{"id":"bgbl1-1951-52-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":52,"date":"1951-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_52.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Überführung des Kriminalpolizeiamtes für die britische Zone in Hamburg","law_date":"1951-10-31T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nmenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung)                              Verordnung\nunter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst       zur Uberführung des Kriminalpolizeiamtes\nverbrachten Zeiten zugrunde zu legen.                         für die britische Zone in Hamburg.\n(2) Der Zuschlag darf zusammen mit den um-                         Vom 31. Oktober 1951.\ngerechneten Bruttobezügen die ruhegehaltfähi.gen\nDienstbezüge des zum Vergleich herangezogenen           Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes\nAngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes       für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die\nnicht übersteigen.                                    Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(3) Uber die Bewilligung eines Zuschlages (Ab-                               § 1\nsatz 1 und 2) entscheidet bis zu einer Höhe von\nzwanzig vom Hundert des Umrechnungsbetrages              (1) Das Kriminalpolizeiamt für die britische Zone\ndie für die Festsetzung der Versorgungsbezüge         in Hamburg (Kriminalpolizeiamt) wird in die Ver~\nzuständige Behörde, darüber hinaus die oberste        waltung des Bundes überführt. Es wird in das Bun-\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-         deskriminalamt eingegliedert und behält als dessen\nminister der Finanzen.                                Außenstelle vorläufig seinen Sitz in Hamburg.\n§ 3\n(2) Die Geltendmachung der Ansprüche und die\nErfüllung der Verpflichtungen des Kriminalpolizei-\nZu den nach § § 1 und 2 festgesetzten Versor-      amtes übernimmt das Bundeskriminalamt.\ngungsbezügen werden Kinderzuschläge nach den\nfür Bundesbeamte geltenden Bestimmungen gewährt.\n§ 2\n§ 4                              (1) Für die Beamten des Kriminalpolizeiamtes gilt\nKapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vor-\nDie Festsetzung des Umrechnungsbetrages erfolgt\nschriften auf dem Gebiete des· allgemeinen Beamten-,\nauf Grund der von dem Anspruchsberechtigten zu\ndes Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom\nerbringenden Nachweise, insbesondere auf Grund\n30. Juni 1933 in der Bundesfassung (Bundesgesetz-\nvon Gehaltsbescheinigungen, Gehaltszetteln, Pen-\nblatt 1951 Seite 87, 97).\nsionsbescheiden, Abrechnung von Geldinstituten\nund ähnlichen Belegen.                                   (2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des\nKriminalpolizeiamtes treten kraft dieser Verord-\n§ 5\nnung in den Dienst des Bundes über.\nDie §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung auf\nFälle, in denen es nach § 64 des Gesetzes bei der                               § 3\nbisherigen Bemessungsgrundlage verbleibt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 6\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April    Bonn, den 31. Oktober 1951.\n1951 in Kraft. Ihre Geltung für Berlin bestimmt\nsich nach § 84 des Gesetzes.                                        Der Bundeskanzler\nAdenauer\nBonn, den 12. November 1951.\nDer Bundesminister\nDer Bundesminister des Innern                   für Angelegenheiten des Bundesrates\nDr. Lehr                                              Hellwege\nDer Bundesminister der Finanzen                         Der Bundesminister des Innern\nSchäffer                                                Dr. Lehr"]}