{"id":"bgbl1-1951-58-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":58,"date":"1951-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/58#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_58.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 26 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)","law_date":"1951-12-10T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951                      951\nVerordnung                          vermögen, haben Ansprud1 auf Umschulung zur\nzur Durchführung des § 26 des Gesetzes                Wiedererlangung der beruflichen Leistungs- und\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges            Wettbewerbsfähigkeit in einem dem erlernten\n(Bundesversorgungsgesetz).                   gleichwertigen neuen Berufe.\nVom 10. Dezember 1951.                     Die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.\nAuf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe b des Ge-         Bei der Umschulung soll praktischen Berufen des\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges         Handwerks, der Industrie und der Landwirtschaft\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950          der Vorzug gegeben werden.\n(Bundesgesetzbl. S. 791) wird zur Durchführung des\n§ 26 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-\n(2) Die Berufsumschulung soll nicht erfolgen,\nrates folgendes verordnet:                               wenn die Unterbringung im erlernten oder in einem\ndem erlernten verwandten Beruf, gegebenenfalls\n§ 1                            nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen\nan Maschinen oder durch ähnliche Maßnahmen,\nBegriffsbestimmungen                     noch mög lieh ist.\nDie Arbeits- und Berufsförderung umfaßt gemäß                                   § 4\n§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - die                       Arbeits- und Berufsausbildung\nberufliche Fortbildung (§ 2), die Berufsumschulung          (1} Beschädigte, die wegen Einberufung zum mili-\n(§ 3) und die Arbeits- und Berufsausbildung (§ 4)\ntärisdlen oder militärähnlichen Dienst oder wegen\nsowie die Sicherung des notwendigen Lebensunter-         sonstiger Kriegseinwirkung eine berufliche Aus-\nhalts für die Zeit der genannten Berufsförderungs-       bildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden\nmaßnahmen (§ 6).                                         konnten, haben Anspruch auf Ausbildung in dem\n§ 2                            erstrebten oder, falls dies infolge der erlittenen\nBeruflicihe Fortbildung                   Schädigung nid:lt mehr möglich. ist, in einem dem\nerstrebten möglichst gleichwertigen Beruf oder für\n(1)  Beschädigte, die in der Ausübung ihres\neine entsprechende Tätigkeit.\nfrüheren Berufs infolge einer gesundheitlich~n\nSchädigung im Sinne des § 1 BVG derart beein:-              (2) Gefördert werden\nträchtigt sind, daß sie sich 'im Wettbewerb mit                 a) eine praktische   Berufsausbildung in Be-\nNichtbeschädigten nicht mehr behaupten können,                     rufen, für die ein bestimmter Ausbildungs-\nhaben Anspruch auf berufliche Fortbildung, falls                   gang vorgeschrieben ist,\ndadurch die Wettbewerbsfähigkeit ganz oder in\nerheblichem Umfange wiedererlangt werden kann.                  b) eine Berufsausbildung in staatlichen und\nstaatlich anerkannten Ausbildungsanstal-\n(2) Schwerbeschädigten kann auch eine berufliche                ten und Hochschulen,\nFortbildung ermöglicht werden, die den Aufstieg im\nBerufe zum Ziele hat.                                           c) sonstige Grundausbildung, die geeignet ist,\ndie Arbeitsvermittlung zu erleidltem.\n(3) Unter der beruflichen Fortbildung sind solche\nMaßnahmen zu verstehen, die es den Beschädigten             (3) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 finden ent-\nermöglichen,, verlorengegangene Kenntnisse oder          sprechende Anwendung.\nFertigkeiten zurückzugewinnen oder neue im er-\nlernten Beruf zu erwerben. Gefördert wird die                                      § 5\nFortbildung an allen hierfür geeigneten öffenfüchen                         Voraussetzungen\nund privaten Einrichtungen einschließlich der be-           {1)  Die Gewährung von Berufsförderungsmaß-\ntriebsgebundenen Fortbildung einzelner Beschädig-\nnahmen setzt voraus, daß sich der Beschädigte nach\nter„ Fortbildung an privaten Schulen oder Lehr-\nseiner körperlichen und geistigen Veranlagung,\ngängen wird nur dann gewährt, wenn die Schüler\nseiner Vorbildung und Neig.ung für den erstrebten\ndieser Schulen erfahrungsgemäß das Ausbildungs-\nBeruf eignet und ihm dieser voraussichtlich eine\nziel, welches dem von gleichartigen öffentlichen\nExistenzgrundlage bietet.\nSchulen zu entsprechen hätte, erreichen. Die Teil-\nnahme an Fernlehrgängen wird nicht gefördert.               (2) Der Beschädigte hat sich den erforderlichen\nUntersuchungen zur Feststellung seiner beruflichen\n(4) Schulbehörden, Industrie- und Handels- oder\nEignung durch das Landesarbeitsamt oder Arbeits-\nHandwerkskammern und berufsständisdl.e Organi-\namt zu unterziehen.\nsationen können zur Erstattung eines Gutadltens\nüber die Zweckmäßigkeit der erstrebten beruflichen                                 § 6\nFortbildung herangezogen werden, wenn dies den               Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts\nUmständen nach geboten erscheint.                           (1) Zur Bestreitung des notwendigen Lebensunter-\nhalts wird dem Beschädigten für die Dauer der\n§ 3\nBerufsförderungsmaßnahmen ein monatlicher Unter•\nBerufsumschulung                       haltsbeitrag gewährt.\n(1) Beschädigte, die wegen der Folgen ihrer Schä-        (2) Als monatlichen Unterhaltsbeitrag erhält der\ndigung ihren bisherigen oder einen dem früheren          Beschädigte die Grund- und Ausgleichsrente, die er\nverwandten Beruf, der ihnen unter Berücksichtigung       als Erwerbsunfähiger im Sinne des BVG ohne Ein-\nihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähig-          kommen erhalten würde. Dieser Betrag wird jedoch\nkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben      gekürzt um","952                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1. die ihm tatsächlich gezahlte Grund- und      währung erfüllt sind, frühestens mit dem Tage der\nAusgleichsrente,                             Anmeldung des Anspruchs oder ihrer Einleitung\n2. sein sonstiges Einkommen im Sinne des        von Amts wegen.\nFürsorgerechts.                                                         § 9\n(3) Ist zur Durchführung der Berufsförderungs-                   Zuständigkeit und Verfahren\nmaßnahmen die Unterbringung eines Beschädigten            (1) Berufsförderungsmaßnahmen werden auf An-\ngetrennt von seiner Familie erforderlich, so erfolgt   trag oder von Amts wegen gewährt. Der Antrag\ndie Berechnung nach Absatz 2 nach der Rente eines      ist bei der für den Wohnort des Beschädigten zu-\nledigen Erwerbsunfähigen im Sinne des BVG ohne         ständigen Fürsorgestelle einzureichen. Uber ihn ent-\nEinkommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt          scheidet die Hauptfürsorgestelle, nachdem die Für-\nseiner Familie sind daneben nach fürsorgerecht-        sorgestelle das Einvernehmen mit dem Arbeitsamt\nlichen Bestimmungen sicherzustellen; der Ehefrau       hergestellt hat. Will die Hauptfürsorgestelle von\nkommt dabei der Richtsatz des Haushaltungs-            diesem Vorschlage abweichen oder ist das Einver-\nvorstandes zu.                                         nehmen zwischen Fürsorgestelle und Arbeitsamt\n§ 7                          nicht hergestellt, so entscheidet die Hauptfürsorge-\nKosten der Berufsförderungsmaßnahmen            stelle im Einvernehmen mit dem Landesarbeitsamt.\n(1) Die Berufsförderungsmaßnahmen gemäß §§ 2           (2) Uber Beschwerden gegen die Entscheidungen\nbis 4 sind ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen     der Hauptfürsorgestellen entscheidet der gemäß\nVerhältnisse des Beschädigten unentgeltlich zu ge-     § 6 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschä-\nwähren. Jedoch wird in den Fällen des § 2 Abs. 2       digten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom\nBerufsförderung nur gewährt, wenn der Beschädigte      8. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S_. 187) zu bildende\nkeine ausreichenden eigenen Mittel besitzt, aus        Beirat. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.\ndenen die Berufsförderungsmaßnahmen bestritten            (3) Die Verfolgung der Rechtsansprüche im\nwerden können. Dabei bleibt eigenes Vermögen im        gerichtlichen Verfahren bleibt durch Absatz 2\nRahmen des § 15 der Reichsgrundsätze über Voraus-      unberührt.\nsetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge\nvom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) in                               §  10\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. August                            Veränderungsanzeige\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 441) und der dazu ergan-       Der Beschädigte hat alle Veränderungen in sei-\ngenen Änderungsverordnung vom 26. Mai 1933             nen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen,\n(Reichsgesetzbl. I S. 316) unberücksichtigt.           insbesondere den Abschluß oder eine Unterbrechung\n(2) Zu den Kosten der Berufsförderungsmaßnah-       seiner beruflichen Fortbildung, Umschulung oder\nmen gehören auch Aufwendungen für die Be-              Ausbildung unverzüglich der Fürsorgestelle, von\nschaffung unerläßlich notwendiger Lernmittel, von      welcher der Unterhaltsbeitrag gezahlt wird, mit-\nüblicher Arbeitsausrüstung und üblichem Arbeits-       zuteilen.\nmaterial sowie Fahrtkosten in angemessener Höhe.                                 § 11\n§ 8\nWiderruf\nDauer der Berufsförderungsmaßnahmen                Die Unterstützung von Arbeits- und Berufs-\nförderungsmaßnahmen ist zu widerrufen, wenn der\n(1) Die Dauer der Maßnahmen soll im Einzelfall      Beschädigte bei der Antragstellung wissentlich\ndie für den angestrebten Beruf übliche Ausbildungs-    falsche Angaben gemacht oder seine Anzeigepflicht\nzeit nicht überschreiten. Die Förderungsmaßnahme       nach § 10 dieser Verordnung vorsätzlich verletzt\nist jeweils auf den Ausbildungsabschnitt, in der       hat. Sie ist einzustellen, wenn der Beschädigte seine\nRegel für die Dauer eines Jahres, zu befristen. Vor    Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aus von\njeder Weiterbewilligung hat der Beschädigte, falls     ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vor-\ndie sonstigen Voraussetzungen noch zutreffen, den      geschriebenen Zeit abschließt.\nNachweis zu erbringen, daß er die bisherige Aus-\nbildungszeit mit Erfolg zurückgelegt hat und daß\n§ 12\ner auf die Weitergewährung angewiesen ist, um\ndas Ausbildungsziel zu erreichen.                                            Inkrafttreten\n(2) Die Berufsförderungsmaßnahmen beginnen mit         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ndem Tage, an dem die Bedingungen für ihre Ge-          tober 1950 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}