{"id":"bgbl1-1951-50-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":50,"date":"1951-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_50.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zu § 9 a des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1951-10-22T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951                         871\nVerord~ung zu § 9 a                 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes,\ndes Einkommensteuergesetzes.               der Stadt Berlin oder der sowjetischen Besatzungs-\nzone haben (ausländische Geschäftsfreunde}, dürfen\nVom 22. Oktober 1951.\n1. die auf die ausländischen Geschäftsfreunde\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung                 entfallenden Aufwendungen,\nmit § 9a des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung und Verein-                    2. die Aufwendungen für bis zu drei der in\n§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a und c be-\nfachung des Einkommensteuergesetzes und des\nKörperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951                        zeichneten Personen abweichend von Ab-\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes-                    satz 1 bei der Ermittlung des Gewinns in-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                           soweit abgezogen werden, als sie sich in\nüblichem und angemessenem Rahmen hal-\nten und dreißig Deutsche Mark für den\n§ 1\nTag und die Person nicht übersteigen. Bei\n(1) Aufwe.ndungen für die Bewirtung von Ge-                     Anwendung des Satzes 1 müssen die in\nschäftsfreunden im Sinn des § 9 a des Einkommen-                    Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Vor-\nsteuergesetzes sind die Aufwendungen für den Ver-                   aussetzungen sämtlich erfüllt sein.\n:zchr und Verbrauch von Speisen, Getränken oder\nsonstigen Genußmitteln, die entstehen                       (3) Die Aufwendungen, die auf die einzelnen an\nder Bewirtung teilnehmenden Personen entfallen,\n1. durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden    sind in der Weise zu ermitteln, daß der itl § 5 Abs. 1\nim Sinn des § 2,                            Ziff. 6 bezeichnete Gesamtbetrag der Rechnung\n2. aus Anlaß oder im Zusammenhang mit           durch die Zahl der an der Bewirtung teilnehmen-\neiner Bewirtung nach Ziffer 1               den Personen geteilt wird.\na) für den Steuerpflichtigen selbst,\nb) für seine Angehörigen oder                                          § 4\nc) die Angehörigen seines Betriebs.            Alle Aufwendungen für die Bewirtung im Sinn\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns dürfen nur        des § 1 Abs. 1 sind\ndie in Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstaben a            im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1\nund c bezeichneten Aufwendungen in dem in dieser              oder § 5 des Einkommensteuergesetzes auf\nVerordnung vorgesehenen Umfang abgezogen wer-                 einem Sonderkonto,\nden.                                                          im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3\n§ 2                              des Einkommensteuergesetzes getrennt von den\nGeschäftsfreunde im Sinn des § 1 sind Personen,           sonstigen Betriebsausgaben\nmit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher oder    auszuweisen. Dabei sind die Aufwendungen, die\nberuflicher Verbindung steht oder mit denen er eine     nach § 3 bei der Gewinnermittlung abzugsfähig\nsolche Verbindung anbahnen will. Geschäftsfreunde       sind, von den übrigen Aufwendungen für die Be-\nsind mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bezeich-    wirtung zu trennen. Die Aufwendungen müssen\nneten Personen auch solche Personen, die der            einzeln verbucht oder aufgezeichnet werden.\nSteuerpflichtige aus geschäftlichem oder beruflichem\nAnlaß bewirtet oder bewirten läßt.                                                 § 5\n(1) Der Steuerpflichtige hat für die bei jeder ein-\n§ 3\nzelnen Bewirtung entstehenden Aufwendungen,\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Buch-     wenn er sie ganz oder teilweise als Betriebsaus-\nstaben a und c bezeichneten Aufwendungen dürfen         gaben geltend machen will, einen Beleg mit fol-\nbei der Ermittlung des Gewinns nur insoweit ab-         genden Angaben anzufertigen:\ngezogen werden, als sie sich für jede einzelne Be-              1. Ort und Tag der Bewirtung,\nwirtung in üblichem und angeinessenem Rahmen\nhalten und für die Bewirtung jeder der im§ 1 Abs. 1 ·           2. Name, Anschrift (bei ausländischen Ge-\nZiff. 1 und Zif L 2 Buchstaben a und c genannten Per-              schäftsfreunden auch Inlandsanschrift) und\nsonen zehn Deutsche Mark für den Tag nicht über-                   gegebenenfalls Firma jeder an der Bewir-\nsteigen, wenn die folgenden Voraussetzungen sämt-                  tung teilnehmenden Person und gegebe-\nlkh erfüllt sind:                                                  nenfalls ihres Arbeitgebers,\n1. Die Aufwendungen müssen ausschließlich              3. Angabe, wo die Bewirtung stattgefunden hat,\ndurch den Betrieb veranlaßt sein (§ 4 Abs.         4. Anlaß der Bewirtung,\n4 des Einkommensteuergesetzes);\n5. die gelieferten Speisen, Getränke und son-\n2. die in den §§ 4 und 5 enthaltenen Vor-                  stigen Genußmittel nach Art, Menge und\nschriften über die Verbuchung und den                  Preis,\nNachweis der Aufwendungen müssen er-\nfüllt sein;                                        6. Gesamtbetrag der Rechnung.\n(2) Der Steuerpflichtige muß den in Absatz 1\n3. die Bewirtung darf nicht in einem Haus-      bezeichneten Beleg unterzeichnen . und dabei ver-\nhalt erfolgen.                              sichern, daß die Angaben im Beleg zutreffen und\n(2) Bei Bewirtungen von Geschäftsfreunden, die       daß die Aufwendungen ausschließlich durch den\nihren \\Vohnsitz oder gewöhnlid1en Aufenthalt           Betrieb oder den Beruf veranlaßt sind."]}