{"id":"bgbl1-1951-51-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":51,"date":"1951-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_51.pdf#page=5","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1951-10-30T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951                         879\nEntscheidung                           Grundgesetzes vom -4_ Mai 1951 (Bundesgesetz-\ndes Bundesverfassungsgerichts.                     blatt I S. 283) ist nichtig.\nAus dem Urteil des Bundesverfass~ngsgericbts                                     II\nvom 23. Oktober 1951 betreffend                       1. Das Zweite Gesetz über die Neugliederung in\ndas Erste Gesetz zur Durchführung der Neu-           den Ländern Baden, Württemberg-Baden und\ngliederung in dcrn die Länder Baden, Würt-           Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951\ntemberg-Baden und Württernberg-HohenzolJern          (Bundesgesetzbl. I S. 284) ist gültig mit Aus-\numfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2         nahme der in Ziffer 2 genannten Bestimmungen.\ndes Grundgesetzes vom 4. Mai 1951 (Bundes-      2. Nichtig sind:\ngesetzbl. I S. 283)\n§ 14 Abs. 5,\nund\n§ 15, soweit er Pflichten der verfassunggeben-\ndas Zweite Gesetz über die Neugliederung in                den Versammlung gegenüber der vorläu-\nden Ländern Baden, Württemberg-Baden und                   figen Regierung begründet,\nWürttemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 284)                           § 24 Abs. 5 und\n§ 27 Abs. 2\nwerden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\ndes Gesetzes.\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 12. März\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) foJgende Entschei-\ndungssätze veröffentlicht:                                Die vorstehenden Entscheidungssätze haben ge-\nmäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das\nI                          Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\n1. Das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu-         Bonn, den 30. Oktober 1951.\ngliederung in dem die Länder Baden, Württem-\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern um-               Der Bundesminister der Justiz\nfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des                              Dehler\nVerordnung                                                   § 3\nüber die Erhebung der Abgabe zur Förderung                (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-              gabe bis zum zwanzigsten Tage des Monats, der\nbergbau und über die Weiterleitung des Auf-           auf den Monat folgt, in dem die Abgabenschuld\nkommens aus dieser Abgabe.                 entstanden ist, bei der Bundeshauptkasse einzu-\nVom 30. Oktober 1951.                 zahlen.\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur För-        (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-\nbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I                                    § 4\nS. 865} verordnet die Bundesregierung:\n(1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die\nKohlenmengen, für die in einem Monat eine Ab-\n§ 1                         gabenschuld entstanden ist, bis zum zehnten Tage\ndes nächsten Monats dem Hauptzollamt zur Fest-\n{1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entfer-\nsetzung der Abgabe mit Vordruck nach Muster 1\nnung der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten\nin doppelter Ausfertigung anzumelden. Wenn in\nErzeugnisse (Kohle) aus dem Betrieb des Kohlen-\neinem Monat keine abgabenpflichtige Kohle· aus\nbergbauunternehmens.\ndem Betrieb entfernt worden ist, hat das Kohlen-\n(2) Abgabenschuldner      ist das Kohlenbergbau-   bergbauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu\nunternehmen.                                          demselben Zeitpunkt anzuzeigen.\n(2) Der Abgabenschuldner errechnet in der An-\n(3) Auf die Erhebung der Abgabe zur Förderung\nmeldung den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ent-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nrichtenden Abgabenbetrag. Er kann in der Anmel-\nfinden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,\ndung auf einen Abgabenbescheid und auf die Ein-\ndes Steueranpassungsgesetzes und des Steuer-\nlegung eines Rechtsmittels verzichten, wenn die\nsäumnisgesetzes Anwendung.\nAbgabenschuld seinen Angaben entsprechend fest-\ngesetzt wird.\n§ 2                                                      § 5\nDer Abgabe unterliegt nicht der Verbrauch von           Im Piille des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind die auf\nKohle zu Betriebszwecken innerhalb der Zechen-       Grund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau-\nanlage und der dazugehörigen Neben- und Hilfs-        unternehmen bestehenden Verpflichtungen von der\nbetriebe, insbesondere der Kokereien, der Brikett     Kr)hienverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf-\nfabriken und der Kohlenaufbereitungsanlc:gen.         ::e~ für die Abführung der Abgabe."]}