{"id":"bgbl1-1951-56-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":56,"date":"1951-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1951-12-04T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["931\nBundesgesetzblatt\nTeil 1\n1951                  Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1951                                         1 Nr. 56\nTag                                                 Inhalt:                                              Seite\n4. 12. 51 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau .               931\n4. 12. 51 Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhalts-\nhilfe (Soforthilieanpassungsgesetz - SHAnpG)                                                   934\n4. 12. 51 Gesetz zum Schutze der Jugend in der öifentlicbkeit                                              936\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nVom 4. Dezember 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  c) § 3 Abs. 3 erhält foigende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  ,, (3) Im Rahmen ihrer Aufgabe kann die\nAnstalt nach näherer Bestimmung der\nArtikel I                                    Satzung auch Bürgschaften für mittel- und\nlangfristige, in Ausnahmefällen mit Zu-\nDas Gesetz der Verwaltung des Vereinigten\nstimmung des Verwaltungsrates auch für\nWirtschaftsgebietes über die Kreditanstalt für Wie-\nkurzfristige Darlehen anderer Kredit-\nderaufbau vom 5. November 1948 (WiGBl. S. 123)\ninstitute übernehmen.\"\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Gesetzes über die Kreditanstalt für               d) In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Ab-\nWiederaufbau vom 18. August 1949 (WiGBl. S. 290)                   satz 4 neu eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,, (4) Die Anstalt kann unter Beachtung\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 zur\nDurchführung von Exportgeschäften in-\n,,(2) Am Kapital sind der Bund und die Län-                ländischer Firmen Darlehen gewähren,\nder je zur Hälfte beteiligt.\"                                 Bürgschaften übernehmen, Wechsel an-\n2. a) In § 3 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-,                    kaufen und verkaufen und sich wechsel-\nsung:                                                       mäßig verpflichten.\"\n„Die Gewährung kurzfristiger Darlehen ist           e) Der bisherige Absatz 4 des § 3 wird Ab-\ngleichfalls nur in Ausnahmefällen mit Zu-              satz 5.\nstimmung des Verwaltungsrates zulässig.\"         3. a) In § 4 Abs. 1 erhält Nr. 2 folgende Fas,sung:\nb) In § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält der 2. Halbsatz                  „2. Darlehen beim Bund, bei der Bank\nfolgende Fassung:                                                   deutscher Länder und im Ausland auf-\nnehmen;\".\n,,von Kreditinstituten ausgegebene Schuld-\nverschreibungen, die nicht nach den Be-             b) In § 4 Abs. 1 erhält Nr. 4 folgende Fassung:\nstimmungen des Hypothekenbankgesetzes                    „4. in besonderen Fällen mit Zustimmung\noder des Gesetzes über die Pfandbriefe                           des Verwaltungsrates und Genehmi-\nund verwandten Schuldverschreibungen                             gung der Aufsichtsbehörde Darlehen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom                       bei anderen als den in Nr. 2 genannten\n21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492)                     Stellen aufnehmen.\"\nin der Fassung des Gesetzes vom 12. März\nc) In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei\"\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) und der Ver-\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.\nordnung über wertbeständige Rechte vom\n16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I                d) In § 4 Abs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nS. 1521) oder nach den Bestimmungen des                   .,Der Bundesminister der Finanzen ist er-\nSchiffsbankgesetzes vom 8. April 1943                    mächtigt, die Verzinsung der Schuldver-\n(Reichsgesetzbl. I S. 241) gedeckt sind,                 schreibungen bis zur Höhe des zur Zeit\nkönnen nur mit Zustimmung des Verwal-                    der Begebung marktüblichen Zinssatzes\ntungsrates angenommen werden.\"                           namens des Bundes zu verbürgen.\"","932                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n4. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:                        (2) Änderungen der Satzung können vom\n,, (1) Der Vorstand besteht aus mindestens                 Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei\nzwei Mitgliedern.\"                                            Dritteln der abgegebenen Stimmen, minde-\nstens jedoch der Hälfte aller Mitglieder be-\n5. a) In § 7 Abs. 1 erhalten die Nummern 2, 3, 5,                   schlossen werden. Sie bedürfen der Geneh-\n6 und 7 folgende Passung:                                    migung der Aufsichtsbehörde.\"\n.2. dem Bundesminister der Finanzen, dem           7. a) Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-\nBundesniinister für Wirtschaft, dem                gefügt:\nBundesminister für Ernährung, Land-                   ,,Der Erwerb verzinslicher, in Schuldver-\nwirtschaft und Forsten, dem Bundes-                   schreibungen verbriefter Forderungsrechte\nminister für den Marshallplan und dem\ngegen die Anstalt durch den ersten Erwer-\nBundesminister für Verkehr; sie kön-                  ber unterliegt nicht der Wertpapiersteuer.\"\nnen sich in den Sitzungen des Verwal-\ntungsrates und seiner Ausschüsse               b) § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndurch ihre ständigen Vertreter im Amt                    ,, (3) Die für die Ausgabe von Inhaber-\nvertreten lassen;                                     schuldverschreibungen der Anstalt erfor-\n3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat                      derlichen Genehmigungen erteilt die Bun-\nbestellt werden;                                      desregierung. Bei der Einführung an den\nBörsen stehen die Schuldverschreibungen\n5. je einem Vertreter der Realkredit-                       der Anstalt denen des Bundes gleich.\"\ninsli tule, der Sparkassen, der genossen-\nschaftlichen Kreditinstitute, der Kredit-   8. In § 12 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nbanken und eines auf dem Gebiet des                 ,,(1) Die Anstalt unterstf~ht der Aufsicht der\nIndustriekredits maßgebenden Kredit-             Bundesregierung; die Ausübung der Aufsicht\ninstituts, die vom Zentralbankrat der            kann         einem   Bundesminister   übertragen\nBank deuts~:her Länder nach Anhörung             werden.\"\nder beteiligten Kreise bestellt werden;\n9. a) § 14 wird gestrichen.\n6. zwei Vertretern der Industrie, je einem\nVertreter der Gemeinden (Gemeinde-             b) Der bisherige § 15 wird § 14.\nverbände), der Landwirtschaft, des\n10. a) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Ver-\nHandwerks und der Wohnungswirt-\neinigten Wirtschaftsgebietes;, durch das\nschaft, die nach Anhörung der beteilig-\nWort „Bundesgebietes\" ersetzt.\nten Kreise von der Bundesregierung\nbestellt werden;                               b) In § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „vom\n7. vier Vertretern der Gewerkschaften,\nVerwaltungsrat des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes\" durch die Worte „von der Bundes-\ndie nach Anhörung der beteiligten\nKreise von der Bundesregierung be-                 regierung\" ersetzt.\nstellt werden.\"                                c) In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des\nb) In § 7 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fas-\nRechnungshofes im Vereinigten Wirtschafts-\nsung:                                                          gebiet\" durch die Worte „des Bundes-\n- rechnungshofes\" ersetzt; desgleichen werden\n,. (3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglie-              in § 9 Abs. 1 Satz 2 die Worte „dem Rech-\nder des Verwaltungsrates mit Ausnahme                      nungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet\"\nder in Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder                 durch die Worte „dem Bundesrechnungshof\"\nbc lr äg t drei Jahre.\"                                   ersetzt.\nc) In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort .,, elf\"                 d) In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte\ndurch das Wort „vierzehn\" ersetzt.                            „Offentlichen Anzeiger für das Vereinigte\nWirtschaftsgebiet\" durch das Wort „Bundes-\nd) In § 7 wird als neuer Absatz 6 eingefügt:\nanzeiger\" ersetzt.\n,, (6) Der Verwaltungsrat kann seine Be-\ne) In § 10 Satz 2 werden die Worte „die Ver-\nfugnisse außer in den Fällen des § 7                       waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-\nAbs. 5 Satz 1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10                tes\" durch die Worte „den Bund\" ersetzt.\ndes Gesetzes widerruflich auf Ausschüsse\nübertragen. Das Nähere bestimmt die\nSatzung.\"                                                                  Artikel    II\nDiejenigen Mitglieder des Verwaltungsrates der\n6. J 8 erhält folgende          Fassung:                      Kreditanstalt für Wiederaufbau, die beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat ange-\"\n,,§ 8\nhören, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im\nSatzung                      Amt.\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vor-                                     Artikel III\nstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat be-              Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschlossen. Sie bedarf der Genehmigung dm                schaftsgebietes über die Kreditanstalt für Wieder-\nAufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 Satz 1).                  aufbau vom 5. November 1948 (WiGBl. S. 123) wird","Nr. 5G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951                    933\n,\nin der Fassung, <lic sich aus dem Gesetz zur Ande-    deraufbau in der nunmehr geltenden Fassung mit\nrung und Ergfünung des Gesetzes über die Kredit-      neuem Datum, unter neuer Ubersd.1rift und in\nanstalt für \\!Viedcraufbau vom 18. August 1949        neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da~\n(WiGBI. S. 290) un<l aus Arlikel I dieses Gesetzes    bei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nergibt, in den Li.indem Baden, Rheinland-Pfalz,\nWürttemberg-Hohenzollern und dem bayerischen\nArtikel V\nKreis Lindau mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß\ndie vorgenannten Uinclcr durch Vereinbarung mit          Dieses Gesetz gilt für Berlin, wenn das Land·\nden am Kapital bcl<:ili9lcn Ländern je einen Anteil   Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Arti-\nam Kapital dcT Krcditnnstöll für Wiederaufbau er-     kel 87 seiner Verfassung beschließt\nwerben können.\nArtikel IV                                             Art i k e 1 VI\nDie Bundesre9icnmg wird crmiichtigt, den Wort-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkü~dung\nfont des Gesclzcis über die Kreditanstalt für Wie-    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nDer Bundesminister\nfür den Marshallplan\nBlücher"]}