{"id":"bgbl1-1951-57-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":57,"date":"1951-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung","law_date":"1951-12-07T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1951                           941\nGesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung.\nVom 7. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat mit Zuslimrnung des Bundes-               tütigt worden ist. Die Einleitung der Unter-\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                        suchung ist dem Beschuldigten in dem Zeitpunkt\neröffnet, in dem ihm eine gegen ihn gerichtete\nArlikcl l                               Maßnahme der in Satz 1 bezeichneten Art amt-\nlich mitgeteilt wird.\nÄnderung der Vorschriften der Reichsabgaben-\nordnung über die Selbstanzeige                       (5) \\Vird die im § 117 vorgesehene Anzeige\nrechtzeitig und ordmuigsmäßig erstattet, so wer-\n1. § 410 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai                 den diejenigen, welche die dort bezeichneten Er-\n1931 (Rcid1s~Jcsetzbl. I S. 1bl) f'rh~ilt die folgende    klärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig\nFassung:                                                   oder unvollständig abgegeben haben, dieserhalb\n§ 410                             strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, daß\nihnen vorher die Einleitung einer Untersuchung\n(l) Wer in dc,n hillen der §§ :396 und 401a un-\neröffnet worden ist.\"\nrichti~Je oder tmvollsUindi~Jc Angaben bei der\nSteuerbehörde berichligl oder f:rgänzt oder unter-      2. Als § 411 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\nlassene Angaben nachholt, bleibt insoweit straf-           1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) wird die folgende\nfrei. Dies gilt nicht, wenn ein Prüfer der Finanz-         Vorschrift eingefügt:\nbehörde zur steuerlichen od(:r steuerstrafrecht-\n,, § 411\nHchen Prüfung erschienen ist oder wenn dem\nTäte·r oder seinem Vertreter die Einleitung einer             ( l) Wer in den Fällen des § 402, bevor ihm\nsteuerstrafrcchllichc:n lTntcrsuc:hun9 eröffnet wor-       oder seinem Vertreter die Einleitung einer\nden ist.                                                   steuerstrafrechtlichen        Untersuchung  eröffnet .\nworden ist, unrichtige oder unvollständige An-\n(2) Straffreiheit tritt nicht ein, ,-vcnn der Täter\ngab('-n bei der Steuerbehörde berichtigt oder er-\nim Zeitpunkl der Berichtiq1mg, fa~Jlinzung oder\n~Jänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt\nNachholung wußte oder bei ve:rstiindiger Würdi-\ninsoweit straffrei.\ngung der Sachlcigc damit rncbnen mußte, daß die\nTat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war.                  (2) Die Vorschriften des § 410 Abs. 3 bis 5\ngelten entsprechend.\"\n(3) Sind in den Fällen des § '.3% Steuerverkür-\nzungen bereits cingelreten oder Steuervorteile\ngcwührt oder belassen, so tritt die Straffreiheit                              Artikel II\nniir ein, wenn der Täter die'. SumnH,, die er schul-               Erstreckung des Gesetzes auf Berlin\ndet, nach ihrer Peslsel.zunq innerhalb der ihm\nDieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land\nbestimmten Frist en trichlrd..\nBerlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n(4) Einleitunu der sl.euerstrafrechllichen Unter-    die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.\nsuchung im Sinne von Absatz 1 ist jede Maß-\nnahme de;s Finanzamts einschließlich seiner Hilfs-                            Artikel III\nstellen, der Oberlitrnnzdirektion, der Staats-\nanwaltsdw.ft, der Cerichte od0r der mit der Sache                       Inkrafttreten des Gesetzes\nbefaßten Bearnt0n dieser Behörden, durch die der           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft. Es\nEntschluß, slcuerslrnfrNhtl ich gegen den Beschul-·     gilt für alle Selbstanzeigen, die nach dem Inkraft-\ndigUfü einzuschreit()n, tiu ßerlich erk0nnbar be-       treten dieses Gesetzes erstattet werden.\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","942                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n11\n„Der Gebrauchszolltarif\nZolltarifgesetz vom 16. August 1951 und Gebrauchszolltarif mit Anhang: Äusfuhrzoll-Liste\nund Liste der Abfertigungsbeschränkungen.\nDIN A 4, 230 Seiten (in festem Einband), Preis: DM 20.- zuzügl. Versandgebühren ..\nBESTELLUNGEN AN DEN\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KöLN1RHEIN 1\nPOSTFACH\nDas\nGesetz über das ProtokoH von Torqu_py vom 21. April 19 51 und den Beitritt der\nBundesrepub~ik DeutscMand zum AHgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nProto!mH von Tor~uay mit                                                               das GATT\n. (3 Ardager.bü~de, dreis~rnii:hig, Dll\\J A 4 lhri1H·u•1fli,~,,r,\nsind im ßundes~,!csetzblatt Teil II Nr. 13 vom 28.\nücke (CesetzbldU                  3\nlieb 1.50 Di'v1 Ver·\nl?c)~.;t J\nDos Bundes(Jc~setLblalt ersdieinf in zwei qesondertcn Teilen - Teil I und Teil II -, taufender uezug nur durcb dia Post Bezugspreis viertel-\nji.ihrlich für Teil I = DM 3.00, fü1 Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke ie angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes „Runrlcsanzeiqer\" in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifban,l genen Voreinsenrlunq des erforderlichen Betraqes\nau[ Postschcckkonlo .Bundesanzeiger\" Köln 83 400 - Herausgeber, Dei 'Bundesminister der Justiz. Verlag: Bunclesanzeiger-VerL:igs-GrnL,II.,\nBonUt Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}