{"id":"bgbl1-1951-52-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":52,"date":"1951-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_52.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1951-11-12T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nErste Verordnung                              n) C 8, C 14,\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung                     o) C 10, C 16,\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\np) RADw 6, RADw 7,\ndes Grundgesetzes iallenden Personen.\nq) C 19,  C 20a, C 20b,     C 21a,  C 21b,\nVom 12. November 1951.                              RADm 9, RADm 10.\nAuf Crund des § 19 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2       Das gleiche gilt für Stellenhebungen, die durch ein\ndes Gesel.1.es zur Regehmg der Rechfsverhältnisse      Anwachsen der Bevölkerung, durch Gebietserwei-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden      terungen oder durch ähnliche Änderungen in den\ndem Bemessungsmaßstab - des Besoldun~sgesetzes\nPersonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)\nzugrunde liegenden Verhältnissen bedingt sind.\nwird rnit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(4) Welche Besoldungsgruppen den in Absatz 3\n§ 1                          Nr. 4 genannten Reichsbesoldungsgruppen ent-\n(1) Beförderung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 Satz 2\nsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde\n(§ 60 des Gesetzes) ✓ im Einvernehmen mit den\nund 31 Abs. 1 des Gesetzes ist der Ubertritt in\neine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-            Bundesministern des Innern und der Finanzen.\ngehalt oder die Anstellung in einem Amt mit\nhöherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs-                                    § 2\nbesoldungsgruppe der Laufbahn vorbehaltlich der           Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen\nin Absatz 3 bezeichneten Ausnahmen.                    übersprungen worden oder ist die Anstellung in\neinem Amt einer höheren Besoldungsgruppe als der\n(2) Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellen-\nEingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn erfolgt,\nzulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts.\nso ist jedes Uberspringen einer nach § 1 als Beförde-\n(3) Als Beförderung in dem in Absatz 1 bezeich-     rungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die bei\nneten Sinne gelten nicht der Ubertritt in eine Be-     regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu\nsoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt oder         durchlaufen ist, als Beförderung zu rechnen. Ob\ndie Anstellung in einem Amt mit höherem End-           eine Besoldungsgruppe bei regelmäßiger Gestaltung\ngrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe       der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ist, entscheidet\nder Laufbahn, wenn diese innerhalb                     die oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im\nEinvernehmen mit den Bundesministern des Innern\n1. der     Beamtenlaufbahn    des    einfachen  und der Finanzen.\nDienstes,\n§ 3\n2. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-\nschaften in der Wehrmacht bis einschließ-       (1) Sind Beamte in eine höhere Laufbahngruppe\nlich Besoldungsgruppe C 22a,                 übernommen worden, so ist für die Feststellung, ob\neine Beförderung in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten\n3. der unteren Reichsarbeitsdienstführerlauf-\nSinne zu berücksichtigen ist, von diesem Zeitpunkt\nbahn bis einschließlich Besoldungsgruppe\nRADm 11a,                                    auszugehen, falls der Aufstieg im Rahmen einer\nregelmäßigen Dienstlaufbahn lag.\n4. der nachstehend zusammengefaßten Reichs-        (2) Soweit für die Dbernahme in eine höhere\nbesoldungsgruppen oder der diesen Besol-     Laufbahngruppe eine Prüfung vorgeschrieben war,\ndungsgruppen entsprechenden Besoldungs-\ngilt Absatz 1 nur dann, wenn die Prüfung erfolg-\ngruppen anderer Besoldungsordnungen er-\nfolgt sind:                                  reich abgelegt ist, dabei bleiben Prüfungen, die\nfür Angehörige der NSDAP und ihrer Gliede-\na) B 4, B 5,                                 rungen in erleichterter Form abgehalten wurden,\nb) B 6, B 7a,                                außer Betracht. Als Einstellungsprüfung für die\nLaufbahn des gehobenen Dienstes ist auch die Ein-\nc} B 9, A 1a, A 1b, H 1b,\nstellungsprüfung für die Einheitslaufbahn des mitt-\nd} B 10, A 2a, A 2b, H 2,                    le_ren und gehobenen Dienstes anzusehen.\ne) A 2c 1, A 2c 2,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nf) A 2d, A 3a, A 3b, A 3c, A 3d,            die Ubernahme von Berufsunteroffizieren in die\ng) A 4a 1, A 4a 2, A 4b 1, A 4b 2,           Offizierslaufbahn und von Reichsarbeitsdienstführern\nin die Laufbahn des mittleren und höheren Dienstes.\nh) A 4c 1, A 4c 2,\ni) A 4d, A 4e, A 4f, A Sa, A Sb,\n§ 4\nj) A 6, A 7a, A 7b,\n(1) Ein wiederangestellter Beamter, dessen Dienst-\nk) A 7c, A Ba, A Be 1 bis 5,\nverhältnis durch Entlassung oder Eintritt in den\n1) C 6, C 12,\nRuhestand beendet war, gilt, auch beim Wechsel\nm) C 7, C 13,                                 des Dienstherrn, erst dann als befördert, wenn er"]}