{"id":"bgbl1-1951-55-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":55,"date":"1951-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/55#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_55.pdf#page=9","order":4,"title":"Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden","law_date":"1951-09-25T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951                                     927\nErlaß                                  2. des gemeinsamen Amts-\nüber die Amtsschilder der Bundesbehörden.                  schildes mehrerer Dienst-\nstellen (Ziffer 2)                        42,4 30       21,2\nVom 25. September 1951.\n3. der Anhängeschilder zu\nAuf Beschluß der Bundesregierung gebe ich fol-              Ziffer 2 bei einzeiliger Be-\n9endes bekannt:                                                schriftung                                17   12        8,5\n1.                                   bei zweizeiliger Beschriftung             24   17       12\nDas Amtsschild der Bundesbehörden ist ein rot-             (2) Welche der zugelassenen Größen des Amts-\ngerändertes, goldfarbenes Rechteck, in dem sich der       schildes gewählt wird, bestimmt sich nach der\nschwarze Bundesadler befindet, den Kopf nach              Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche,\nrechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlos-    auf der das Amtsschild befestigt werden soJL\nsenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von\nroter Farbe.\n4.\nUnter dem Bundesadler ist (in der Regel ohne               Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre\nAngabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung           Beschriftung ist das beigefügte Muster*) maßgebend.\nmit schwarzer Schrift angebracht. In der Beschrif-\ntung ist der Artikel wegzulassen.\n5.\n2.                                  (1) Zur Führung des Amtsschildes nach Ziffer 1\nsind alle Bundesbehörden berechtigt.\nBefinden sich in einem Gebäude mehrere zur Füh-\nrung des Amtsschildes der Bundesbehörden berech-             (2)   Bundesunmittelbare         Körperschaften,   Anstalten\ntigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames und Stiftungen gehören nicht zu den Bundesbehör·\nSchild mit dem Bundesadler verwenden.                  , den im Sinne des Absatzes 1.\n(3) Uber die Berechtigung zur Führung des Amts-\nDie Dienststellenbezeichnungen werden in diesem\nschildes entscheidet in Zweifelsfällen der Bundes-\nFalle auf besonderen, untereinander aufgehängten\nminister des Innern im Benehmen mit den zustän-\nAnhängeschildern angeführt.\ndigen Fachministern.\n6.\n;3.\nDie Bestimmungen über die Amtsschilder der\n(1) Es sind drei Größen für Amtsschilder zuge-\ndeutschen Vertretungen im Ausland erläßt das Aus-\nlässen. Die Abmessungen betragen in Zentimetern:\nwärtige Amt.\nGröße   I     II    III     Bonn, den 25. September 1951.\nij) Breite                           42     29,7  21\nb) Höhe                                                        Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\n1. des allgemeinen Amts-\n\") Die Bilclt.alel liegt dem Bundesanzeiger J\\r.      30. N,wem•\nschildes (Ziffer 1)             59,4  42     29,7   :Oer l 951 bei."]}