{"id":"bgbl1-1951-50-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":50,"date":"1951-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_50.pdf#page=10","order":6,"title":"Berichtigung der Wertzollordnung vom 21. September 1951","law_date":"1951-10-17T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["872                   •             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Der Steuerpflichtige muß zum Nachweis der                 Zweite Verordnung zur Durchführung\nnach Absatz 1 Ziffern 1, 3, 5 und 6 gemachten An-        des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.\ngaben, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte statt-\ngefunden hat, eine diese Angaben bestätigende                              Vom 5. Oktober 1951.\nQuittung beifügen, die auf den Namen oder die             Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die An-\nFirma des Steuerpflichtigen .lautet und von dem        passung von Leistungen der Sozialversicherung an\nUnternehmer der Gaststätte oder von dem von            das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über\nihm eingesetzten Betriebsleiter unterzeichnet sein     ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-\nmuß.                                                   Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)\n(4) Der nach Absalz 1 vom Steuerpflichtigen aus-    und des § 13 des Gesetzes über die Anpassung von\nzufüllende Beleg braucht bei der Bewirtung der in      Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-\n§ 2 Satz 2 genannten Personen an Stelle der in\nrung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und\nAbsatz 1 Ziffer 2 geforderten Angaben nur die          über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts•\nAngabe des Personenkreises und die Zahl der be-        versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949\nwirteten Personen zu· enthalten, wenn die Fest-        (WiGBl. S. 202) jn Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2\nund Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes\nstellung der Namen und Anschriften dem Steuer-\nfür die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-\npflichtigen nicht zugemutet werden kann und der\nSteuerpilichtige die Aufwendungen bis zu höch-         stimmung des Bundesrates verordnet:\nstens zwei Deutsche Mark für die einzelne Persc;m\n§ 1\nals Betriebsausgaben absetzen will.\nIn der Rentenversicherung der Arbeiter, in der\n(5) Die Absätze l bis 4 gelten für die Bewirtung    Rentenversicherung der Angestellten und in der\nvon Geschäftsfreunden im Sinn des § 2 nicht, wenn      knappschaftlichen Rentenversicherung können frei-\nsie sich auf das Anbieten von Getränken und            willige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juni 1949\nTabakwaren beschränkt, die jeweils nur einen ge-       nur nach den Beitragssätzen der in den Sozialver-\nringen Wert haben, und wenn das Anbieten nur           sicherungs -Anpassungsgesetzen vorgeschriebenen\nals Aufrncrksamkeit im geschäftlichen Verkehr zu       Höhe entrichtet werden. Soweit bisher anders ver-\nwerten ist.                                            fahren worden ist, bewendet es dabei.\n§ 6\n§ 2\nAufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1 sind in\nkeinem Fall als Werbungskosten (§ 9 des Einkom-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nmensteuergesetzes) abzugsfähig.                        kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1951.\n§ 7\nDiese Verordnung ist mH Ausnahme der §§ 4 und             Der Bundesminister für Arbeit\n5 für Aufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1,· die                             Anton Storch\nnach dem 30. Juni 1951, in Berlin nach dem\n21. August 1951 gemacht worden sind, anzuwen-\nden; die §§ 4 und 5 gelten für die Aufwendungen                                 Berichtigung\nim Sinn des § 1 Abs. 1, die nach dem Inkraft-              der Wertzollordnung vom 21. September 1951\ntreten dieser Verordnung genrncht werden.                                (Bundesgesetzbl. I S. 835).\n1. in § 23 Abs. 2 vorletzte Zeile (S. 839) muß es\n§ 8                                  statt „Zollgesetzes\" heißen: ,,Zontarifgesetzes\".\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-          2. In § 34 Abs. 3 zweite und dritte Zeile (S. 840)\nkündung in Kraft.                                              muß es statt „in der vereinfachten\" heißen:\n.. ,,in die vereinfachte\".\nBonn, den 22. Oktober 1951.                               3. In der vierten Zeile der Oberschrift des Musters\nZollwertanmeldung B (S. 843) muß es statt\nsind und für die\" heißen: ,, sind oder für die\".\nDer Bundeskanzler                                 11\nAdenauer                           Bonn, den 17. Oktober 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Finanzen                                               Im Auftrag\nSchäffer                                                     Dr. Z e p f"]}