{"id":"bgbl1-1951-58-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":58,"date":"1951-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften","law_date":"1951-12-10T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["943\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1951                                        1  Nr. 58\nTag                                                  Inhalt:                                          Seite\n10. 12. 51   Verordnung zur Änderung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften                       943\n10. 12. 51    Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950 . . . • . . . . . .     948\n10. 12. 51    Verordnung zur Durchführung des § 26 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . .   951\n1. 12. 51   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               953\n10. 12. 51   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen         . . . . . . . . . . . . . . . . • , • •                                   954\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger       .••••.••                                    954\nIn Teil U Nr. 15, ausgegeben am 10. Dezember 1951, ist verkündet: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-\nhaltsplans für das Rechnungsjahr 1951.\nVerordnung zur Änderung einkommensteuer-                             (2) Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, die\n, licher Durchführungsvorschriften.                      ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus\nVom 10. Dezember 1951.                           selbständiger Arbeit nach § 4 Absatz 3 des Ge-\nsetzes ermitteln, gelten als ordnungsmäßige\nAuf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes                  Buchführung im Sinn der §§ 7 a, 7 c und 7 d Ab-\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung und                       satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-\nVereinfachung des Einkommensteuergesetzes und                      zember 1950, im Sinn der §§ 7 a, 7 c Absatz 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951                   und 7 d Absatz 2 des Gesetzes und im Sinn des\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes-                   § 7, wenn die Aufzeichnungen den Vorschriften\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                          der Absätze 3 bis 5 entsprechen.\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebs-\n§ 1                                   ausgaben müssen einzeln, fortlaufend, voll-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                     ständig und richtig in den Büchern auf-\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundes-                      gezeichnet, mindestens für jedes Kalender-\ngesetzbl. 1951 I S. 22) unter Berücksichtigung der                 vierteljahr zusammengezählt und am Schluß\nÄnderungen durch die Zweite Verordnung zur                         des Kalenderjahrs gegenübergestellt werden.\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                        Steuerliche Vorschriften, die eine Zusam-\nverordnung vom 9. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.                   menstellung für kürzere Zeiträume ver-\nS. 781) wird wie folgt geändert und ergänzt:                       langen, bleiben unberührt. Die §§ 162 und 163\n1. Im § 2 Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „Die                    der Reichabgabenordnung sind zu beachten.\nOberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden                   (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\noberen Finanzbehörden\" zu ersetzen durch die                 auf die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nWorte „Die Oberfinanzdirektionen\".                           des Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a\ndes Gesetz~s in der Fassung vom 28. Dezember\n2. Im § 2 b wird der letzte Satz gestrichen.                      1950 und § 7 a des Gesetzes vorgenommen\n3. § 8 erhält die folgende Fassung:                               werden, sind in ein besonderes, laufend zu\nführendes Verzeichnis aufzunehmen, das den\n,,§ 8                                Anschaffungstag, die Anschaffungskosten, die\nOrdnungsmäßige Buchführung                       Absetzungen für Abnutzung und die Abschrei-\nbungen zu enthalten hat. In das Verzeichnis\n(1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\nbrauchen nicht aufgenommen zu werden:\nder §§ 7 a, 7 c, 7 d Absatz 2, 7 e Absatz 2 und\n10 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes in der Fas-                       1. zum laufenden Verbrauch bestimmte\nsung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.                            Materialien (z. B. Medikamente, Pa-\n1951 I S. 1), im Sinn der §§ 7 a, 7 c Absatz 1,                        pier usw.),\n7 d Absatz 2 und 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge-                       2. abnutzbare bewegliche Wirtschafts-\nsetzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn                        güter des Anlagevermögens, wenn die\nein Land- und Forstwirt über seinen Betrieb                            Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nBücher führt, die mindestens den Anforderungen                         im neuen oder gebrauchten Zustand\nder Verordnung über landwirtschaftliche Buch-                          200 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I                  Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nS. 908} entsprechen.                                         in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Wirtschafts-","944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngüter können als laufende Unkosten unter den           bei allen Mitunternehmern die Voraussetzungen\nAusgaben verbucht werden. Bei der . Gewinn-            des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der\nermittlung erhöht sich der Dberschuß der Be-           fassung vom 28. De:z;ember 1950 oder des § 7 a\ntriebseinnahmen über die Betriebsausgaben              Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vor, so kann die\num die Anschaffungs- oder Herstellungskosten            Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen nur\nder Gegenstände des Anlagevermögens und                in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\nvermindert sich um die nach §§ 7 und 7 a des            men werden, mit dem die Mitunternehmer, die\nGesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950           die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2\nund § § 7 und 7 a des Gesetzes zulässigen Ab-           des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember\nsetzungen für Abnutzung und Abschreibungen               1950 oder des § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes\nauf die Gegenstände des Anlagevermögens.                erfüllen, an dem Gewinn des Unternehmens be-\n(5) Die Vergünstigungen der §§ 7 c und 7 d         teiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung\nAbsatz 2 des Gesetzes in der Fassung                   für das Unternehmen beträgt auch in diesem\nvorn 28. Dezember 1950 und der §§ 7 c                  Fall 100 000 Deutsche Mark.\"\nAbsatz 1 und 7 d Absatz 2 des Gesetzes können        5. Nach § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:\nnur dann in Anspruch genommen werden, wenn\ndie Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen,                                      ,,§ 9 a\ndie zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur             Uberleitung~vorschrift zu § 7 a des Gesetzes\nFörderung des Schiffbaus gegeben werden, in                    in der Fassung vom 28. Dezember 1950\nein besonderes Verzeichnis aufgenommen wer-\nBewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes\nden, das den ·Tag der Hingabe, den Namen und\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 kann\ndie Anschrift des Empfängers und bei unver-\nfür ein nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder\nzinslichen Darlehen auch die Rückzahlungs-\nfertiggestelltes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag\nbedingungen enthalten muß.\"\nin Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-\n4. § 9 erhält die folgende Fassung:                          pflichtige das Ersatzwirtschaftsgut vor dem\n1. Juli 1951 bestellt oder vor diesem Zeitpunkt\n,,§ 9                            mit der Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts\nBewertungsfreiheit                      begonnen hat. Das Ersatzwirtschaftsgut muß vor\nfür abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter           dem 1. Januar 1952 geliefert oder fertiggestellt\nwerden; ist das Ersatzwirtschaftsgut ein Schiff,\n(1) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der           so muß das Schiff vor dem 1. Januar 1953 ge-\nLieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der        liefert oder fertiggestellt werden.\"\nFertigstellung.\n6. § 10 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Ge-\nsetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950                ,, (2) § 9 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.•\nund § 7 a des Gesetzes kann auch dann, wenn          7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10 a und\nin einem Kalenderjahr mehrere Wirtschafts-              10 b eingefügt:\njahre enden, im Kalenderjahr nur einmal in\nAnspruch genommen werden.                                                       ,,§ 10 a\n(3) Welche Personen als aus Gründen der                          Freie Wohnungsunternehmen\nRasse, Religion, Weltanschauung oder aus poli-              (1) Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des\ntischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozia-            § 7 c Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind\n. lismus im Smn des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des              Unternehmen, die folgende Voraussetzungen\nGesetzes in der Fassung vom 28. Dezember                sämtlich erfüllen:\n1950 und des § 7 a Absatz Satz 1 des Gesetzes\n1\n1. Das Unternehmen muß im · Handels-\nverfolgt gelten, regelt sich bis auf weiteres                       register   oder     im Genossenschafts-\nnach       den  landesrechtlichen Bestimmungen.                      register eingetragen sein;\nWelche Personen als Flüchtlinge im Sinn des\n§ 7 a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fas-\n2. das Unternehmen muß den Gewinn auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung\nsung vom 28. Dezember 1950 und des § 7 a Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu gelten haben,                          nach § 5 des Gesetzes ermitteln;\nregelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Gesetzes zur                   3. der satzungsmäßige und tatsächliche\nMilderung dringender sozialer Notstände (So-                         Zweck des Unternehmens muß vorbe-\nforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl.                          haltlich der Vorschriften in den Ab-\nS. 205). Unter Vertriebenen sind alle auch nicht-                    sätzen 2 und 3 ausschließlich auf den\ndeutschen Personen zu verstehen, · die den                           Bau von Wohngebäuden sowie auf\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb                         deren Instandhaltung und dauernde\ndes Bereichs der vier Besatzungszone7. und der                       Verwaltung gerichtet sein; beim. Bau\nStadt Berlin hatten und nachweislich durch                           von Wohngebäuden muß das Unter-\nZwang im Zusammenhang mit dem Krieg und                              nehmen als Bauherr für eigene Rech-\nseinen Folgen ihren bisherigen Wohnort ver-                          nung handeln.\nlassen mußten.                                              (2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern\n(4) Sind im Fall des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des       dadurch der im Absatz 1 Ziffer 3 bezeichnete\nGesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950            Zweck des Unternehmens nicht beeinträchtigt\noder im Fall des § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Ge-           wird, auch erstrecken auf\nsetzes mehrere Personen an einem Unternehmen                       1. die Errichtung und Uberlassung von\nals Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht                         Räumen für Gewerbebetriebe, die zur","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951                             945\nBefriedigung der Bedürfnisse der Be-                                     § 10 b\nwohner der von dem Unternehmen                 Uberleitungsvorschrift zu § 7 c des Gesetzes\nerrichteten Wohnungen erforderlich                 in der Fassung vom 28. Dezember 1950\nsind;\n(1) § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom\n2. die Errichtung und Uberlassung von           28. Dezember 1950 ist auf Antrag auf Zuschüsse\nRäumen für wirtschaftliche Einrich-          oder unverzinsliche Darlehen, die nach dem\ntungen, die sich nach den örtlichen          30. Juni 1951, aber vor dem 1. Januar 1952\nVerhältnissen zur wirtschaftlichen Aus-      hingegeben werden, anwendbar, wenn mit der\nnutzung des Geländes als notwendig           Herstellung des Wohnungsbaus vor dem 1. Juli\nerweisen;                                    1951 begonnen worden ist und wenn eine der\n3. die Errichtung und Benutzung der für         folgenden Voraussetzungen vor liegt:\nden eigenen Betrieb und für die eigene                 1. Die Zuschüsse oder unverzinslichen\nVerwaltung erforderlichen Räume;                           Darlehen müssen vor dem 1. Juli 1951\n4. den Erwerb und die Verwaltung von                          rechtsverbindlich zugesagt worden sein;\nunbebauten Grundstücken im Sinn des                  2. die Zuschüsse oder unverzinslichen\n§ 53 des Reichsbewertungsgesetzes und                       Darlehen müssen in der Wirtschaft-\nvon Grundstücken mit zerstörten oder                       lichkeitsberechnung für die Bewilligung\ndemontierten Gebäuden im Sinn des                          öffentlicher Mittel (§ 3 Absatz 1 des\n§ 33 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes,                     Ersten    Wohnungsbaugesetzes      vom\nsoweit dies zur Durchführung der in                        24.April 1950-Bundesgesetzbl. S. 83-)\nden Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Bau-                      vorgesehen sein.\nvorhaben erforderlich ist;\n(2) Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen,\n5.  die Errichtung und Oberlassung von          die vor dem 1. Juli 1951 hingegeben worden\nRäumen für Gewerbebetriebe beim              sind, bleiben bei der Berechnung des abzugs-\nWiederaufbau von Gebäuden, die der           fähigen Betrags von 7000 Deutsche Mark im\nNutzfläche nach mindestens zu zwei           Sinn des § 7 c Absatz 2 des Gesetzes außer\nDritteln Wohnzwecken dienen;                 Betracht.\"\n6. das Betreiben von Gemeinschaftsein-       8. Die Uberschrift des § 11 erhält die folgende\nrichtungen, die überwiegend den Be-          Fassung:\nwohnern der Wohngebäude zugute\n„Tilgungs- und Rückzahlungsbeträge sowie\nkommen;\nAnschaffungs- und Herstellungskosten im Fall\n7. die Errichtung· und Veräußerung von              des § 7 c des Gesetzes\".\nEigenheimen auf Grund von Kauf-\nanwartschaftsverträgen.                   9. § 11 a erhält die folgende Fassung:\n(3) Unternehmen, die am 1. Juli 1951 be-                                       ,,§ 11 a\nstanden haben und spätestens bis zum 31. De-                               Bewertungsfreiheit\nzember 1951 die Voraussetzungen des Absatzes 1             für Schiffe und Förderung des Schiffbaus\nerfüllen, dürfen ihren Geschäftsbetrieb neben\nden im Absatz 2 bezeichneten Geschäften auch              (1) Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes\nerstrecken auf                                         in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und des\n§ 7 d des Gesetzes gelten die Vorschriften des\n1. die Instandhaltung und Verwaltung der        § 9 Absätze 1 und 2 und des § 11 entsprechend.\nGrundstücke, die am 1. Juli 1951 zum            (2} Abweichend von Absatz 1 kann in den.\nBetriebsvermögen des Unternehmens            Jahren 1951 und 1952 auf Antrag die Bewer•\ngehört haben;                                tungsfreiheit (§ 7 d Absatz 1 des Gesetzes) für\n2. die Fertigstellung, Instandhaltung. und      Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen\nVerwaltung von Gebäuden, mit deren           auf Anschaffungen, die nach den Grundsätzen\nHerstellung bereits vor dem 1. Juli          ordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren\n1951 begonnen worden ist, wenn das            sind, im Jahr der Teilherstellung oder An-\nGrundstück am 1. Juli 1951 zum Be-           zahlung und dem darauf folgenden Jahr inso-\ntriebsvermögen      des  Unternehmens        weit in Anspruch genommen werden, als die\ngehört hat.                                  für die Teilherstellung oder Anzahlung auf-\ngewendeten Beträge nicht aus öffentlichen\n(4) Das freie Wohnungsunternehmen muß\nspätestens sechs Monate nach Ablauf eines              Mitteln oder aus Darlehen im Sinn des § 7 d\nWirtschaftsjahrs, in dem es Zuschüsse oder             Absatz 2 des Gesetzes stammen.\"\nunverzinsliche Darlehen im Sinn des § 7 c des      10. § 12 wird wie folgt geändert:\nGesetzes erhalten hat, dem für seine Veran-               a) Die Uberschrift erhält den Zusatz „im Sinn\nlagung zur Einkommensteuer oder zur Körper-                    des § 7 e des Gesetzes in der Fassung vom\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt den Prü-                   28. Dezember 1950\".\nfungsbericht im Sinn des § 7 c Absatz 1 Buch-\nstabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen.          b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils nach\nDie Prüfung muß von einem wohnwirtschaft-                     den Worten „des Gesetzes\" eingefügt „in\nlichen Verband durchgeführt sein, der am                       der Fassung vom 28. Dezember 1950\".\n1. April 1951 bestanden und zu dessen satzungs-           c) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:\nmäßigen Aufgaben eine solche Prüfung spä-                      ,, (6) § 9 Absätze 1 und 2 gelten entspre-\ntestens am 31. Dezember 1951 gehört hat.                       chend.\"","946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n11. Nach § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt;               Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950}\n.,§ 12 a                            abzugsfähig.\"\ntJberleitungsvorsch.rift zu § 7 e des Gesetzes      15.   Die Uberschrift vor § 30 und die §§ 30 bis 31 a\nwerden gestrichen.\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950\n16.   § 32 wird wie folgt geändert;\n§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-\nzember 1950 und § 12 sind anwendbar, wenn                  In Ziffer 2 werden hinter ,, § 10 Absatz 2 Ziffer3\"\nmit der Herstellung des Gebäudes vor dem                   die Worte „ und des § 10 b\" eingefügt.\nl. Juli 1951 begonnen und das Gebäude vor            17.   § 33 wird gestrichen.\ndem 1. Januar 1952 fertiggestellt worden ist.        18.   Im § 34 wird die Bezeichnung ,, § 10 .Absatz 2\nWird das Gebäude erst nach dem 31. Dezember               .Ziffer 3 Buchstabe d\" durch die Bezeichnung\n1951 fertiggestellt, so sind die im Satz 1 be-             ,, § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c\" ersetzt.\nzeichneten Vorschriften auf die vor dem 1. Ja-       19.   Die Uberschrift vor § 46 und die §§ 46 bis 50\nnuar 1952 aufgewendeten Teilherstellungskosten             werden gestrichen.\nanwendbar.\"\n20.   Vor § 51 werden die folgende Uberschrift und\n12. Im § 15 Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende                  der folgende § 50 a eingefügt:\nFassung:\n„Zu § 32 b des Gesetzes\n„Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1\nZiffern 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes                                  § 50 a\nist bei der Veranlagung mindestens ein Pausch-                       Anwendung des § 32 b des Gesetzes\nbetrag von 200 Deutsche Mark abzusetzen.\"\n(1) Voraussetzung für die Anwendung des\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                                § 32 b des Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige\na) Die Dbersr:hnft erhält die folgende Fassung:            in jedem der drei Veranlagungszeiträume Ein-\n,, Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-       künfte aus Gewerbebetrieb bezieht und diese\ngiöser, wissenschaftlicher und der als be-          Einkünfte auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nsonders forderungswürdig anerkannten               führung nach § 5 des Gesetzes ermittelt.\ngemeinnützigen Zwecke\".                                 (2) Die angemessene Vergütung für die\nb) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 10                 Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unterneh-\nAbsatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e\" durch die Be-          men ist unter Berücksichtigung der in gleich-\nzeichnung ,,§ 10 b\" ersetzt.                          artigen Unternehmen für fremde Arbeitskräfte\nc) Im Absatz 3 erhält der erste Halbsatz die               mit vergleichbarer Tätigkeit bezahlten üblichen\nfolgende Fassung:                                     Vergütung oder der im Unternehmen des\nSteuerpflichtigen für leitende Angestellte ge-\n„Zuwendungen für die in den Absätzen 1\nzahlten Vergütung zu ermitteln. Ist der Steuer-\nund 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann\npflichtige Unternehmer oder Mitunternehmer\nabzugsfähig,\".\nmehrerer Betriebe, so ist bei der Ermittlung der\nd) Im Absatz 4 wird die Bezeichnung „des Ab-               angemessenen Vergütung zu prüfen, inwieweit\nsatzes 3\" durch die Bezeichnung „des Ab-              die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im einzelnen\nsatzes 2 oder des Absatzes 3\" ersetzt.                Betrieb seine Arbeitskraft in Anspruch nimmt.\n14. Nach § 29 wird der folgende § 29 a eingefügt:                    (3} Nachzahlungen von nidlt abzugsfähigen\n,,§ 29 a                            Steuern für Veranlagungszeiträume, für die\n§ 32 b des Gesetzes nicht angewendet worden\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                ist, werden dann ni<'lt zu den Entnahmen des\n(l} Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem                 Veranlagungszeitraums gerechnet, in dem die\n1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig                Nachzahlung erfolgt, wenn sie als Entnahmen\nanerkannt worden sind, bleiben die Anerken-               des Veranlagungszeitraums behandelt werden,\nnungen aufrecht erhalten.                                   für den sie gezahlt werden.\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                    (4) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Ab-\nvor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt                  satz 3 des Gesetzes unterliegen nur insoweit\nanerkannt .worden sind, bleiben die Anerken-               der Besteuerung nach den allgemeinen Vor-\nnungen aufrecht erhalten.                                  schriften des Gesetzes, als sie die Einlagen im\n(3) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli           laufenden Veranlagungszeitraum und die Ein-\n1951 Zuwendungen zur Förderung besonders                   lagen in den vorausgehenden Veranlagungs-\nanerkannter wissenschaftlicher oder mildtätiger             zeiträumen übersteigen. Die zuletzt bezeich-\nEinrichtungen gemacht und übersteigen diese                neten Einlagen sind nur insoweit zu berück-\nZuwendungen und die vor dem 1. Juli 1951                    sichtigen, als sie in Veranlagungszeiträumen\ngeleisteten anderen Zuwendungen im Sinn des                gemacht worden sind, für die der zuletzt nach\n§ 10 b des Gesetzes zusammen den danach                   § 32 b Absatz 1 oder Absatz 1 des Gesetzes\nabzugsfähigen Betrag, so sind auf Antrag die               gestellte Antrag gilt und als sie nicht bereits die\nvor dem 1. Juli 1951 gemachten Zuwendungen                 nach § 32 b Absatz 3 des Gesetzes zu versteu-\nzur Förderung besonders anerkannter wissen-                ernden Entnahmen vermindert haben.\nschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen und                 (5) Stirbt der· Steuerpflichtige, so wird die\ndie im Kalenderjahr 1951 geleisteten weiteren              Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-\nSonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1                   raum durchgeführt, in dem er gestorben ist.\nZiffer 2 und § 10 b des Gesetzes nach den bis-             Solange § 32 b des Gesetzes bei der Veran-\nherigen Vorschriften {§ 10 Absatz 2 Ziffer 3 des           lagung eines Rechtsnachfolgers angewendet","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951                         947\nwird, wird auf seinen Antrag die Nachsteuer in      24. Vor § 59 wird die Uberschrift         „Schlußvor-\nHöhe des Betrags nicht erhoben, der seinem              schriften\" eingefügt.\n11\nAnteil am Nachlaß entspricht.                       25. § 59 erhält cJie folgende Fassung:\n21. § 51 a erhält die folgende Fassung:                                             ,,§ 59\n,,§ 51 a                                        Anwendungszeitraum\nBegriffsbestimmung für Flüchtlinge, Vertriebene,           (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der\npolitisch Verfolgte und Spätheimkehrer            besonderen Regelung im Absatz 2 erstmals für\n(1) Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch       den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.\nVerfolgte gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.                  (2) § 10 a ist auf Zuschüsse und unverzinsliche\n(2) Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt             Darlehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni\nsind diejenigen Personen, auf die § 1 des Ge-           1951 hingegeben worden sind.\"\nsetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer                                      § 2\n(Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\ngesetzbl. S. 221) Anwendung findet.   11\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 unter\n22. § 58 a erhält die folgende Fassung:                 Berücksichtigung der Änderungen durch die Zweite\n,,§ 58a                      Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung vom 9. Dezember 1950\nSondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige    und der sich aus § 1 ergebenden Änderungen erhält\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein     die Bezeichnung Einkommensteuer-Durchführungs-\nwirtschaftlicher Zusammenhang mit inliindischen     verordnung 1951 (EStDV 1951).\nEinkünften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1\n§ 3\ndes Gesetzes auch dann gegeben, wenn Zu-\nschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur För-         Die Verordnung über die Buchführung der Hand-\nderung des inländischen Wohnungsbaus im Sinn        werker, Kleingewerbetreibenden und freien Berufe\ndes § 7 c des Gesetzes oder zur Förderung des       vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 313) ist letzt-\ninländischen Schiffbaus im Sinn des § 7 d Ab-       malig für den Veranlagungszeitraum 1950 anzu-\nsatz 2 des Gesetzes gegeben werden.                 wenden.\n§ 4\n(2) Die Bücher werden im Inland im Sinn des\n§ 50 Absatz 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im\nDie Einkommensteuertabelle und die Jahreslohn-\nBundesgebiet oder im Gebiet des Landes Berlin       steuertabelle, die der Verordnung betreffend Jahres-\ngeführt werden.   11                                tabellen für die Einkommensteuer und Lohnsteuer\nvom 15. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 147) als An-\n23. An die Stelle der bisherigen Uberschrift vor        lagen 1 und 2 beigefügt sind, werden vom Veran-\n§ 58 b und des bisherigen § 58 b treten die        lagungszeitraum 1951 ab wie folgt geändert:\nfolgende Uberschrift und der folgende § 58 b:\n1. Am Schluß d~r Einkommensteuertabelle wird\n„Zu § 51 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben a und b\ndes Gesetzes                                           a) der Halbsatz unterhalb der Zahl 186 215 wie\nfolgt gefaßt:\n§ 58 b\n„zuzüglich 95 DM für jede weiteren vollen\nNachversteuerung                             100 DM über 250 001 DM Einkommen mit\n(1) Die Nachversteuerung in den Fällen der                 der Maßgabe, daß die Einkommensteuer\nInanspruchnahme des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 und                nicht mehr als 80 vom Hundert des Ein-\ndes § 32 a des Gesetzes in der Fassung vom                   kommens beträgt\";\n10. August 1949 (WiGBl. S. 266) richtet sich nach     b) im zweiten Satz hinter der senkrechten Klam•\nden §§ 30, 31, 46, 48 und 50 der Einkommen-                mer vor dem Wort „Kind\" das Wort „weitere''\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-                 gestrichen.\nsung vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109). Die         2. Am Schluß der J ahreslohnsteuertabelle vor dem\nNachversteuerung in den Fällen der Inanspruch-        Beispiel wird der Halbsatz unterhalb 186 215 wie\nnahme der § § 10 a und 32 a des Gesetzes in der        folgt gefaßt:\nFassung vom 28. Dezember 1950 richtet sich nach\n„zuzügli~h 95 DM für jede weiteren vollen\nden §§ 30, 31, 46, 48 und 50 der Einkommen-\n100 DM über 250 781 DM Jahreslohn mit der\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nMaßgabe, daß die Lohnsteuer nicht mehr als\nvom 28. Dezember 1950.\n80 vom Hundert des Jahreslohns beträgt\".\n(2) Eine Nachversteuerung wird in den Ver-\nanlagungszeiträumen, für die § 32 b des Gesetzes                              § 5\nin Anspruch genommen wird, nicht durch-                Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-\ngeführt.,.                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}