{"id":"bgbl1-1951-54-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":54,"date":"1951-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_54.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1951-11-25T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["908                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung zur Änderung                              von mehr als 20 Kilometern je Stunde müssen\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.                         ein Kennzeichen nach den Bestimmungen von\n§ 23 Abs. 2 und 3 und § 60 führen;\nVom 25. November 1951.\n2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs-\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den                motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter\nVerkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909                        nicht übersteigt. Der Führer eines solchen\n(Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes               Fahrzeugs muß\nvom 10. August 1937 (Reichsgesetz bl. I S. 901) in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des                       a) eine Ablichtung der Allgemeinen Betriebs-\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                       erlaubnis (§ 20) oder eine Betriebserlaub-\nvom 23. Mai 1949 wird mit Zustimmung des Bundes-                       nis im Einzelfall (§ 21), die die Zulassungs-\nrates verordnet:                                                       stelle durch den Vermerk „Betriebs-\nerlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines\nArtikel 1                                        amtlich anerkannten Sachverständigen aus-\nDie Verordnung über die Zulassung von Personen                      stellt,\nund Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßen-                       b) die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -) vom                             bestätigung (§ 29 b)\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in der\nmitführen und auf Verlangen zuständigen\nFassung vom 28. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I\nBeamten vorzeigen. Für die Kennzeichnung\nS. 1422), vom 24. September 1938 (Reichsgesetzbl. I\ngilt Nummer 1 letzter Satz;\nS. 1198), vom 4. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\nS. 163), vom 6. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 735),      3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle;\nvom 22. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 402), vom              Nummer 1 Sätze 2, 3 und 4 ist entsprechend\n8. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 619), vom 3. Mai              anzuwenden;\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 720), vom 4. Dezember 1941       4. Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen\n(Reichsgesetzbl. I S. 750) und vom 3. September 1948              Betrieben hinter Zugmaschinen mit einer\n(WiGBl. S. 89) wird wie folgt geändert:                           durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n1. § 18 erhält folgende Fassung:                                 digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je\nStunde, wenn die Anhänger nur für land-\n,,§ 18                                 und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\nwerden.\nZulassungspflichtigkeit\nAuf Antrag können auch für solche Fahrzeuge\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (zum\nKraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3\nMitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer\nund § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in\nBauart bestimmte Fahrzeuge) dürfen auf öffent~\ndem üblichen Zulassungsverfahren zu behan-\nliehen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\ndeln.\"\nwenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis\nund durch Zuteilung eines amtlichen Kenn-            2. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von             ,, (4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-\nder Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum           nisse bleiben so lange wirksam, als der geneh-\nVerkehr zugelassen sind.                                migte Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über            Bauvorschriften übereinstimmt. Der Typschein\ndas Zulassungsverfahren sind                            kann durch Nachträge ergänzt werden; er kann\nentzogen werden, wenn sich der Inhaber als\n1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kraftf ahr-\nunzuverlässig erweist. Die den Typschein ertei-\nzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be-\nlende Stelle kann durch Beauftragte jederzeit\nsonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen\ndie Ausübung der durch den Typschein ver-\nEinrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht\nliehenen Befugnisse beim Hersteller oder Händ-\nzur Beförderung von Personen oder Gütern\nler nachprüfen.\"\nbestimmt und geeignet sind), die zu einer\nvom Bundesminister für Verkehr bestimmten        3. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nArt solcher Fahrzeuge gehören. Der Führer                ,, (3) Die nachstehend aufgeführten Einrich-\neines solchen Fahrzeugs muß eine Beschei-           tlingen müssen in einer nach den Absätzen 1\nnigung der Zulassungsstelle mitführen, daß          und 2 amtlich genehmigten Bauart ausgeführt\ndas Fahrzeug den Vorschriften dieser Ver-           sein:\nordnung entspricht; die Bescheinigung darf\nfür Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindig-             1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),\nkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde            2. Sicherheitsglas (§ 40, § 45 der Verordnung\nnur erteilt werden, wenn der Zulassungsstelle               über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen\nnachgewiesen worden ist, daß eine ausrei-                   im Personenverkehr),\nchende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung           3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),\n(§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-         4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nsicherungspflicht nicht unterliegt. Die Zu-                 zeugen (§ 43),\nlassungsstelle kann die Beibringung des\n5. Scheinwerfer (§ 50),\nGutachtens eines amtlich anerkannten Sach-\nverständigen über die vorschriftsmäßige Be-           6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\nschaffenheit des Fahrzeugs anordnen. Die             7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),\nFahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit             8. zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1),","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                        909\n9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1),                    5. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),                         „ Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet\n11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, §§ 23 und 25              sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden\nStVO),                                             schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,\n12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah-            behindert oder belästigt; sie müssen in straßen-\nlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5),                 schonender Bauweise ~ergestellt sein und in\n13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),                      dieser erhalten werden.\"\n14. Glühlampen (§ 49 a),                              6. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55),                 ,, (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die\n16. Geräte zur Verständigung beim überholen              Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,\n(§ 55 a),                                          wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß,\n17. Fahrtschreiber t§ 57 a),                             daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft\nund· der Ladung den Vorschriften nicht ent-\n18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung            spricht.\"\n(§ 60),\n19. Fahrradscheinwerfer (§ 67) und Fahrrad-           7. § 32 erhält folgende Fassung:\nschlußleuchten (§ 25 Abs. 1 StVO),                                       ,,§ 32\n20. Beiwagen von Krafträdern,\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-\nanhängern (§ 51 der Verordnung über den               (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-\nBetrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-           trägt die\nsonenverkehr),                                     1. höchstzulässige Gesamtbreite über\n22. Bremsbeläge (§ 41).\"                                     alles - ausgenommen bei land-\nund forstwirtschaftlichen Arbeits-\n4. § 29 erhält folgende Fassung:                                geräten -      -~                    2,50 Meter\nbei Anhängern hinter Kraft-\n,,§ 29                                  rädern                               1,25 Meter\nUberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger              2. höchstzulässige Gesamthöhe über\nalles                                4,00 Meter\n(1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung\nder Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die                3. höchstzulässige Gesamtlänge über\nalles\nZulassungsstellen in angemessenen, von den\nfür den Verkehr zuständigen obersten Landes-                 a) bei Einzelfahrzeugen:\nbehörden festzusetzenden Zeitabständen die                        1. bei Fahrzeugen mit zwei\nVorführung der Kraftfahrzeuge und ihrer An-                          Achsen                      10,00 Meter\nhänger zur Prüfung durch amtlich anerkannte\nSachverständige anzuordnen. Die Fahrzeuge                         2. bei den zur Beförderung\nsind zur Prüfung an dem in der Anordnung be-                         von Personen bestimmten\nstimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen.                        Fahrzeugen mit zwei Achsen 12,00 Meter\n(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicher-              3. bei Fahrzeugen mit    drei\nheit wichtigen Teile und Einrichtungen ein-                          oder mehr Achsen            12,00 Meter\nschließlich der amtlichen Kennzeichen und ihrer              b) bei Sattelkraftfahrzeugen\nBeleuchtung sowie die Geräusch- und Rauch-                       {Sattelzugmaschine mit Sattel-\nentwicklung zu umfassen.                                         anhänger)                       14,00 Meter\n(3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb              c) bei Zügen                       20,00 Meter.\nüber entsprechend geschultes Personal und die               (2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine\nerforderlichen technischen Einrichtungen ver-            Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr\nfügen, kann jederzeit widerruflich gestattet wer-        als unvermeidbar gefährden.\"\nden, die Prüfung der Kraftfahrzeuge und An-\nhänger selbst vorzunehmen. Die Erlaubnis wird         8. § 33 wird aufgehoben.\nvon der für den Verkehr zuständigen obersten          9. § 34 erhält folgende Fassung:\nLandesbehörde erteilt und kann an Auflagen\ngebunden werden. § 68 Abs. 3 bleibt unberührt.                                    ,,§ 34\n(4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis er-                         Achslast und Gesamtgewicht\nbringen, daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig                    Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\nvon anerkannten Kunden- oder Bremsendiensten                (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von\nder Fahrzeug- oder Bremsenhersteller oder                den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn über-\nsonstigen anerkannten Stellen überwachen                 tragen wird Zu einer Achse gehören alle Räder,\nlassen, können Erleichterungen hinsichtlich der          deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen,\nPrüfungen nach Absatz 1 gewährt werden. Die              1 Meter voneinander entfernten, zur Fahrzeug-\nAnerkennung wird durch die für den Ver-                  längsachse senkrecht stehenden Vertikalebenen\nkehr zuständige oberste Landesbehörde aus-               liegen. Als Doppelachse gelten zwei Achsen mit\ngesprochen Sie bestimmt das Ausmaß der Er-               einem Abstand von .mindestens 1 Meter und\nleichterungen.\"                                          weniger als 2 Metern voneinander.","910                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die         vorderen und hinteren Auflageflächen         min-\nunter Berücksichtigung der Werkstoffbean-                    destens 3 Meter beträgt.,.\nspruchung und der in Absatz 3 festgelegten            10. § 35 wird aufgehoben.\nHöchstwerte nicht überschritten werden darf.\nDas zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,          l l. Nach § 35 wird folgende Vorschrift als § 35 a\ndas unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-               eingefügt:\nspruchung, der zulässigen Achslasten und der\nin Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht                                            ,,§ 35 a\nüberschritten werden darf.                                     Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit                    (1) Die Beschaffenheit der · Fahrzeuge muß\nLuftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig              sicheres Auf- und Absteigen und sicheren Halt\nerklärten Gummireifen dürfen Achslast und                    auf den· Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand\nGesamtgewicht folgende Werte nicht über-                    des Fahrzeugführers muß so beschaffen und an-\nsteigen:                                                    geordnet sein, daß das Fahrzeug sicher geführt\nwerden kann.\nje Einzelachse                           10 Tonnen\n(2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektro-\nje Doppelachse                           16 Tonnen          zugkarren - müssen mit einem fest angebrach-\nje Fahrzeug mit zwei Achsen              16 Tonnen          ten Sitz für mindestens einen Beifahrer aus-\nje Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen              gerüstet sein.\nje Sattelkraftfahrzeug                   35 Tonnen              (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-\nje Zug                                   40Tonnen.           dert wird, müssen mit Vorrichtungen aus-\ngerüstet sein, die dem Beifahrer festen Halt für\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,                  die Füße bieten.\"\nso darf die Achslast höchstens 4 Tonnen be-\ntragen.                                              12. § 36 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Nägel müssen eingelassen sein.\"\n(4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften\n13. § 36 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nüber Achslasten befreit.\n,,Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeits-\n(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf                 vermögen überwiegend durch den Uberdruck\nVerlangen p:nes zuständigen Beamten die Ein-                des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.\"\nhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen             14. § 36 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:\nAchslasten nicht glaubhaft machen, so ist er ver-\npflichtet, sie nach Weisung des Beamten auf                  „Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen\neiner Waage oder einem Achslastmesser (Rad-                 gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren\nlastmesser) feststellen zu lassen. Liegt die                mit gefederter Triebachse und einer durch die\nWaage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr-                  Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis\nzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn             zu 20 Kilometern je Stunde sowie deren An-\nder zurückzulegende Umweg nicht mehr als                     hänger.\"\n6 Kilometer beträgt. Nach der Wägung ist dem          15. In § 36 Abs. 4 Buchstabe c wird hinter „Stunde\"\nFührer eine Bescheinigung über das Ergebnis                 eingefügt:\nder Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung                    ,, (Betriebsvorschrift)\".\nfallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn\nein zu beanstandendes Ubergewicht festgestellt        16. In § 36 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe         n(§ 34\nwird. Der prüfende Beamte kann eine der Uber-               Abs. 4)\" durch ,,(§ 34 Abs. 6)\" ersetzt.\nlastung entsprechende Um- oder Entladung for-         17. § 36 a wird aufgehoben.\ndern, deren Kosten der Halter zu tragen hat.           18. § 37 erhält folgende Fassung:\n{6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise\nauf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleis-                                        ,,§ 37\nkettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle                  Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten\nauf ebener Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht über-                      (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der\nsteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit                Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen\neinem Gesamtgewicht von mehr als 8 Tonnen                    erhöhen sollen {sog. Bodengreifer und ähn-\nso angebracht sein, daß die Last einer um                    liche Einrichtungen), müssen beim Befahren be-\n6 Zentimeter angehobenen Laufrolle bei stehen-               festigter Straßen abgenommen werden, sofern\ndem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß                  nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder\nist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf-              durch Umklappen der Greifer oder durch An-\nrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleisketten-               wendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen\nfahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen.                 auf die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt\n(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf              nicht, wenn die Vorrichtungen in einer nach\ndie Fahrbahn zwischen der ersten und letzten                 § 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausgeführt\nLaufrolle höchstens mit 4 Tonnen je Meter be-               sind; in der Bauartgenehmigung kann die Ver-\nlasten; die Belastung darf 6 Tonnen je Meter                wendung auf Straßen mit bestimmten Decken\nbetragen, wenn sich das Gewicht auf zwei                    und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.\nhintereinanderldufende Gleiskettenpaare oder                     (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf\neine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt              schneebedeckter oder vereister Fahrbahn er-\nund der Längsabstand zwischen der Mitte der                 möglichen sollen (Schneeketten), müssen so be-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                         911\nschaffen und angebracht sein, daß sie die Fahr-        leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige\nbahn nicht beschädigen können. Schneeketten            Nachstellvorrichtung haben.\naus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung            (2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Ge-\n(§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schnee-          samtgewicht 2 Tonnen und deren durch die Bau-\nketten müssen die Lauffläche des Reifens so            art bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilo-\numspannen, daß bei jeder Stellung des Rades            meter je Stunde nicht übersteigt, genügt eine\nein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt.         vom Führersitz aus feststellbare Bremsanlage,\nDie die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten          die so beschaffen sein muß, daß die Räder fest-\nmüssen kurze Glieder haben, deren Teilung              gestellt (blockiert) werden können und beim\netwa das Fünffache der Drahtstärke betragen            Bruch eines Teiles der Bremsanlage noch min-\nmuß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen          destens ein Rad gebremst werden kann. Der\nund abnehmen lassen und leicht nachgespannt            Zustand der betriebswichtigen Teile der Brems-\nwerden können.\"                                        anlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen\n19. § 39 erhält folgende Fassung:                           Zugmaschinen muß_ der Kraftstoff- oder Dreh-\nzahlregulierungshebel feststellbar oder die\n.,§  39                         Bremse auch von Hand bedienbar sein. Bei\nRückw ärtsg ang                      einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, deren\nin Abhängigkeit vom Leergewicht                Gesamtgewicht 250 Kilogramm nicht übersteigt,\nist, wenn sie von Fußgängern an Holmen ge-\n(1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von        führt werden, keine Bremsanlage erford~rlich;\nmehr als 400 Kilogramm müssen vom Führer-              werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren\nsitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden           Achse verbunden und vom Sitz gefahren, genügt\nkönnen.                                                eine Bremse nach § 65, sofern die durch die\n(2) Das Leergewicht ist das Gewicht des be-         Bauart bestimmte Höchstgeschwfrdigkeit 20 Kilo-\ntriebsfertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht     meter je Stunde nicht übersteigt.\nzuzüglich des Gewichts des vollständigen Auf-               (3) Bei Halbkettenfahrzeugen, bei denen nur\nbaus wid des Gewichts aller im Betrieb mit-            die beiden Antriebsräder , der Laufketten ge-\ngeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder           bremst werden, dürfen gemeinsame Brems-\nund -bereifung, Ersatzteile, Anhängerkupplung,          flächen für die Betriebsbremse und für die Fest-\nWerkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteck-           stellbremse benutzt werden, wenn mindestens\nwände, Planengestell mit ,Planenbügeln und              70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahr-\nPlanenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleit-          zeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und .die\nschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte usw.),          Bremsen so beschaffen sind, daß der Zustand\nbei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zuzüg-              der Bremsbeläge von außen leicht überprüft\nlich des Fahrergewichtes von 75 Kilogramm.\"             werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-\n2.0. § 41 erhält folgende Fassung:                           nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähn-\nliche Ubertragungsteile für beide Bremsen\n,,§ 41                          gemeinsam benutzt werden.\nBremsen und Unterlegkeile                       (4) Bei Kraftfahrzeugen -        ausbenommen\nKrafträdern - muß mit der einen Bremse\n(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander\n(Betriebsbremse) eine mittlere Verzögerung\nunabhängige Bremsanlagen haben oder eine                                             2\nvon mindestens 2,5 m/sek erreicht werden.\nBremsanlage mit zwei voneinander unabhän-\ngigen Bedienungsvorrichtungen, von denen jede               (5) Bei Kraftfahrzeugen -        ausgenommen\nauch dann wirken kann, wenn die andere ver-            Krafträdern - muß die Bedienungsvorrichtung\nsagt. Die voneinander unabhängigen Bedie-               der anderen Bremse feststellbar sein; bei\nnungsvorrichtungen müssen durch getrennte               Krankenfahrstühlen darf jedoch die Betriebs-\nUbertragungsmittel auf verschiedene Brems-             bremse anstatt der anderen Bremse feststellbar\nflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben        sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließ-\nBremstrommel liegen können. Können mehr als             lich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfe-\nzwei Räder gebremst werden, so dürfen ge-               nahme der Bremswirkung des Motors das\nmeinsame Bremsflächen und (ganz oder teil-              Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren\nweise) gemeinsame mechanische Ubertragungs-             Steigung am Abrollen verhindern können .. Mit\neinrichtungen benutzt werden; diese müssen              der Feststellbremse muß eine mittlere Ver-\n2\njedoch so gebaut sein, daß beim Bruch eines             zögerung von mindestens 1,5 m/sek erreicht\nTeiles noch mindestens zwei Räder, die nicht            werden.\nauf derselben Seite liegen, gebremst werden                 (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen -\nkönnen. Alle Bremsflächen müssen auf zwangs-            muß mit jeder der beiden Bremsen eine mitt-\n2\nläufig mit den Rädern. verbundene, nicht aus-           lere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek\nkuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems-            erreicht werden.\nflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken                 (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter\noder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne          elektrischer Energie angetrieben werden, kann\nZwischenschaltung von Ketten oder Getriebe-             eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische\nteilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die         Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein; in\nGetriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind,         diesem Falle finden der fünfte Satz des Ab-\ndaß ihr Versagen nicht anzunehmen und für               satzes 1 und Absatz 4 keine Anwendung. Bei\njedes in Frage kommende Rad eine besondere              solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mecha-\nBremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen           nischen Feststellbremse eine mittlere Verzöge-","912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n2\nrung von mindestens 2,5 mlsek erreicht werden.        hängern einer mit Druckluft gebremst wird. Die\nWenn die durch die Bauart bestimmte Höchst-           Notbremsvorrichtung kann auch als Feststell-\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je        vorrichtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und\nStunde beträgt, genügt eine mittlere Verzöge-         als Bremsvorrichtung im Sinne des Absatzes 9\nrung von 1,5 m/sek2 •                                 Satz 3 dienen; das gilt nicht für Brems- oder\n(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen -           Feststellvorrichtungen, die ausschließlich durch\nausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die          das Gewicht der Zuggabel betätigt werden.\nzur Unterstützung des Lenkens als Einzelrad-              (11) An einachsigen Anhängern ist keine\nbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen     eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die\nStraßen so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige      für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene\nBremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht      Bremsverzögerung erreicht und die zulässige\nmit einem besonderen Bremshebel gemeinsam             Achslast des Anhängers die Hälfte des Leer-\nbetätigt werden können. Eine unterschiedliche          gewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch\nAbnutzung der Bremsen muß durch eine leicht           3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit einachsige\nbedienbare Nachstellvorrichtung ausgleichbar          Anhänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet\nsein oder sich selbsttätig ausgleichen.               sein müssen, gelten die Vorschriften des Ah-\n(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen         satzes 9 Satz 4 und 5 entsprechend; bei Sattel-\neine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich     anhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse\nselbsttätig nachstellende Bremsanlage haben;          dem von der AclJ.se (auch Doppelachse, § 34\nmit ihr muß eine mittlere Verzögerung von             Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Ge-\nmindestens 2,5 mlsek 2 , bei Anhängern hinter         samtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.\nFahrzeugen nach Absatz 7 letzter Satz von                (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerun-\nmindestens 1,5 mlsek2 erreicht werden. Die            gen müssen auf ebener, trockener Straße mit ge-\nBremse muß feststellbar sein. Die festgestellte       wöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem\nBremse muß ausschließlich durch mechanische           Fahrzeug, erwärmten Bremsfrommeln und\nMittel den vollbelasteten Anhänger auch bei           (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen\neiner Steigung von · 20 vom Hundert auf              Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht\ntrockener Straße am Abrollen verhindern können.       werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur\nSelbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug aus          verläßt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vor-\nbediente Anhängerbremsen müssen den An-               geschriebenen Verzögerungen müssen auch beim\nhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug              Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die\nauch bei einer Steigung von 20 vom Hundert            mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus-\nselbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter       gangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errech-\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart            nen, der vom Beginn der- Bremsbetätigung bis\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr             zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.\nals 20 Kilometern je Stunde müssen eine durch         Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\ndie Bedienungsvorrichtung der Bremse des             Verfahren kann, insbesondere bei Nachprü-\nziehenden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende, auf        fungen nach § 29, abgewichen werden, wenn\nalle Räder wirkende Bremsanlage haben. Können         Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf\ndie Bremsen von Anhängern hinter Kraftfahr-           andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung\nzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten           neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20           betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung\nKilometern je Stunde weder vom Führer des             entsprechend höhere Verzögerung erreicht wer-\nziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbst-        den: außerdem muß eine ausreichende, dem\ntätig wirken, so sind sie von Bremsern zu be-         jeweiligen Stande der Technik entsprechende\ndienen; der Bremsersitz muß freie Aussicht auf        Dauerleistung der Bremsen für längere Tal-\ndie Fahrbahn bieten.                                  fahrten gewährleistet sein.\n(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung            (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahr-\nausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt        zeuge sind von den vorstehenden Vorschriften\nwird) sind nur bei Anhängern mit einem Ge-            über Bremsen befreit; sie müssen jedoch eine\nsamtgewicht bis zu 8 Tonnen zulässig. In einem        ausreichende Bremse haben, die während der\nZuge darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse          Fahrt leicht bedient werden kann und feststell-\nmitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft-·        bar ist. Land- und forstwirtschaftliche Arbeits-\nfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm-        maschinen, die von den im § 36 Abs. 4 unter\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als           a und b bezeichneten Kraftfahrzeugen gezogen\n20 Kilometern je Stunde zwei Anhänger mit              w~rden, brauchen keine Bremse zu haben, wenn\nAuflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mit-          sie nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B.\nführen von mehr als einem Anhänger durch               Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen).\nandere Vorschriften untersagt ist. Auflaufbrem-           (14) Auf Kraftfahrzeugen -'- ausgenommen\nsen an mehrachsigen Anhängern müssen mit               Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen\neiner Notbremseinrichtung (z. B. Kraftspeicher)        Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen und auf\nausgerüstet sein, die unabhängig von der Auf-         Anhängern mit einem zulässigen Gesamt-\nlaufwirkung vom Führersitz des ziehenden Fahr-        gewicht von mehr als 750 Kilogramm ist\nzeugs aus zu betätigen sein muß. Das ist beim         mindestens ein Unterlegkeil für die Räder mit-\nMitführen von zwei Anhängern mit Auflauf-              zuführen. Unterlegkeile müssen ausreichend\nbremse nur beim ersten Anhänger erforderlich,         wirksam, leicht zugänghch und sicher zu hand-\njedoch nicht erforderlich, wenn von zwei An-          haben sein.\"","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                      918\n21. § 42 erhält folgende Fassung:                             eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die\n.,§ 42                          Fördervorrichtung für den Kraftstoff den Zufluß\nzu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei\nAnhängelast ·hinter Kraftfahrzeugen\nstehendem Motor unterbricht, oder wenn das\n(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene An-             Fahrz~ug ausschließlich mit Dieselkraftstoff\nhängelast darf den vom Hersteller des ziehen-            betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können\nden Fahrzeugs angegebenen und amtlich als               fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft-\nzulässig erklärten Wert nicht übersteigen. Im            stoffeste andere Schläuche aus schwer brenn-\nKraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein           baren Stoffen eingebaut werden; sie müssen\nvon Kraftfahrzeugen, die mit einer Vorrichtung            gegen mechanische Beschädigungen geschützt\nzum Mitführen von Anhängern (Anhängerkupp-               sein.\"\nlung) ausgerüstet sind, ist zu vermerken:\n27. § 47 erhält folgende Fassung:\n.,Zulässige Anhängelast:\n,,§ 47\nAnhänger mit Bremse               Kilogramm\nAnhänger ohne Bremse              Kilogramm.\"                   Schalldämpfer und Auspuffrohre\nDie zulässige Anhängelast ist die Summe der                 Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht\nzulässigen Gesamtgewichte von Anhängern.                ausschaltbare Schalldämpfer von ausreichender\n(2} Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen           Größe und Wirksamkeit so abzuführen, daß\nund anderen Kraftfahrzeugen mit Personen-                niemand innerhalb des kraftf ahrzeugs gefährdet\nwagenfahrgestellen dürfen Anhänger ohne aus-             oder belästigt wir<l; § 30 bleibt Unberührt. Die\nreichende eigene Bremse nur mitgeführt wer-             Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach\nden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse             oben odet rtach hinten oder nach· hinten links\nhat. Das zulässige Gesamtgewicht d·er An-                bis zu eine.tn Winkel von 45 Grad zur ·Fahrzeug-\nhänger darf                                              längsachse gerichtet seiri; sie dürfen zur Fahr-\nbahn nur ·so geneigt sein, daß Aufwirbeln von\na) bei Krafträdern und Personenkraftwagen             Staub vermieden · wird. Auspuffrohre dürfen\nnicht mehr als die Hälfte des Leergewichts       über die · seitliche Begrenzung der Fahrzeuge\ndes ziehenden Fahrzeugs zuzüglich 75            nicht hinaustagen;\"                ·\nKilogramm;\n28. § 48 Abs. ·1 erhäU folgende Fassung:\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen-\nwagenfahrgestellen die Hälfte des Leer-             ,, (1) Dampfkessel mit Z wangsdurchlaµJ und\ngewichts des ziehenden Fahrzeugs,                mit einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamt-\ninhalt, Sauggaserzeugeranlagen . und Druckgas-\njedoch in keinem Fall mehr als 750 Kilogramm\nerzeugeranlagen mit Aufladedrücken bis zu\nbetragen.\"\n2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für\n22.  § 43 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:               Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht\n,,(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-         nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder\nzeugen müssen so ausgebildet und befestigt               abnahmepflichtig.\"\nsein, daß die nach dem Stande der Technik            29. § 49 erhält folgende Fassung:\nerreichbare Sicherheit - auch bei der Bedie-\nnung der Kupplung - gewährleistet ist. Die                                       ,,§ 49\nZuggabel von Mehrachsanhängern muß boden-                         Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch\nfrei sein. Die Zugöse muß jeweils in Höhe des\nDas Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch\nKupplungsmauls einstellbar sein; das gilt bei\nder Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jewei-\nanderen Kupplungsarten sinngemäß.\nligen Stande der Technik unvermeidbare Maß\n(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-           nicht übersteigen.\"\nsamtgewicht von mehr als 4 Tonnen und Zuq-:-\n30. Nach § 49 wird folgende Vorschrift als § 49 a\nmaschinen müssen vorn eine ausreichend be-\neingefügt:\nmessene Vorrichtung zur Befestigung einer\n,,§ 49a\nAbschleppstange oder eines Abschleppseils\nhaben.\"                                                               Beleuchtungseinrichtungen\n23.  § 44 wird auf gehoben.\nAllgemeine Grundsätze\n24.  In § 45 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.                      (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\ndürfen nur die vorgeschriebenen und die für\n25.  § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nzulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen\n,, (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff      verwendet werden. Sie müssen vorschriftsmäßig\ndürfen nicht unmittelbar hinter der Front-               angebracht und ständig betriebsfähig sein; sie\nverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen             dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.\nso vom Motor getrennt sein, daß auch bei Un-             Laternen (Sturmlaternen und ähnliche) können\nfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu          jedoch am Tage zum Schutz gegen Beschädigun-\nerwarten ist. Das gilt nicht für Krafträder und          gen an anderer Stelle des Fahrzeugs oder Zuges\nfür Zugmaschinen mit offenem Führersitz.\"                mitgeführt werden.\n26.  § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem\n,,(2) Rohrverbindungen sind durch Verschrau-          Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht\nbung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem              sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung\nNippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung            auch dann nicht beeinträchtigen, wenn verschie-\nmuß eine vom Führersitz aus während der                  dene Beleuchtungseimichtungen in einem Gerät\nFahrt leicht zu bedienende Absperrvorrichtung            vereinigt sind.","914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise         b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum\nnoebracht, so müssen sie gleichen Abstand                        über 100 Kubikzentimeter,\nvo;    der Mittellinie der Fr:thrzeugspur und --        c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.\nmit Ausnahme von Schlußleuchten an Kraft-\nDie Einschaltung des Fernlichts muß durch eine\nrädern mit Beiwagen - gleiche Höhe über der\nblau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahr-\nFahrbahn haben; sie müssen mit Ausnahme\nzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern\nvon Fährtrichtungsanzeigern und Parklicht\nund Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann\ngleichzeitig leuchten.\ndie Einschaltung des Fernlichts durch die Stel-\n(4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen            lung des Schalthebels angezeigt werden. Kraft-\nBeleuchtungseinrichtungen            ausgenommen         fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-\nParkleuchten - müssen so geschaltet sein, daß            ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nsie nur zusammen mit der Schluß- und Kenn-               30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit\nzeichenbeleuchtung brennen können.\"                      Sehweinwerfern ausgerüstet zu sein, die den\n31. § 50 erhält folgende Fassung:                            Vorschriften für das Abblendlicht (Absatz 6)\nentsprechen.\n,,§ 50\n(6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein,\nFahrbahnbeleuchtung                      daß sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig\n(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf\nund gleichmäßig abgeblendet werden können.\nnur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet            Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht),\nwerden.                                                  wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-\nnung von 25 Metern vor jedem einzelnen\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleich-            Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur\nt arbig und gleich stark nach vorn leuchtenden           Fahrbahn in Höhe der Schweinwerfermitte und\nScheinwerfern (Leuchten für gerichtetes Licht)           darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die\nausgerüstet sein; an Krafträdern - auch mit              untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3\nBeiwagen - , an Kraftfahrzeugen, deren Breite            Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuch-\n1 Meter nicht übersteigt sowie an Krankenfahr-           tungsstärke unter den gleichen Bedingungen\nstühlen ist nur ein Scheinwerfer erforderlich;           oberhalb einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht\nbei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart           übersteigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahr-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht               bahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke\nmehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei             in einer Entfernung von 25 Metern vor den\nLeuchten ohne Schweinwerferwirkung. Bei ein-             Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht\nachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von             in 150 Millimetern Höhe über der Fahrbahn\nFußgängern an Holmen geführt werden, genügt              mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte\neine Leuchte ohne Schweinwerferwirkung für               erreicht.\nweißes oder schwachgelbes Licht, die auf der\n(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist\nlinken Seite so angebracht oder von Hand S'J\nbei stehendem Motor, vollgeladener Batterie\nmitgeführt werden muß, daß ihr Licht entgegen-\nund vollbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird\nkommenden und überholenden Verkehrsteil-\njedoch der Lichtkegel durch die Belastung ge-\nnehmern gut sichtbar ist.\nsenkt, so ist bei unbelastetem Fahrzeug zu\n(3) Die untere Spiegelkante von Schein-              messen.\nwerfern darf nicht höher als 1 Meter, bei Zug-\n(8) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist am\nmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen\nTage Abblendlicht einzuschalten.\"\nBetrieben nicht höher als 1,20 Meter über der\nFahrbahn liegen. Scheinwerfer müssen an den          32. § 51 erhält folgende Fassung:\nFahrzeugen einstellbar und so befestigt sein,\ndaß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht ein-                                ,,§ 51\ntreten kann.                                               Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten\n(4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen                 (1) Kraftfahrzeuge -     ausgenommen Kraft-\nin elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten              räder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit\ndarf bei der mittleren Betriebsspannung am              einer Breite von weniger als 1 Meter -\nSockel der Glühlampe höchstens je 35 Watt                müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen\nbetragen. Durch Riffelung der Scheinwerfer-              Begrenzung nach vorn mit zwei B_egrenzui:igs-\nspiegel oder -scheiben oder auf andere Weise             leuchten ausgerüstet sein, deren L1chtaustntts-\nmuß eine Streuung des Lichtes bewirkt werden.            flächen nicht mehr als 400 Millimeter von der\nLampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel ver-            breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt\nstellbar sein, wenn die Lampenfassung nicht als          sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten\nTeil einer Abblendvorrichtung vom Führersitz             muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht\naus verstellt werden kann.                               blenden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Be-\n(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit           standteil der Scheinwerfer sein, wenn der\ndie Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die          Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen\nBeleuchtungsstärke in einer Entfernung von               der Scheinwerfer von den breitesten. Stellen\n100 Metern in der Längsachse des Fahrzeugs iu            des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 Mil-\nHöhe der Scheinwerfermitten mindestens be-               limeter     beträgt.  Die     Begrenzungsleuchten\nträgt:                                                   müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht\na) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum            ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen\nbis 100 Kubikzentimeter,                       muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                      915\nSeite des Beiwagens angebracht sein. An                                        ,,§ 53\nElektrokarren sind Begrenzungsleuchten nicht\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,\nerforderlich, wenn der Abstand des Randes der\nLichtaustrittsflächen der Sehweinwerfer von den                         Sicherungsleuchten\nbreitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht              (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit\nmeh1 als 400 Millimeter beträgt.                        zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für\nrotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaus-\n(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern,\ntrittsflächen wenigstens 400 und .höchstens 1550\ndie mehr als 400 Millimeter über den Rand der\nMillimeter über der Fahrbahn liegen müssen.\nLichtaustrittsflächen der Begrenzungsleuchten\nDie Schlußleuchten müssen möglichst weit von-\ndes vorderen Fahrzeugs hinausragen, muß nach\neinander angebracht, der Rand ihrer Lichtaus-\nAbsatz 1 kenntlich gemacht werden.                      trittsflächen darf nicht mehr als 400 Millimeter\n(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger              von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses\nund an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge             entfernt sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen\nund Breite diejenige von Personenkraftwagen             nicht an einer gemeinsamen Sicherung ange-\nnicht übersteigt, genügt zur Kenntlichmachung           schlossen sein. Krafträder ohne Beiwagen\nder seitlichen Begrenzung beim Parken inner-            brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet\nhalb geschlossener Ortschaften eine Leuchte             zu sein.\n(Parkleuchte), die nach vorn weißes und nach               (2) Kraftfahrzeuge müssen mit ein oder zwei\nhinten rotes Licht zeigt und an der dem Ver-            Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes\nkehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli-            Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die\nmeter und höchstens 1550 Millimeter über der            Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen\nFahrbahn angebracht sein muß. Die Leuchte               nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, an-\nmuß so beschaffen sein, daß sie während ihres           zeigen und auch bei Tage deutlich aufleuchten.\nGebrauchs von anderen Verkehrsteilnehmern,              Das gilt nicht für Krafträder sowie für Kraft-\nfür die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist,          fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nrechtzeitig wahrnehmbar ist.          Parkleuchten      Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 Kilometern je\ndürfen nur schaltbar sein, wenn alle anderen            Stunde und für Krankenfahrstühle. Bremsleuch-\nAußenleuchten ausgeschaltet sind.\"                      ten für rotes Licht, die in der Nähe der Schluß-\nleuchten angebracht oder damit zusammen-\n33. § 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    gebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.\n., (1) Außer  den im § 50 vorgeschriebenen           Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter\nScheinwerfern können zur Beleuchtung der                oberhalb der Höhe der Schlußleuchten und\nFahrbahn ein oder zwei Nebelscheinwerfer ver-           höchstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn\nwendet werden. Diese dürfen nur bei Nebel und           angebracht sein. Bei Verwendung von nur einer\nbei SchneefalJ, und zwar am Tage nur in Ver-            Bremsleuchte muß diese auf der linken Seite\nbindung mit dem Abblendlicht, bei Dunkelheit            oder etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur\nnur in Verbindung mit dem Abblendlicht oder             Hegen.\ndem Begrenzungslicht eingeschaltet werden. Ne-             (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen\nbelscheinwerfer dürfen nicht höher als die im           die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für\n§ 50 vorgeschriebenen Scheinwerfer angebracht           das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind,\nsein. Ihre Leistungsaufnahme darf höchstens je          auch am Ende des Zuges angebracht sein. Die\n35 Watt und die Beleuchtungsstärke jedes zu-            Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 sind ent-\nsätzlichen Scheinwerfers für sich bei einer Ent-        sprechend anzuwenden.\nfernung von 25 Metern senkrecht zur Fahrbahn               (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite\nin Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der Licht-         mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.\naustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux be-         Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß\ntragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für           mindestens 20 Quadratzentimeter betragen. An-\ndie Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt            hänger müssen mit dreieckigen roten Rück-\n§ 50 Abs. 1, für ihre Anbringung der letzte Satz        strahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge\ndes § 50 Abs. 3.\"                                       solcher Rückstrahler muß 150 Millimeter betra-\ngen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben\n34. In § 52 Abs. 2 Satz 2 wird zwischen „Suchschein-        zeigen Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400\nwerfer\" und „mit\" eingefügt:                            Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr-\n„ für eine Leistungsaufnahme von höchstens 35           zeugumrisses entfernt und höchstens 600 Milli-\nWatt\".                                                  meter über der Fahrbahn angebracht sein. Kraft-\nräder ohne Beiwagen brauchen mit nur einem\n35. § .52 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   Rückstrahler ausgerüstet zu sein.\n\"(3) Polizei-, Zollgrenzdienst-, Zollfahndungs-,        (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zu-\nBundesgrenzschutz- und Feuerwehrfahrzeuge              lässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Ton-\ndes Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätz-           nen müssen zwei von der Lichtanlage des Fahr-\nlichen Scheinwerfer für blaues Licht (Kenn-             zeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen\nscheinwerfer) ausgerüstet sein, der nur in Aus-         für rotes Licht oder zwei Fackeln und ähnliches\nübung hoheitlicher Aufgaben zur Sicherung des           mit ausreichender Brenndauer oder rückstrah-\nVerkehrsvorrechts verwendet werden darf.\"               lende Warneinrichtungen in betriebsbereitem\nZustande mitgeführt werden, die zur Kenntlich-\n36. § 53 erhält folgende Fassung:                           machung des Fahrzeuges auf ausreichende Ent-","916                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nfernung zu verwenden sind, wenn dies zur                  Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines\nSicherung des Verkehrs erforderlich ist. '  1\nKraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu\n37. § 54 erhält folgende Fassung:                             erschrecken und andere mehr als unvermeidbar\nzu belästigen.\n,,§ 54\n(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z.B. Hu-\nFahrtrichtungsanzeiger                     pen, HörnerJ müssen einen in seiner Tonhöhe\n(1) Kraftfahrzeuge und - soweit nach Ab-                gleichbleibenden Klang (auch harmonischen\nsatz 2 erforderlich -- ihre Anhänger müssen mit           Akkord} erzeugen, der frei von Nebengeräu-\nFahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die             schen ist. Die Lautstärke darf in 7 Metern Ent-\nals leuchtende Zeichen an der Seite des Fahr-             fernung von der Schallquelle an keiner Stelle\nzeugs erscheinen müssen, nach der abgebogen               100 Phon übersteigen. Die Messungen sind auf\nwerden soll. Zulässig sind nachstehende Aus-              einem freien Platz mit möglichst glatter Ober-\nführungsarten:                                            fläche bej Windstille durchzuführen; Hinder-\na) Blinkleuchten (Blinker), die                           nisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Wider-\n1. an beiden Längsseiten für orangefarbenes           hall oder Dämpfung stören können, müssen\nLicht oder                                         von der Schallquelle mindestens doppelt so weit\nentfernt sein wie der Schallempfänger.\n2. paarweise an der Vorder- und Rückseite\ndes Fahrzeugs anzubringen sind; die an                {3} Neben den im Absatz 2 beschriebenen\nder Vorderseite angebrachten Blinkleuch-           Warnvorrichtungen dürfen andere Vorrich-\nten müssen weißes dder orangefarbenes,             tungen für Schallzeichen, deren Lautstärke 100\ndie an der Rückseite angebrachten Blink-           Phon übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen an-\ngebracht, aber nur außerhalb geschlossener\nleuchten rotes oder orangefarbenes Blink-\nOrtsteile benutzt werden; sie müssen - mit\nlicht zeigen.\nAusnahme sogenannter Kompressions- oder\nDie Blinkleuchten können auch so beschaf-             Zwitscherpfeifen - in einem Akkord anklingen,\nfen sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug-\n(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\numriß T.rerändern;\nschieden hoher Töne sind nur zulässig an Fahr-\nb) den Fahrzeugumriß verändernde Arme (Win-               zeugen, die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer\nker) mit orangefarbenem Licht an beiden               führen dürfen.\nLängsseiten des Fahrzeugs in der Nähe des\n(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Post\nFührersitzes, die\ndürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der\n1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht stehen        Postquinte verwendet werden.\nund Blink- oder Dauerlicht zeigen müssen\n(6) Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht\noder\nfür eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch\n2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen              die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nmüssen (Pendelwinker).                             von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde.''\n(2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so ange-         39. Nach § 55 wird folgende Vorschrift als § 55 a\nbracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der          eingefügt:\nbeabsichtigten Richtungsänderung unter allen                                   ,,§ 55 a\nBeleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von\nDberho~.signalgerä te\nanderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Er-\nkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr-                 Züge von mehr als 14 Metern Länge und\ngenommen werden kann.                                    Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von 9 Tonnen und darüber sowie Zug-\n(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-\nmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS\nfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirk-\nund darüber müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2\nsamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt wer-\nBuchstabe b mit einem Gerät ausgerüstet sein,\nden. Winker und Blinkleuchten dürfen die Sicht\ndas dem Führer das Wahrnehmen von Signalen\ndes Fahrzeugführers nicht behindern; Winker\nvon Verkehrsteilnehmern ermöglicht, die ihn zu\ndürfen ausgeschaltet nicht sichtbar sein. Die\nüberholen beabsichtigen. Das gilt nicht für\npaarweise Verwendung verschiedener Aus-\nKraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nführungsarten an einem Fahrzeug oder Zug ist\nstimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 Kilo-\nzulässig, wenn die Forderung nach Absatz 2 nur\nmetern je Stunde mit hinten oder seitlich offe-\nauf diese Weise erfüllt werden kann.\nnem Führersitz, und zwar auch dann, wenn An-\n(4) Krafträder - auch mit Beiwagen-, offene            hänger mitgeführt werden.      ff\nElektrokarren und Krankenfahrstühle brauchen\nnicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet zu      40. § 56 erhält· folgende Fassung:\nsein; das gilt auch für Zugmaschinen mit nach                                     ,,§ 56\nhinten offenem Führersitz, wenn eine beab-\nsichtigte Änderung der Fahrtrichtung in anderer                              Rückspiegel\nWeise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt wer-                 Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern mit und\nden kann.\"                                                 ohne Beiwagen sowie offenen Elektrokarren\n38. § 55 erhält folgende Fassung:                             und Kraftfahrzeugen mit offenem, auch nach\nrückwärts Ausblick bietendem Führersitz, wenn\n,,§ 55                            die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nVorrichtungen für Schallzeichen                 digkeit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde\n(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung             beträgt - müssen einen nach Größe und Art\nfür Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete           der Anbringung ausreichenden Spiegel für die","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                          917\nBeobachtung der Fahrbahn nach           rückwärts               a)  Hersteller des Fahrzeugs,\nhaben.\"                                                         b)  Fahrzeugtyp,\n41. § 57 erhält folgende Fassung:                                   c)  Baujahr,\n,.§ 57                                   d)  Fabriknummer des Fahrgestells,\nGeschwindigkeitsmesser       und Kilometerzähler                e)  zulässiges Gesamtgewicht,\nf) zulässige Achslasten,\n(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im\nausgenommen bei Krafträdern.\nBlickfeld des Führers liegenden Geschwindig-\nkeitsmesser, der mit einem Kilometerzähler ver-           (2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß\nbunden sein kann, ausgerüstet sein; ausgenom-          außerdem an zugänglicher Stelle am vorderen\nmen sind Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht          Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar\n(§ 39 Abs. 2) bis zu 400 Kilogramm und Kraft-          am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil\nfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-          eingeschlagen oder auf einem angenieteten\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als           Schild oder in anderer Weise dauerhaft ange-\n20 Kilometern je Stunde sowie mit Fahrtschrei-         bracht sein.\"\nbern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Ge-    44. § 61 wird aufgehoben.\nschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im        45. In § 64 erhalten die Dberscbrift und Absatz 1\nBlickfeld des Führers liegt.                          folgende Fassung:\n(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten                                    .. § 64\nGeräte darf vom Sollwert abweichen\nLenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung\na) bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten                              und Bespannung\nbeiden Dritteln des Anzeigebereichs 0 bis\nplus 7 vom Hundert des Skalenendwertes;               (1) Die Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein.\nDie Vorschrift des § 35 a Abs. 1 ist entsprechend\nb) bei Kilometerzählern plus/ minus 4 vom\nanzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der\nHundert.\nzu befördernden Güter eine derartige Aus-\n(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2        rüstung der Fahrzeuge ausschließt.\"\ngelten nicht für Fahrzeuge mit den in § 36\nAbs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen.\"       46. § 64 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:\n42. § 58 erhält folgende Fassung:                          „Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter\nZupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.\"\n,,§ 58\n47. § 65 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nGeschwindigkeitsschilder             48. § 67 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:\n(1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern       ,,Durch Riffelung der Abschlußscheibe muß aus-\nluftbereift sind - mit Ausnahme der in § 36            reichende Streuung des Lichtes erreicht werden.\"\nAbs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleis-\nkettenfahrzeuge - und ebensolche Anhänger         49. § 67 a erhält folgenden Absatz 3:\nsowie Anhänger mit einer eigenen mittleren                ,, (3) Fahrräder mit einem Hilfsmotor (Ver-\nBremsverzögerung von weniger als 2,5 m/sek 2           brennungsmotor), dessen Hubraum 50 Kubik-\nmüssen an beiden Seiten ein kreisrundes weißes          zentimeter nicht übersteigt, gelten nicht als\nSchild mit einem Durchmesser von 200 Milli-            Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung,\nmetern führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf       wenn ihre Bauart alle üblichen Merkmale von\ndiesem Schild muß angegeben sein, mit welcher          Fahrrädern aufweist. Der Führer eines solchen\nHöchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren              Fahrzeugs muß mindestens 16 Jahre alt sein\ndarf (z. B.: 25 km). In der Aufschrift müssen          und\nbetragen:                                                         a) eine Ablichtung der Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis für den Motor (§ 22)\nBuchstabenhöhe              Strichstärke                     oder eine Bescheinigung des amtlich\nder Ziffer:      75 Millimeter     12 Millimeter,                    anerkannten Sachverständigen über\ndes „k\":         35 Millimeter      6 Millimeter,                    den Hubraum des Motors und dar-\ndes „mH:         24 Millimeter      5 Millimeter.                     über, daß der Motor mit seinen zu-\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht                      gehörigen Teilen den Vorschriften\nfür eisenbereifte Kraftfahrzeuge und Anhänger                        dieser Verordnung entspricht,\nsowie für solche Kraftfahrzeuge, die infolge                      b) die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versiche-\nihrer Bauart die für sie zulässige Höchst-                           rungsbestätigung (§ 29 b)\ngeschwindigkeit nicht überschreiten können.\"          mitführen und auf Verlangen zuständigen Be-\n43. § 59 erhält folgende Fassung:                          amten vorzeigen. Fahrräder mit Hilfsmotor dür-\nfen mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20\n,,§ 59                          Kilometer· je Stunde gefahren werden.\"\nFabrikschilder                   50. § 72 Abs. 2 bis 6 werden durch folgende Absätze\nund Fabriknummern der Fahrgestelle               2 bis 5 ersetzt:\n(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern             ,, (2} Die Vorschriften der Verordnung zur\nmuß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil            Änderung dieser Verordnung vom 25. Novem-\nder rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein         ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten am\nFa_brikschild mit folgenden Angaben angebracht         1. Dezember 1951 in Kraft, jedoch treten erst\nsein:                                                  in Kraft","918                                          Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1951, Teil I\na) am 1. April 1952 die Änderungen zu                                       §  49;\n§ 22 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17, 21                           §  50;\nund 22 für erstmals in Betrieb                      §  51 Abs. 1;\nzu nehmende Fahrzeugteile;                          §  53 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5;\n§ 30;                                                                    § 57 Abs. 1; die Änderung gilt aber nur\nfür erstmals in den Verkehr\n§ 32      Abs. 1    Nr. 3 für erstmals in den Ver-\nkommende Fahrzeuge;\nkehr kommende Fahrzeuge,\n§ 59;              die Änderung gilt aber nur für\nfür andere am 1. Januar 1954;\nerstmals in den Verkehr kom-\nr, 35a Abs. 1 ·   1\nmende Fahrzeuge;\nr  35a Abs. 2        für erstmals in den Verkehr                         § 64 Abs. 1;\nkommende Fahrzeuge;                                 § 67a Abs. 3;\n§ 41      Abs. 4 und                                                b) nach Bestimmung durch den Bundesminister\n§ 41      Abs. 5; die Änderungen gelten aber                            für Verkehr die Änderungen zu\nnur für erstmals in den Ver-\n§ 22 Abs. 3 für bereits in Betrieb genom-\nkehr kommende Fahrzeuge;\nmene Fahrzeugteile, soweit sie\n§ 41      Abs. 9     Satz 1; die Änderung gilt aber                                         noch nicht in amtlich genehmig-\nnur für erstmals in den Ver-                                            ter Bauart ausgeführt sind;\nkehr kommende Anhänger,                             § 35a Abs. 2 für Fahrzeuge, die vor dem\nsoweit es sich um die Vorschrift                                         1. Januar 1952 in Betrieb ge-\nüber die Bremsverzögerung                                               nommen worden sind;\nhandelt; für bereits im Ver-\n§ 43 Abs. 1 für Fahrzeuge, die vor dem\nkehr befindliche Anhänger\n1. Januar 1952 in Betrieb ge-\nhinter Kraftfahrzeugen mit\nnommen worden sind;\neiner durch die Bauart be-\nstimmten Höchstgeschwindig-                         § 45 Abs. 2 für            reihenweise gefertigte\nkeit von nicht mehr als 20                                               Fahrzeuge, für die eine All-\nKilometern je Stunde genügt                                             gemeine Betriebserlaubnis be-\neine eigene mittlere Verzöge-                                           reits vor dem 1. Januar 1952\nrung von 1,5 mlsek2 ; ·                                                 erteilt worden ist;\n§ 55a.\n§ 41      Abs. 9 Satz 5; die Änderung gilt aber\nnur für erstmals in den Ver-                        (3) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67a Abs. 3 gelten\nkehr kommende Anhänger;                         auch für bereits im Verkehr befindliche\n§ 41      Abs. 10 Satz 3; die Änderung gilt aber                            Kleinkrafträder und\nnur für erstmals in den Ver-                           Fahrräder mit Hilfsmotor, dessen Höchst-\nkehr kommende Anhänger                         leistung eine Pferdestärke (reduziert) nicht\nund für andere, bereits mit                    übersteigt.\nNotbremseinrichtung            a usge-             (4) § 34 Abs. 3 gilt für bereits im Verkehr\nrüstete Anhänger;                              befindliche Fahrzeuge nur dann, wenn die tech-\n§ 41      Abs. 10 Satz 5 zweiter Halbsatz; die                      nische Eignung für eine Achslasterhöhung nach-\nÄnderung gilt aber nur für                      gewiesen wird und in dem Kraftfahrzeug- (An-\nerstmals in den Verkehr kom-                   hänger-)brief und in dem Kraftfahrzeug- (An-\nmende Fahrzeuge;                               hänger-)schein vermerkt ist.\n§ 41      Abs. 14;                                                      (5) Bis zum 1. Januar 1953 müssen auch die\n§ 42\nFahrzeuge, bei denen vor dem 1. Oktober 1938\nAbs. 1, soweit es sich um den Ver-\nund in der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 31. De-\nmerk im Kraftfahrzeugbrief\nzember 1949 gewöhnliches Glas anstelle von\nund -schein handelt;\nSicherheitsglas verwendet werden durfte, den\n§ 42      Abs. 2;                                                   Vorschriften des § 40 Abs. 1 entsprechen.\"\n§ 43      Abs. 1 letzter Satz für erstmals in\nden Verkehr kommende Fahr-                                           Artikel 2\nzeuge;                                        Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,\n§ 43     Abs. 2; die Änderung gilt aber nur                    sobald der Senat von Berlin sie in Kraft setzt.\nfür erstmals in den Verkehr                                          Artikel 3\nkommende Zugmaschinen, für                   Diese Verordnung tritt am 1. Tage des nuf die\nandere am 1. Januar 1953;                  Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n§ 45      Abs. 2     für erstmals in den Verkehr\nBonn, den 25. November 1951.\nkommende Fahrzeuge;\n§ 46 Abs. 2          letzter Satz;                                  Der Bundesminister für Verkehr\n§ 47;                                                                                     Seebohm\n~-as Bund~sges~tzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II-. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertel•\nJahrlich fur Teil. I = DM 3 00. fü1 Teil II = DM 2.00 !zuzüglich Zustellgebühr). - Einzeistücke je angetangene 24 Seiten DM O 30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83 400 - Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,"]}