{"id":"bgbl1-1951-52-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":52,"date":"1951-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_52.pdf#page=5","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1951-11-12T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1951                       887\nim neuen Dienstverhältnis eine Besoldungsgruppe                         Zweite Verordnung\nmit höherem Endgrundgehalt erreicht, als er im            zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nfrüheren Dienstverhältnis zuletzt erreicht hatte. Die     der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nZeit zwischen den Dienstverhältnissen bleibt bei der          des Grundgesetzes fallenden Personen.\nBerechnung des für die Zahl der Beförderungen maß-\nVom 12. November 1951.\ngebenden Zeitraumes unberücksichtigt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Berufssoldaten,      Auf Grund des § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur\nund zwar auch dann, wenn die frühere Dienststel-      Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\nlung nicht im berufsmäßigen Wehrdienst erlangt        tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nwar.                                                  vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird\n§ 5                          im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\ntriebene verordnet:\n(1) Bei Beamten, Berufssoldaten und Angehörigen\nder Landespolizei, die berufsmäßig in den Reichs-\n§ 1\narbeitsdienst eingetreten sind, gelten dort erworbene\nDienstgrade insoweit nicht als Beförderung im Sinne        (1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehalt-\ndes § 1 Abs. 1, als die Besoldungsgruppen dieser      fähigen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland\nDienstgrade nach Maßgabe der Anlage B (zu § 53        zuletzt bezogenen Bruttobezüge, abzüglich des auf\nAbs. 3) und Anlage C (zu § 55 Abs. 2) des Gesetzes    Kinderzulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbeihilfen\nkein höheres Endgrundgehalt haben als die im          und ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich nach der\nfrüheren Dienstverhältnis zuletzt erreichte Besol-     Währung des Herkunftslandes ergebende Betrag\ndungsgruppe. Ist eine vergleichbare Besoldungs-        ist in deutsche Währung umzurechnen. Dabei gelten\ngruppe nicht vorhanden, so tritt an ihre Stelle die   für Vertriebene aus\nin den genannten Anlagen folgende Besoldung~-\ngruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt. Die Dienst-      1. Estland   ........         1 Estikrone 0,80 DM\nzeit vor Eintritt in den Reichsarbeitsdienst wird in    2. Lettland                     Lat       0,60 DM\nden für die Zahl der Beförderungen maßgebenden\n3. Litauen                      Lit       0,50 DM\nZeitraum eingerechnet.\n4. Polen                     1 Zloty     0,50 DM\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ubertritt\neines Beamten oder Angehörigen der Landespolizei        5. Böhmen\nin den berufsmäßigen Wehrdienst oder eines Berufs-           und Mähren            . 1 Krone      0,12 DM\nsoldaten, Reichsarbeitsdienstführers oder Angehöri-     6. Slowakei                .. 1 Krone     0,08 DM\ngen der Landespolizei in das Beamtenverhältnis.\n7. Ungarn                     1 Pengö•    0,72 DM\n§ 6                           8. Rumänien                   1 Lei       0,02 DM\nFür Angestellte im Sinne des § 52 Abs. 1 des           9. Bulgarien                 1 Lew       0,03 DM\nGesetzes mit Bezügen nach Besoldungsrecht der         10. Jugoslawien                   Dinar     0,05 DM\nBeamten gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. Soweit\n11. Rußland                  • 1 Rubel      0,49 DM\nAngestellte dieser Art nach Tarifordnung Vergütung\n1 Czerwoncy 4,93 DM\nerhalten haben, steht eine Höhergruppierung in den\nVergütungsordnungen einer Beförderung gleich; das      12. Italien  ..              . 1 Lire      0,13 DM\ngleiche gilt für die in § 52 Abs. 2 des Gesetzes       13. Albanien                 . 1 Franc     0,81 DM\ngenannten Angestellten.\n14. Griechenland             • 1 Qrachme   0,05 DM\n§ 7                          15. Kroatien                 • 1 Kuna      0,05 DM\nDie §§ 1 bis 6 gelten auch für den Anwendungs-     16. Finnland     . . • . • . . 1 Finnmark   0,lODM.\nbereich der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für den\nAnwendungsbereich des § 63 treten an die Stelle        Die sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge\nder obersten Dienstbehörde sowie der Bundesmini-       sind in volle Deutsche Mark nach oben aufzurunden.\nster des Innern und der Finanzen die nach Landes-\n(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh-\nrecht zuständigen Landesbehörden.\nrungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein\nUmrechnungskurs bestimmt ist, setzen die Bundes-\n§ 8                          minister des Innern und der Finanzen im Einver-\nDiese Verordnung tritt mit Wirku_ng vom 1. April    nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene\n1951 in Kraft. Ihre Geltung für Berlin bestimmt sich   den Umrechnungskurs besonders fest.\nnach § 84 des Gesetzes.\n§ 2\nBonn, den 12. November 1951.\n(1) Auf den nach § 1 in deutscher Währung um-\nDer Bundesminister des Innern                     gerechneten Betrag kann ein Zuschlag gewährt\nwerden, wenn die errechneten Bezüge in einem\nDr. Lehr\noffensichtlichen Mißverhältnis zu den ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezügen eines vergleichbaren An-\nDer Bundesminister der Finanzen                       gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes\nSchäffer                           stehen. Dem Vergleich ist die dem wahrgenom-"]}