{"id":"bgbl1-1951-54-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":54,"date":"1951-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz)","law_date":"1951-11-24T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["899\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                Aus~e~eben zu Bonn am 28. November 1951                                                 1 Nr. 54\nTag                                                  f n h a I t:                                              Seite\n24. 11. 51    Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und\nFultermii:teln (Gelreideqesetz)         . . . . . . .         . . . . . . . .   . . . . . .            899\n24. 11. 51    Bckcrnntmachunq der Ncufassunq des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide- und Futter-\nmitteln (Gctrcidcqesctz)              . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .          900\n16. 11. 51    Zweite Veror.dnunq zur Anderunq und Erqä_nzunq der Zweiten Durchfühnmgsverordnunq zum\nGE:treideqesetz     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  907\n25. 11. 5 i   V erordmrnq zur Ä nderunq der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung            . . . • . • . . . . . .    908\nGesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz).\nVom 24. November 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                6. daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            einem dem Bedarf entsprechenden Um-\nfange anzubieten sind.\nArtikel 1                                        (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern bestim-\nDas Gesetz über den Verkehr mit Getreide und\nmen, daß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühlen-\nFuttermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November\nerzeugnisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 721) in der Fassung des\nKleingebäck nur in bestimmter Sortierung, Kenn-\nGesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Ge-\nzeichnung, Verpackung, in bestimmten Mengen-\nsetzes über den Verkehr mit Getreide und Futter-\noder Gewichtseinheiten feilgehalten, angeboten,\nmitteln (Getreidegesetz) vom 5. August 1951 (Bun-\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\ndesgesetzbl. I S. 487) wird wie folgt geändert:\nwerden dürfen.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                          (3) Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2\nkönnen nur durch Rechtsverordnung getroffen\n,,§ 3                                   werden.\"\nVerwendung von Getreide -              Ausmahlung -          2. In § 8 Abs. 5 wird folgender Schlußsatz angefügt:\nBeimischung - Kennzeichnung                             „Die obersten Landesbehörden oder die von\n(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs-                    ihnen bestimmten Stellen können über die Zu-\nlage entsprechenden Verwertung des Getreides                       teilung des Getreides innerhalb /des Landes Be-\nkann der Bundesminister bestimmen,                                  stimmungen treffen.\"\n1. in welchem Umfange Brotgetreide für               3. In § 8 Abs. 6 wird folgender Schlußsatz angefügt:\nandere Zwecke als für die menschliche                   „ Wird aus den vorhandenen Vorräten Getreide\nErnährung verwendet werden darf,                        wieder in den Verkehr gebracht, ·so gilt Absatz 5\n2. welcher Ausbeutesatz bei der Ver-                       entsprechend.\"\narbeitung des Getreides und insbeson-              4. In § 10 Abs 3 Buchstabe b wird folgender SchluR-\ndere welche Mehltypen bei der Vermah-                   sa tz angefügt:\nlung von Brotgetreide einzuhalten sind,\n,,Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehör-\n3. in welchem Umfange die Mühlen inlän-                    den steht das Recht zur Verfügung dieser Art in\ndisches und ausländisches Brotgetreide                  den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Re-\nzu vermahlen haben,                                     gelung nicht erforderlich ist.\"\n4. in welcher Mischung die bei den Mühlen\n5. § 17 erhält folgende Fassung:\nanfallenden Mahlerzeugnisse in den\nVPrkehr zu bringen sind,                                                         ,,§ 17\n5. wt'lches    Mischungsverhältnis von den\nMeldepflicht\nRackbetrieben bei der Herstellung von\nBrot tmd ,rnderen Backwaren einzuhal-                      (1) Handelsbetriebe,      Genossenschaften sowie\nten ist oder welche Erzeugnisse beizu-                  Be- und Verarbeitungsbetriebe der Getreide- und\nmischen sincl,                                          Futtermittelwirtschaft können verpflichtet wer~"]}