicder sollen erfahrene Kenner des               erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so\nWirtschaftslebc)ns · odt~r EisenbahnsachverständigP              findet zwischen den beiden Bewerbern, die im\nsein. Sie sollen nicht Mitglied<'.r von Regierungen               zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl er-\noder Angehöri~J(~ von V(•rwaltungen cles Bundes                  reicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die ein•\nund der Länder sein.                                             fache Mehrheit entscheidet.\n(4) Die Mitglieder hi:tben ihr Amt nach bestem                  (2) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsi-\nWissen und Cewissen zurn Nulzen des deutschen                    denten des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigung\nVolkes, der deutschen Wirtsclrnft und der Deutschen              durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der\nBundesbahn zu versehen. Sie sind an keinerlei Auf-               Bundesregierung.\ntrüge oder Weisungen gebunden.\n(3) Wiederwahl des Präsidenten und der Vize-\n(5) Die     MittJlicdcr werchm für fünf Jahre er-           präsidenten des Verwaltungsrates ist zulässig.\nnannt. Wiederernennung ist zulässig.\n(6) Nach Ablauf        jedes der ersten vier Jahre                                      § 12\nscheidet von jeder der in Abscitz 2 genannten vier                           Aufgaben des Verwaltungsrates\nGruppen von Mitgliedern je ein Mitglied aus. Die\nReihenfolge der Ausscheidenden in jeder Gruppe                      (1) Der Verwaltungsrat beschließt über:\nwird in der erst.en Sitzung dPs Verwaltungsrates                          l. die Verwaltungsordnung      der  Deutschen\ndurch das Los bestimmt.                                                       Bundesbahn,\n(7) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-                    2. den Wirtschaftsplan nebst Stellenplan und\nliche Erklärung ge~Jenülwr dem Bundesminister für                             den Jahresabschluß,\nVerkehr ihr Amt niederle~JEm. Verliert ein Mitglied                      3. die Beteiligung an anderen Unternehme.1\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter                               und die Veräußerung einer solchen Betei-\noder wird über sein Vermögen der ,Konkurs er-                                ligung nach näherer Bestimmung der\nöffnet, so erlischt seine Mitglit)dschaft. Die Mit-                           Verwaltungsordnung,\ngliedschaft erlisdü ferner, wenn die Bundf~sregie•                       4. die Aufnahme von Krediten und Anleihen\nrung mich Anhören des Verwaltungsrates durch Be-                             und die Bestellung von Sicherheiten, so-\nschluß feststelll, daß lwi einem Mitglied ein wich-                          weit für sie nach § 31 die Zustimmung\ntiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,                         der Bundesregierung oder des Bundes-\nder das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt                           ministers für Verkehr vorgesehen ist,\ninsbesondere ein Cnrnd, der bei Beamten zur vor-                         5. die Vorschläge für die Ernennung und\nläufigen Dienstenthebung berechtigen würde. '                                die Abberufung von Vorstandsmitgliedern\n(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für                      gemäß § 8,\ndie es ernannt isl, aus, so wird innerhalb von drei                      6. die Vorschläge zur Besetzung der leiten-\nMonaten ein Ersatzmann für die restliche Zeit                                den Dienstposten der Hauptverwaltung\nernannt.                                                                     der Deutschen Bundesbahn sowie der\n(9) Die     Mitglieder sind zur Verschwiegenheit                        Dienstposten der Präsidenten der Eisen-\nLilwr die Angelegenheiten der Deutschen Bundes-                              bahndirektionen und der zentralen Amter\nbahn verpflichtet.                                                           nach .näherer Bestimmung der Verwal-\ntungsordnung im Einvernehmen mit dem\n(10) Di(1- Mitglieder des Verwaltungsrates erhal-\nVorstand,\nten freie Fahrt auf den Strecken der Deutschen Bun-\n7. grundsätzliche      Fragen  des Personal-\ndesbahn, Ersatz von Reisekosten und eine angemes-\nwesens, soweit die oberste Dienstbehörde\nsene Vergütung, die der Bundesminister für Ver•\nzuständig ist,\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen festsetzt.                                                 8. die für die Finanzlagt; der Deutschen\nBundesbahn wesentlichen Eisenbahn- und\n(11) Der VNwaltungsrat gibl skh eine Ceschäfts-                         sonstigen Verkehrstarife,\nordnung.\n9. den Bau neuer Bahnen und die Durch-\n(12) Die MitgliE)dE~r der Bnndcsregierung sind be-                       führung grundlegender Neuerungen oder\nrechtigt., an allen SitzunrJen des Verwaltungsrates                          Andenmgen technischer Anlagen,\ntci]zunch1nen oder sich dort vertreten zu lassen.                      1O. die datwrnde Einstellung des Betriebes\nSie können jcderzci L das Wort. ergreifen.                                  einer Bundesbahnstrecke, eines wichtigen\nBahnhofs, den dauernden Ubergang vom\n§ 11                                          zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb\noder umgekehrt, die Stillegung oder Ver-\nPr~isident. des Verwaltungsrates                               legung eines Ausbesserungswerkes oder\n(1) Der Vcrwallungsrat. wühlt alle zwei Jahre zu                         einer sonstigen großen Dienst.stelle,\nBeginn des Ceschäftsjahres aus seiner Mitte den                        11. die Errichtung, Verlegung, Aufhebung\nPräsidenten dPs VNwctltungsrates sowie einen oder                            oder wesentliche organisatorische Verän-","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nderung einer Eisenbahndirektion oder           Deutschen Bundesbahn der technischen Entwicklung\neines zentralen Amtes der Deutschen Bun-       angepaßt und taufend weiterentwickelt werden.\ndesbahn und eine wesentliche Änderung\nihrer Bezirke.                                    (4) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt vor-\nbehalten die Genehmigung\n(2)  Uber die in Absalz 1 genannten Aufgaben\nhinaus kcrnn der Verwaltungsrat über bestimmte                     a) des Wirtschaftsplanes, wesentlicher Ände-\nFragen von allgemeiner Bedeutung beschließen.                          rungen desselbe_n während des Geschäfts-\nDas gleiche gilt für wichtige Einzelfragen, wenn                       jahres sowie des Jahresabschlusses. Die\nmindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mit-                       Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit\ngliederzahl es verlangen.                                              dem Bundesminister der Finanzen,\n(3)   Der Verwallun~Jsrat vertritt die Deutsche                 b) der Verwaltungsordnung der Deutschen\nBundesbahn gegenüber den Vorstandsmitgliedern.                         Bundesbahn,\nc) des Baues neuer Bahnen und der Durch··\n§ 13                                       führung grundlegender Neuerungen oder\nSitzungen des Verwaltunglirates                          Änderungen te~:hnischer Anlagen,\nd) der dauernden Einstellung des Betriebes\n( 1) Der Vcrwc:d l.ungsrd t tritt mindestens alle zwei\neiner Bundesbahnstrecke, eines wichtigen\nMonate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.\nBahnhofes, des dauernden Dberganges vom\nEine außerordentliche Sitzung ist anzuberaumen,\nzweigleisigen zum eingleisigen Betrieb\nwenn der Bundesminister für Verkehr oder min-\noder umgekehrt, der Stillegung oder Ver-\ndestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates\nlegung eines Ausbesserungswerkes oder\noder der Vorstand die Einberufung des Verwal-\neiner sonstigen großen Dienststelle,\ntungsrates schriftlich beantragen. Der Präsident des\nVerwaltungsrates kann jederzeit eine SitZling anbe-•               e) der Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder\nraumen.                                                                wesentlichen organisatorischen Verände-\nrung einer Eisenbahndirektion oder eines\n(2) Zur BeschJußfassung ist die Anwesenheit von\nzentralen Amtes der Deutschen Bundes-\nmehr als der 1 Iülfte cler gesetzlichen Zahl der l\\1it-\nbahn und einer wesentlichen Änderung\nglieder erfordnlich. Die Beschlüsse werden, sofern\nihrer Bezirke,\ndie Geschäftsordnung nicht etwas anderes vor-\nschreibl, mil einfacher Stimmenmehrheit gefaßt Bei                  f) der Gründung oder des Erwerbs von\nStimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder                      anderen Unternehmen,\nBeschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundes-                      g) einer Bet_eiligung an anderen Unterneh-\nminister für Verkehr mitzuteilen.                                      men im Einzelbetrag von mehr als einer\n(3) Die     Geschäftsordnung des Verwaltungsrates                   Million Deutsche Mark und der Veräuße-\nkann zur Vorbereitung der Beschlußfassung des                          rung solcher Beteiligungen,\nVerwaltungsrales Ausschüsse vorsehen. Der Präsi-                   h) einer Verfügung über sonstige Gegen-\ndent des Verwaltungsrates kann an den Beratungen                       stände, die zum Anlagekapital des Sonder-\nder Ausschüsse teilnehmen und jederzeit das Wort                       vermögens gehören und deren vVert im\nergreifen. Die gleiche Befugnis haben die Bundes-                      Einzelfall eine Million Deutsche Mark\nminister oder die von ihnen beauflragten Vertreter.                    übersteigt.\n(5) Tarifvereinbarungen der Deutschen Bundes-\nVIERTER ABSCHNITT                         bahn mit den Gewerkschaften bedürfen der Geneh-\nAufsichl                            migung durch den Bundesminister für, Verkehr im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\n§ 14                            zen, wenn sie wesentliche finanzielle .Auswirkungen\nAufsichtsrecht des Bundesministers für Verkehr            für d.as Unternehmen, insbesondere wesentliche\nÄnderungen des Wirtschaftsplanes, mit sich bringen\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\noder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ge2ig-\nallgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind,\nnet sind, die Gestaltung dn Lohn- und Arbeits-\nc1) um den Grundsätzen der Politik der              bedingungen in anderen                       der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland, insbesondere        verwaltung zu beeinflussen.                 eine Entschei-\nder Verkehrs-, Wirlschafts-, Finanz- und        dung des Bundesministers für Verkehr nicht binnen\nSozialpolitik, Geltung zu verschaffen,          einer Frist von einer \\Voche, ueredrnet vorn Ein-\nh) um die Interessen der Deutschen Bundes-          gang des Antrages auf ,...,._.Jlc..1111.,n,    so gilt die\nbahn und der übrigen Verkehrsträger mit-        Genehmigung als erteilt.\neinander in Einklang zu bringen.\n(6) Wird die Genehmigung des Vvirtschaftsplanes\n(2) Der Bundesminister für Verkehr ist insbeson-         nach Absatz 4 Buchstabe a nicht erteilt, so           0111-\ndere dafür verahtwortlich,                                  scheidet auf Antrag des Verwaltungsrates               der\na) daß die Deutsche Bundesbahn nach dt\\n            Deutschen Bundesbahn die Bundesregierung.\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften verwaltet wird,                          (7) Der Bundesminister für Verkehr kann von\nder Deutschen Bundesbahn jede erforderliche Aus-\nb) daß der Betrieb nach den geltenden Vor-\nkunft verlangen. Er ist berechtigt, im Benehmen\nschriften ordnungsgemäß geführt wird.\nmit dem Vorstand alle Anlagen und Dienststellen\n(3) Der Bundesminist(\"!r für Verkehr soll darauf          zu besichtigen oder durch seine Beauftragten besich-\nhinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel der           tigen zu lassen.","Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951                               959\n(8) Der Bundesminister für Verkehr kann Beamte       mitzuteilen. Die Entwürfe der Fahrpläne internatio-\nder Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung der i.hm         naler Züge sind vor deren internationaler Beratung\nnach diesem Cesetz obliegenden Aufgaben heran-          mitzuteilen.\nziehen. Das Nühc-re bcslimml die Verwaltungs-\n(2)   Die Deut.sehe Bundesbahn soll Anderungs-\nordnung.\nvorschläge des Bundesministers für Verkehr mög-\n§ 15                           lichst berücksichtigen.\nEinspruchsrecht des Bundesministers für Verkehr\nDer Bundesministc-r für Verkehr kann in Ange-                                    § 18\nlegenheiten, die nicht seiner Genehmigung unter-             Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen\nliegen, einem Beschluß des Verwaltungsrates inner-\nhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mittei-           Die Deutsche Bundesbahn darf Verhandlungen\nlung widersprechen, wenn wichtige Interessen der       mit auswärtigen Regierungen nur im Auftrage und\nBundesrepublik Deutschland, eines Bundeslandes         im Namen der Bundesregierung führen. :Der Bundes-\noder der Deutschen Bundesbahn gefährdet. werden,        regierung oder in deren Auftrag dem Bundes-\ninsb2sondere, wenn ein Beschluß den Grundsätzen        minister für Verkehr bleibt der Abschluß von Ver•\ndes § 4 widerspricht. In diesem Falle hat der Ver-      einbarungen vorbehalten.\nwaltungsrat binnen Monatsfrist, gerechnet von der\nEinlegung des Einspruchs, erneut zu beraten. Hält                        FUNFTER ABSCHNITT\nder Verwaltungsrat seinen Beschluß aufrecht, so\nhat die Bundesregierung binnen einer Frist von                             Personalwesen\nsechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des\n§ 19\nneuen Beschlusses an den Bunde:::,minister für Ver-\nkehr, zu entscheiden, nachdem sie zuvor den Präsi-                          Rechtsverhältnisse\ndenten des Verwaltungsrates gehört hat. Ist die                der Beamten, Angestellten und Arbeiter\nEntscheidung binnen sechs Wochen nicht getroffen,\nso ist der Beschluß dt's Verwaltungsrates wirksam.         Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der\nDeutschen Bundesbahn stehen im Dienst des Bundes.\nDie Bundesbahnbeamten sind unmittelbare Bundes\"\n§ 1G\nbeamte.\nTarife\n§ 20\n( 1)  Ausfühnrngsl.wslimmungen zur Eisenbahn-\nverkehrsordnung, An<lerungen der Regeltarife ein-                               Vorgesetzte\nschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der         ( 1) Oberster Dienst.vorgesetzter der Vorstands-\nGütereinteilung und der Nebengebühren sowie Ein-        mitglieder ist der Bundesminister für Verkehr. Der\nführung, Anderung und Aufhebung von internatio-         Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller\nnalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller       übrigen Bundesbahnbeamten.\nsonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der Geneh-\nmigung durch den Bundesminister für Verkehr. Im            (2) Die Vorstandsmitglieder sind Vorgesetzte aller\nübrigen bleiben die Bestimmungen des allgemeinen        Beamten, Angestellten und Arbeiter.\nPreisrechts unberührt.\n(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde.\n(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der       Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbahn-\nDeutschen Bumksbahn nicht innerhalb von drei           ·beamte mit festen Gehältern und G~hältern der\nWochen seit Eingang ihres Antrages bei dem              obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsord-\nBundesminister Jür Verkehr von diesem eine Äuße-        nungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nrung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als           minister für Verkehr nach Maßgabe der Verwal-\nerteilt, wenn der Deutschen Bundesbahn nicht inner-     tungsordnung. Weitere Beschränkungen der Befug-\nhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang          nisse des Vorstandes als oberster Dienstbehörde\ndieser Äußerung eine von ihrem Antrag ab-               können im Benehmen mit dem Vorstand durch\nweichende Entscheidung des Bundesministers für         Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt\nVerkehr zugeht.                                         werden.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann bei             (4) Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienst-\nTarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Inter-        posten, deren Besetzung der Zustimmung des\nesse auf seine Befugnis zur Genehmigung ver-           Bundesministers für Verkehr bedarf.\nzichten.\n(5) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die ehemaligen\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann Ände-       Beamten\nrungen von Verkehrstarifen der Deut.sehen Bundes-\nbahn verlangen, die er im öffentlichen Verkehrs-                a) der früheren Deutschen Staatseisenbahnen\ninteresse oder im Interesse der deutschen Volks-                    und der früheren Reichseisenbahnen in\nwirtschafl für notwendig erachtet. § 28 Abs. 2 bleibt               Elsaß-Lothringen,\nunberührt.                                                      b) der Reichseisenbahnverwaltung aus der\n§ 17                                       Zeit vom 1. April 1920 bis 20. Februar 1924,\nFahrpläne                                 • c) des Unternehmens Deutsche Reid1sbahn,\nd) der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,\n(1) Die Deutsche BundPsbahn hat dem Bundes-\nminister für Verkehr rechtzeitig die Entwürfe der                e) der Deut.sehen Reichsbahn aus der Zeit\nJahres- und IIalbjahresfahrpläne des Reiseverkehrs                  vom 10. Februar 1937 bis 8. Mai 1945,","960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nf) der Deutschen Reichsbahn in der britischen    der ehemaligen Deutschen Reichsbahn oder anderen\nund amerikc1nischen Besatzungszone nach       Eisenbahnstrecken abgeleisteter Dienst als Bundes-\ndem B. Mai 1945,                              dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt.\ng) der chemaJigen Reichseisenbahn im Bereich                                § 25\nlks französischen Besatzungsgebietes nach\ndem 8. Mai 1945,                                     Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung\nund den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn\nh) der Belriebsvercinigung der Südwestdeut-\nsehen Eisenbahnen,                               Durch Vereinbarung zwischen dem Vorstand der\ndie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet befugt genom-         Deutschen Bundesbahn und den Gewerkschaften\nmen habeu, mit Ausnahme derjenigen, die Landes-         wird die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung\nbem11te DCbliebcn oder geworden sind.                   und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn\nnach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.\n§ 21\n§ 26\nVerwendung auf anderen Dienstposten\nGesetzliche Sozialeinrichtungen\nDer Vorstand oder die von ihm bestimmten\n(1)  Die Deutsche Bundesbahn führt für ihren\nDienslstc~llen der Deutschen Bundesbahn können\nBereich auf dem Gebiet der Kranken-, Unfall-,\neinen Bundesbahnbeamlen vorübergehend auf einem\nanderen Dienstposten von geringerer Bewertung           Invaliden- und Angestelltenversicherung sowie der\nZusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die\nunter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner\nDienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe        Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.\nes erfordern.                                              (2) Die nach § 1360 der Reichsversicherungsord-\n§)2                            nung bestehende Sonderanstalt der früheren Deut-\nDienstbezüge                        schen Reichsbahn wird als Sonderanstalt der Deut-\nschen Bundesbahn geführt.\nDer Bundesminister für Verkehr kann auf Vor-\nschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn                                    § 27\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                         Betriebliche Sozialeinrichtungen,\nFinanzen ergänzende Bestimmungen über di~ Besol-                       Selbsthilfeeinrichtungen\ndung und über die Reise- und Umzugskosten der\nBundesbahnbeamten erlassen, soweit die Eigenart           Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die\ndes Betriebes es erfordert.                             anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden auf-\nrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen\n§ 23                          we~tergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan\nangemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleich-\nBelohnungen und Vergütungen\nartige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwal-\n(1)  Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn            tung durch Zuweisung von Bundesmitteln unter-\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für              stützt werden, sollen bei der Deutschen Bundesbahn\nVerkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundes-            dieselben Grundsätze angewendet werden.\nminister der Pinanzen erteilt wird, Ricbtlinien für\ndie Gewährung von Belohnungen in besonderen                          SECHSTER ABSCHNITT\nFällen und für besondere Leistungen erlassen.\nWirtschaftsführung\n(2) Der Vorstand .der Deutschen Bundesbahn\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Ver-                                   § 28\nkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister                            Geschäftsführung\nder Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber er-\nlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders          (1) Die Deutsche Bundesbahn hat ihre vVirtschaft\nschwierigen Dienstposten des Außendienstes wider-       so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Auf-\nrufliche Vergütungen gewährt werden.                ·   gaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwen-\ndungen selbst bestreiten kann.\n§ 24                              (2) Die Durchführung oder Unterlassung tarif-\nlicher Maßnahmen darf der Deutschen Bundesbahn\nDienstzeit\nnur insoweit auferlegt werden, als sie für sie unter\nIn den P~illcn, in denen für das Dienstverhältnis    Berücksichtigung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 und\nder im Dienst des Bundes stehenden Personen, ins-       § 4 zumutbar ist. Gegen Auflagen, die darüber\nbesondere für vermögensrechtliche Ansprüche, die        hinausgehen, kann die Deutsche Bundesbahn Ein-\nDienstzci t im Bearntenverhüllnis oder die Zeit im      spruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet die\nöffentlichen Dienst rnaßgebend ist, gilt auch der       Bundesregierung. Der Einspruch hat aufschiebende\nentsprechende Dienst bc!i der DE-mtschen Reichs-       Wirkung, es sei denn, daß die Bundesregierung die\nbahn-Gesellschc-1ft und bei der Deutschen Reichsbahn    Vollziehung der Auflage anordnet.\nvor und nach dem B. Mai 1945 sowie bei der ehe-\nmaligen Reichseisenbahn im Bereich des französi-           (3) Wenn die Bundesregierung den Einspruch\nschen Besatzungsgebietes und bei der Betriebs-          gegen die Auflage der Durchführung einer tarif-\nvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen als        lichen Maßnahme zurückweist, so ist die Mehr-\nBundesdienst. Der Bundesminister für Verkehr kann       belastung, die der Deutschen Bundesbahn hierdurch\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des             entsteht. auf den Bundeshaushalt zu übernehmen.\nInnern und der Finanzen bestimmen, daß auch ein            (4) Eine Ubernahme auf den Bundeshaushalt\nanderer außerhalb <les Bundesgebietes auf Strecken      unterbleibt, wenn die im Laufe eines Wirtschafts-","Nr. 59 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951                        961\njahres gemachten Auflagen in ihrer Gesamtheit den      dem Bundesminister der Finanzen, soweit es sich\nWirtschaftsplan nur unwesentlich beeinflussen.          um Vorgänge handelt, die nach Umfang und Bedeu-\n(5) Die Ubcnrnhme unterbleibt auch, wenn die        tung den üblichen Rahmen der Wirtschaftsführung\nMehrbelastung aus einem Ubcrschuß des Jahres-           der Deutschen Bundesbahn übersteigen.\nabschlusses gedeckt werden kann. Der Erstattungs-           (4) Die allgemeinen Grundsätze für die Anlegung\nbetrag darf den ausgcw iescnen Fehlbetrag nicht         der flüssigen Mittel der Deutschen Bundesbahn\nübersteigen.                                           bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Ein-\n(6) Uber cfü~ Höhe des zu übernehmenden Be-          vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ntrages ents~hei<lel die Bundesregierung unter Berück-   auf Vorschlag des Verwaltungsrates.\nsichtigung aller Umstände endgültig.\n§ 32\n§ 29                                              J ahresa bschl uß\nRechnungsführung                         (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn stellt\nDie Rechnung der Deutschen Bundesbahn ist nach      für jedes Ge~chäftsjahr eine Bilanz und eine Ge-\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen,      winn- und Verlustrechnung auf (Jahresabschluß).\ndaß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit fest-      Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für\ngestellt werden kann.                                   die Aufstellung des Jahresabschlusses der Deut-\nschen Bundesbahn.\n§ 30                             (2) Der Jahresabschluß ist so zu gestalten, daß\nGeschäftsjahr, Wirtschaftsplan             sich die Vermögenslage, insbesondere die Forde-\nrungen und Verbindlichkeiten, die Aufwendungen\n(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbahn\nfür Anlagezuwachs sowie die Betriebsergebnisse\nist das Kalenderjahr.\nzuverlässig und vollständig erkennen lassen. Die\n(2) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr      Betriebsrechnung ist so zu gliedern, daß sie die\nrechtzeitig vor dessen Beginn einen ·wirtschaftsplan    Betriebserträgnisse und je für sich die Aufwen-\nnebst Stellenplan auf, über den der Verwaltungsrat     dungen ausweist, die für die Betriebsführung, für\nbeschließt. Die Bundesregierung kann Vorschriften      die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahn-\nüber die Gliederung des Wirtschaftsplanes erlassen.    anlagen sowie der Fahrzeuge entstanden sind. In\nIn dem Wirtschaftsplan sind die wirtschaftlichen        der Gewinn- und Verlustrechnung, in die das\nErgebniss~ des Kraftverkehrs und der größeren          Ergebnis der Betriebsrechnung übernommen wird,\ngewerblichen Nebenbetriebe sowie die Ergebnisse        sind die Erträge und Aufwendungen an Zinsen\nder Beteiligungen gesondert darzustellen.              besonders auszuweisen. Die Bundesregierung kann\n(3) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan bedarf    Vorschriften über die Gliederung des Jahres-\nabschlusses erlassen.\nder Genehmigung durch den Bundesminister für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister             (3) Mit dem Jahresabschluß ist ein Geschäfts-\nder Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche         bericht aufzustellen. Darin sind die wirtschaftlichen\nÄnderungen während des Geschäftsjahres.                 Ergebnisse des Kraftverkehrs und der größeren\ngewerblichen Nebenbetriebe sowie Art, Umfang\n(4) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan ist vor\nund Ergebnisse der Beteiligungen gesondert darzu-\nseinem Vollzug durch die Bundesregierung dem\nBundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis zu             stellen.\nbringen.                                                    (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im\n§ 31                         Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen vor Prüfung durch das Hauptprüfungsamt für\nKreditauinahme                     die Deutsche Bundesbahn nach Absatz 5 einen Prü-\n(1)  Die Dculsche Bundesbahn ist berechtigt,        fungsbericht über den Jahresabschluß durch öffent-\nselbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme           lich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-\nvon Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuld-          prüfungsgesellschaften einholen. Die Kosten trägt\nverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch           die Deutsche Bund.esbahn.\nEingehen von Wechselverbindlichkeiten oder durch           (5) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes-\nAufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Di.e         bahn prüft den Jahresabschluß und legt seinen\nSchuldurkunden der Deutschen Bundesbahn stehen          Prüfungsbericht dem Vorstand, dem Verwaltungs-\nden Schuldurkunden des Bundes gleich; § 3 Abs. 2        rat dem Bundesminister für Verkehr und dem\nSatz 1 bleibt unberührt. Die Verwaltung der Schul-      Bu~desrechnungshof vor. Der Bundesrechnungshof\nden der Deutschen Bundesbahn künn der Bundes-           erstattet im Rahmen seiner Prüfung der Haushalts-\nschuldenverwaltung übertragen werden.                   und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn\n{2) Schuluverschreibungen und verzinsliche Schatz-   über den Jahresabschluß einen Bericht an den\nanweisungen der Deutschen Bundesbahn d(irfen nur        Bundesminister für Verkehr und an den Bundes-\nmit Zustimmung der Bundesregierung ausgegeben           minister der Finanzen. Diese legen ihn mit dem\nwerden.                                                 Jahresabschluß der Deutschen Bundesbahn und\ndem Bericht des Hauptprüfungsamtes der Bundes-\n(3) Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,\nregierung vor, die über die Entlastung des Verwal-\ndie Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,\ntungsrates und des Vorstandes Beschluß faßt.\ndie Begebung von unverzinslichen Schatzanwei-\nsungen und die Bestellung von Sicherheiten und             (6) Der Jahresabschluß ist durch die Bundes-\nBürgschaften bedürfen der Genehmigung des              regierung dem Bundestag und dem Bundesrat vor\nBundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit        seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.","962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(7) Der Jahresabschluß isl vom V0rstand zu ver-        heilen des Leiters des Hauptprüfungsamtes werden\nöffentlichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten       von dem Bundesminister für Verkehr bearbeitet\nnach Ablauf des Gcsch~iflsjahres geschehen.               Die Personalangelegenheiten der Mitglieder und\nder Prüfungsbeamten des Hauptprüfungsamtes bear-\n§ 33                          beitet der Leiter des Hauptprüfungsamtes.\nGewinn und Verlust                        (4) Die Leiter und Prüfungsbeamten der örtlichen\nPrüfungsämter werden im Benehmen mit dem Vor-\n(1) Ergibt der Jahresabschluß einen Uberschuß,         stand vom Leiter des Hauptprüfungsamtes bestellt\nso ist dieser wie folgt zu verwenden:                     und abberufen.\n1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichs-     (5) Der Bundesminister für Verkehr und im Ein-\nrücklage) bis zum Höchstbetrag von 800         vernehmen mit ihm der Bundesminister der Finan-\nMillionen Deutsche Mark zu schaffen. Der       zen können von dem Leiter des Prüfungsdienstes\nRücklage sind jährlich zehn vom Hundert        jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prü-\ndes Uberschusses zu überweisen. In früheren   fungen geben und Wünsche äußern. Der. Bundes-\nGeschäftsjahren etwa unterbliebene Zuwei-      minister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm\nsungen an die Rücklage sollen in Höhe von      der Bundesminister der Finanzen können dem\njährlich fünf vom Hundert des Uberschusses     Hauptprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen, Der\nnachgeholt werden.                             Bundesrechnungshof besitzt gegenüber dem Haupt-\n2. Zur betriebstechnischen Entwicklung und         prüfungsamt das gleiche Recht auf Auskunftsertei-\nVervollkommnung der De,utschen Bundes-         lung wie der Bundesminister für Verkehr.\nbahn können Sonderrücklagen gebildet             (6) Die Einzelheiten der Ausübung des Prüfungs-\nwerden.                                        dienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prü-\n3. Uber die Verwendung des danach verblei-         fungsämter regelt eine vom Leiter des Haupt-\nbenden Uberschusses beschließt die Bundes-     prüfungsamtes aufgestellte Rechnungsprüfungsord-\nregierung nach Anhörung des Verwal-            nung. Sie wird nach Anhörung des Vorstandes und\ntungsrates der Deutschen Bundesbahn auf        des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn\nVorschlag des Bundesministers für Verkehr      vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen\nund des Bundesministers der Finanzen.          mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\n(2) Uber die Deckung oder über den Vortrag eines       Präsidenten des Bundesrechnungshofes erlassen.\nFehlbetrages auf neue Rechnung beschließt c~ie               (7) Die Befugnisse des Bundesrechn~ngshofes\nBundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers         nach dem Cesetz über Errichtung und Aufgaben des\nfür Verkehr und des Bundesministers der Finanzen         Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950\nnach Anhörung des Verwaltungsrates der Deutschen          (Bundesgesetzbl. S. 765) bleiben unberührt.\nBundesbahn. Der Beschluß der Bundesregierung\nsoll in der Regel innerhalb. von sechs Monaten nach\n§ 35\nAblauf des Ceschäftsjahres und vor der Veröffent-\nlichung des Jahresabschlusses erfolgen,                                 Geltung von Vorschriften\nDie Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-\n§ 34                          nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften\nWirtschafts- und Rechnungsprüiung              des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf\ndie Deutsche Bundesbahn keine Anwendung.\n(1) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung der\nDeutschen Bundesbahn wird durch das Haupt-\nprüfungsamt und durch die örtlichen Prüfungsämter                      SIEBENTER- ABSCHNITT\ngeprüft. Der Haushaltsplan des Hauptprüfungs-\namtes wird nach Feststellung durch den Bunrlcs-                     Verwaltungsrechtliche\nminister für Verkehr dem Wirtschaftsplan der                                Vorschriften\nDeutschen Bundesbahn eingefügt                                                     § 36\n(2) Der ,Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungs-\nPlanfeststellung\ntätigkeit unabhängig und insoweit weder an Wei-\nsungen der Bundesregierung oder eines einzelnen             (1) Neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn\nBundesministers noch an solche des Verwaltungs-          dürfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur\nrates oder des Vorstandes gebunden. Der Le!l.er          dann geändert werden, wenn der Plan· zuvor fest-\ndes Hauptprüfungsamtes wird auf Vorschlag des            gestellt worden ist. Die Planf eststellung umfaßt die\nBundesministers für Verkehr, der im Einverneh-           Entscheidung über alle von der Planfeststellung\nmen mit dem Präsidenten des Bundesrechnungs-             berührten Interess-en.                         ·\nhofes erfolgt, durch den Bundespräsidenten erna:m t.        (2) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für\nDas gleiche gilt für seine Abberufung aus d.em           den Bau neuer oder die Änderung bestehender\nPrüfungsdienst.                                          Betriebsanlageii der höheren Verwaltungsbehörde\n(3) Die Mitglieder des Hauptprüfungsamtes wer-        des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Stel-\nden auf Vorschlag des Leiters des Hauptprüfungs-         lungnahme zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur\namtes von dem Bundesminister für Verkehr bestr!llt        den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn\nund abberufen. Die Prüfungsbeamten des Haupt-            berühren. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die\nprüfungsamtes bestellt der Leiter des Hauptprü-          Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bun-\nfungsamtes. Das gleiche gilt für ihre Abberufong         des, der Länder, der Gemeinden und sonstiger be-\naus dem Prüfungsdienst. Die Personalangelegen-           teiligter Stellen herbeizuführen.","Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951                         963\n(3) Wenn sich aus der Stellungnahme der höheren       allgemein für Bundesbehörden            geltenden Vor-\nVerwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder          schriften Anwendung.\neiner anderen beteiligten Behörde und der Deut-\n§ 41\nschen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten be-\nstehen, werden die Pläne vom Bundesminister für                                  Gewerberecht\nVerkehr festgestellt; im übrigen werden sie durch            (1) Für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn\nden Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte          und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des\nDienststelle der Deutschen Bundesbc1hn festgestellt.\nEisenbahn- 'und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs\n§ 37                           der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,\ngelten nicht die Gewerbeordnung - mit Ausnahme\nEnteignungsrecht                       der für Lehrlinge getroffenen Bestimmungen -\nDie Deutsche Bundesbc1hn hat zur Erfüllung ihrer       und das Gaststättengesetz vom 28. April 1930\nAufgaben das Ent~ignungsrecht. Die Zulässigkeit           (Reichsgesetzbl. I S. 146).\nder Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der            (2)   Der Bundesminister für Verkehr erläßt ge-\nDeutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung            meinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nfestgestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit      und dem Bundesminister für Arbeit für die Be-\nder Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur               handlung von Bahnhofswirtschaften und Bahnhofs-\nAusführung von Vorarbeiten sowie über die Art             verkaufsstellen allgemeine Verwaltungsvorschriften.\nder Durchführung und den Umfang der Enteignung            Sie sollen die Versorgung der Reisenden mit Reise-\ntrifft der Bundesminister für Verkehr nach An-            bedarf außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeit\nhörung der höheren Verwaltungsbehörde. Im                 ermöglichen.\nübrigen gelten die EnleignungsgesPl:ze.\n§42\n§  :rn                                         Geltung von Vorschriften\nSicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge             Die Deutsche Bundesbahn hat für sich und ihre\nDie Deu lsche Bundesbahn hat dafür einzustehen,       Angehörigen die gleiche Stellung, die für die Ver-\ndaß ihre dem Betrieb d ierwnden ~aulichen und             waltungen und Betriebe des Bundes und deren An-\nmaschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen            gehörige auf dem Gebiet des Wirtschafts-, Arbeits-,\nAnforderungen der Sitherheit und Ordnung ge-              Wohnungs-, Fürsorge- und Versicherungsrechts\nnügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und              besteht.\nZulassungen durch andere Behörden finden für die\nEisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt.                        ACHTER ABSCHNITT\n§ 39                                               , Verhältnis\nder Deutschen Bundesbahn\nZwangsverfahren\nzu den Ländern\n(1) Die zwangsweise Enlziehung oder Beschrän-\n§ 43\nkung des Rechts an Teilen des Sondervermögens\n„Deutsche Bundesbahn\" ist ·nur mit Zustimmung der                         Pflicht zur Unterrichtung,\nBundesregierung zu lässig.                                                      Auskunftsrecht\n(2) Die Zwangsvollslreckung gegen die Deutsche           (1) Der Vorstand sowie die höheren Bundesbahn-\nBundesbahn wegen einer Geldforderung darf, so-            behörden einerseits und die obersten Landes-\nweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst         verkehrsbehörden andererseits unterrichten sich\nvier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, nach             gegenseitig über alle Vorgänge von grundsätzlicher\ndem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvoll-          Bedeutung.\nstreckung zu betreiben, der zur Vertretung der               (2) Die obersten Landesverkehrsbehörden können\nDeutschen Bundesbahn berufe~en Behörde angezeigt          vom Vorstand und von der für ihr Land zustän-\nhat. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen          digen höherer Bundesbahnbehörde jede zur Er-\nden Empfang df~r Anzeige zu bescheinigen. Soweit          füllung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft ver-\nin solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch           langen. Sie erteilen in gleicher Weise jede erforder-\nden Gerichtsvollzieher stattzufinden hat, ist der         liche Auskunft.                          ·\nGerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom\nVollstre'ckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung)                                  § 44\nzu bestellen.                                                          Organisatorische Veränderungen\n(3) Der Pfändung nicht unterworfen sind solche          Beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn\nSachen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Auf-\na) die dauernde Einstellung des Betriebes einer\ngaben     der  Deut.sehen    Bundesbahn   unentbehrlich\nBundesbahnstrecke, eines wichtigen Bahnhofes,\nsind.\nden dauernden Ubergang vom zweigleisigen\n§ 40\nzum eingleisigen Betrieb oder umgekehrt, die\nBeJträge und Gebühren                            Stillegung oder Verlegung eines Ausbesserungs-\nAuf die Verpflichtungen der Deutschen Bundes-               werkes oder einer sonstigen großen Dienst-\nbahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die                     stelle,\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und                 b) die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder\nKörperschaften des üffcntlichen Rechts zu entrichten,           wesentliche Änderung einer Generalbetriebs-\nfinden unbeschadet des Grundsatzes des § 5 die                  leitung, einer Eisenbahndirektion oder eines","964                                        Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1951, Teil I\nEisenbah11zenlrnlc11nl<·s       oder  die  Anclerung                               § 51\nihrer Bc:1,i rk l),                                                        Auitragsverwaltung\nso gibt sie ckn örllich bcleiliglen ()bersten Landes-              Auf Antrag eines Landes soll die Deutsche Bun-\nverkchrslwhiirclen CPlP<JPnlwH, dc1zu Stellung zu               desbahn Geschäfte der Verkehrsverwaltung, 1ns-\n1whrnen                                                         besondeff\\ der Eisenbahnaufsicht, nach den vVei-\nsungen und für Rechnung dieses Landes über-\nnehmen.\nPersonalmaßnahmen '                                                  § 52\n(l) Die Posten der Prüsidenten der Eisenbahn-                      Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten\ndirekt.iorwn werden im Benehmen mit den Reuie-\n(1) Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der ·\nrnn~Jen der Uinder, dPren Bereich wesent,Jich berührt\nDurchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes\nw i rcl, bes<~tzl\nzwischen den Ländern und der Deutschen Bundes-\n(2) Geben die Länder in besonderen Fällen zur               bahn ergeben, insbesondere auch· darüber, ob An-\nBesetzung lci lender Dienstposten bei der Deutschen             träge der Länder von der Deutschen Bundesbahn\nBundesbahn innerhalb ihres Landes Anregungen,                   eingehend gewürdigt und bei der Entscheidung an-\nso sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.            gemessen berücksichtigt wurden, sind dem Ver-\nwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn zur Be-\n§ 46                           schlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des\nVerwaltungsrates kann durch Anrufung der Bun-\nTariiiortbildung                      desregierung schriftlich angefochten werden. Die\nBei   der Fortbildung der Tarife ist neben den              Anfechtungsschrift ist über den Bundesminister für\nJ nleressEn des Bundes den bE:sonderen Verkehr·s-               Verkehr zu leiten.\nbedürfnissen der Länder, namentlich auf dem c;e-                   (2J Meinungsverschiedenheiten zwischen der füm-\nbiet der Ro,hsloffversorgung, nach Möglichkei.l RPch-           desregierung und einem Land über die Auslegung\nnung zu tragen, Soweit hierbei die Interessen eines              dieses Abschnittes entscheidet das Bundesver-\nodn meb ren~r Uinder berüh rl werden, sind diese                fassungsgericht.\nLäncler zu hören.\n§ 47                                         NEUNTER ABSCHNITT\nFreifahrt                                      Schlußbestimmungen\n§ 53\nDer Rund und di(! Länder haben Anspruch darauf,\ndaß die Mitglieder ihn'r gesetzgebenden Körper-                          Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nschaften die Verkehrsmittel der Deutschen Bundes-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr, erläßt die\nbahn in beliebiger Beförderungsklasse frei benutzen\ndürfen. DiP Freifahrtlwrechtigun~J gilt jeweils lür\nzur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\ndas Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der                  w al tungsvorschrif ten.\ng('setzgebenclen Körperschaften erstreckt. Sie endcl               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum\n(•ine Wochp nach Erlüschen der Mitgliedschat!.                  Vollzug der Oberleitung der früheren Deutschen\nReichsbahn irn Vereinigten Wirtschaftsgebiet und\n§ 48\nder Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen\nEisenbahnen auf die Deutsche Bundesbahn durch\nReisezugfahrpläne                     Rechtsverordnung die Einheit des Beamten-, Besol-\nDie Deutsche Bundesbahn gibt den Ländern bei                dungs- und Versorgungsrechts im Bereich der Deut-\nder BParbei tung des Reisezugfahrplans Gelegenheit              schen Bundesbahn herzustellen.\nzur Sll'llungnahme.\n§ 54\n§ 49                                             Ubergangsregelung,\nAufhebung alter Vorschriften\nPlanungen\n( 1) Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundes-\nPlamm~Jt!n für größere Eisenbahnbauten sind\nbahn ist binnen einer Frist von drei Monaten nach\nrechtzeitig den beteiligten obersten Landes·1er-\nInkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Die Bildung\nkehrsbehörden zur Stellungnahme zu übernlitteln,\nist durch den Bundesminister für Verkehr zu ver-\nanlassen. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist,\n·§ 50\nwird er vom Bundesminister für Verkehr zu seiner\nVergebung von Lieferungen und Leistungen                   ersten Sitzung einberufen. Der Verwaltungsrat\nDie Deutsche Bundesbahn bcrücksichtig I bei der             wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder\nVergebung von Lieferungen und Leistungen cUl<JP-                zwei Vizepräsidenten.\nrnesscn Industrie, gewerblichen Verkehr, Handwerk                   (2) Der Bundesminister für Verkehr veranlaßt\nund Handel jed<'s LandPs mit dem Ziel, die gesunde              die Bildu-ng des Vorstandes. Die Bundesregierung\nEn tw ic:kltmg ckr Wirtschaft der Uindfä zu förd,)rn,           faßt die gemäß § 8 Abs. 3 erforderlichen Beschlüsse\nAndererseits sorgen die Landesregienmgen thfür,                 innerhalb einer Frist von zwei \\!\\iochen nach Ein-\ndaß der Deut.sehen Bundesbahn bei der VergelJung                reichung der Vorschläge durch den Bundesminister\nund Durchff1hnmg von Lieferungen und Leistun~-1en               für Verkehr.\nnicht durch Lc1ndc!sbehörden Erschwerungen bereitet                (3) Beamte dPr unter Artikel 130 Abs, 1 des Grund-\nwerden.                                                         gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom","Nr. 59-Tag der Ausga?e: Bonn, den 17. Dezember 1951                       965\n23. Mai 1949 fallenden Einrichtungen der öffent-              c) §§ C2 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über den\nlichen Vcrwallllng einschließlich der Betriebsver-               Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom\neinigung dar Südwestdeutschen Eisenbahnen haben                  12, September 1948 (WiGBl. S. 95),\nkeinen Rechtsanspruch auf Ubertragung eines Am-\nd) das Gesetz des Landes Baden über die\ntes nach § 8 Abs 1 dieses Gesetzes. Abteilungs-\nleiter der geschäftsleitenden Organe können frühe-               Errichtung einer Betriebsvereinigung der\nstens drei Monate nach Bildung des Vorstandes                    südwestdeutschen Eisenbahnen vom 18. Sep-\ngemäß § 44 Abs. 1 des Dcu tschen Beamtengesetzes                 tember 1947 (Badisches Gesetz- und Ver-\nin der Bundesfassung vom 30 . .Juni 1950 (Bundes-                ordnungsblatt 1948- S. 30), die Bekannt-\ngesetzbl. S. 279) in den Wartestand versetzt werden.             machung der Landesregierung des Landes\nRheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1947\n(4) Dem Vorstand obliegt es, unter dem Vor-                   über das Abkommen zur Errichtung einer\nbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates und                   Betriebsvereinigung der südwestdeutschen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-                  Eisenbahnen (Verordnungsblatt der Landes-\nkehr alle notwendigen Vorbereitungen für die Ge-                 regierung Rheinland-Pfalz S. 483), das\nschäfts- und Betriebsübernahme zu treffen. Wenn                  Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-\ndiese Vorbereitungen getroffen sind, teilt der Ver-              zollern über das Abkommen zur Errich-\nwaltungsrat dem Bundesminister für Verkehr die                   tung einer Betriebsvereinigung der süd-\nBereitschaft der Deutschen Bundesbahn zur Ge-                    westdeutschen Eisenbahnen vom 1. August\nschäfts- und Betriebsübernahme mit. Der Bundes-                  1947 (Regierungsblatt für das Land Würt-\nminister für Verkehr erklärt danach den Ubergang                 temberg-Hohenzollern S. 49) sowie das auf\nder Geschäfte für volJzogen. Der Tag des Uber-                   diesen Landesgesetzen beruhende Ab-\ngangs ist durch den Bundesminister für Verkehr im                kommen zur Errichtung einer Betriebs-\nBundesgesetzblatt bekanntzumachen.                               vereinigung der südwestdeutschen Eisen-\n(5) Es treten außer Kraft:                                    bahnen vom 25. Juni 1947 mit der Satzung\nder Betriebsvereinigung der südwestdeut-\na) das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn\nschen Eisenbahnen vom gleichen Tage.\n(Reichsbahngesetzt_ vom      4. Juli 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 1205) in der Fassung      (6) Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen\ndes § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes      und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\nüber den Aufbau der Verwaltung für Ver-      S. 1211) tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz\nkehr vom 12. September 1948 (WiGBl.          und Württemberg-Hohenzollern sowie im baye-\ns. 95),                                      rischen Kreis Lindau wieder in vollem Umfang in\nKraft.\nb) die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über die Deutsche Reichsbahn vom\n5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213) .in                           § 55\nder Fassung des § 8 Abs. 2 Buchstabe b des                         Inkrafttreten\nGesetzes über den Aufbau der Verwaltung\nfür Verkehr vom 12. September 1948              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nIWiGBl. S. 95),                              kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßig~n Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. DezembE;r 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","966                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n11\n„Der Gebrauchszolltarif\nZolltarifgesetz vom 16 August 1951 und Gebrauchszolltarif mit Anhang: Ausfuhrzoll-Liste\nund Liste der Abfertigungsbeschränkungen.\nDIN A 4, 230 Seiten (in festem Einband), Preis: DM 20.- zuzügl. Versandgebühren.\nBESTELLUNGEN AN DEN\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN1RHEIN 1\nPOSTFACH\nAls Sonderdruck\ndes Bundesanzeigers erschie;n:\nDas neue Ausfuhrverfahren\nab 1. Oktober 1951\nDIN A 4, broschietl, 88 Seiten\nPreis 2.- DM znzfiglich Versandgebühren\nBesteJJungen an den\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1\nPostfad:J\nnur durch clie Post. Bez1Jcrsp,reis ab 1. 1. 52\nanac)larnrene 24 Seiten            beim Verlag\nnrr,,nc.-·nc1n,nn des ertorclerlichen"]}