{"id":"bgbl1-1951-56-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":56,"date":"1951-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_56.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit","law_date":"1951-12-04T00:00:00Z","page":936,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["936                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zum Schutze der Jugend in der t:Jffentlichkeit.\nVom 4. Dezember 1951.\nDc!r   Hundesla~J  hat  das   folgende   Gesetz be-       (2) Jugendliche im Alter       16 bis 18 Jahren\nschlossen:                                               dürfen zu solchen Veranstaltungen zugelassen\n§ 1                           werden, die durch eine besondere Vorschrift als\n(1) Jugendliebe unter 18 Jahren, die sich an Orten    geeignet zur Vorführung vor Jugendlichen aner-\nauJhrillc\\n, an denen ib nen eine sittliche Gefahr oder  kannt sind.\nVerwahrlosung drnhl, sind durch die dafür zustän-\ndigen Bchürc1en oder Stellen dem Jugendamt zu                                      § 6\nmelden.                                                      (1) Zu öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen\n(2) Sie sind außerdem zum Verlassen eines Ortes       zugelassen werden\nanzuhalten, wenn eine ihnen dort unmittelbar             1. Kinder im Alter bis zu 10 Jahren, wenn die\ndrohende Cefohr nicht unverzüglich beseitigt wer-             dabei vorgezeigten Filme als jugendfördernd\nden kann. Wenn nötig, sind sie dem Erziehungs-                anerkannt sind und die Veranstaltung bis spä-\nberechtigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht               testens 20 Uhr beendet ist, Kinder unter 6 Jah-\nerreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu               ren jedoch nur in Begleitung der Erziehungs-\nbringen.                                                      berechtigten;\n.§ 2\n2. Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren, wenn\n(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Jugend-\ndie dabei vorgezeigten Filme als geeignet zur\nlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung eines                Vorführung vor Jugendlichen anerkannt sind\nErziehungsberechtigten gestattet werden.\nund die Veranstaltung bis 22 Uhr beendet ist.\n(2) Dies gilt nicht\n(2) Das Recht der Anerkennung nach Absatz 1\n1. für Jugendliche, die an einer Veranstaltung teil-     steht der obersten Landesbehörde zu.\nnehmen, die der geistigen, sittlichen oder beruf-\nlichen Förderung der Jugend dient,\n2. für Jugendliche, die sich auf Reisen befinden,                                  § 7\n3. solange der Aufenthalt Jugendlicher zur Ein-             Der Zutritt zu öffentlichen Spielhallen, die Teil-\nnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes er-        nahme an Glücksspielen sowie die Benutzung von\nforderlich ist.                                     Glücksspielgeräten darf Jugendlichen unter 16 Jah-\n§ 3                            ren nicht gestattet werden.\n(1) Jugendlichen unter 18 Jahren darf in Gast-\nstätten und Verkaufsstellen Branntwein weder ver-\n§ 8\nabfolgt noch sein Genuß gestattet werden. Das\ngleiche gilt für überwiegend branntweinhaltige              Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Genuß\nGenußmittel.                                             von Tabakwaren in der Offentlichkeit nicht ge-\nstattet werden.\n(2) Andere alkoholische Getränke dürfen an Ju-\ngendliche unter 16 Jahren nicht verabreicht werden,\n§ 9\nwenn sich diese nicht in Begleitung eines Erziehungs-\nberechtigten befinden.                                       Gewerbetreibende und Veranstalter haben die\n§ 4                           nach den §§ 2 bis 8 für ihre Betriebseinrichtungen\n(1) Die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstal-      und Veranstaltungen geltenden Vorschriften in\ntungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren nicht           einer deutlich erkennbaren Form bekanntzumachen.\ngestattet werden.\n(2) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveran-                                § 10\nstaltungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren für\ndie Zeit bis 22 Uhr gestattet werden, wenn sie sich          Von den einschränkenden Vorschriften der §§ 4\nin Begleitung eines Erziehungsberechtigten befinden.\nund 5 können auf Vorschlag der im Reichsgesetz\nfür Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-\n(3) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveran- . gesetzbl. I S. 633) vorgesehenen Stellen (Landes-\nstaltungen und die Teilnahme an diesen darf Ju- jugendamt, Jugendamt) Ausnahmen zugelassen\ngendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren, wenn werden.\nsie sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten\nbefinden, nach 22 Uhr bis 24 Uhr gestattet werden.                                § 11\nDen Erziehungsberechtigten im Sinne der vor-\n§ 5\nstehe11den Bestimmungen stehen volljährige Per-\n(1) Der Zutritt zu Variete-, Kabarett- und Revue-     sonen -gleich, die von den Erziehungsberechtigten\nveranstaltungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren         mit der Begleitung eines Jugendlichen beauftragt\nnicht gestattet werden.                                   sind.","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951                      937\n§ 12                             (2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\nBei Jugendlichen, die                                des § 9 sowie fahrlässige Verstöße gegen die Vor-\nschriften der §§ 2 bis 8 werden mit Haft bis zu\n1. gemäß § l gerncldct werden,                          sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.-\n2. beim Aufenthalt in Ri:iumen oder bei der Teil-       D~utsche Mark bestraft. Eine fahrlässige Zuwider-\nnahme an Veranstaltungen entgegen den Vor-          handlung, die einen innerhalb eines Jahres wieder-\nschriften der §§ 2 und 4 bis 7 angc~troffen werden, holten Verstoß gegen dieselbe Vorschrift darstellt,\nkann mit den in Absatz 1 bezeichneten Strafen\n3. bei einem nach § 3 verbotenen Alkoholgenuß           bestraft weiden.\noder nach § 8 verbotenen Tabakgenuß betroffen                                 § 14\nwerden,\nPersonen über 18 Jahre, die einen Jugendlichen\nleitet das Jugendamt die auf Grund der bestehen-        einer Gefährdung aussetzen, die nach den Vor-\nden Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der          schriften der §§ 1 bis 8 von ihm ferngehalten wer-\nVormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugend-       den soll, werden, sofern nicht nach anderen Vor-\namtes oder von J\\mls wegen Weisungen erteilen.          schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld-\nstrafe bis zu 150.- Deutsche Mark oder Haft bis\nzu sechs Wochen bestraft.\n§ 13\n(1) Veranstalter, Gewerbetreibende und sonstige                                § 15\nPersonen, denen die Leitung eines Betriebes oder\neines Teiles des Betriebes oder deren Beaufsichti-         (1) Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach Verkün-\ngung übertragen worden ist, werden, soweit nicht        dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverord-\nnach anderen Vorschriften eine höhere Strafe an-        nung zum Schutze der Jugend vom 10. Juni 1943\ngedroht ist, bei vorsä lzlichcr Zuwiderhandlung         (Reichsgesetzbl. I S. 349) außer Kraft.\ngegen die §§ 2 bis 8 mit Gefängnis bis zu einem            (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-     bald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nfen bestraft.                                           die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsin<l gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler","938                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nEinfuhrzolltarife\nde, ausländischen Staaten\nin deutscher Oberselzung\nerscheinen in der Zeit~chrift\n,,DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV\"\n( 105. Jahrgang)\nMonatlich 1 Heft. Abonnementspreis: Vierteljährlich DM 70.-\nBisher sind veröffentlicht:\nEintuhrzolltarife von:\nDänemark, Finn!and, Frankreich, Franz. Westafrika, Großbritannien und Nordirland,\nItalien. Mozambique, Norwegen, Portugal, Surinam, Tschechoslowakei, Vereinigte\nStaaten von Amerika        (U.S.A.)\nEinzelhefte sind Aoch vorhanden.\nBestellungen sind zu richten an den           Verlag des Bundesanzeigers, K~ln/Rh. 1, Postfach.\nSoeben erschienen:\nErläuterungen\nzum            %olltarif uon 1451\nHerausgegeben im Bundesministerium der Finanzen\nDIN A 4, 588 Seiten (in festem Einband), Preis 34.- DM zuzüglich Versandgebühr\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS,                                              Köln;Rh.1, Postfach\nZu     beziehen                auch        durch         den      Buchhandei\nDas ßundcsqescl:1.hlatl Prsche1nt m zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Lautender Bezug nur durch die Post. 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