{"id":"bgbl1-1951-52-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":52,"date":"1951-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten","law_date":"1951-11-12T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["883\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951               Ausgegeben z_u Bonn am 15'. November 1951                                        1 Nr. 52\nTag                                                  Inhalt:                                            Seite\n12. 11. 51    Gesetz iibcr die Erricl,tung von Bundesdienslstrafgerichten                                    883\n14. 11. 51    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . .                                         885\n12. 11. 51    Er~tc Vcrordnunq znr Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . :     886\n12. 11. 51    Zweite Verordnunfl zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . •     887\n31. 10. 51    Verordnunq zur Ubcrflilnunq des Kriminalpolizeiamtes für die britische Zone in Flamburg .      888\nHinweis auf Vcrki:indunqcn im Bundesanzeiger . • • • •              . . • . . . ....... .      889\nIn Teil II Nr. 14, aus9c~1cbe11 am G. November 1951, sind veröffentlicht: Gesetz über das Allgemeine Abkommen\nzwischen der Bunclesrnpublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzverein-\nbarungen und drei Protokollen. -- Bc!kannlmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls von\nTorquay und des /\\ll~1cmcincn Zoll- und 1-Iandelsabkommens (GATT).\nGesetz über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten.\nVom 12. November 1951.\nDer Bundestag        hat   das   folgende   Gesetz be-         Gerichtskasse. Die Aufgaben der Geschäftsstelle\nschlossen:                                                        einer Bundesdienststrafkammer können mit Zu-\nstimmung des Bundesministers des Innern von\nAbschnitt I                                 anderen Dienststellen übernommen werden.\"\nErrichtung der Bundesdienststrafgerichte                3. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-\n§ 1\ngende Fassung:\nAuf Grund des Artikels 96 Abs. 3 des Grund-\n„Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wer-\nGeltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist\nden als Bundesdienslstrafgerichte Bundesdienststraf-                 die für den Sitz der Bundesregierung zustän-\nkammern und ein Bundesdienststrafhof errichtet.\ndige Bundesdienststrafkammer zuständig;\"\n§ 2                                 b) In Absatz 2 wird das Wort „Inland\" durch\nDie Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar                       die Worte „Geltungs·bereich des Grund-\n1937 {Reichsgesetzbl. I S. 71) in der Fassung des                    gesetzes\" ersetzt.\n§ 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Rege-             4. § 35 wird wie folgt geändert:\nlung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des                     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 207) - Bekanntmachung vom                            ,, (2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit\n30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) - wird wie                     ernannte Bundesbeamte sein, die das fünfund-\nfolgt geändert:                                                       dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die\nBeisitzer müssen bei ihrer Ernennung den\n1. An die Stelle der Worte „Dienststrafgericht\",                      dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Bundes-\n„Dienststrafkammer\" und „Dienststrafhof\" treten                   dienststrafkammer haben.\"\ndie Worte „Bundesdienststrafgericht\", ,,Bundes-\ndienststrafkammer\" und „Bundesdienststrafhof\".                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter\n2.  § 32 wird wie folgt geändert:                                     und die rechtskundigen Beisitzer müssen auf\n,, (1) Der Bundesminister des Innern errichtet                  Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die\ndurch Verordnung die Bundesdienststrafkammern;                     Fähigkeit zum Richteramt an einem allgemei-\ner bestimmt deren Sitz und Bezirk. Er kann bei                     nen Verwaltungsgericht oder einem ordent-\neiner Bundesdienststrafkammer mehrere Abtei-                      lichen Gericht haben.\"\nlungen bilden. Er regelt den Geschäftsgang.                    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Bei jeder Bundesdienststrafkammer besteht                    ,, (4} Der Vorsitzende einer Bundesdienst-\neine Geschäftsstelle. Sie hat die Aufgaben der                   strafkammer kann zugleich zum Vorsitzenden","884                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nvon höchstens zwei weiteren Bundesdienst-          Bundesdienst nach Kapitel V des Gesetzes zur\nstrafkammern ernannt werden. a                     Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des\nallgemeinen Beamten-, .des Besoldungs- und des\n5. § 36 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (Reichs-\na) In Absatz 1 wird als Satz 1 vorangestellt:          gesetzbl. I S. 433) vollzogen oder noch nicht voll-\n\"Der Vorsitzende und seine Stellvertreter          zogen ist, gehen im Zeitpunkt der Errichtung der\nwerden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit        Bundesdienststrafgerichte in der Lage, in der sie\nernannt.\"                                          sich befinden, auf diese über.\nb) In Absatz 1 und 2 wird das Wort „Mitglie-\n(2) Das weitere Verfahren richtet sich nach den\nder\" durch das Wort „Beisitzer\" ersetzt.\nVorschriften der Reichsdienststrafordnung in der\n6. § 40 wird wie folgt geändert:                           für die Bundesbeamten und Bundesrichter geltenden\na) In Absatz 1 werden die Worte „Mitglieds\"            Fassung. Hierbei gilt die Entscheidung der Dienst-\nund „das Mitglied\" durch die Worte „Bei-           strafbehörden gemäß § 6 des Gesetzes zur Ände-\nsitzers\" und „der Beisitzer\", in Nr. 4 das Wort    rung des Gesetzes über die Einrichtung von Dienst-\n\"es\" durch das Wort „er\" ersetzt.                  strafkammern vom 12 August 1949 (WiGBI. S. 253)\nals 'Anschuldigungsschrift gemäß § 53 der Reichs-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                   dienststrafordnung. An die Stelle der Einbehaltung\n,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3      der vollen Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge nach\ntritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit     § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 1949\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Ver-        tritt kraft Gesetzes die nach § 79 der Reichsdienst-\nsetzungsverfügung ein, es sei denn, daß der         strafordnung höchstzulässige Einbehaltung der\nBeamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes            Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge.\nwidersprochen hat.\"\n1. § 41 wird wie folgt geändert:                                                    § 4\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               Die Bundesdienststrafgerichte sind auch zustän-\n,,(1) Der Bundesdienststrafhof wird bei dem    dig für Verfahren, die betreffen:\nBundesverwaltungsgericht errichtet. Er glie-       1. Personen, auf die § 9 des Gesetzes zur Regelung\ndert sich in Dienststrafsenate.\"                        der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nSatz 2 wird Satz 3.                                     Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai\nb) In Absatz 5 ist nach dem Wort „gelten\" ein-             1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Anwendung\nzufügen:                                                findet,\n,,§ 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und 3.\"\n2. Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsberech-\n8. In § 44 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Mit-                 tigte und frühere Beamte, auch wenn sie nicht\ngliedes\" durch das Wort „Beisitzers\" ersetzt.              Bundesbeamte gewesen sind, sofern ihre Ver-\n9. § 114 erhält folgende Fassung:                             sorgungsbezüge der Bund trägt.\n\"Der Bundesdienststrafhof wird mit dem Sitz\nin Berlin vorläufig als selbständige Behörde er-                                § 5\nrichtet.\"                                                 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nAbschnitt II                        lichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-\nOberleitungs- und Schlußvorschriften            minister des Innern.\n§ 3                                                    § 6\n(1) Bei Dienststrafgerichten anhängige Verfahren,          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwelche Beamte betreffen, deren Ubernahme in den            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. November 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}