{"id":"bgbl1-1951-51-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":51,"date":"1951-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_51.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Erhebung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus dieser Abgabe","law_date":"1951-10-30T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951                         879\nEntscheidung                           Grundgesetzes vom -4_ Mai 1951 (Bundesgesetz-\ndes Bundesverfassungsgerichts.                     blatt I S. 283) ist nichtig.\nAus dem Urteil des Bundesverfass~ngsgericbts                                     II\nvom 23. Oktober 1951 betreffend                       1. Das Zweite Gesetz über die Neugliederung in\ndas Erste Gesetz zur Durchführung der Neu-           den Ländern Baden, Württemberg-Baden und\ngliederung in dcrn die Länder Baden, Würt-           Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951\ntemberg-Baden und Württernberg-HohenzolJern          (Bundesgesetzbl. I S. 284) ist gültig mit Aus-\numfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2         nahme der in Ziffer 2 genannten Bestimmungen.\ndes Grundgesetzes vom 4. Mai 1951 (Bundes-      2. Nichtig sind:\ngesetzbl. I S. 283)\n§ 14 Abs. 5,\nund\n§ 15, soweit er Pflichten der verfassunggeben-\ndas Zweite Gesetz über die Neugliederung in                den Versammlung gegenüber der vorläu-\nden Ländern Baden, Württemberg-Baden und                   figen Regierung begründet,\nWürttemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 284)                           § 24 Abs. 5 und\n§ 27 Abs. 2\nwerden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\ndes Gesetzes.\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 12. März\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) foJgende Entschei-\ndungssätze veröffentlicht:                                Die vorstehenden Entscheidungssätze haben ge-\nmäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das\nI                          Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\n1. Das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu-         Bonn, den 30. Oktober 1951.\ngliederung in dem die Länder Baden, Württem-\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern um-               Der Bundesminister der Justiz\nfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des                              Dehler\nVerordnung                                                   § 3\nüber die Erhebung der Abgabe zur Förderung                (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-              gabe bis zum zwanzigsten Tage des Monats, der\nbergbau und über die Weiterleitung des Auf-           auf den Monat folgt, in dem die Abgabenschuld\nkommens aus dieser Abgabe.                 entstanden ist, bei der Bundeshauptkasse einzu-\nVom 30. Oktober 1951.                 zahlen.\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur För-        (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-\nbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I                                    § 4\nS. 865} verordnet die Bundesregierung:\n(1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die\nKohlenmengen, für die in einem Monat eine Ab-\n§ 1                         gabenschuld entstanden ist, bis zum zehnten Tage\ndes nächsten Monats dem Hauptzollamt zur Fest-\n{1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entfer-\nsetzung der Abgabe mit Vordruck nach Muster 1\nnung der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten\nin doppelter Ausfertigung anzumelden. Wenn in\nErzeugnisse (Kohle) aus dem Betrieb des Kohlen-\neinem Monat keine abgabenpflichtige Kohle· aus\nbergbauunternehmens.\ndem Betrieb entfernt worden ist, hat das Kohlen-\n(2) Abgabenschuldner      ist das Kohlenbergbau-   bergbauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu\nunternehmen.                                          demselben Zeitpunkt anzuzeigen.\n(2) Der Abgabenschuldner errechnet in der An-\n(3) Auf die Erhebung der Abgabe zur Förderung\nmeldung den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ent-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nrichtenden Abgabenbetrag. Er kann in der Anmel-\nfinden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,\ndung auf einen Abgabenbescheid und auf die Ein-\ndes Steueranpassungsgesetzes und des Steuer-\nlegung eines Rechtsmittels verzichten, wenn die\nsäumnisgesetzes Anwendung.\nAbgabenschuld seinen Angaben entsprechend fest-\ngesetzt wird.\n§ 2                                                      § 5\nDer Abgabe unterliegt nicht der Verbrauch von           Im Piille des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind die auf\nKohle zu Betriebszwecken innerhalb der Zechen-       Grund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau-\nanlage und der dazugehörigen Neben- und Hilfs-        unternehmen bestehenden Verpflichtungen von der\nbetriebe, insbesondere der Kokereien, der Brikett     Kr)hienverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf-\nfabriken und der Kohlenaufbereitungsanlc:gen.         ::e~ für die Abführung der Abgabe.","880                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 6                            Firmenbezeichnung und der Sitz der Kohlenver-\n(1) Das Hauptzollamt hat die Anmeldung (§ 4         kaufsorganisation in der Anmeldung anzugeben.\nAbs. 1) in ein Anmeldungsbuch nach Muster 2 ein-\nzutragen, in dem jedes Kohlenbergbauunternehmen                                 § 9\noder jede Kohlenverkaufsorganisation eine beson-          Der Bundesminister der Finanzen teilt dem Bun-\ndere Abteilung erhält.                                desminister für Wohnungsbau die Höhe der im ab-\n(2) Das Hauptzollamt prüft die Anmeldung und       gelaufenen Monat bei der Bundeshauptkasse ein-\nsetzt den Abgabenbetrag auf der Anmeldung fest,       gezahlten Abgabenbeträge mit und stellt ihm gleich-\nwenn der festzusetzende Betrag mit dem angemel-       zeitig Mittel in dieser Höhe zur Verfügung.\ndeten übereinstimmt. Wenn nach dem Ergebnis der\nPrüfung der Abgabenbetrag abweichend von der\n§ 10\nAnmeldung festzusetzen ist, erteilt das Hauptzoll-\namt dem Abgabenschuldner einen Abgabenbescheid.          (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ver-\nanlaßt die Auszahlung der ihm zur Verfügung ge-\n§ 7                           stellten Mittel (§ 9) an die Treuhandstellen. Die\n(1) Das Hauptzollarnt hat eine Ausfertigung der     Treuhandstellen haben mit dem Bundesminister\nAnmeldung (§ 4 Abs. 1) an die zuständige Ober-         für Wohnungsbau einen Treuhandvertrag abzu-\nfinanzdirektion weiterzuleiten. Die Oberfinanz-        schließen.\ndirektion veranlaßt die Nachprüfung der Anmel-            (2) Werden die Mittel nicht ihrer Zweckbestim-\ndung durch die für die Umsatzsteuer zuständigen        mung entsprechend verwendet, so kann der Bundes-\nBuch- und Betriebsprüfer. Das Ergebnis der Nach-       minister für Wohnungsbau die Zuweisung von\nprüfung ist dem Hauptzollamt mitzuteilen.              weiteren Mitteln an die betreffende Treuhandstelle\n(2) Wenn die Nachprüfung ergibt, daß eine zu        einstellen. In diesem Fall hat er nach Maßgabe des\ngeringe Kohlenmenge zur Abgabenentrichtung an-         § 11 des Gesetzes über die Verwendung dieser Mit-\ngemeldet worden ist, so fordert das Hauptzollamt       tel zu entscheiden.\nden Unterschiedsbetrag von dem Abgabenschuldner                                 § 11\ndurch Abgabenbescheid nach. Der Unterschieds-\nbetrag ist binnen einer Woche nach Zustellung            Diese Verordnung tritt am 1. November 1951 in\ndes Abgabenbescheides bei der Bundeshauptkasse         Kraft.\neinzuzahlen. Hat der Abgabenschuldner die Abgabe       Bonn, den 30. Oktober 1951.\nfür größere Mengen entrichtet, als nach dem Er-\ngebnis der Nachprüfung abgabenpflichtig geworden                     Der Bundeskanzler\nsind, so ist der überzahlte Betrag bei der nächsten                        Adenauer\nZahlung anzurechnen.\n§ 8                              Der Bundesminister der Finanzen\nDas Kohlenbergbauunternehmen hat innerhalb                               Schäffer\neines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nseinen Betrieb bei dem für seinen Sitz zuständigen\nHauptzollamt unter Angabe der Firmenbezeichnung,      DerBundesministerfürWohnungsbau\ndes Sitzes und des Betriebsortes anzumelden. Im                            In Vertretung .\nFall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind auch die                         Dr. W a n d e r s 1 e b\nMuster 1 und 2 Seite 881 und 882","Nr. 51                    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951                                                                                                                                            881\n-        Vorderseite -                                                                                                      Muster 1\nHauptzollamt                                                                                                                                                                                   (§ 4 Abs. 1 der Verordnung)\nAbgegeben a1n .......................................................................................................................................................................................... 19             ········-1\nAbteilung ............................................................................................ l\"\\'r ......................................... des Anmeldungsbuchs\nAnmeldung\nzur Pestsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\ni m K o h 1 e n b e r g b a u.\nIch\nWirmeldc(n) die/den auf der Rückseite verzcichnete(n) Steinkohle - Steinkohlenkoks - Steinkohlenbriketts -\nPechkohle - Braunkohlenbrikcl.ls zur Festsetzung der Abgabe zu,r Förderung des Bergarbciterwohnungsbaues\nim Kohlenberubau an und versichcre(n). daß andere oder mehr abgabepflichtige Mengen der obengenannten\nErzeugnisse im Monctt ................................................................ 19 ................ aus\nmeinem\nunserem Kohlcnberghauunternchmen -                                            nachder Meldung des/der\nmeiner\nunserer Verkaufsorganisation angeschlossenen Kohlenbergbauunternehmen(s) aus dessen/ deren Betrieb•) -                                                                                                                                          zum\nAbsatz im Inland oder im Ausland nicht entfernt worden sind.\nIch\nWir verzichte(n) uuf einen Abgabenbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn                                                                                                                                  die Abgaben-\nmeinen\nschuld unseren Angaben entsprechend festgesetzt wird.\nden ................................ 19 ....... .\nAn das                                                                                                                                                                                          (Firma, Unterschrift)\nHauptzoll arnt\nin\nAnleitung zum Gebrauch\n1. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.\n2. Die stark umrandeten Teile werden vorn Hauptzollamt ausgefüllt.\n3. Die Abgabe ist von dmn Pflichtigen selbst zu errechnen, die Spalte 9 aufzurechnen und die Schlußsumme in\nBuchstaben zu wiederholen. Die Abgabenschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Bundeshauptkasse ein-\nzahlen.\n•) Nichtzutreffendes i51. zu streichen.\n-        Rückseite -\nAngaben des Anmelders\nAbgaben-\nGesamt-                                             errechnung                                  Die Abgabe\nStein-                              Stein-                     Pech-                     Braun-                         gewicht                                                                                       ist gebucht\nStein-                                                                                                                                    Abgaben-                         Die Abgabe\nkohle                             kohhm-                                                kohlen-                         (Sp. 2-5)                                                                                        im Ein-                   Berner-\nkohlcnkoks                                          kohle                                                                                          satz                            beträgt\nbriketts                                              briketts                        auf volle                                                                                      nahmebuch                    kungen\nto abge-                                                                                         unter Nr.\nrundet                              je to                               je to\nto             to                       to                        to                           to                                                   DM          1\nPf               DM          1\nPf\n• 1\n2             3                         4                        5                             6                              7                                 8                                 9\nKohlen-\nbergbau-\nunterneh-\nmen\nA in B\n1\nDie Abgabe wird bierd.Li cd; auf den angemeldeten Betrag festcJE:setzt\n················-············· ·········•-·············--··················\"··············\"'\"·············· 19 ............... .\nHauptzollamt\n/Unterschrift)","882                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n-   Titelseite -                                                                              Muster 2\nHauptzollamt                                                                                                                                                                             (§ 6 Abs. 1 der Verordnung)\nAnmeldungsbuch\n1:ur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim          K o h 1e n b e r g b a u                          f ü r d a s ................ V i e r t e 1 d e s R e c h n u n g s j a h r e s                                19 ................\nDieses Buch enthctlt ................ Blätter, die mit einer amtlich angesiegelten -                                                                                 Geführt von:\nplombierten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.\n- - - - - - - - - - - , d e n ................................ 19 ........\nAnleitung zum Gebrauch\n1. Die Anmeldun~icn von Steinkohlen, Steinkohlenkoks usw. zur Festsetzung der Abgabe werden vom Haupt-\nzollamt alsbald in die Spalten 1-7 des Anmeldungsbuches für den Abschnitt des Rechnungsjahres einge-\ntragen, in dem die Anmeldungen abgegeben sind.\n2. Ein Abgabenbclrng, der von dem Hauptzollamt nacherhoben v,ird, wird unter einer besonderen Nummer des\nAnmcldungsbudws cingE·tragen. Der Grund der Nacherhebung wird in der Bemerkungsspalte angegeben. In\ndem Anmeldun~Jshuch, in dem die erstmalige Zahlung vermerkt ist, wird bei der entsprechenden Eintragung\nin der Bemcrkungsspalte auf die Buchungsstelle der Nacherhebung hingewiesen.\n3. Das Anmeldungsbuch wird nach Ablauf des Abschnitts, für den es geführt wird, für den Nachweis der Zah-\nlungen lä.n~Jslcns auf die Dauer von drei Monaten offengehalten und dann abgeschlossen.\n4. Alle Eintragungen, die beim Abschluß des Anmcldungsbuchs noch nicht erledigt sind, werd,2n unter Bei-\nbehaltung ihrer Nummern in das Anmeldungsbuch für den laufenden Abschnitt übertragen. Der Kassenauf-\nsichtsbeamte bescheinigt die Richtigkeit der Ubcrtragung im alten und im neuen Anmeldungsbuch.\nBlatt 1 ff. -\nAbteilung ................................................................ Kohlenbergbauunternehmen ................................................................................ in\nKohlenverkaufsorganisation\nTag der\nDie Abgabe                 .,\nStein-                     Braun-            Abgaben-\nAnmeldung                           Stein-                      Stein-                     Pem-                                                                                                 ist ge-   Berner-\nLfd.                                                                                  kohlen-                    kohlen-              'satz\noder                       kohle                  kohlenkoks                      kohle                                                                                               bucht im    kungen\nNr,                                                                                  briketts                   briketts\nNach-                                                                                                                                                           beträgt              Einnahme-\nje to\nerhebung                                                                                                                                                                                 buch unter\nNr.\nto                           to         to               to         to         DM           1      Pf                     DM             1  Pf\n2                         3                           4           5                6         7                        8                                        9                         10    11\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teil(m - Teil I und Teil II-. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertel-\njährlidl für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesunzciner\" in Bonn oder in Köln•Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsenc\\unq des e1h,rclerlichen Betraqes\nauf Poslscheckkonlo .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - HerausQeber: Der Bunclesminbtc>r der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger•Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kö;ner Pres5edruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}