{"id":"bgbl1-1951-55-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":55,"date":"1951-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts","law_date":"1951-11-29T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["920                                     Bundesg€setzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung PR Nr. 71/51                               worden ist, der Mietbetrag, der sich auf\niiher Maßnahmen auf dem Gebiete des                              Grund der Ertragsberechnung gemäß Nr. 1\nMietpreisrechts.                                unter Berücksichtigung der tatsächlichen,\nangemessenen Baukosten und angemes-\nVom 29. November 1951.\nsenen Bewirtschaftungskosten im Zeitpunkt\n/\\ t11 Crnrnl der q§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom                   der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ergibt,\n10. /\\pril 1948 ( WiCBl. S. 27) / 3. Februar 1949                       höchstens aber 150 v. H. der Miete für ver-\nrWiCl3l. S. 14) / 21. Ji:lnuar 1950 (Bundesgesetzbl.                    gleichbare Neubauwohnungen nach dem\nS. 7) / B. Juli 1950 (13undesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep-               Stande vom 17. Oktober 1936.\nU!mlwr I %0 (Bundesgeselzbl. S. 681) / 23. Dezember             (3) Soweit nach den in Absatz 2 Nummern 1 und 3\n!95U (13undesqesc:tzbl. S. 824) / 29. März 1951 (Bun-      angeführten Bestimmungen eine Berechnung der\nrfpsqcs<'11bl. ! S. 22:3) wird verordnet:                   Gesamtherstellungskosten nicht möglich ist oder in\ndiesen Bestimmungen Kostenansätze nicht geregelt\nAbschnitt I                        sind, finden die Vorschriften der Berechnungsver-\nordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.\nBerichf.igung von Wohnraummieten                S. 753) entsprechende Anwendung.\n§                                (4) Bei steuerbegünstigtem vVohnraum im Sinne\n(1) B<!i Wohnraum, der bis zum 17. Oktober 1936         von § 23 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes,\nbezugsfertig U('Wonh~n ist, darf die Miete durch die        der nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-\nPreisbehörde nid1t tmter die Miete herabgesetzt             worden ist und für den bis zum 24. November 1950\nwerden, die am 17. Ok lober 1936 zu entrichten war          eine Miete vereinbart oder festgesetzt worden ist,\n{Stichtc1gsrniel.e). Ist seit dem 18. Oktober 1936 die      findet Absatz 1 entsprechende Anwendung; dabei\npn~isreclülich zultissige Höchstmiete geändert wor-          entspricht der Stichtagsmiete der Mietbetrag, der\nden oder lri ll e:ine solclw .i\\nclenmg künftig ein, so     sich auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nlrilt die ~Jc:ünderl.e J Iöchstn1 iete an die Stelle der   gemäß der Berechnungsverordnung vom 20. No-\nStichf aqsm icle.                                            vember 1950 und der Mietenverordnung vom 20. No-\nvember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) ergibt.\n(2) Bc!i \\,Volrnrc1u111, der in der Zeit vom 18. Ok-\nlober 1!B6 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig              (5) Bei mit öffentlichen Mitteln gefördertem\ngeword(!n und nicht mit öffentlichen Mitteln ge-             Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-\nfördert worden ist, findet Absatz 1 entsprechende            fertig geworden ist und für den die öffentlichen\nAnwend1111u; dabei entspricht der Stichtagsmiete             Mittel bis zum 31. Dezember 1950 bewilligt worden\nnc1ch A hsatz 1 Satz l:                                     sind, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung;\ndabei entspricht der Stichtagsmiete der Mietbetrag,\n1. bei Wohnraum, der in der Zeit vom\nder der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu-\n18. Oktober 1936 • bis zum 8. Mai 1945\ngrunde gelegt worden ist.\nbezugsfertig geworden ist, der Mietbetrag,\nder sich auf Grund einer Ertragsberechnung\nnilch den Erlassen des Reichsarbeits-                                      § 2\nministers vom 15. Juni 1937 (Reichsarbeits-         (1) Bleibt die Miete bei Wohnraum, der bis zum\nblatt I S. 162) und vom 25. Mai 1940            17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, hinter\n(Rcichsarbeitsbl. I S. 291) ergibt. Dabei       der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher Art,\nsind die. tatsächlichen Baukosten, höchstens    Lage und Ausstattung nach dem Stande vom 17. Ok-\nc1bcr 110 v. H. der vergleichbaren Bau-         tober 1936 zurück, so ist durch die Preisbehörde\nkosten nach dem Stande vom 17. Oktober          eine Erhöhung der Miete bis zu dieser Höhe zuzu-\n1936 sowie die angemessenen Bewirtschaf-        lassen. Bei Wohnraum, der bis zum 1. Juli 1918\nlungskosten und Kapitalkosten im Zeit-          bezugsfertig geworden ist, gilt es als Unterschrei-\npunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes         tung der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher\nzugrunde zu legen. Kosten, die bei wirt-        Art, Lage und Ausstattung nach dem Stande vom\nschalllidwr Bauausführung und ordnungs-         17. Oktober 1936, wenn die Miete hinter der Frie-\nmäßiger Geschäftsführung hätten vermieden       densmiete nach dem Stande vom 1. Juli 1914 zu-\nwerden können, sind unberücksichtigt zu          züglich der am 17. Oktober 1936 gesetzlich zu-\nlassen. Für die beim Bau aufgewendeten          lässigen Zuschläge und Umlagen zurückbleibt. Er-\nCigenlcistungen ist eine Verzinsung von         hebliche, nachhaltige Änderungen des Wohnwertes\n4 1/:! v. H. und, soweit die Eigenleistungen     infolge von Änderungen der Wohngewohnheiten\nüber 50 v. H. der Gesamtherstellungskosten       und der Wohnlage sind angemessen zu berück-\nhinausgehen, eine Verzinsung von 5 1/:! v. H.    sichtigen.\nzulässig;\n(2) Bleibt bei den Wohnraumgruppen, die in § 1\n2. bei Wohnraum, der in der Zeit vom 9. Mai        Abs. 2 und 4 bezeichnet sind, die Miete hinter den\nf 945 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig        dort vorgesehenen Grenzen zurück, so ist durch\nneworclen ist, l 10 v. H. der Miete für ver-     die Preisbehörde eine Erhöhung der Miete bis zu\n~Jlcichbcnen Wolrnraum nach dem Stande           diesen Grenzen zuzulassen. Die von Mietern oder\nvom 17. Oktober 1936;                            zu ihren Gunsten erbrachten Baukostenzuschüsse\nsind dabei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Mieten-\n3. bei Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem\nverordnung vorn 20. November 1950 zu behandeln.\n21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949\nhezugsf,:rtig gew0rden ist und nicht nach            (3) Sind seit dem 18. Oktober 1936 Erhöhungen\n§ 6 von den Preisvorschriften freigestellt       der Miete wegen Änderung der Benutzungsart, der","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951                     921\nDurchführung baulichf'r Verbesserungen oder der           (2) Der Abzug ist von dem Betrage zu berech-\nErhebung zulässiger Umlc1gen und Zuschläge preis-      nen, der sich aus der Miete abzüglich der Umlagen\nrechtlich genehmigt worden oder werden sie künftig     für Heizungskosten und der Umlagen ergibt, die\ngenehmigt, so bleiben sie bei der Ermittlung der       für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April\nMietbeträge nach den Absätzen 1 oder 2 unberück-       1945 in zulässiger Weise vereinbart worden sind\nsichtigt; sie dürfen diesen Mietbeträgen hinzu-        oder künftig vereinbart werden.\ngerechnet werden.\n(3) Bei der Berechnung der auf die Mieter von\n(4) Anträge nach den Absätzen 1 oder 2 können       Wohnraum umzulegenden Kosten des Wasserver-\nnur bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden.         brauchs sind zunächst die Kosten für den Wasser-\nDies gilt nicht, wenn mit Rücksicht auf die Person     verbrauch abzuziehen, der nicht mit der üblichen\ndes Mieters eine gerin~rere als die zulässige Miete    Benutzung des Wohnraums zusammenhängt. Die\nvereinbart worden ist. In diesen Fällen kann der       Umlegung der verbleibenden Kosten erfolgt nach\nAntrag innerhalb eines Jahres nach Wegfall der         dem Verhältnis der Leerraummieten unter Berück-\nErmäßigungsgründe ~Jestelll werden.                    sichtigung des Mietwertes eigengenutzten Wohn-\nraums. Will der Vermieter von der Umlegung nach\n§ 3                         dem Verhältnis der Mieten abweichen und einen\nanderen Umlegungsmaßstab zugrundelegen, so\nWird Wohnraum der in § 1 bezeidrneten Art\nbedarf er hierzu der Genehmigung der Preisbehörde.\nnach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig\nDie Umlegung darf gemäß der vereinbarten Miet-\nvermietet, so dürfen Mietpreise bis zu den sich aus\nzahlungsweise mit Wirkung von dem Monatsersten\n§. 2 Abs. 1 bis 3 ergebenden Mietgrenzen verein-\nan erfolgen, der auf die Ankündigung der Umlegung\nbart werden. Ist in dem Falle des § l Abs. 5 eine\ndurch den Vermieter folgt.\nbestimmte Miethöhe der Bewilligung der öffent-\nlichen Mittel nicht zugrunde gelegt worden, so darf       (4) Will der Vermieter die Kosten 'des Wasser-\ndie Miethöhe nicht überschritten werden, die bei       verbrauchs umlegen, so hat er dem Mieter auf Ver-\nvergleichbaren Mietwohnungen der Bewilligung der       langen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu\nöffentlichen Mittel zugrunde liegt.                    geben.\n(5) Sind die Kosten des Wasserverbrauchs gemäß\nAbsatz 1 umgelegt, so bedarf die Rückkehr zu der\nAbschnitt II\nfrüheren Miete der Genehmigung der Preisbehörde,\nAusgleich von Mehrbelastungen               wenn hierdurch eine Mehrbelastung des Mieters\n§ 4                          entstehen würde.\nDie Anordnung PR Nr. 72/49 über den Ausgleich           (6) Die nach der Vierten Anordnung über die\nvon Grundsteuer- und Gebührenmehrbelastungen           Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des\ndes Hausbesitzes vom G. September 1949 (VfWMBl. II     Reichskommissars für die Preisbildung vorn 27. Sep-\nS. 96) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. tember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 238) zu-\nständigen Preisbehörden können durch Anordnung\nan Stelle der Umlegung nach den Absätzen 1 bis 4\n§ 5                         einen Zuschlag zur Miete zulassen. Der Zuschlag ist\n(1) Vermieter von Wohnraum dürfen die Kosten        allgemein nach Hundertsätzen der Miete fest-\ndes Wasserverbrauchs auf die Mieter umlegen:           zusetzen; diese Hundertsätze müssen der durch-\nschnittlichen Mehrbelastung der Vermieter durch\n1. bei dem bis zum 31. März 1924 bezugsfertig\nKosten des Wasserverbrauchs Rechnung tragen.\ngewordenen Wohnraum, wenn 3 v. H. der\nFriedensmiete oder 2,5 v. H. des in Ab-          (7) Soweit bisher in preisrechtlich zulässiger\nsatz 2 bestimmten Betrages abgezogen         Weise die Kosten des Wasserverbrauchs ohne Ab-\nwerden;                                      zug eines Pauschbetrages auf die Mieter umgelegt\nworden sind, verbleibt es dabei.\n2. bei dem seit dem 1. April 1924 bezugs-\nfertig gewordenen Wohnraum, dessen\nMiete auf Grund einer Ertrags- oder Wirt-                       Abschnitt III\nschaftlichkeitsberechnung ermittelt ist oder\nfür den öffentliche Mittel auf Grund einer            Weitere Preisfreigabe für Wohnraum\nErtrags- oder Wirtschaftlichkeitsberechnung                             § 6\nbewilligt worden sind, wenn von der Miete\nder Betrag abgezogen wird, der in der Er-        (1) Die Vermietung von Wohnraum, der in der\ntrags- oder Wirtschaftlichkeitsberechnung    Zeit nach dem 20. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\nals Abgeltung des Wasserverbrauchs ent-       1949 bezugsfertig geworden ist, unterliegt nicht\nhalten ist;                                  mehr den Preisvorschriften, wenn der Wohnraum\nohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen\n3. bei dem seit dem l. April 1924 bezugsfertig  worden ist.\ngewordenen Wohnraum, der nicht unter\nNummer 2 fällt, wenn bei dem bis zum             (2) Absatz 1 gilt nicht:\n20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen                1. wenn für den Wohnraum auf Grund eines\nWohnraum 2 v. H., bei dem später bezugs-                gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau-\nfertig gewordenen Wohnraum 1,5 v. H. des                gesetzes ergangenen Landesgesetzes oder\nin Absatz 2 beslimmten Betrages abgezogen               entsprechender Vorschriften der Länder\nwerden.                                                 oder Gemeinden eine Ermäßigung oder ein","922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nErlaß der Grundsteuer in Anspruch ge-                                    § 9\nnommen wird;                                    (1) Wird in untervermieteten Räumen, deren\n2. wenn für Arbeiterwohnstätten auf Grund       Untermiete sich nach der Anordnung PR Nr. 111/47\ndes § 29 des Grundsteuergesetzes eine        richtet, von dem. Untermieter mit seiner Familie ein\nCrundsteuerbeihilfe gewährt wird;            selbständiger Haushalt geführt, so darf die Haupt-\n3. wenn und solange die Miete zur Schaffung     miete um einen Untermietzuschlag in Höhe von\ndes Wohnraums ganz oder teilweise voraus-    5 v. H. der anteiligen Leerraummiete erhöht werden.\nbezahlt ist oder mit den Rückzahlungen          (2) Die Abwälzung des Untermietzuschlages nach\neines zur Schaffung des Wohnraums ge-        Absatz 1 auf den Untermieter ist zulässig.\nleisteten Mieterdarlehen zu verrechnen ist;     (3) Vermietet ein Hauseigentümer oder jemand,\n4. wenn und solange ein Mietverhältnis mit      der einen Raum auf Gn1.nd eines Erbbaurechts,\neinem Mieter besteht, von dem oder für       Nießbrauchs oder eines ähnlichen Rechtsverhält-\nden zur Schaffung des Wohnraums ein          nisses innehat, einen Teil des von ihm selbst im\nBaukostenzuschuß im Betrage von mehr als     Hause benutzten Raumes, so darf die Miete um\neiner Jahresmiete geleistet oder erstattet   einen Zuschlag von 5 v. H. der anteiligen Leer-\nworden ist;                                  raummiete erhöht werden, wenn der Mieter mit\n5. wenn und solange,, die Einhaltung einer      seiner Familie in den Räumen einen selbständigen\nbestimmten Miethöhe bei der Gewährung        Haushalt führt.\nvon Darlehen oder Zuschüssen zur Schaf-         (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf\nfung des Wohnraums vereinbart worden         die Untervermietung einer Wohnung als räumlich\nist.                                         und wirtschaftlich selbständige Einheit keine An-\nAbschnitt lV                        wendung.\nUntermieten und Untermietzuschläge               (5) § 8 Abs. 2 findet Anwendung.\n§ 7\n§ 10\n(l) Die Miethöhe bei Untervermietung von Wohn-         Bisher in preisrechtlich zulässiger Weise erho-\nraum im Sinne der Anordnung PR Nr. 111/47 über         bene Untermietzuschläge sind auf die Untermiet-\nHöchstpreise bei Untervermietung von Wohnraum          zuschläge nach den §§ 8 und 9 anzurechnen.\nvom 18. November 1947 (VfWMBl. S. 320) in der\nFassung der Anordnung PR Nr. 60/49 vom 20. Juli\n§ 11\n1949 zur Änderung der Anordnung PR Nr. 111/47\n(VfWMBl. II S. 90) unterliegt vorbehaltlich der Vor-      Die Anordnung PR Nr. 111/47 wird wie folgt\nschriften des Absatzes 4 der freien Vereinbarung,      geändert:\nsolange der Hauptmieter oder der Untermieter nicht        1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nder Preisbehörde gegenüber schriftlich erklärt, daß              ,, (2) Untermietzuschläge dürfen nur erhob,en\ndie Höhe der Untermiete nach den Vorschriften der             und auf den Untermieter abgewälzt werden,\nvorbezeichneten Anordnung berechnet werden soll.              soweit dies nach den §§ 8 bis 10 der Verord-\n(2) Die Erklärung hat die Wirkung, daß die Preis-          nung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem\nvorschriften von dem nächsten Termin an wieder                Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November\nanzuwenden sind, zu dem eine Kündigung nach den               1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920) zulässig ist,\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig            oder soweit sie schon nachweisbar am 30. No-\nwäre.                                                         vember 1936 erhoben wurden.\"\n(3) Eine Abschrift der Erklärung ist dem anderen       2. § 7 erhält folgende Fassung:\nVertragsteil 1md dem Vermieter unverzüglich zu                                         ,,§ 7\nübermitteln.\nBei Wohnungen, die zu einer erheblich ge-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden            ringeren als der üblichen Miete vermietet sind,\nauf die Untervermietung leerer Wohnungen als                  kann von der Preisbehörde genehmigt werden,\nräumlich und wirtschaftlich selbständiger Einheiten           daß für die Berechnung der anteiligen Leer-\nkeine Anwendung.                                              raummiete von der für Wohnungen gleicher\n§ 8                                 Art, Lage und Ausstattung üblichen Miete\nausgegangen wird. Die Genehmigung kann mit\n(1) Bei frei vereinbarter Untermiete darf die              Auflagen oder Bedingungen verbunden wer-\nHauptmiete um einen Untermietzuschlag in Höhe                 den, insbesondere davon abhängig gemacht\nvon 20 vorn Hundert der anteiligen Leerraummiete              werden, daß ein angemessener Teil der Miet-\nerhöht werden. Die Untermiete gilt dem Vermieter              erhöhung vom Hauptmieter an den Vermieter\ngegenüber als frei vereinbart, solange ihm nicht              abgeführt wird.\"\nentweder eine Abschrift der nach § 10 Abs. 2 der\nAnordnung PR Nr. 111/47 vorgeschriebenen schrift-          3. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefüg~:\nlichen Mitteilungen vorgelegt oder eine Abschrift\nder ErkWnmg nach § 7 dieser Verordnung zu-                                           ,,§ 10 a\n9egangen ist.                                                    Die Preisbehörden können aus besonderen\n(2) Für die Berechnung der anteiligen Leerraum-            Gründen in Einzelfällen auf Antrag Unter-\nmiete gilt § l der Anordnung PR Nr. 111/47 ent-               mieten abweichend von dieser Anordnung\nsprechend.                                                    genehmigen oder festsetzen.•","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951                          923\n§ 12                                             Abschnitt VI\nSoweit Wohnraum      nach § 6 dieser Verordnung                    Entgelte für Ubernachtungen\nund nach § 27 des      Ersten Wohnungsbaugesetzes                                 § 17\nden Preisvorschriflen  nicht unterliegt, finden auch\nDie Gewährung von Dbernachtungen unterliegt\ndie PreisvorschriftPn    für Untervermietung keine\nnicht mehr den Preisvorschriften. Unberührt bleibt\nAnwendung.\n§ 6 der Verordnung über Preisauszeichnung in der\nFassung vorn 6. April 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 98).\nAbschnitt V\nMieten für Geschäftsraum und gewerblich                              A b s c h n i t t VII\ngenutzte unbebaute Grundstücke                               Ergänzende Vorschriften\n§ 13                                                     § 18\nDie Vermietung von Geschäftsraum und gewerb-           (1) Miete im Sinne dieser Verordnung ist das in\nlich genutzten unbebauten Grundstücken unterliegt      preisrechtlich zulässiger Weise vereinbarte Entgelt\nvorbehaltlich des § 15 nichl mehr den Preisvor-       einschließlich von Umlagen und Zuschlägen für die\nschriften.                                             mietweise Dberlassung von Räumen.\n§ 14                            (2) Unter Wohnraum, der nach dem 17. Oktober\n1936 bezugsfertig geworden ist, ist der durch Neu7\n(1) Geschäftsnrnm im Sinne dieser Verordnung ist    bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau\nRaurn, der nach seiner baulichen Anlage und Aus-       oder Erweiterung im Sinne von § 2 Abs. 2 bis 5\nstattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken         der Mietenverordnung vom 20. November 1950\nzu dienen bestimmt ist und solchen Zwecken dient.      neugeschaffene, nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-\n(2) Wohnungen bei denen mehr als die Hälfte         fertig gewordene Wohnraum zu verstehen.\n1\nder Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient,             (3) Wohnraum ist als bezugsfertig anzusehen,\ngelten a]s Geschäftsraum. Wird nicht mehr als die      wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zu-\nHälfte der Wohnfläche einer Wohnung, die den           künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, den\nPreisvorschriften unterliegt, zu anderen als Wohn-     Wohnraum zu beziehen; die Genehmigung der\nzwecken benutzt, so darf zu der für Wohnraum zu-       Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent-\nlässigen Miete ein Zuschlag erhoben werden, der        scheidend.\nder wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters\n§ 19\nentspricht. Das Nähere bE!Stirnmt der Bundesminister\nfür Wirtschaft. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4    Soll eine nach dem 17. Oktober 1936 freiwillig\nund des § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Mietenverordnung         gesenkte Miete wieder an die preisrechtlich zu-\nvom 20. November 1950 bleiben unberührt.               lässige Höchstmiete herangeführt werden, so bedarf\nes bei unverminderter Leistung des Vermieters\nhierzu keiner Ausnahmegenehmigung.\n§ 15\n(1) Auf C~eschäflsräume, die Teile einer Wohnung\nA b s c h n i t t VIII\nbilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusarnmen-\nhu.nges mit \\lohnräumen zugleich mit diesen ver-                           Schlußvorschriften\nmietet sind, sind die Preisvorschriften weiterhin                                  § 20\nanzuwenden, wenn die Wohnräume den Preis-\nvorschriften unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der      Alle Preisvorschriften, die den Preisvorschriften\nMietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel         dieser Verordnung entsprechen oder ihnen ent-\ndes gesamten Mietwertes der vermieteten Räume          gegenstehen, treten außer Kraft. Insbesondere wer-\nbeträgt; in diesem Falle sind auch auf die Wohn-       den aufgehoben\nräume die Preisvorschriften nicht anzuwenden.               1. die Ziffern 7, 9 bis 12, 25, 28 bis 36, 38, 40\nSätze 2 und 3, 41, 43 bis 58, 64 bis 66 des\n(2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nRunderlasses Nr. 184/37 vom 12. Dezember\nstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-\n1937 (Mitteilungsbl. des Reichskommissars für\nhanges mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-\ndie Preisbildung vom 15. Dezember 1937,\nmietet, so gilt Absatz 1 entsprechend.\nSondernummer);\n(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 auf Ge-            2. § 2 und Anlage 2 der Verordnung PR Nr. 83/50\nschäftsräume oder gewerblich genutzt~ unbebaute                über die Inkraftsetzung von Mietpreisvor-\nGrundstücke di(~ Preisvorschriften anzuwenden sind,            schriften in den Ländern Baden, Rheinland-\nist durch die Preisbehörde eine Mieterhöhung bis               Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem\nzur Höhe der ortsüblichen Miete für Geschäfts-                 bayerischen Kreis Lindau vom 22. Dezember\nraum oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-                 1950 (Bundesanzeiger Nr. 22 vom 1. Februar\nstücke gleicher Art und Lage zuzulassen.                       1951);\n3. die Anordnung PR Nr. 72/49 des Direktors\n§ 16                                  der Verwaltung für Wirtsdlaft über den Aus-\ngleich von Grundsteuer- und Gebührenmehr-\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 15 finden auf                belastungen des Hausbesitzes vom 6. Sep-\nPachtverhältnisse entsprechende Anwendung.                     tember 1949 (VfWMBl. II S. 96);","924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n4. der Runderlaß Nr. 32/48 der Verwaltung für                     durch die Preismaßnahmen unter Nr. 5, G\nWirtschaft vom 24. Dezember 1948 betr. Um-                  und 7 auf das amerikanische Besatzungs-\nlegnn~J clcs Wassergeldes (VfWMBI. 1948 II                  gebiet erstreckt wurden;\nS. 203) und alle Anordnungen der Länder                  9. der Runderlaß Nr. 7 des Verwaltungs;imlcs\nsowie alle allgemeinen Anordnungen der                      für Wirtschaft des amerikanischen und bri-\ntmteren Preisbehörden über die Umlegung                     tischen Besatzungsgebietes vom 22. März 1947\ndes Wassergeldes;                                           betr. Richtlinien für Saalmieten (Nachrichten\n5. clds Rundschreiben des Zentralamtes für Wirt-                 der Preisverwaltung A S. 45);\nschc1fl für die britische Zone vom 15. Juli 1946       10. der Runderlaß Nr. 1/50 des Bundesministers\n(Mitt.eilungsbl. der Verwaltung für Wirtschaft              für Wirtschaft vom 26. April 1950 (Ministerial-\n1%ß B S. 2ß) betr. Wohnungsmiete: Ab-                       blatt des Bundesministers für Wirtschaft S. S2)\nwälzung der erhöhten Grundsteuer und son-                    betr. Senkung der Stopmiete bei Altbau-\nstige Mehrbelastungen der Mieter;                           wohnungen.\n(). das Rundschreiben des Zentralamtes für Wirt-                                    § 21\nschaft. für die britische Zone Nr. 48 vorn             Wer\n20. Juli 1946 (Nachrichten der Preisverwal-            1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen\ntung A 1947 S. 202) betr. Mietberechnung bei               Beauftragter einen höheren als den nach dieser\nwiedererrichlelen Hausgrundstücken;                        Verordnung zulässigen Miet- oder Pachtbetrag\n7. der :Erlaß des Verwaltungsamtes für Wirt-                    sich versprechen läßt, fordert oder annimmt,\nschaft des amerikanischen und britischen Be-            2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den\nsatzungsgebietes vom 26. November 1946                      nach dieser Verordnung zulässigen Miet- oder\n(Nachrichten der Preisverwaltung 1947 AS. 20)              Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt,\nbetr. Berechnungen der Umsatzpacht bei\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten\nsleuc,rhedingter Steigerung des Umsatzes;\nAbschnitts des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirt-\ntl. der Rnnderlaß Nr. 5 des Verwaltungsamtes             schaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBL\nrnr vVirtschaft des amerikanischen und bd-          S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März\ntisclwn Besatzungsgebietes vom 2. März 1947         1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223).\n(NcHhricht.en der Preisverwaltung A S. 17)\nIH:f.r. Mietpreisbildung ---- Herstellung der                                   § 22\nRcchts~Jleichheit zwischen dem amerikanischen          Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1951 in\nund britisclwn Besatzungsgebiet, soweit hier-       Kraft.\nBonn, den 29. November 1951.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nJ)('r Bundesminister für Wohnungsbau\nWildermuth\nAnlage                                                       Inkrafttretens der      Grundsteuererhöhung   ab   um-\nAnordnung PR Nr. 72/49                     gelegt werden.\nüber                              (2) Absatz 1 gilt in den Ländern Baden, Rhein-\nden Ausgleich von Grundsteuer- und                 land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem\nGebührenmehrbelastungen des Hausbesitzes                 bayerischen Kreise Lindau mit der Maßgabe, daß\nin der Fassung vom 29. November 1951. ·             Grundsteuererhöhungen infolge von Erhöhungen\nder Grundsteuerhebesätze zwischen dem 1. April\n§ 1\n1945 und 31. Dezember 1950 mit Wirkung vom\n1. Januar 1951, nach dem 31. Dezember 1950\n(l) Vermieter oder Verp,1chter bebauter Grund··           erfolgte oder erfolgende Grundsteuererhöhungen\nstücke im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes v·om            infolge von Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze\nlG. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) dürfen          mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der\nCrundsteuererhöhungen, die auf einer Erhöhung                Grundsteuererhöhung ab auf die Mieter oder\ndes Grundslenerhebesatzes zwischen dem 1. April              Pächter umgelegt werden dürfen.\n1945 und 31. März 1949 beruhen, mit Wirkung vom\n(3) Die Umlegung entfällt, wenn der Grundsteuer-\n1. April 1950 auf die Mieter oder Pächter umlegen.\nhebesatz nach der Erhöhung nicht über die Höhe\nGrundsteuererhöhungen, die auf einer Erhöhung\ndes am 1. April 1938 geltenden Grundsteuerhebe-\ndes Steuerhebesatzes zwischen dem 1. April 1949\nsatzes hinausgeht.\nund 31. Dezember 1949 beruhen, dürfen mit Wir-\nkung vom 1. Januar 1950 auf die Mieter oder                     (4-) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten der\nPächter umgelegt werden. Grundsteuererhöhungen               Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bis zum Zeit-\ninfolge von Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze              punkt der Abwälzbarkeit der Grundsteuererhöhung\nseit dem 1. Januar 1950 dürfen vom Tage des                  findet eine Umlegung nicht statt.","Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951                       925\n§ 2                            (2) In den Fällen des § 2 darf die Preisbehörde\nauf Antrag einen anderen Umlegungsmaßstab\n(1) Sind seil dc·m l. April 1945 andere den Haus-\nzulassen.\nhesi tz belastend<~ üffcn lliche Abgaben, insbesondere\nölfentlich-rechl.lichc ßcnulzungsgebühren, neu ein-                                §5\nfJelührl oder erhöht worden oder wurde der Haus-            Findet bei Untermietverhältnissen die Anordnung\nbesil.z auf dem Cebietc der öffentlichen Abgaben in      PR Nr. 111/47 über Höchstpreise bei Untervermie-\nsonstiger Weise zusülzlich belastet, so dürfen die      tung von Wohnraum vom 18. November 1947\nlaufenden Mch ra ufwend ungen hierfür vom Jnkraft-       (VfWMBI. S. 320) Anwendung, so dürfen Haupt-\n1relen dieser Anordmrng an auf die Mieter oder           mieter die auf sie entfallende Umlage auf ihre\nPächter u1ngele~J l werden. Das gleiche gilt für         Untermieter nach dem Verhältnis der anteiligen\nSchornsteinfeger- und Deichgebühren sowie für             Leerraummieten umlegen. Die Berechnung der\nprivate Bcnulzungsentgelte für Fäkalienabfuhr,            anteiligen Leerraummiete erfolgt nach den Vor-\nMüllabfuhr und Straßenreinigung.                         schriften des § 1 der Anordnung PR Nr. 111/47.\n(2) Laufende Mehraufwendungen im Sinne von\nAbsatz 1, die nach dem Inkrafttreten dieser Anord-                                  §6\nmm9 enlslehcn, dürf cn von dem auf die Erhöhung\nfolgenden Monatserslcn an auf die Mieter oder               (1) Die nach der Vierten Anordnung über die\nPächter gemäß der vereinbartr~n Mietzahlungs-             Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des\nweise umgelegt werden.                                    Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. Sep-\ntember 1937 (Deutscher Rekhsanzeiger Nr. 238)\n(3) Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der      zuständigen Preisbehörden sollen den monatlichen\nErhöhung und dem Zeitpunkt dc~r Abwälzbarkeit           Umlegungsbetrag, der nach den Vorschriften dieser\nder laufenden Mehrbelastung findet eine Umlegung         Anordnung abwälzbar ist, für jede Gemeinde all-\nnicht statt. Sind in preisrechtllch zulässiger Weise      gemein oder nach Grundstücksgruppen oder für\nauf Grund der bisher geltenden Bestimmungen              Gemeindeteile nach Hundertsätzen der Miete\nCebührenerhöhungen zu einem früheren Zeitpunkt            bestimmen. Die Bestimmung bedarf der Genehmi-\numgelegt worden, so b('.Wc>ndel. es hierbei. Bleibt     gung der obersten Landesbehörde (Preisbildungs-\nin diesen F~dlen das Ausmaß dt)r Umlage hinter           stelle). Der allgemein bestimmte Umlegungsbetrag\ndem nach dieser Anordnung zulässigen Umfang               tritt an die Stelle der abwälzbaren Beträge im Sinne\nzurück, so richlel: sich voni Inkrafttreten dieser        dieser Anordnung.\n/\\nordnung ab der Un1fan~J der Umlage nach dieser\nAnon.lnung.                                                  (2) Werden Abgaben im Sinne dieser Anordnung\nneu eingeführt, weil die Gemeinde Aufgaben über-\nnommen hat, die bisher die Vermieter oder Ver-\n§ J                         pächter auf eigene Kosten durchzuführen hatten,\nso haben die Preisbehörden den monatlichen Um-\n(1) B-elrägl di(~ rnonallidw ßc!lusLung nach den\nlegungsbetrag entsprechend Absatz 1 zu bestimmen.\n§§ 1 und 2 wenig(!r. als 1 v. I-l. der monatlichen\nHierbei ist die Entlastung, die. die Vermieter oder\nTvliete eines Hauses einschließ] ich des Mietwertes\nVerpächter erfahren, zu berücksichtigen.\neigengenutzter Wohntrngen (Kleinbetragsgrenze),\nso ist die Umlegung unzulässig. Mehrbelastungen              (3) Will der Vermieter oder Verpächter den\nnach den §§ 1 und 2, soweit sie seit dem 1. April        abwälzbaren Betrag umlegen, und ist der Umlegungs-\n1945 erfolgt sind, aber nicht a_bwälzbar waren oder       betrag nicht allgemein bestimmt, so hat er dem\nkünftig abwälzbar sincl, dürfen für die Ermittlung       Mieter oder Pächter auf Verlangen Einsicht in die\nder Kleinbetragsgrenze zusammengerechnet werden.         Berechnungsunterlagen zu geben.\n(2) Der Berechnung der Kleinbetragsgrenze ist\ndie Miete abzüglich der Umlagen für Wasser-                                         §7\nverbrauch und Heizungskosten sowie der seit dem             Die vorstehenden Vorschriften finden auf die Ver-\n1. April 1945 in zulässiger Weise erhobenen              mietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke,\nUmlage zugrunde zu legen.                                land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie\nauf Mehrbelastungen im Zusammenhang mit dem\n§ 4                         Wegfall oder der Einschränkung von Grundsteuer-\nbeihilfen oder -befreiungen keine Anwendung.\n(1) Die lJmlegLing nach den §§ 1 und 2 erfolgt\nnach dem Verhältnis der Leerramnmieten gemieteter\noder gepachteter Räume unter Berücksichtigung des                                   §8\nMietwertes eigengenu l.zter Räume des Vermieters            Alle     dieser   Anordnung     entgegenstehenden\noder Verpächters.                                        Bestimmungen treten außer Kraft."]}