{"id":"bgbl1-1951-58-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":58,"date":"1951-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_58.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950","law_date":"1951-12-10T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["948                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung zur Änderung der                                         ordnung in der Fassung der Verord-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950.                                    nung zur Änderung einkommen-\nsteuerlicher Durchführungsvorschrif-\n· Vom 10. Dezember 1951.\nten vom 10. Dezember 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 943).\";\nAuf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung und                     d) in Absatz 5\nVereinfachung des Einkommensteuergesetzes und                       aa) wird die Ziffer 2 gestrichen;\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes-                    bb) wird Ziffer 3 Ziffer 2 und erhält folgende\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                  Fassung:\n„2. Ubersteigen die Sonderausgaben im\n§ 1                                             Sinn des Absatzes 3 Ziffer 2 die in\nÄnderung                                              der vorstehenden Ziffer 1 bezeichne-\nder Lohnsteuer-Durchführungs-                                              ten Beträge, so ist der darüber hin-\nverordnung                                             ausgehende Betrag zur Hälfte als\nSonderausgaben zu berücksichtigen. In\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                               diesem Fall dürfen jedoch über die\nFassung vom 10. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl.                                  in Ziffer 1 bezeichneten Beträge hin-\nS. 697) -           Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                         aus nur noch höchstens 15 vom Hun-\n1950 - wird wie folgt geändert und ergänzt:                                    dert des Arbeitslohns berücksichtigt\nwerden.\";\n1. In § 6 Ziffer 11 werden die Worte „als Betriebs-\nausgabe\" gestrichen.                                           cc) wird Ziffer 4 Ziffer 3.\n2. In § 7 Absatz 7 wird in der Klammer die Zahl              4. § 25 a wird wie folgt geändert:\n,,4\" durch die Zahl „3\" ersetzt.\na) in Absatz 1 werden die Worte „ 1. Januar\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                   1949\" ersetzt durch die Worte „30. Septem-\nber 1948\";\na) in der Uberschrift wird hinter der Zahl „9,\"\neingefügt: ,,9a,\" und hinter der Zahl „ 10,\"            b) Absatz 1 erhält folgende Fassung (mit Wir-\neingefügt: ,, 10b,\";                                       kung für die nach dem 31. Dezember 1951\nendenden Lohnzahlungszeiträume; § 2 Ab-\nb) in Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender                    satz 3 dieser Verordnung):\nSatz eingefügt:\n,,Aufwendungen für die Bewirtung von Ge-                      ,, (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und\nschäftsfreunden im Sinn des § 9 a des Ein-                 politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die\nkommensteuergesetzes sind nicht als Wer-                   nach dem 30. September 1948 aus Kriegs-\nbungskosten abzugsfähig.\";                                 gefangenschaft heimgekehrt sind {Spätheim-\nc) in Absatz 3                                                 kehrer), sowie bei Arbeitnehmern, die den\nHausrat und die Kleidung infolge Kriegs-\naa) erhält Ziffer 2 Buchstabe c Satz 1 den                 einwirkung verloren haben (Totalschaden)\nZusatz:                                                und dafür höchstens eine Entschädigung von\n,,, wenn hierzu keine fremden Mittel ver-             50 vom Hundert dieses Kriegssachschadens\nwandt werden.\";                                        erhalten haben, wird auf Antrag ein jähr-\nlicher Freibetrag in der folgenden Höhe auf\nbb) erhält Ziffer 2 Buchstabe d Satz 1 den\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei einge-\nZusatz:\ntragen:\n,, und hierzu keine fremden Mittel vei'-\nwandt werden.\";                                                  540 Deutsche Mark bei Arbeit-\nnehmern der Steuerklasse I,\ncc) wird Buchstabe e der Ziffer 2 gestrichen;\n720 Deutsche Mark bei Arbeit-\ndd) wird hinter Ziffer 4 folgende Ziffer 5                                nehmern der Steuerklasse II,\nangefügt:\n840 Deutsche Mark bei Arbeit-\n,,5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger,                              nehmern der Steuerklasse III;\nkirchlicher, religiöser und wissen-\nschaftlicher Zwecke und der als be-                            der Betrag von 840 Deutsche Mark\nsonders förderungswürdig anerkann-                             erhöht sich für das dritte und\nten gemeinnützigen Zwecke bis zur                              jedes weitere Kind, für das dem\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert                               Arbeitnehmer Kinderermäßigung\ndes Arbeitslohns. Für wissenschaft-                            zusteht oder gewährt wird, um je\nliche Zwecke erhöht sich der Vom-                              60 Deutsche Mark.\nhundertsatz von 5 um weitere 5 vom              Satz 1 gilt auch, wenn die l?ezeichneten Vor-\nHundert. Welche Aufwendungen der                aussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer\nFörderung der in Satz 1 bezeichneten            selbst, sondern bei seinem unbeschränkt\nZwecke dienen,. richtet sich nach den           steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt\nVorschriften in § 29 und § 29 a der             lebenden Ehegatten vorliegen. Bei Ehegat-\nEinkommensteuer -Durchführungsver-              ten, die nicht dauernd getrennt leben, werden","Nr. 58-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951                                949\ndie nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch                             über mehrere Jahre erstreckt (§ 34\ndann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-                              Absatz 4 des Einkommensteuer-\ngatten in einem Dienstverhältnis stehen                               gesetzes), und die davon einbehal-\noder die bezeichneten Voraussetzungen bei                             tene Lohnsteuer;\nbeiden Ehegatten vorliegen.\";\n5. die gezahlten Vergütungen für\nc) am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz                              Arbeitnehmererfindungen und die\neingefügt:                                                            davon einbehaltene Lohnsteuer\nnach § 3 der Verordnung über die\n„ Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind                           steuerliche Behandlung der Vergü-\ndiejenigen Personen, auf die § 1 des Gesetzes                         tungen       für  Arbeitnehmererfin-\nüber Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heim-                             dungen vom 6. Juni 1951 (Bundes-\nkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes-                              gesetzbl. I S. 388).\"         ·\ngesetzbl. S. 221) Anwendung findet.\"\n7. In § 32 Absatz 1 erhält Satz 2 folgenden Zusatz:\n5. § 26 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:                   ,, , mit der Maßgabe, daß die Lohnsteuer nicht\n„Von dem Pauschbetrag entfallen                          mehr als 80 vom Hundert des Jahreslohns be-\nträgt.\"\na) bei Erwerbstätigen (Spalte 3 der Ubersicht)\n20 vom Hundert auf Werbungskosten, 20 vom          8. § 32 a erhält folgende Fassung:\nHundert auf Sonderausgaben, 60 vom Hun-\ndert auf außergewöhnliche Belastungen,                                         ,.§ 32 a\nBerechnung der Lohnsteuer\nb) bei Nichterwerbstätigen (Spalte 4 der Uber-\nvon bestimmen Zuschlägen\nsicht) 100 vom Hundert auf außergewöhnliche\n(§ 34 a EStG)\nBelastungen.\"\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge\n6. § 31 wird wie folgt geändert:                            für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-\na) Absatz 2 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:            und Nachtarbeit gehören nicht. zum steuerpflich-\ntigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn insge-\n.,2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer-            samt 7 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nfreien Jahresbetrag und den steuerfreien       nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob der\nMonatsbetrag       (Wochenbetrag,   Tages-     Arbeitslohn 7 200 Deutsche Mark nicht über-\nbetrag), die auf der Lohnsteuerkarte ein-      steigt, sind der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetz-\ngetragen sind, und den Zeitraum, für den       liche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit\ndie Eintragungen gelten;\"                     gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge,\nsowie gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und\n,, (3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohn-           steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt\nkonto bei jeder Lohnabrechnung über den               sich erst im Laufe des Kalenderjahres, daß der\nlaufenden Arbeitslohn und über sonstige Be-           Arbeitslohn im Kalenderjahr 7 200 Deutsche\nzüge das Folgende einzutragen:                        Mark übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich\neiner abweichenden Behandlung beim Lohn-\n1. den Tag der Lohnzahlung und den\nsteuer-Jahresausgleich, die steuerliche Behand-\nLohnzahlungszeitraum;\nlung nach Satz 1 für die abgelaufenen Lohn-\n2. den gezahlten Arbeitslohn ohne          zahlungszeiträume unberührt, es sei denn, daß\njeden Abzug, getrennt nach Bar-         die Uberschreitung des Betrags von 7 200 Deut-\nlohn u:nd Sachbezügen, und die da-      sche Mark auf der Zahlung von Arbeitslohn für\nvon einbehaltene Lohnsteuer. Die        eine zurückliegende Zeit oder auf der Zahlung\nnach den Ziffern 3 bis 5 gesondert      von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen\neinzutragenden Beträge sind dabei       beruht.\"\nnicht mitzuzählen;\n9. § 47 wird wie folgt geändert:\n3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn ge-\n„Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für\nhören (steuerfreie Bezüge). Das\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nFinanzamt der Betriebstätte kann\nerstreckt (§ 31 Absatz 3 Ziffer 4) und die\nauf Antrag zulassen, daß die Reise-\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nkosten (§ 4 Ziffern 1 und 2), die\n(§ 31 Absatz 3 Ziffer 5) sowie die von den\ndurchlaufenden Gelder und der\nbezeichneten Bezügen· einbehaltene Lohn-\nAuslagenersatz (§ 4 Ziffer 3) und\nsteuer sind je gesondert anzugeben.\";\ndie im § 6 bezeichneten steuerfreien\nBezüge nicht angegeben werden,          b) in Absatz 1 Satz 3 ist in der Klammer an\nwenn es sich um Fälle von geringer           Stelle von ,, (§§ 4-6)\" zu setzen: ,, (§§ 4 bis 6,\nBedeutung handelt, oder wenn die             § 32 a)\";\nMöglichkeit zur Nachprüfung in\nanderer Weise sichergestellt ist;       c) in Absatz 3 werden in Satz 2 hinter den Wor-\nten „eine besondere Lohnsteuerbescheini-\n4. den ermäßigt besteuerten Arbeits-            gung\" der Zusatz (Lohnsteuerüberweisungs-\n11\nlohn für eine Tätigkeit, die sich            blatt)\" eingefügt und am Schluß des Absatzes","950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nfolgende Sätze angefügt: ,,Der Arbeitgeber          31. Dezember 1950 endet. Bei sonstigen, insbeson-\nhat nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohn-        dere einmaligen Bezügen sind die Vorschriften des\nsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der           § 1 erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der\nBetriebstätte auch dann zu übersenden, wenn         dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1950 zu-\ner für einen vor dem 31. Dezember eines             fließt. Die Vorschriften in § 2 Absätzen 6 und 7 des\nKalenderjahres ausgeschiedenen Arbeitneh-           Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des\nmer entgegen der Vorschrift des Absatzes 2          Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft-\neine Lohnsteuerbescheinigung nicht ausge-           steuergesetzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\nschrieben hat oder wenn ihm für einen Arbeit-       S. 411) bleiben unberührt.\nnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus\nwelchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das             (2) Die Vorschrift in § 1 Ziffer 3 Buchstabe b ist\nLohnsteuerüberweisungsblatt hat die der             auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem\nLohnsteuerbescheinigung entsprechenden An-          30. Juni 1951 gemacht werden.\ngaben zu enthalten.\"\n(3) Hinsichtlich § 1 Ziffer 4 Buchstabe b, Ziffern\n10. § 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                  6, 9 Buchstaben a und b, Ziffer 10 gilt Absatz 1\nSätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die\n,, (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzu-\nStelle des 31. Dezember 1950 der 31. Dezember 1951\ngeben:                                                 tritt. Soweit in diesen Vorschriften die Behandlung\n1. der gezahlte Arbeitslohn und die da-       der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und\nvon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Ab-      der davon einbehaltenen Lohnsteuer geregelt ist,\nsatz 3 Ziffer 2),                          gelten diese Vorschriften ab 13. Juni 1951.\n2. die gezahlten steuerfreien      Bezüge        (4) Die Vorschriften des § 1 Ziffer 8 gelten erst-\n(§§ 4 bis 6, § 32 a),                      mals für den Arbeitslohn, der für einen Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem\n3. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn        30. Juni 1951 begi1;1nt.\nfür eine Tätigkeit, die sich über meh-\nrere Jahre erstreckt, und die davon           (5) Soweit in den §§ 31, 47 und 48 der Lohnsteuer•\neinbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Absatz 3     Durchführungsverordnung 1950 die gesonderte An-\nZiffer 4),                                 gabe des Mehrarbeitslohns ohne die Mehrarbeits-\nzuschläge und der davon einbehaltenen Lohnsteuer\n4. die Vergütungen für Arbeitnehmer-\ngefordert wird, sind diese Vorschriften für den Mehr-\nerfindungen und die davon einbehal-\narbeitslohn ohne die Mehrarbeitszusd:lläge nicht\ntene Lohnsteuer (§ 31 Absatz 3 Zif-\nmehr anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeit•\nfer 5).\"\nraum gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951\n§ 2                            beginnt.\nAnwendungszeitraum\n§ 3\n(1) Die Vorschriften des § 1 sind, vorbehaltlich\nInkrafttreten\nder Vorschriften in den Absätzen 2 bis 4, erstmals\nfür d_en Arbeitslohn anzuwenden, der für einen                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver•\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem             kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}