{"id":"bgbl1-1951-54-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":54,"date":"1951-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/54#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_54.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1951-11-16T00:00:00Z","page":907,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                              907\nZweite Verordnung                                                     Normaler      Zu-       Zu-\nAsche-   lässiger  lässige1\nzur Änderung und Ergänzung der Zweiten                       Type                     gehalt   Mindest-   Höchst-\ni. V, H.   asche-    asdle-\nDurchführungsverordnung zum Getreidegesetz.                                                        gehalt    gehalt\ni. v. H.  i. v. H.\nVom 16. November 1951.\n1150   (Roggenmehl)              1,150     1,100     1,250\nAuf Grund der§§ 1, 3, 8, 14 und 21 des Getreide-      1370   (Roggenmehl)              1,370     1,300     1,450\ngesetzes vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl.           1740   (Roggenmehl)              1,740    1,640      1,790\nS. 721) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung        1800   (Roggen backschrot)       1,800     1,650    2,000\nund Abänderung         des    Getreidegesetzes  vom       630   (Weizenmehl)              0,630    0,590     0,660\n5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 487) wird im         812   (Weizenmehl)             0,812     0,800     0,850\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-            1050   (Weizenmehl)              1,050    1,000     1,150\nschaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-           1600   (Weizenmehl)              1,600     1,550     1,750\nordnet:                                                  1700   (Weizenbackschrot)        1,700     1,600     1,900\n1100   (Roggengemengemehl)       1,100     1,000     1,200\nArtikel I                                                           1,320     1,220     1,420\n1320   (Roggengemengemehl)\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-\ntreidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                 2. Grieß und Dunst müssen sich im Rahmen\nS. 207) in der Fassung der Verordnung zur                           folgender Siebanalysen halten:\nÄnderung und Ergänzung der Zweiten Durchfüh-                        Weizengrieß:\nrungsverordnung zum Getreidegesetz vom 23. April                    a) Das Erzeugnis muß vollständig durch\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 265) wird wie folgt                        Grießgaze 24 fallen,\ngeändert:\nb} der Rückstand auf der Grießgaze 58\nA                                           muß mehr als 25 vom Hundert der\nMenge zu a betragen,\n§ 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nc) durch die Mehlgaze 7 + + + dürfen\n\"(1) In der Handels-,    Lohn- und Umtausch-\nhöchstens 10 vom Hundert der Menge\nrnüllerei sind Roggen und Weizen bei der V er-\nzu a fallen.\narbeitung zu (;rieß, Dunst oder Mehl mit einer\ndurchschnittlichen Gesamtausbeute von minde-                     Weizendunst:\nstens 82 vom Hundert, gerechnet vom Gewicht                      a) Das Erzeugnis muß vollständig durch\ndes gereinigten und mahlfertigen Getreides, aus-                    Grießgaze 50 fallen,\nzumahlen. Als Reinigungsverlust werden durch-                    b) der Rückstand auf der Grießgaze 58\nschnittlich in der Handelsmüllerei zwei vom Hun-                    muß weniger als 25 vom Hundert der\ndert, in der Lohn- und Umtauschmüllerei für                        Menge zu a betragen,\nSelbstversorger vier vom Hundert des Gewichtes                   c) durch die Mehlgaze 10 + + + dürfen\ndes ungereinigten Getreides ohne besonderen                        höchstens 10 vom Hundert der Menge\nNachweis anerkannt.         Als Reinigungsverlust                   zu a fallen.\"\nkommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die\nbei der Reinigung des Roggens und Weizens in                                    B\nder Mühle anfallen und weder für die menschliche      § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nnoch tierische Ernährung Verwendung finden              ,,(3) Roggengemengemehl der Typen 1100 und\nkönnen. Der Durchschnitt der Gesamtausbeute          1320 ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung\n(Satz 1) und der Durchschnitt des Reinigungs-         von 60 vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert\nverlustes (Satz 2) sind, getrennt für Roggen und      Weizen herzustellen.\"\nWeizen, auf den Kalendermonat zu berechnen.\nVermahlungen von Roggen oder Weizen im                                          C\nWerklohn für andere als Selbstversorger gelten        In § 2 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5\nals Handelsmüllerei. Bei der Herstellung von       Absätze 4 bis 6.\nBackschrot ist der gereinigte Roggen oder Weizen                                D\nvollständig für Zwecke der menschlichen Ernäh-        In § 5 wird der Nachsatz: ,,soweit sie aus dem\nrung zu verarbeiten. Backschrot muß alle Bestand-   Ausland eingeführt oder aus sonstigen Gebieten in\nteile des gereinigten Getreides enthalten. Die      das Bundesgebiet verbracht werden\" gestrichen.\nBestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nHartweizen (amber dumm).                                                  Artikel II\n(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Ab-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsatz 1 dürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl,     kündung in Kraft.\nBackschrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die\nBonn, den 16. November 1951.\nden nachstehenden Bestimmungen entsprechen:\n1. Mehl und Backschrot müssen folgenden       DerBundesminister für Ernährung,\nAschegehalt, gerechnet auf Trockensub-           Landwirtschaft und Forsten\nstanz, aufweisen:                                              Dr. Ni k 1 a s"]}