{"id":"bgbl1-1951-54-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":54,"date":"1951-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_54.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide- und Futtermitteln (Getreidegesetz)","law_date":"1951-11-24T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nden, den Erwerb, die Vorräte, den Absatz und                                    ,,§ 24\ndie Verwertung von inländischem und ausländi-\nschem Getreide und von Getreideerzeugnissen                                  Land Berlin\nzu melden. Die Meldepflicht kann auch auf den               Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-\nübergebietlichen Warenverkehr erstreckt werden.           setzes erlassenen und noch zu erlassenden Rechts-\n(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen        verordnungen gelten auch im Land Berlin, so-\nBestimmungen erläßt der Bundesminister. Den               bald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2\nobersten Landesbehörden obliegt die Durchfüh-             seiner Verfassung die Anwendung dieses Ge-\nrung und die Ubcrwachung der Maßnahmen nach               setzes beschlossen hat.\"\nAbsatz 1.\"\n6. In § 18 wird dem Absatz 3 folgender Schlußsatz                             Artikel 2\nangefügt:                                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n„Im übrigen können ohne Entgelt Proben von            kündung in Kraft\nGetreide aller Art, Getreidemahlerzeugnissen,\n(2) Der    Bundesminister wird ermächtigt, den\nSchälmühlenerzeugnissen, Teigwaren, Nährmit-\nteln, Brot und Kleingebäck sowie von Futtermit-       Wortlaut des Getreidegesetzes im Bundesgesetz-\nteln entnommen werden.\"                               blatt bekanntzumachen und dabei etwaige redak-\ntionelle Unstimmigkeiten des Gesetzestextes zu be-\n7. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:              seitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. November 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Verkehr\nmit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz).\nVom 24. November 1951.\nAuf- Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes\nzur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über\nden Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Ge-\ntreidegesetz) vom 24. November 1951 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 899) wird nachstehend das Gesetz über\nden Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Ge-\ntreidegesetz) vom 4. November 1950 in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 24. November 1951.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn,· den 28. November 1951                     901\nGesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln\n(Get.reidegesetz)\nin der Fassung vom 24. November 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   welche Mehltypen bei der Vermahlung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            von Brotgetreide einzuhalten sind,\n3. in welchem Umfange die Mühlen inlän-\nERSTER TEIL                                  disches und ausländisches Brotgetreide zu\nvermahlen haben,\nGetreide\n4. in welcher Mischung die bei den Mühlen\n§ 1                                     anfallenden Mahlerzeugnisse in den Ver-\nkehr zu bringen sind,\nBegriffsbestimmungen\n5. welches Mischungsverhältnis von den\nBrotgetreide im Sinne dieses Gesetzes ist Roggen,               Backbetrieben bei der Herstellung von\nWeizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn. Der                  Brot und anderen Backwaren einzuhalten\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                   ist oder welche Erzeugnisse beizumischen\nForsten (Bundesminister) kann bestimmen, daß aus                   sind,\nGründen der Versorgung vorübergehend auch an-\ndere Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses             6. daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in\nGesetzes gelten; andere Getreidearten sind Gerste,                 einem dem Bedarf entsprechenden Um-\nHafer, Maie;, Buchweizen, Hirse und Reis.                          fange anzubieten sind.\n(2} Der Bundesminister kann im Einvernehmen\n§ 2                           mit dem Bundesminister des Innern bestimmen,\ndaß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühienerzeug-\nVersorgungsplan                      nisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und Kleingebäck\nnur in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Ver-\nDer Bundesminister stellt im Benehmen mit den\npackung, in bestimmten Mengen- oder Gewichts-\nobersten Landesbehörden für Ernährung und Land-\neinheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nwirtschaft (obersten Landesbehörden) für jedes\nsonst in den Verkehr gebracht werden dürfen.\nWirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni} im Rahmen\neines Versorgungsplanes fest, welche Mengen Ge-             (3) Bestimmungen gemäß Absätze 1 und 2 können\ntreide aus der Inlandsernte zur Verfügung stehen         nur durch Rechtsverordnung getroffen werden.\nund aus der Einfuhr für die Ernährung der Bevöl-\nkerung notwendig sind.                                                            § 4\nUmfang der Verarbeitung\n§ 3                              Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versor-\ngung der Bevölkerung mit Mehl und Brot und zur\nVerwendung von Getreide - Ausmahlung\nBeseitigung einer unwirtschaftlichen Ubersetzung\nBeimischung - Kennzeichnung                 kann der Bundesminister den Umfang der Vermah-\n(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs-         lung von Brotgetreide in den Mühlen regeln und\nlage entsprechenden Verwertung des Getreides             die Höhe des Verarbeitungsrechtes der einzelnen\nkann der Bundesminister bestimmen,                       Mühlenbetriebe festsetzen. Die Vermahlungsrege-\nlung muß so gestaltet werden, daß ein wirtschaft-\n1. in welchem Umfange Brotgetreide für an-        licher Leistungswettbewerb unter den Mühlen unter\ndere Zwecke als für die menschliche      Er-  Berücksichtigung der berechtigten Interessen der\nnährung verwendet werden darf,                verschiedenen Betriebsgrößenklassen und der ein-\nzelnen Wirtschaftsgebiete möglich ist. Ein wirt-\n2. welcher Ausbeutesatz bei der Verarbei-         schaftlicher Leistungswettbewerb gilt nur dann als\ntung des C~etreides und insbesondere          möglich, wenn das festgesetzte Verarbeitungsrecht","902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nim Rahmen der hierzu erlassenen Rechtsverord-           Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses auf An-\nnungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden          trag ausgesetzt werden.\ndarf.\n(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses\n§ 5                            muß die Befähigung zu.m Richteramt haben. Die\nMühlenstelle                       Beisitzer müssen den beteiligten Wirtschaftskreisen\nangehören.\n(1)  Für das Gebiet der Mühlenwirtschaft wird\neine Mühlenstelle als Anstalt des öffentlichen             (3) Der Bundesminister erläßt eine Verfahrens-\nRechts errichtet. Sie wird tätig, wenn Maßnahmen        und eine Gebührenordnung sowie die weiteren für\nnach den §§ 3 und 4 im Bereich der Mühlenwirt-          den Vollzug erforderlichen Bestimmungen.\nschaft erforderlich werden und der Bundesminister\nihre Durchführung der Mühlenstelle überträgt.                                      § 7\n(2) Die Organe der Mühlenstelle sind:                               Einfuhr- und Vorratsstelle\n1. der Vorstand,\n(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für\n2. der Verwaltungsrat.                           Getreide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorrats-\n(3) Der Vorstand vertritt die     Mühlenstelle ge-   stelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.\nrichtlich und außergerichtlich.                            (2)  Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle\n(4) Der   Verwaltungsrat besteht aus Vertretern      sind:\nder beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der            1. der Vorstand,\nVerbraucheL Ihm steht die Beschlußfassung in allen              2. der Verwaltungsrat.\ngrundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgabengebiet\nder Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den             (3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\nVorstand .                                              ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.\n(5) Die MühlenstellP untersteht der Aufsicht. des       (4) Der Verwaltungsrat besteht:\nBundesministers.                                                1. aus zwei Vertretern des Bundesministers\n(6) Die Mühlenstelle ist verpflichtet, dem Bundes-              als Vorsitzendem und stellvertretendem\n:minister und seinen Beauftrngten jederzeit Aus-                   Vorsitzenden,\nkunft über ihre Ttitiqkeit zu f,rteilen, Ein gleiches           2. aus je einem Vertreter der Bundesminister\nAuskunftsrecht skhL den obersten Landesbehörden                    der Finanzen und für Wirtschaft,\nin bezug auf die Tätigkeit der Mühlenstelle im\n3. aus vier Vertretern der obersten Landes-\nGebiet ihres Landes zu.\nbehörden für Ernährung und Landwirt-\n(7) Vertreter des Bundesministers und Vertreter                 schaft, die der Bundesrat bestimmt,\nder obersten Landesbehörden sind berechtigt, an\n4. aus folgenden Vertretern der beteiligten\nSitzungen der Organe der Mühlenstelle teilzu-\nWirtschaftskreise:\nnehmen.\nvier Vertretern der Landwirtschaft,\n(8) Maßnahmen der Mühlenstelle sind auf Ver-\neinem Vertreter des Importhandels,\n]angen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie\ngegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das                  einem Vertreter des Großhandels,\nöffentliche Wohl verletzen.                                        einem Vertreter der landwirtschaftlichen\nGenossenschaften,\n(9) Kommt die Mühlenstelle den ihr obliegenden\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes-                     drei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,\nregierung befugt, die Aufgaben durch einen beson-                  einem Vertreter der Spedition und Lagerei,\nderen Beauftragten durchführen zu lassen oder                      einem Vertreter des Einzelhandels,\nselbst durchzuführen.                                              einem Vertreter der Verbrauchergenossen-\n(10) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der                    schaften,\nMühlenstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit                   vier Vertretern der Verbraucher.\nihrer Organe im einzelnen. Dabei können in den\nDem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in\nLändern im Einvernehmen mit den zuständigen\nallen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Auf-\nobersten Landesbehörden Außenstellen der Mühlen-\ngabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.\nstelle errichtet werden, bei denen ein Beirat aus\nEr hat die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister\nden beteiligten Wirtschaftskreisen zu bilden ist.\nzur Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den\nVorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die\n§ 6                            Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch\nzu überwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-\nBeschwerdeausschuß\nstelle bedienen.\n(1)  Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle           (5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem\nsteht dem Betroffenen binnen einem Monat nach           Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen er-\nihrer Bekanntgabe die Beschwerde an einen Be-\nteilen.\nschwerdeausschuß zu, der beim Bunde.sminister ge-\nbildet wird. Die Beschwerde hat keine aufschie-            (6) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der\nbende Wirkung. In besonders begründeten Fällen          Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und\nkann die Durchführung der Verfügung durch den           Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                            903\n§ 8                                                      § 9\nAufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle                       Zoll- und Grenzabfertigung\n(1) Wer aus dem Ausland Brotgetreide einführt         Die Zoll- und Grenzstellen fertigen Brotgetreide\noder aus sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet       nur ab, wenn der Einführer einen Ubernahmever-\nverbringt, hat es spätestens bei der Zoll- oder       trag oder eine Zustimmungserklärung der Einfuhr-\nGrenzabfertigung der Einfuhr- und Vorratsstelle       und Vorratsstelle zur Verarbeitung und sonstigen\nzum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der von       Verwertung vorlegt. Werden andere Erzeugnisse\nder Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte· Uber-    den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 3 unterworfen,\nnahmepreis.                                           so gilt Satz 1 entsprechend.\n(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist,   wer\nüber das Brotgetreide nach seiner Verbringung in                                  § 10\ndas Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen                               Preisregelung\nund für eigene oder fremde Rechnung zur Verfü-\ngung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs-       (1) Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im\nberechtigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine  voraus für jedes Getreidewirtschaftsjahr die Preise\nStelle der Empfänger im Bundesgebiet.                 für inländisches Getreide festgelegt. Der Bundes-\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber-   minister hat seine Aufsichts- und Weisungsbefug•\nnahme des ihr angebotenen Brotgetreides berech-       nisse über die durch dieses Gesetz geschaffenen\ntigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem    Organe so auszuüben, daß die Einhaltung dieser\nUbernahmerecht keinen Gebrauch, so darf das Brot-     Preise gewährleistet ist.\ngetreide im Bundesgebiet weder in den Verkehr            (2) Durch Rechtsverordnung kann die Bundes-\ngebracht noch verarbeitet oder sonst verwertet        regierung oder im Einvernehmen mit dem Bundes-\nwerden. Macht sie von dem Ubernahmerecht Ge-          minister für Wirtschaft der Bundesminister\nbrauch, so verpflichtet sie den Einführer gleich-\nzeitig, das Brotgetreide zu dem von ihr festgesetzten         a) Preise für ausländische andere Getreide-\nAbgabepreis zurückzukaufen. Die Ubernahme und                    arten als Brotgetreide, soweit sie nicht nach\ndie Abgabe durch die Einfuhr- und Vorratsstelle                  § 8 Abs. 1 und 3 von der Einfuhr- und Vor-\nsind von der Umsatzsteuer befreit.                               ratsstelle festzusetzen sind,\n(4) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen              b) Preise für Mahlerzeugnisse aus Getreide,\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft Bestimmun-                 Schälmühlenerzeugnisse, Teigwaren, Nähr-\ngen für die Preisfestsetzungen gemäß Absatz 1 und 3.             mittel sowie für Brot und Kleingebäck,\n(5} Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der            c) Preise für Futtermittel im Sinne des Futter~\nDurchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3                   mittelgesetzes vom 22. Dezember 1926\nAuflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be-               (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst den dazu\nstimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe-                   erlassenen Ausführungsbestimmungen\nrung, über die gebietliche Verteilung und über den    festsetzen.\nVerwendungszweck treffen. Die obersten Landes-\nbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen           (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nkönnen über die Zuteilung des Getreides innerhalb     mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ndes Landes Bestimmungen treffen.                              a) die zur Sicherung des Preisstandes erforder-\n(6) Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat ferner die             lichen Rechtsverordnungen, insbesondere\nAufgabe, je nach Marktlage unter Verwendung. der                 über Kostensätze, Verarbeitungs- und Han-\nim Haushalt bereitgestellten Mittel eine Vorrats-                delsspannen, Zahlungs- und Lieferungs-\nhaltung in Auslands- und Inlandsgetreide durch-                  bedingungen erlassen,\nzuführen. Wird aus den vorhandenen Vorräten\nGetreide wieder in den Verkehr gebracht, so gilt              b) unter den unter Buchstabe a bestimmten\nAbsatz 5 entsprechend.                                           Voraussetzungen Verfügungen treffen, falls\nsich die Auswirkungen der zu regelnden\n(7) Getreide aller Art und unmittelbare Erzeug-              Angelegenheit auf mehr als ein Land er-\nnisse daraus dürfen nur mit Zustimmung der Ein-                  strecken und eine zentrale Erledigung er-\nfuhr- und Vorratsstelle nach Genehmigung durch                   forderlich ist. Den nach Landesrecht zustän-\nden Bundesminister ausgeführt od·er in sonstige                  digen Landesbehörden steht das Recht zur\nGebiete außerhalb des Bundesgebietes verbracht                   Verfügung dieser Art in den Fällen zu, in\nwerden.                                                          denen eine übergebietliche Regelung nicht\n(8) Der Bundesminister kann bestimmen, daß auch              erforderlich ist.\nandere Getreidearten sowie Mehl, Grieß, Dunst und\nBackschrot den Vorschriften der Absätze 1, 3, 5           (4) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nund 7 unterworfen werden oder Gegenstand der           mit dem Bundesminister für Wirtschaft seine Befug-\nVorratshaltung sind, soweit dies zur Sicherstellung    nisse nach Absatz 2 und 3 auf die nach Landesrecht\nder Versorgung notwendig ist oder soweit es die       zuständigen Landesbehörden übertragen.\nMarktlage erfordert.                                      (5) Preise und Preisspannen nach Absatz 2 und 3\n(9) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen     sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,\nund technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr-       um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustel-\nund Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft    len. Dabei muß die Möglichkeit des Wettbewerbs\nbedienen.                                              gegeben sein.","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 11                                   5. feste Rückstände von der Herstellung fetter\nFrachtausgleich                                Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-\ntionsschrote),\n(1) Der Bundesminister kann bestimmen, daß eine\nFrachtausgleichsregelung durchgeführt und zu die-                6. Fischmehl, Tierkörpermehl und       andere\nsem Zweck eine öffentliche Ausgleichsabgabe bis zu                  Futtermittel tierischen Ursprungs,\neiner Deutschen Mark je Tonne verarbeitetes Ge-                  7. Mischungen, die aus Futtermitteln der in\ntreide erhoben wird. Die Beitreibung· erfolgt nach                  Ziffer 1 bis 6 genannten Art oder aus\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und                       Futtergetreide zusammengesetzt sind.\nihrer Durchführungs besti.mmungen.\n(2) Aus dem Aufkommen an Frachtausgleichs-                                 DRITTER TEIL\nabgaben können nach näherer Bestimmung des Bun-\ndesministers Frachtzuschüsse gewährt werden. Für                  Allgemeine Bestimmungen\nübergebietliche Lieferungen kann eine zentrale                                      § 15\nFrachtausgleichskasse gebildet, für Lieferungen in-                       Abgaben und Gebühren\nnerhalb der einzelnen Länder kann bei diesen eine\nFrachtausgleichskasse eingerichtet werden.                  (1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-\nwaltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von\n§ 12                           höchstens 0,50 DM je Tc:mne verarbeiteten Getrei-\ndes erheben. Die Verwaltungskosten der Mühlen-\nSaatgetreide                       stelle sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen.\nDer Bundesminister kann Saatgetreide von den\n(2) Die Einfuhr- Uhd Vorratsstelle darf zur\nBestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise\nDeckung der Verwaltungskosten von den Einfüh-\nausnehmen.\nrern Gebühren in Eöhe von 0,25 DM je Tonne der-\nZWEITER TEIL                         jenigen Ware erheben,- die der Anbietuilgspflicht\nnach diesem Gesetz unterliegt. Die Verwaltungs-\nFuttermittel\nkosten sind in einem Wirtschaftsplan und in einem\n§ 13                           Stellenplan zu veranschlagen.\nFuttermittelbestimmungen                     (3) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen eine Abgabe-\n(1) Die Vorschriften des Futtermittelgesetzes vom\nordnung für die Mühlenstelle und ·eine Gebühren-\n22. Dezember 1.926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst\nordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle.\nden dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen\nbleiben unberührt. Die Anordnung des Direktors              (4) Die Beitreibung der Abgaben und Gebühren\nder Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und         erfolgt nach den Vorschriften der Reichsabgaben-\nForsten über Futtermittel, Mischfuttermittel und         ordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.\nMischungen (Futtermittelanordnung) vom 21. Juni             (5) Ober die Verwendung von Oberschüssen aus\n1949 (Amtsbl. VELF S. 148) wird auf die Länder           den Abgaben und Gebühren entscheidet der\nRheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohen-            Bundesminister ün Einvernehmen mit dem Bundes-\nzollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau er-       minister der Finanzen. Für sonstige Uberschüsse\nstreckt und bleibt über den 30. Juni 1950 hinaus in      der Einfuhr- und Vorratsstelle gilt Satz 1 ent-\nKraft.                                                   sprechend.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, das Fut-                                 § 16\ntermittelgesetz und die Fettermittelanordnung in                                Buchführung\nder zur Zeit gültigen Fassung mit neuem Datum und\nin neuer Paragraphc~nfolge bekanntzugeben und               (1) Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handels-\ndabei Unstimmigkeiten zu beseitigen.                     betriebe der Getreide- und Futtermittelwirtschaft\nsind, wenn eine Verarbeitungsregelung oder eine\nAnbietungspflicht in diesem Gesetz festgelegt ist\n§ 14                           oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt wird\nSonderregelung für bestimmte Futtermittel          oder eine Preisregelung erfolgt, verpflichtet, in\nübersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit           zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson-\ndem Bundesminister für Wirtschaft bestimmen, daß         dere über die Einzelheiten des Erwerbs, der Lage-\ndie Vorschriften des § 8 entsprechend auf die nach-      rung (getrennt nach eigenen und fremden Bestän-\nstehend bezeichneten Futtermittel anzuwenden sind:       den), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung\n1. Dari, Milocorn,                                sowie der Vermittlung der Waren, mengen- und\nwertmäßig Aufschluß geben.\n2. Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-\nwendung findet,                                   (2) Der Führung besonderer Bücher bedarf es\nnicht, wenn in Betrieben mit ordnungsgemäßer Ge-\n3. Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse         schäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen\n(Kleie, Futtermehle aller Art),                Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwand-\nfrei und übersichtlich hervorgehen.\n4. Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,\nBier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie          (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nKartoffelflocken,                              entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951                          905\nsoweit diese Erzeugnisse der Getreide- und Futter-    Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör-\nmittelwirtschaft lagern oder befördern.                den übertragen .\nVIERTER TEIL\n§  17\nStraf- und Schlußbestimmungen\nMeldepflicht\n§ 21\n(1) Handelsbetriebe, Genossenschaften sowie Be-\nund Verarbeitungsbetriebe der Getreide- und Futter-                         Strafbestimmung\nmittelwirtschaft können verpflichtet werden, den Er-      (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nwerb, die Vorräte, den Absatz und die Verwertung\n1. die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1\nvon inländischem und ausländischem Getreide und\nvon Getreideerzeugnissen zu melden. Die Melde-                    oder Abs. 3 Satz 2 oder die auf Grund des\n§ 8 Abs. 8 oder § 14 getroffenen Vorschrif-\npflicht kann auch auf den übergebietlichen Waren-\nverkehr erstreckt werden.                                         ten oder die Buchführungspflicht nach § 16\noder die Meldepflicht nach § 17 verletzt\n(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen                oder einer Auflage nach § 8 Abs. 5 zu-\nBestimmungen erläßt der Bundesminister. Den ober-                 widerhandelt,\nsten Landesbehörden obliegt die Durchführung und\ndie Uberwachung der Maßnahmen nach Absatz 1.                  2. Getreide, unmittelbare Erzeugnisse aus Ge-\ntreide oder Futtermittel der in § 14 aufge-\nführten Art ohne Zustimmung der Einfuhr-\n§ 18                                     und Vorratsstelle ins Ausland ausgeführt\nAuskunftspflicht                               oder in sonstige Gebiete außerhalb des\nBundesgebietes verbringt,\n(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-\nbehörden sind auskunftsbercchtigte Stellen im                 3. Auskünfte, zu denen er nach § 18 ver-\nSinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom                    pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert\n13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).                    oder nicht in der gesetzten Frist erteilt\noder unrichtige oder unvollständige An-\n(2) Der Bundesminister oder die obersten Landes-\ngaben macht,\nbehörden können bestimmen, daß auch andere\nStellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses            4. die Einsicht irt Geschäftsbriefe, Geschäfts-\nGesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-                   bücher oder sonstige Unterlagen oder die\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-                  Besidltigung oder die Untersuchung von\ntigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-                    Betriebseinrichtungen oder Räumen den\nkunftspflicht vom 13. Juli 1923 sind.                             Beauftragten der        auskunftsberechtigten\nStellen (§ 18 Abs. 1 und 2) verweigert oder\n(3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\nsie dabei behindert,\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\nnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit              5. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu-\nAusnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im übrigen                   widerhandelt, die auf Grund dieses Ge-\nkönnen ohne Entgelt Proben von Getreide aller Art,                setzes erlassen sind, sofern diese ausdrück-\nGetreidemahlerzeugnissen,      Schälmühlenerzeugnis-              lich auf die Strafbestimmungen dieses Ge-\nsen, Teigwaren, Nährmitteln, Brot und Kleingebäck                 setzes verweisen,\nsowie von Futtermitteln entnommen werden.              begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten\nAbschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des\n§ 19                          Wirtschaftsstrafgesetzes.\nVerschwiegenheitspflicht                   (2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-\nbehörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für\nDie Mitglieder der Organe der Mühlenstelle (§ 5)    die Verfolgung der Zuwiderhandlungen\nund der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 7) sind, vor-\nbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und            1. nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2,\nder Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet,            2. nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4, soweit diese\nüber Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die                 sich gegen ein vom Bundesminister, von\ndurch ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes oder                  der Mühlenstelle oder der Einfuhr- und\nder darauf beruhenden Bestimmungen zu ihrer                       Vorratsstelle auf Grund der Verordnung\nKenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten                   über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923\nund sich der Mitteilung und der Verwertung von                    gestelltes Verlangen richten,\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.\n3. gegen Bestimmungen oder schriftliche Ein-\nSoweit sie nicht Beamte sind, sind sie auf gewissen-\nzelverfügungen, die vom Bundesminister,\nhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der\nvon der Mühlenstelle oder der Einfuhr-\nVerordnung gegen Bestechung und Geheimnisver-\nund Vorratsstelle auf Grund dieses Ge-\nrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom\nsetzes erlassen werden; dies gilt nicht für\n22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu ver-\nZuwiderhandlungen gegen Bestimmungen\npflichten.\noder schriftliche Einzelverfügungen, die\n§ 20                                     vom Bundesminister auf Grund des § 10\nBefugnisse der Länder                              Abs. 2 und 3 erlassen werden.\nDer Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-       Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse\nsetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von            des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im","906                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nübrigen verbleibt es bei der Regelung der      §§ 94 und         7. die Verordnung über die öffentliche Be-\n99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.                                    wirtschaftung von Getreide, Futtermitteln\nund sonstigen landwirtschaftlichen Erzeug-\n§ 22                                     nissen vom 7. September 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1705),\nDurchführnngsbestimmungen                                                              I\n8. die Anordnungen der früheren Hauptver-\nRechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 3, 4, 5\neinigung der deutschen Getreide- und\nAbs. 1 und Abs. 10, 11 Abs. 2 Satz 1 oder 15 Abs. 3                 Futtermittelwi:,;tschaft und der Getreide-\nerlassen werden, bedürfen unbeschadet der in Ar-                    wirtschaftsverbände,\ntikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes getroffenen Rege-\nlung der Zustimmung des Bundesrates.                             9. die Bekanntmachung Nr. 116 des Zentral-\namtes für Ernährung und Landwirtschaft\n(Verordnung über die Errichtung von Vor-\n§ 23                                     rats- und Einfuhrstellen) vom 17. August\nInkrafttreten                                 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Land-\nwirtschaft Nr. 2),\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.                                                  10. das Gesetz zur Neuordnung des Veran-\nlagungs- und Ablieferungswesens in der\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten                 Landwirtschaft vom 23. Januar 1948\nentgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-                     (WiGBl. S. 23) in der Fassung vom\nbesondere\n7. September 1948 ~WiGBl. S. 91) und vom\n1. das Maisgesetz vom 26. März 1930 (Reichs-                 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9).\ngesetzbl. I S. 88) in der Fassung vom 5. Ok-       (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-\ntober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 919) und       satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-\nvom 28. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.      weisungen auf die entsprechenden Bestimmungen\n131) nebst den Ausführungsbestimmungen,         dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim-\n2. das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirt-        mungen.\nschaft vom 27. Juni 1934 (Reichsgesetzbl.          (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-\nI S. 527),                                      nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in\n3. die Verordnung zur Ordnung der Getreide-        Absatz 2 tmfgeführten Bestimmungen erforderlich\nwirtschaft vom 10. Juli 1935 (Reichsgesetzbl.   werden.\nI S. 1006) in der Fassung vom 10. Juli 1936        (5) Die Vermögen {einschließlich aller Rechte und\n(Reichsgesetzbl. I S. 544), vom 26. Juni und    Pflichten) der Vorrats- und Einfuhrstellen, die durch\n28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 700, 702),  die in Absatz 2 Ziffer 9 aufgeführte Bekanntmachung\nvom 11. Februar, 29. Juni und 7. Juli 1938      errichtet sind, gehen ohne Liquidation auf die vom\n(Reichsgesetzbl. I S. 192, 711, 837) und vom    Bundesminister bestimmten Einfuhr- und Vorrats-\n30. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1102),      stellen über. Das gleiche gilt auch für die Aufgaben\n4. die Verordnung zur Sicherstellung des           und Befugnisse der vorgenannten Vorrats- und\nBrotgetreidebedarfs vom 5. Juli 1942            Einfuhrstellen.\n(Reichsgesetzbl. I S. 443) in der Fassung                                  § 24\nvom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 364),\nLand Berlin\n5. die Verordnung zur Sicherstellung des\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nBrotgetreidebedarfs vom 5. Februar 1945\nerlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-\n(Reichsgesetzbl. I S. 22),\nnungen gelten auch im Land Berlin, sobald das\n6. die Verordnung über die Herstellung von         Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nMischfuttermitteln vom 22. Dezember 1937        fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlos-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1410),                    sen hat."]}