{"id":"bgbl1-1951-55-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":55,"date":"1951-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/55#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_55.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz","law_date":"1951-11-27T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["926                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung                          ersten Abschnitts des      Mieterschutzgesetzes aus-\nüber Ausnahmen vom Mieterschutz.                  genommen.\nVom 27. November 1951.                       (2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung begründet worden\nAuf Grund des § 53 Salz 2 des Mieterschutz-           sind, gilt Absatz 1 erst mit Wirkung vom 1. April\ngesetzes in der Fassung vorn 15. Dezember 1942           1952.\n(Reichsgcsetzbl. I S. 712) in Verbindung mit ArtikeJ\n129 des Grn:cdgesetzes wird verordnet:                      (3) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind\nRäume, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-\nstattung anderen als Wohnzwecken zu dienen\n§ l\nbestimmt sind und solchen Zwecken dienen. Woh-\n(l) Mietverhällnisse über Wohnungen und Wohn-         nungen, bei denen mehr als die Hälfte der Wohn-\nräume, die nach § 6 der Verordnung PR Nr. 71151          fläche anderen als Wohnzwecken dient, gelten als\nüber M~1ßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-           Geschäftsräume.\nrechts vom 29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(4) Auf Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung\nS. 920) nicht mehr den Preisvorschriflen unterliegen,\nbilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-\nwerden von den Vorschriften des ersten Abschnitt:-:;\ndes Mieterschutzgesetzes ausgenommen.                    hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-\nmietet sind, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn\n(2) Absatz l gilt nicht:                              die Wohnung oder die Wohnräume unter Mieter-\n1. für MietverhältnissE!, die vor dem Inkraft-\nschutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert\nder Wohnräume weniger als ein Drittel des\ntreten dieser Verordnung begründet wor-\ngesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt;\nden sind;\nin diesem Falle sind die Vorschriften des ersten\n2. für Mietverhältnisse über Werk- und            Abschnitts des Mieterschutzgesetzes auch insoweit\nBetriebswohnungen im Sinne der §§ 20 b;s       nicht anzuwenden, als das Miet· oder Pacht-\n23 b des Mieterschutzgesetzes;                 verhältnis sich auf die Wohnräume bezieht.\n3. für Mietverhältnisse über Wohnräume, die          (5) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nan Mieter einer unter Mieterschutz stehen•     stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen•\nden Wohnung im gleichen Wohngebäude            hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-\nvermietet werden.                              mietet, so gilt Absatz 4 entsprechend.\n§2\n§3\n(1) Mifd- und Pachlverhältnisse über Geschäfts-\nräume und über gewerblich genutzte unbebaute                 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1951\nGrundstücke werden von den Vorschriften de3              in Kraft.\nBonn, den 27. N overn ber 1951.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundes mini s t er für Wohnungs b a            11\nWildermuth"]}