{"id":"bgbl1-1951-51-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":51,"date":"1951-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)","law_date":"1951-10-30T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["875\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1951                                                  1 Nr. 51\nTctg                                                 Inhalt:                                                     Seite\n30. 10. 51 Gesetz zur Erg~imung und Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer\n(Heimkchrergeselz)            . . . . . . . .     . . . . . .                                          875\n30. 10. 51 Entsc:hcidnwJ dc:s Bundesvcrfossun~r,sgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 879\n30. 10. 51 Verordnung üb._~r die Erlwbung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnunqsbaues\nim Kohlenlwrqbau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus dieser Abgabe . . , . .                 879\nGesetz zur Ergänzung und .Änderung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)~\nVom 30. Oktober 1951.\nDer Bundestag hat rn il Zustin11nin1u des Bundes-                      demokratischer Rechtsstaatlichkeit verstoßen\nrates das folgende GcscL·;: besch 1ossPn:                                haben. Die Frist von 2 Monaten verlängert\nsich für diese Internierten auf 6 Monate.\"\nArtike] I                                    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In\nAbsatz 5 werden die Worte „nach den Ab-\nDas Gesetz über liilfsrnc1f'inal1mcn für Heim-\n·sätzen 1 bis 3\" durch die Worte „nach den\nkehrer (Heimkehrergeselz) vorn 19. Juni 1950 (Bun-\nAbsätzen 1 bis 4\" ersetzt.\ndesgesetzbl. S. 221) wird wie lol~1t geändert und\nergänzt:                                                             e) Als Absatz 6 wird folgendes angefügt:\n1. a) In § 1 Abs. 1 bis 3 werden hinter dem Wort                            ,, (6) Der Bundesminister für Arbeit kann\n„Bundesgebiel\" die Worlc „oder im Lande                          im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nBerlin\" eingefügt.                                               für Vertriebene Richtlinien über den Nach-\nweis und die Bescheinigung der Heimkehrer-\nb) In § 1 Abs. 3 werden hinter dem Wort                              eigenschaft erlassen.\"\n„Staatsangehörigkeit\" die Worte „oder in\nursächlichem Zusammenhang mit den Kriegs-               2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nereignissen\" eingefügt und die Worte „so-                                                 ,,§ 1 a\nfern die Internierung nicht wegen national-                     In anderen als den in § 1 Abs. 1 bis 4 ge-\nsozialistischer Betätigung im Ausland erfolgt               nannten besonders begründeten Fällen kann\nist\" gestrichen.                                            der Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung\nc) In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 ein-                    des Bundesministers der Finanzen und des\ngefügt:                                                     Bundesministers für Vertriebene anerkennen,\ndaß bestimmte Personengruppen als Heim-\n,,(4) Als Heimkehrer im Sinne des Ab-\nkehrer gelten.\"\nsatzes 1 gelten ferner Deutsche, die im Ge-\nbiet des Deutschen Reiches nach dem Stand               3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nvom 1. Januar 1938, aber außerhalb des                      a) Die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3\"\nBundesgebietes oder des Landes Berlin inter-                     werden durch die Worte „im Sinne des § 1\nniert waren, sofern sie innerhalb von 2 Mo-                      Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.\nnaten nach der Entlassung im Bundesgebiet                    b) Hinter dem Wort „Bundesgebiet\" werden\noder im Lande Berlin Aufenthalt genommen                         die Worte „oder im Lande Berlin''. eingefügt.\nhaben oder nehmen. Deutsche, die in der\n11\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowje-                   c) Die Zahl „ 150           ~ird durch die Zahl „200\"\ntischen Sektor von Berlin interniert waren,                       ersetzt.                ·\ngelten als Heimkehrer nur, wenn sie nach                    d) Als Absatz 2 wird folgendes angefügt:\ndem 30. November 1949 entlassen und mehr                              ,, (2) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4,\nals 12 Monate interniert waren, wegen einer                       die nach dem 30. November 1949 im Bundes-\ndrohenden Gefahr für Leib und Leben oder                          gebiet oder im Lande Berlin aufgenommen\ndie persönliche Freiheit ordnungsgemäß in                        worden sind, erhalten ein Entlassungsgeld\ndas Bundesgebiet oder in das Land Berlin                          von 200 Deutsche Mark.          11\naufgenommen worden sind und in der sowje-\ntischen Besatzungszone oder dem sowje-                   4. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ntischen Sektor von Berlin durch ihr Verhal-                  a) Die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3\"\nten oder durch ihre Täti~1keit nicht gegen                       werden durch die Worte „im Sinne des § 1\ndie Grunclsä tze der Menschlichkeit oder                         Abs. 1, 3 und 4 ersetzt.\n11","876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nb) Hinter dem Wort „Bundesgebiet\" werden                      innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach\ndie Worte .oder im Lande Berlin\" eingefügt.               dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergän-\nzung und Änderung des Heimkehrergesetzes\nc) Die Zahl „250\" wird durch die Zahl „300\"                  vom         Oktober 1951 (BundesgesetzbL I'\nersetzt.                                                  S.      ) bei dem für ihren Wohnsitz oder\nd) Als Absatz 2 wird folgendes eingefügt:                    ständigen Aufenthalt zuständigen Zulassungs-\n,, (2) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4,            ausschuß odl:!r der diesem entsprechenden\ndie nach dem 30. November 1949 im Bundes-                 Stelle zur Wiederaufnahme der Kassenpraxis\ngebiet oder im Lande Berlin aufgenommen                   zu melden. Für Heimkehrer, die nach dem\nworden sind, erhalten unter den Voraus-                   Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung\nsetzungen des Absatzes 1 eine Ubergangs-                 und Änderung des Heimkehrergesetzes vom\n• beihilfe im Werte von 300 Deutsche Mark.•                      Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S.       )\nim Bundesgebiet oder im Lande Berlin Auf-\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                     enthalt nehmen, beginnt die Frist mit der\nersten polizeilichen Anmeldung im Bundes-\n5. In § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 an-                    gebiet oder im Lande Berlin. Es ist ihnen\ngefügt:                                                     unverzüglich ein Tätigkeitsbereich zuzu-\nweisen ohne Rücksicht auf die Zahl der im\n.(3) Von den mit öffentlichen Mitteln gemäß               Zulassungsbezirk bereits Zugelassenen und\n§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nohne . Anrechnung auf die Verhältniszahl.\nvom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) ge-              Gegen die Festsetzung des Tätigkeitsbereiches\nförderten Wohnungen ist ein von den obersten                kann der Heimkehrer von den für das Zu-\nLandesbehörden zu bestimmender für die Unter-               lassungsverfahren         vorgesehenen  Rechts-\nbringung ausreichender Vomhundertsatz: Heim-                mitteln Gebrauch machen.•\nkehrern vorzubehalten, die seit dem· 1. Januar\n1948 entlassen worden sind. ·Die Vorschriften         7. a) Abschnitt IV erhält folgende Dberschrift:\ndes Gesetzes zur Milderung dringender sozialer               .Arbeitsvermittlung. Einstellung in       den\nNotstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949              öffentlichen Dienst. Berufsfürsorge•\n(WiGBI. S. 205) bleiben unberührt.\nb) Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n(4) Bei der Zuteilung von Wohnraum sind\ndie Heimkehrer ohne Rücksicht auf ihren der-\n.§ 9 a\nzeitigen Aufenthaltsort· zu bevorzugen, denen\ndadurch erstmals die Aufnahme einer stän-                       Im öffentlichen Dienst sind Heimkehrer im\ndigen beruflichen Beschäftigung oder selbstän-               Sinne des § 1 Abs. 1, die seit dem 1. Januar\ndigen Tätigkeit ermöglicht wird.•                            1948 entlassen sind, vor anderen Bewerbern\nbei Vorliegen entsprechender fachlicher Vor-\n6. a) Abschnitt III erhält folgende Uberschrift:                  aussetzung bevorzugt einzustellen. Die Ein-\n.Sicherung des früheren        Arbeitsverhält-           stellung erfolgt nach Richtlinien, die für die\nnisses. Kündigungsschutz.      Zulassung zu              Bundesbehörden und -betriebe und bundes- ·\nfreien Berufen•                                          unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts der Bun-\nb) In § 7 werden hinter dem Wort „Bundes-                    desminister des Innern mit Zustimmung des\ngebiet\" die Worte „oder in das Land Berlin\"              Bundesministers der Finanzen, im übrigen\neingefügt.                                               diE; obersten Landesbehörden erlassen.•\nc) Hinter § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b          8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Worte\n·      eingefügt:                                           „Heimkehrer\" die Worre „die sich mindestens\n.§ 7 a                          zwei Jahre in fremdem Gewahrsam befanden,\nnach dem 8. Mai 1946 zurückkehrten und\" ein-\n(1) Heimkehrer, die vor ihrer Einberufung        gefügt.\noder Internierung im Gebiet des Deutschen\nReiches zur Ausübung eines freien Berufes         9. § 19 erhält folgende Fassung:\nbereits zugelassel). waren, bedürfen einer\nneuen Zulassung nicht. Gebühren für die                                      .. §  19\nAusstellung etwa erforderlicher neuer Ur-               (1) Außer der Arbeitslosenunterstützung nach\nkunden dürfen nicht_ erhoben werden,                 diesem Gesetz können dem Heimkehrer Miet-\nz.uschlag und Sonderbeihilfe gewährt werden.\n(2) Auf Notare findet Absatz 1 entspre-                                                            '\nDie Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge sind\nchende Anwendung.\nentsprechend anzuwenden. Dabei bleiben Ein-\nnahmen des · Heimkehrers und seiner Ange-\n§ 7b\nhörigen bei der Prüfung, ob Bedürftigkeit oder\nHeimkehrer, die vor ihrer Einberufung             ein Notstand vorliegt, außer Betracht, soweit\noder Internierung als Arzte, Zahnärzte oder          die gesamten Bezüge des Heimkehrers und sei-\nDentisten zur Kassenpraxis nach deutschen             ner Angehörigen das Zweifache des örtlich\nVorschriften zugelassen waren, gelten wei-            maßgebei;iden Richtsatzes der öffentlichen Für-\nterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie           sorge einschließlich etwaiger Teuerungszulagen\nhaben sich, sofern sie inzwischen noch nicht         zusätzlich des einfachen Betrages der Mietbei-\nwieder zur Kassenpraxis zugelassen sind,              hilfe nicht übersteigen. Das gleiche gilt für ein","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951                            877\nkleineres Vermögen im Sinne des § 3 der Ver-             erlittenen    Gesundheitsschädigung       eingetreten\nordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten               ist. II\nvom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)\nmit der Maßgabe, daß die unter Buchstabe a            14. a) Abschnitt VII erhält folgende Uberschrift:\ngenannten Beträge zu verdoppeln sind.                                    ,, Sonstige Vorschriften\"\n(2) Erhalten Angehörige des Ifeimkehrers,             b) In § 26 Abs. 3 werden hinter dem Wort\nauch wenn sie· mit ihm im gemeinsamen Haus-                   „Bundesgebiet\" die Worte „oder irn Lande\nhalt wohnen, Arbeitslosenfürsorge, so bleiben                 Berlin\" eingefügt.\ndas Arbeitseinkommen oder Bezüge aus öffent-\nlichen Mitteln, die der Heimkehrer für seine          15. Hinter § 26 werden folgende §§ 26 a und 26 b\nPerson erhält, für insgesamt sechsundzwanzig              eingefügt:\nWochen b_ei der Prüfung der Bedürftigkeit und                                      ,,§ 26 a\nbei der Anwendung von Anrechnungsvorschrif-\nten bei den Angehörigen außer Betracht. Die                  (1) Ist ein Heimkehrer zu regelmäßig wieder-\nSchonfrist von sechsundzwanzig Wochen be-                 kehrenden Leistungen verpflichtet, so können\nginnt mit dem Tage, für den der Heimkehrer                auf seinen Antrag die während der Dauer seiner\nerstmals nach der Entlassung Arbeitseinkommen             Kriegsgefangenschaft oder Internierung und die\noder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhält.\"             während der ersten sechs Monate seit der Ent-\nlassung fällig gewordenen Leistungen im Wege\n10. In § 21 werden hinter dem Wort „Bundesgebiet\"             richterlicher Vertragshilfe gestundet, herab-\ndie Worte „oder im Lande Berlinu eingefügt.               gesetzt oder erlassen werden, wenn und soweit\ndie fristgemäße, die volle oder die teilweise\n11. a) In § 23 Abs. 1 werden hinter dem Wort                  Leistung dem Heimkehrer nicht zugemutet\n„Bundesgebiet\" die Worte „oder im Lande              werden kann.\nBerlin\" eingefügt.\n(2) Hat ein Dritter die dem Heimkehrer ob-\nb) In § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:           liegenden Leistungen ganz oder teilweise be-\n„ Wird ein Heimkehrer während des Bezuges            wirkt, so ist Absatz 1 auch auf die Verbind-\nvon Kassenleistungen nach diesem Gesetz              lichkeit des Heimkehrers dem Dritten gegen-\nMitglied einer anderen gesetzlichen Kran-             über anzuwenden.\nkenkasse, so findet § 212 Abs. 1 der Reichs-\nversicherungsordnung entsprechende Anwen-\ndung.\"                                                                         § 26 b\n(1) Auf Angehörige der Personen, die außer-\nc) In § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:              halb des Bundesgebietes und des Landes Berlin\n,, (6) Ansprüche auf Grund der Absätze 1          interniert sind, findet das Gesetz über die\nbis 5 können im Rechtsmittelverfahren der             Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-\nReichsversicherungsordnung verfolgt wer-              gefangenen vom 13. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\nden.\"                                                S. 204} entsprechende Anwendung, wenn sie\nbefugt ihren ständigen Wohnsitz im Bundes-\n12. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:              gebiet oder im Lande Berlin haben.\n(2) Im übrigen kann die Unterhaltsbeihilfe\n,,§ 23 a                         nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe\nDer in § 23 Abs. 4 für die Bemessung der               für Angehörige von Kriegsgefangenen vorn\nBarleistungen vorgesehene Grundlohn gilt                  13. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 204) längstens\nunter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraus-                auf die Dauer von sechs Monaten nach der\nsetzungen auch für die Heimkehrer, die zwar               Heimkehr weitergewährt werden, wenn die an-\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften einen              spruchsberechtigten Angehörigen mit dem\nAnspruch auf Krankenhilfe haben, jedoch Bar-              Heimkehrer im gemeinsamen Haushalt wohnen\nleistungen entweder nicht oder nach einem                 und die Entziehung dieser Bezüge eine unbillige\nniedrigeren Grundlohn erhalten. § 189 der                 Härte bedeuten würde.\"\nReichsversicherungsordnung bleibt unberührt.\"\n16. Hinter § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b\n13. In § 24 wird als Absatz 4 angefügt:                       eingefügf:\n,, (4) Ist ein Internierter (§ 1 Abs. 3) während\n,,§ 27 a\nder Internierung oder vor Ablauf der im § 1\nAbs. 3 bezeichneten Frist verstorben, so gelten              Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das\ndie Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für             Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nRenten an seine Hinterbliebenen, sofern sie               Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes\nzur Zeit des Todes des Internierten im Bundes-            beschließt und die Verpflichtungen übernimmt,\ngebiet oder im Lande Berlin wohnten oder dort             die . nach diesem Gesetz den Ländern obliegen.\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem Tode\noder nach Bekanntwerden des Todes Aufent-\nhalt genommen haben oder nehmen. Die Warte-                                         § 27 b\nzeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Inter.:              Leistungen, die Heimkehrer im Lande Berlin\nnierten infolge einer während der Internierung            oder in den Ländern des Bundesgebietes bis","878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Lande                                Artikel II\nBerlin bereits erhalten haben, werden auf               (1) Artikel I Nr. 1 Buchstabe a bis d sowie Nr. 2\ngleichartige Leistungen qngerechnet.\"                und 12 treten mit dem 1. April 1950 in Kraft. Nr. 3\nund 4 treten für Heimkehrer im Sinne des § 1\n17. Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:         Abs. 4 mit dem 1. April 1950 in Kraft. Im übrigen\ntritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\n,,§ 28 a                       in Kraft.\nSofern sich in einzelnen Fällen aus der An-         (2) Die Fristen des § 22 Abs. 1 und des § 23\nwendung dieses Gesetzes unbillige Härten er-        Abs. 2 des Heimkehrergesetzes und des § 7 Abs. 2\ngeben, kann der Bundesminister für Arbeit, im       der Durchführungsverordnung hierzu vom 13. Juli\n· Falle des § 26 b der Bundesminister für Ver-        1950 (Bundesgesetzbl. S. 327) beginnen für Heim-\ntriebene, Leistungen nach diesem Gesetz ganz        kehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Heimkehrer-\noder teilweise zulassen.\"                           gesetzes mit der Verkündung dieses· Gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Oktober 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundes mini s t er für Wohnungsbau\nWildermuth\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. L u k a s c h e k\nDer Bundesminister\nfür-gesamtdeutsche Fragen\nJakob Kaiser"]}