{"id":"bgbl1-1951-56-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":56,"date":"1951-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe (Soforthilfeanpassungsgesetz - SHAnpG)","law_date":"1951-12-04T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["934                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über die Stundung von\nSoforthilieabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe\n(Soforthilieanpassungsgesetz - SHAnpG).\nVom 4. Dezember 1951.\nDer Bundestag      hat  das  folgende  Gesetz   be-  für den Anspruchs-\nschlossen:                                                berechtigten (§ 36\nArtikel 1                           Abs. 1 des Sofort-\nhilfegesetzes) . . . 15.- Deutsche Mark monatlich,\nStundung von Soforthilfe~bgabe\nfür die Ehefrau und\n§ 1                             für jedes Kind (§\n36 Abs. 2 des So-                             1\nBis zum Inkrafttrelen des Gesetzes über einen          forthilfegesetzes) .  7.50 Deutsche Mark monatlich,\nAllgemeinen Lastenausgleich ist die am 20. No-\nvember 1951 fällige Rate der allgemeinen Sofort-        für Vollwaisen (§ 36\nhilfeabgabe nach dem Gesetz zur Milderung drin-           Abs. 3 des Sofort-\ngender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom         hilfegesetzes) . . . 10.- Deutsche Mark monatlich.\n8. August 1949 (WiGBl. S. 205) abgabepflichtigen\n(2) Die Teuerungszuschläge gelten als Leistungen\nnatürlichen Personen in folgendem Umfang zu\nstunden:                                                im Sinne des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 32\ndes Soforthilfegesetzes.\n1. Beträgt das gesamte abgerundete abgabepflich-\ntige Vermögen nicht mehr als 15 000 Deutsche\nMark, so ist ein Teilbetrag der Rate in Höhe                                § 3\nvon 20 Deutschen Mark zu stunden; ist die           Teuerungszuschläge werden nur gewährt, wenn\nganze Rate niedriger als 20 Deutsche Mark,        die Voraussetzungen für die Bewilligung von\nso ist die ganze Rate zu stunden.                 Unterhaltshilfe nach den §§ 35, 36 des Soforthilfe-\n2. Beträgt das gesamte abgerundete abgabepflich-      gesetzes gegeben sind. Werden Empfängern von\ntige Vermögen mehr als 15 000 Deutsche Mark,      Unterhaltshilfe, die nach § 36 Abs. 4 und 5 des\njedoch nicht mehr als 75 000 Deutsche Mark,       Soforthilfegesetzes anzurechnende Rentenleistungen\nund ist darin land- und forstwirtschaftliches     oder sonstige Einkünfte beziehen, aus öffentlichen\nVermög(~n enthalten, so ist der auf das land-     Mitteln Zulagen gewährt, so werden\nund forstwirtschaftliche Vermögen entfallende\n1. bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 35\nTeH der Rate auf Antrag\nAbs. 1 Ziff. 2 des Soforthilfegesetzes die Zu-\na) bei Abgabep11ichtigen, die eine Halbjahres-          lagen zu den Rentenleistungen und sonstigen\nrate zu entrichten haben, in Höhe eines             Einkünften nur insoweit berücksichtigt, als sie\nSechstels,                                          die sich aus§ 2 ergebenden Teuerungszuschläge\nübersteigen,\nb) bei   Abgabepflichtigen, die eine Viertel-\njahresrate zu entrichten haben, in Höhe         2. nach § 36 Abs. 4 und 5 des Soforthilfegesetzes\neines Drittels                                      die um die Zulagen erhöhten Rentenleistungen\nzu stunden.                                             und sonstigen Einkünfte auf die Summe der\nUnterhaltshilfe und der sich aus § 2 ergeben-\n3. Beträgt das gesamte abgabepflichtige Ver-\nden Teuerungszuschläge angerechnet.\nmögen mehr als 15 000 Deutsche Mark, jedoch\nnicht mehr als 75 000 Deutsche Mark, und ist\nder Abgabepflichtige Flüchtling im Sinne des                                § 4\n§ 31 Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes, so ist die    Das Gesetz über die einstweilige Gewährung\nRate ohne Rücksicht auf die Art des abgabe-       einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preis-\npflichtigen Vermögens nach Maßgabe der            erhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungs-\nZiffer 2 auf Antrag zu stunden.                   zulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl.\nI S. 507} wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                            1. In § 1 Abs. 1 wird die ZiffE:r 6 gestrichen.\nTeuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe             2. In § 6 Abs. 3 ist an Stelle der Worte „nach\n§ 2                                 § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6\" zu setzen: ,,nach § 1\nAbs. 1 Nr. 4 und 5\".\n(1) Empfängern von Unterhaltshilfe nach den\n§§ 35, 36 des Soforthilfegesetzes werden in An-           3. In § 8 ist im ersten Halbsatz an Stelle der\npassung an die veränderten wirtschaftlichen Ver-              Worte „gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis, 6\" zu\nhältnisse zu den in § 36 des Soforthilfegesetzes be-          setzen: ,,gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\". Der\nstimmten Sätzen der Unterhaltshilfe vom 1. Ok-                zweite Halbsatz wird gestrichen; am Schluß\n·~ tober 1951 ab bis auf weiteres die folgenden                  des ersten Halbsatzes ist hinter „außer Ansatz\"\nTeuerungszuschläge gewährt:                                   ein Punkt zu setzen.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951                        935\n4. In § 9 Abs. 2 ist in der Klammer statt ,, §                           Artikel 3\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6\" zu setzen: .,§ 1 Abs.                          Schlußvorschriften\nNr. 1 bis 51'.\n§ 7\n5. In § 10 werden der dritte und der vierte Satz     Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-\ngestrichen.                                     sprechend auch in den Ländern Baden, Rheinland-\nPfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im\n§ 5                          bayerischen Kreise Lindau.\nRentenzulagen nach dem Gesetz über die Ge-\n§ 8\nwährung von Zulagen in den gesetzlichen Renten-\n(1) § 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nversicherungen und über Anderungen des Gemein-\nGesetzes in Kraft.\nlastverfahrens (Rentenzulagengeselz) vom 10. August\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) bleiben für die Zeit    (2) § 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1951 ab\nvom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Än-       in Kraft.\nderung des Soforthilfegesetzes vom 10. August 1951      (3)  Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 510) bis zu seinem Außer-      treten mit Wirkung vorn 1. Oktober 1951 ab in\nkrafttreten auch bei der Prüfung der Bedürftigkelt   Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt tritt\nnach § 35 des Soforthilfegesetzes außer Ansatz.      das Zweite Gesetz zur Änderung des Soforthilfe-\ngesetzes vorn 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 510) außer Kraft; soweit in Anwendung des\n§ 6                          Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soforthilfe-\ngesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum\nDie Teuerungszuschliige nach diesem Gesetz         Ablauf des Monats, in dem ·dieses Gesetz verkündet\nwerden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über       wird, höhere als die sich nach diesem Gesetz erge-\neinen Allgemeinen Lastenausgleich vorschußweise      benden Beträge gezahlt worden sind, findet eine\naus dem Soforthilfefonds geleistet.                  Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}