{"id":"bgbl1-1951-52-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":52,"date":"1951-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1951-11-14T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1951                       885\nGesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 14. November 1951. ·\nDer Bundestag hat das folgende       Gesetz be-   2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 sind die Worte „Erwerbs-\nschlossen:                                              preises oder\" zu stre(chen.\n§ 1\n3. § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-        ,, § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.•\nkanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 791) wird wie folgt geändert:\n§ 2\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:          Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anpas-\n.,(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem     sung der Ausgleichsteuerordnung (Durchführungs-\nWert des eingeführten Gegenstandes be-         bestimmungen       zum Umsatzsteuergesetz)      vom\nmessen. Maßgebend sind die Vorschriften        23. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 615) an die Vor-\nüber die Wertverzollung gemäß §§ 5 bis 11      schriften über die Wertverzollung (§§ 5 bis 11 des\ndes Zolltarifgesetzes vom 16. August 1951      Zolltarifgesetzes. und Wertzollordnung) zu erlassen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 527) und gemäß der\nWertzollordnung vom 21. September 1951\n§ 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 835). Dies gilt auch für\nausgleichsteuerbare Gegenstände, die nicht       Dieses Gesetz und die auf Grund von § 2 zu er-\ndem Wertzoll unterliegen. Dem Wert ist der     lassenden Rechtsverordnungen gelten auch im\nauf den Gegenstand entfallende Betrag an       Lande .Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2\nZoll und Verbrauchsteuer (ausschließlich der   seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes\nAusgleichsteuer) hinzuzurechnen.\"              beschlossen hat.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n§ 4\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nd) In Absatz 2 (neu) Satz 2 sind die Worte        in Kraft, § 1 Ziff. 3 erst am 1. des auf die Verkün-\n,,Erwerbspreises oder\" zu streichen.           dung folgenden Monats.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. November 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}