{"id":"bgbl1-1951-50-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":50,"date":"1951-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_50.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1951-10-23T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 50     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951                         865\nGesetz zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Koolenbergbau.\nVom 23. Oktober 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung cles Bundes-      deren Fällen gegeben werden. Bergarbeiterwoh-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                nungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit\ndiesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für\nWohnungsberechtigte im Kohlenbergbau {§ 4) durch\nTEIL I\nNeubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-\nAufbringung und Verwendung                 herstellung · beschädigter Gebäude oder durch\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude\nder Kohlenabgabe\ngeschaffen werden.\n§ 1                            (3) Die Darlehen sind für die nachstellige Finan-\nzierung zu gewähren. Sie können auch zusätzlich\nKohlenabgabe\nfür die erststellige Finanzierung gewährt werden,\n(1)  Zur Fördenmg des Bergarbeiterwohnungs-        wenn die Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfor-\nbaues im Kohlenbergbau erhebt der Bund eine           dern. Sie können ausschließlich für die erststellige\nAbgabe von den Kohlenbergbauunternehmen.              Finanzierung gewährt werden, wenn im übrigen\ndie Finanzierung, gesichert ist.\n(2) Die Abgabe beträgl für jede von den Kohlen-\nbergbauunternehrnen abgesetzte Tonne Steinkohle,         (4) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den\nSteinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts und Pechkohle    Rang seiner dinglichen Sicherung für die nach-\nzwei Deutsche Mark und für jede abgesetzte Tonne      stellige Finanzierung im Sinne von Absatz 3 ge-\nBraunkohlenbriketts eine Deutsche Mark. Die Uber-     währt,\nlassung von Deputatkohle, Licfernngen der Kohlen-\na) wenn das Darlehen der Schließung einer\nbergbauunternehmen untereinander (reiner Zechen-\nFinanzierungslücke dient, die auch bei\nselbstverbrauch) und der Absatz der in das Bundes-\neinem in angemessener Höhe gesicµerten\ngebiet eingeführten Kohle unterliegen nicht der\nEinsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,\nAbgabe.\nder Kohlenbergbauunternehmen, des Bau-\n(3) Soweit die Kohlenbergbauunternehrnen sich                  herrn oder sonstiger Art noch verbleibt,\nfür den Absatz der Kohle einer Kohlenverkaufs-                    und-\norganisation bedienen, hat diese die Abgabe für die\nb) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus\nKohlenbergbauunternehmen abzuführen.\ndem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt-\n(4) Die Abgabe wird für die im Inland abgesetzte              schaftungskosten und der sonstigen Kapi-\nKohle durch einen Zuschlag zu dem Preis auf-                      talkosten aufzub,ringen ist.\ngebracht. Der Zuschlag darf bei der Berechnung von\nHandelsnutzen, Verdienstspannen und sonstigen         Ein Darlehen wird für die erststellige Finanzierung\nZuschlägen nicht berücksichtigt werden. Bei dem       gewährt, wenn es im Rahmen der für Realkredit-\nVerkauf durch die Kohlenbergbauunternehmen, im        institute geltenden Beleihungsgrenzen dinglich ge-\nKohlengroßhandel und im Kohleneinzelhandel darf       sichert wird und wenn die Bedingungen des Dar-\ndas Entgelt nicht höher sein a]s der gesetzlich       lehens marktüblich sind.\nzulässige Preis zuzüglich des Betrages der Abgabe.\n(!>) Die Mittel können in einzelnen Fällen auch\nDer Zuschlag fst in jeder Rechnung neben dem\nfür die Finanzierung sonstiger notwendiger Maß-\nPreis gesondert· anzugeben.                 ·\nnahmen gewährt werden, die unmittelbar der Be-\n(5) Der Zuschlag ist kein der Umsatzsteuer unter- friedigung des Wohnungsbedarfs der Wohnungs-\nliegender Teil des vereinnahmten .Entgelts im Sinne  berechtigten im Kohlenbergbau dienen, namentlich\ndes § 5 des Umsalzsleuergesetzcs.                    für die Finanzierung von Wohnheimen und von\nGemeinschaftsanlagen, die für die Bergarbeiter-\n§ 2                        wohnungen erforderlich sind.\nVerwendung des Aufkommens aus der Abg~be\n§ 3\n(1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel\nsind als Treuhandvermögen des Bundes in vollem                               Bauherren\nUmfange zur zusätzlichen Befriedigung des Woh-\nnungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau           (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel\nzu verwenden; das gleiche gilt für die sonstigen      des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-\nMittel des Treuhandvermögens im Sinne von § 17.       wohnungen gewährt werden können, findet § 21 des\nErsten Wohnungsbaugesetzes vorn 24. April 1950\n(2) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens          (Bundesgesetzbl. S. 83) Anwendung mit der Maß-\nwerden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter-         gabe, daß bevorzugt als Bauherren zu berücksich-\nwohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in beson-     tigen sind:","866                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nü) versicherungspflichtige Arbeitnehmer des                                  § 5\nKohlenbergbaues, die Eigenheime, Klein-\nsiedlungen oder Wohnungen in der Rechts-           Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen\nform des Wohnungseigentums selbst oder           (1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treu-\ndurch einen Bauträger schJaffen;              handvermögens ist sicherzustellen, daß die Berg-\nb) Organe der slac1llichen Wohnungspolilik,      arbeitei-wohnungen ständig nur von Wohnungs-\n\\Vohnungsun ternehmen und Kohlenberg-_        berechtigten oder von Familien bewohnt werden,\nbau unternehmen,     die · Bergarbeiterwoh-   deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt\nnungen durch Wiederaufbau oder Wieder-        ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied\nherstellung ihrer kriegszerstörten oder       gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer\nkriegsbeschädigten Gebäude schaffen, wenn     (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c,1.) ist. Sicherzustellen ist auch,\nbereits vor der Zerstörung oder Beschädi-     daß Wohnungsberechtigte, die ihre Wohnung durch\ngung die Wohnungen für Arbeitnehmer           Kriegsfolgen verloren haben, namentlich Heimat-\ndes Kohlenberg bau es bestimmt oder nach      vertriebene, angemessen berücksichtigt werden.\nGesetz oder Rechtsgeschäft zur Verfügung         {2) Die Zweckbindung gemäß Absatz 1 soll in\nzu halten waren; § 21 Abs. 2 des Ersten       der Regel durch eine Dienstbarkeit oder bei Eigen-\nWohnungsbaugesetzes findet auf Kohlen-        heimen und Kleinsiedlungen durch Ausgabe als\nbergbauuntcrndunen insoweit keine An- -Reichsheimstätte im Sinne des Reichsheimstätten-\nwendung;                                      gesetzes vom 25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I\nc) Bauherren,    die Bergarbeiterwohnungen S. 1291) gesichert werden.\nschaffen und in der Rechtsform des Woh-          (3) Die Vermietung oder Uberlassung einer Berg-\nnungseigentums oder des Dauerwohnrechts       arbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmern des    Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit-\nKohlenbergbaues überlassen,· und Woh-         geber, im Kohlenbergbau abhängig gemacht wer-\nnungsbaugenossenschaften, die Bergarbeiter-   den; eine entgegenstehende Vereinbarung ist\nwohnungen schaffen und auf Grund eines        nichtig.\nNutzungsvertrages versicherungspflichtigen\nArbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit                                     § 6\nRücksicht auf ihre Mitgliedschaft über-\nJc1ssen.                                               Ausnahmen von der Zweckbindung\n(2) Die Berechtigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a         (1) Der Eigentümer einer Bergarbeiterwohnung\nhaben Vorrang vor den Berechtigten gemäß Absatz 1       oder der sonstige Verfügungsberechtigte kann die\nBuchstaben b und c.                                     Wohnung an einen Nichtwohnungsberechtigten ver-\nmieten qder überlassen, wenn hierdurch für einen\n§ 4                           wohnungsberechtigten Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1\nBuchstabe a) eine andere Wohnung frei gemacht\nWohnungs berechtigte\nwird, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues\n(1) Wohnungsberechligt itn Kohlenbergbau sind:        bestimmt oder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zur\nVerfügung zu halten ist. Die Zweckbindung nach\na) vcrsid1erungspflichtige Arbeitnehmer des      § 5 Abs. 1 ruht in diesem Falle nur, solange die\nKohlenbergbaues;                              Bergarbeiterwohnung dem Nichtwohnungsberech-\ntigte:a vermietet oder überlassen ist.\nb) etwmalige versicherungspflichtige Arbeit-\nnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen            (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen\nlnvalidWit, Berufsunfähigkeit im Sinne des    und die sonstigen Verfügungsberechtigten können\nReichsknappschaflsgcsetzes oder infolge       die Wohnungen an Wohnungsuchende, die nicht\nArbeitsunfalls aus der Beschäftigung im       wohnungsberechtigt sind, vermie6en oder über-\nKohlenbergbau ausscheiden mußten oder         lassen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für\ndie nach mindestens fünfjähriger Beschäf-     Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist,\ntititmg ohne ihr Verschulden gegen ihren      namentlich wenn in zumutbarer Entfernung von\nWillen ausgeschieden sind;                    den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur\n/\nBeschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.\nc) v\\lilw(~n der vorgenannten Arbeitnehmer.\n(3) Die Zweckbindung nach § S Abs. 1 schließt\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,          nicht aus, daß der Wohnungsinhaber einen Teil\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß vVoh-          seiner nicht unterbelegten Wohnung an einen Nicht-\nnungsbcrcchtigte, die in den durch die Verordnung       wohnungsberechtigten untervermietet oder überläßt.\nbezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung\nbewofrnen, die Wohnungsberechtigung für diese\nWohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus-                                     § 7\nsetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von\nWohnraumbewirtschaftung\nfünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenberg-\nbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur              (1) Die Bergarbeiterwohnungen sind nach -aen\nsolche Gebiete bezeichnet werden, in denen in           für die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vor-\nzumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwoh-          schriften an Wohnungsberechtigte im Kohlenberg-\nnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunter-           bau zuzuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4\nnehmen Uitig ist.                  ·                    nichts anderes vorgeschrieben ist.","Nr. 50 _;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951                           867\n(2) Ist  eine Bcrgarbcilervrnlm:rng bezugsfertig          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\noder frei geworden, so kann der Eigentümer oder           Rechtsverordnung Vorschriften übe.r die Erhebung\nder sonstige Vcrfügungsbcn·chliglc der Wohnungs-          der Abgabe durch die Bundesünanzbehörden und\nbehörde innerha]b einer Woche einen Wohnungs-•            die Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen;\nberechtigten, im Falle des § G Abs. 1 einen Nicht-        die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\nwohnungsberechtigtcn bezcidrncn, dem die Woh-             des Bundesrates.\nnung vermietet oder ü ber]assen werden soll. Die\nFrist kann auf begründeten An trag durch die\n§ 11\nWohnungsbehörde verlängert werden. Die Woh-\nnungsbehörde kann gc,gon die V_errnictung oder\nUberlassung irnwrlwlb einer \\'Voche, nachdem ihr\nVerteilung  der MiUe1\ndie Bezeichnung zuoc~Ji:lO(JCn i;;(, Dinwendungen\n(1) Der Bundesminister für\nerheben, wenn die hcabsidüi~Jl.c! Ve:rnüelung oder\nscheidet nach Beratung mit den für das\nUbcr]assung diese11i Gf•setz widc'rspricht oder wen:.i\nund Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\ndie lJnterbringw1g arnkrcr V\\/ uhnungsberechligter,\nbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau\nnamenllich vvol,mrnw-;bcn~chtifJLc·r /\\rbeitnehrnc~r (§ 4\nbetrieben wird, mit der Deutschen Kohlenbergbau-\nA.bs. l Buck-;tabe ~,), dringlicher isL DiE:' ]nteressen\neines Kohlenbers1lrnuun!.crnd1n,ens, das ~-1Ht<c,1 für    leitung, den Organisationen der Arbeitgeber und\nArbeitnehmer des Kohlenbergbaues und den v:oh-\nden Bau der \\!\\Tohntrn<JC'n 9ewülnL hat, sind hierbei\nzu berücksichtigen. :Erlwbl die Vvolrnungsbehörch~        nungswirtschafUichen Spitzenverbänden über:\nnicht innerhalb d< r Fj ist Ein wcndu.ngen oder ist\n0\na) die Verteilung des Aufkommens aus der\nendgültig entschh'.dcn, claß die f:inwenchrngen un-                   Abgabe auf die Kohlenbezirke;\nbegründet sind, so gilt die Vermietung oder Ober-\nlassung der Bcrgarbeilcrwolirrnng als genehmigt.                   b) die Zuweisung der bei einer Treuhandstelle\nverfügbaren Mittel des Treuhandvermögens\n(3) Einern wohmmgsbcrccbtiglen Bauherrn ist für                    an eine andere Treuhandstelle;\nden Eigenbedarf die von ihm a11sgewählte Wohnung\nzuzuteilen. :Einern nicht wolmungsberechtiglen pri-                c) die vordringliche Befriedigung des vVoh-\nvaten Bauherrn, der mindestens vier Bergarbeiter-                      nungsbedarfs der A1'beitnehmer im Koh-\nwohnungen schafft und einen v\\lesentlichen Beitrag                    lenbergbau innerha.lb der einzelnen Kohlen-\nfür die Finanzierung leistet, ist eine dieser Woh-                    bezirke nach Schwerpunkten.\nnungen für den Eigenbedarf ·nach seiner Auswahl\nzuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn gilt            (2) Der Bundesminister für \\tVohnungsbau kann\nAbsatz 2 mit der Maßgabe, daß die Wohnungs·-              zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auf-\nbehörde nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch auf            lagen über die Verwendung der Mittel des Treu-\nZuteilung besteht.                                        handvermögens erteilen.\n(4) Die Bergarbeiterwohnungen können in den\nFällen des § 6 Abs. 2 und 3 nach den für die                                        § 12\n. vVohnraumbewirtschaflung geltenden Vorschriften\nNichlwohnungsberedlliglen zugeteilt werden.                                    Treuhandstellen\n§ 8                                Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt das\nAufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der\nMieterschutz\ntreuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen\nDie Bergarbellerwohnungcn unterliegen dem               (Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhand-\nMieterschutz. Dje Vorschriften der §§ 20 bis 23 b         steHen werden dem Bundesminister für Wohnungs-\ndes Mieterschutzgesetzes sind unter Berücksichtigung      Luu von den für das Wohnungs- und Siedlungs-\nder sich aus § 5 Ahs. 3 ergebenden Abweichungen           wesen zuständigen obersten Landesbehörden der\nentsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen            Lünder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird,\njedoch die Rechte m1s den §§ 20 bis 23 b des Mieter-     vorgeschlagen.\nschutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter-\nwohnung einer in § S Abs. 1 bezeichneten Person\n§ 13\noder Familie vermietet. oder überlassen ist.\nBezirksausschuß\n§ 9\nEinzelne Wohnräume                           (1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-\ntrieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der\nDie in den §§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen         für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nVorschriften gcllPn für einzelne Wohnräume ent-           digen obersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß\nsprechend.                                                für den Berg&rbeiterwohnungsbau gebildet.\nTEIL lI\n(2) Der Bezirb;ausschuß besteht aus:\nV erf ahrensvorschdften\n§ 10\neinem Vertreter der für das Wohnungs- und\nSiedlungwesen zuständigen obersten Landes-\nErheh~ng der Abgabe                               behörde,\n(1) Die  Abgabe wird durch die Bundesfinanz-                    einem Vertreter der für die Wirtschaft zu-\nbehörden erhoben.                                                  ständigen obersten Landesbehörde,","868                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951,     Teil!\neinem Vertreter der für die Arbeit zustän-      nach dem vom Bezirksausschuß aufge$tellten Plan\ndigen obersten Landesbehörde,                   eine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh\".'\nlenbezirks. Die für das Wohnungs- ~n_d .Siedlungs-\neinem Vertreter der für die Angelegenheiten     wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt\nder Vertriebenen zuständigen obersten Lan-      diese Bewilligungsstelle. Die oberste Landes,-\ndesbehörde,                                     behörde erläßt nach Beratung mit den Bezirks-\neinem Vertreter der Deutschen Kohlenberg-       ausschüssen zur beschleunigten Durchführung des\nbauleitung,                                     Bergarbeiterwohnungsbaues auf der Grundlage der\nLandesbestimmungen über die Förderung des\neinem Vertreter     der Kohlenbergbauunter-     sozialen Wohnungsbaues Bestimmungen über das\nnehmen,                                         ßewilligungsverfahren.\neinem Vertreter der       Arbeitnehmer    des\nKohlenbergbaues und                                                      § 16\neinerr1 Vertreter der Wohnungswirtschaft.                    Aufgaben der Treuhandstelle\n(3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge-         (1) Die   Treuhandstelle hat das Treuhandver-\nhört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des       mögen für den .Bund getrennt von anderem Ver-\nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an.                 rc.ögen zu verwalten. Sie hat im Rahmen einer\n(4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Maßnah-\nmen zu ergreifen, die der Verwaltung und Erhal-\nzuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-\ntreter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor-            tung des Treuhandvermögens dienen. Ein Gewinn\naus dem Treuhandvermögen darf nicht aus-\nschlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer\nsozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der         geschüttet werden.\nArbeitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag             (2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen\nder sozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer       der Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu-\nund den Vertreter der Wohnungswirtschaft.               handvermögens gemäß § 2 bewilligt sind, aus. Sie\nschließt die Verträge mit den Bauherren ab, ver-\n(5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses\nausgabt die Mittel des Treuhandvermögens und\nkann der Bundesminister für Wohnungsbau einen\nsorgt für die Durchführung der Verträge.\nVertreter zur beratenden Mitwirkung entsenden.\n(6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt\n§ 17\nnur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der\nstimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß                             Treuhandvermögen\nstimmen.\n(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhand-\n(7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nvermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen\nordnung.\naus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis '\n§ 14\nkennzeichnenden Zusatz hinzufügen.\nAufgaben des Bezirksausschusses\n(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die\n(1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlen-       Mittel, die der Buhdesminister für Wohnungsbau\nbezirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der        nach § 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt.\nMittel des Treuhandvermögens für den Bau von            Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die\nBergarbeiterwohnungen nach Maßgabe dieses Ge-           Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhand-\nsetzes auf. Der Plan kann unter Berücksichtigung        vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für\nder Schwerpunkte (§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) na-          die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung\nmentlich die Anzahl der an bestimmten Orten zu          eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegen-\nschaffenden Bergarbeiterwohnungen, ihre Wohn-           standes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens\nformen und Eigentumsformen sowie eine über-             oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf\nschlägige Aufteilung der Mittel des Treuhandver-        das Treuhandvermögen bezieht.\nmögens enthalten.\n(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehens-\n(2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm         weise von einem Dritten erhält, gehören nur dann\ndes Landes (§ 13 des Ersten Wohnungsbaugesetzes)        zu dem Treuhandvermögen, wenn der Bundes-\ne:nzufügen. Die in dem f lan vorgesehenen Mittel       minister für Wohnungsbau der Darlehensaufnahme\ndes Treuhandv,ermögens sind dabei zusätzlich zu        zugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen\nveranschlagen und dürfen nicht zu einer. Verrin-       zur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand-\ngerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs-         stdle vom Bundesminister für Wohnungsbau ge-\nbau veranschlagten öffentlichen Mitte1 führen.         mäß § 12 zur Verfügung gestellt werden.\n(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle\nhaben dem Bezirksaus-:chuß auf Verlangen Aus-                                    § 18\nkunft zu erteilen.\n§ 15                                    Haftung des Treuhandvermögens\nAufgaben der Bewilligungsstelle                 (1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem\nDber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung        Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die\nvon Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet           sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Ver-","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951                        869\nbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle      nungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließ-\nm1fgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle     lich für die erststellige Finanzierung gewährt· wer-\nmit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes-       den. Die Vorschriften der §§ 14 bis 16, § 20 Abs. 2\nminister für \\Vohnungsbau der Darlehensaufnahme      und § 22 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 des Ersten Woh-\nzugestimmt hat.                                      nungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer\nVerbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle                                  § 22\nnicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die                   Erweiterung des Anwendungsbereiches\nZwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund\ngegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des          (1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens\n§ 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die        öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Abs. 1 des\nTreuhandstelle unter entsprechender Anwendung        Ersten Wohnungsbaugesetzes zur Schaffung von\ndes § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwen-      Bergarbeiterwohnungen gewährt werden, so finden\ndungen geltend machen.                               auch insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9 und\n§§ 13 bis 15 dieses Gesetzes entsprechende An-\n(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er-   wendung; die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen      § 22 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 des Ersten Wohnungs-\nder Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört      baugesetzes sind nicht anzuwenden.\nnicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter\nhat das Treuhandvermögen auf den Bund zu über-          (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ntragen und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von     durch Rechtsverordnung zu bestimmen:\nder Dbertragung ab haftet der Bund an Stelle der\na) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-\nTreuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche\nsetzes entsprechend anzuwenden sind,\ndie Treuhandstelle mit deni Treuhandvermögen\nwenn der Bau von Wohnungen für Arbeit-\ngehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkurs-\nnehmer des Kohlenbergbaues mit öffent-\nverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hin-\nlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des\nsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418\nErsten Wohnungsbaugesetzes gefördert\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine An-\nwird und Mittel des Treuhandvermögens\nwendung.\nneben diesen Mitteln nkht gewährt werden;\n§ 19                                .b) daß eine Regelung nach Buchstabe     a auf\nbestimmte Gruppen von Wohnungsberech-\nAufsicht über die Treuhandstellen\ntigten beschränkt oder auf· bestimmte\n(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich             Gruppen von Personen, die künftig als\ndes Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.                  Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-\nSoweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat-              tigt werden sollen, ausgedehnt wird;\nlichen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen               c) daß insoweit die Vorschriften des § 20\nhinsichtlich des Treuhandvermögens gleich.                      Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 bis 4 und\nAbs. 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister\nnicht anzuwenden sind.\nfür Wohnungsbau ausgeübt.\n(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich                            §  23\ndes Treuhandvermögens der Prüfung durch den\nBundesrechnungshof.                                       Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(1) In das Erste Wohnungsbaugesetz wird nach\n§ 20                         § 28 folgender § 28 a eingefügt:\nWeitere Vorschriften über das Treuhandvermögen\n.,§ 28 a\nDie Bundesregierung w üd ermächtigt, zur Durch-\nführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nVorschriften über die Rechte un<l Pflichten der             Durchführung dieses Gesetzes und des Ge-\nTreuhandstellen hinsichtlich des Treuhandvermö-             setzes über das Wohnungseigentum und das\ngens, d,je Verwaltung des Treuhandvermögens und             Dauerwohnrecht vom 15. März 1951 (Bundes-\ndie Sicherstellung uer Zweckbindung der Berg-               gesetzbl. I S. 175) für öffentlich geförderte\narbeiterwohnungen zu erlassen.                              und steuerbegünstigte Eigenheime und Klein-\nsiedlungen sowie für öffentlich geförderte\nund steuerbegünstigte Wohnungen, die in\nTEIL III\nder Rechtsform des Wohnungseigentums oder\nErgänzungs- und Schlußvorschriiten                    des Dauerwohnrechts geschaffen oder über-\nlassen werden, Vorschriften zu erlassen über:\n§ 21\na) die Wirtschaftlichkeit und ihre Berech-\nAnwendung des Ersten Wohnungsbaugesetzes                       nung,\nDie Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich ge-               b) die Ermittlung der Kapital- und Bewirt-\nförderte Wohnungen im Sinne des Ersten Woh-                       schaftungskosten und deren Höchstsätze,","870                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nc) die zulässige wirtschaftliche Belastung       (2} Auf Bergmannswohnungen im Sinne von § 3\nund                                        Abs. 1 Bumstabe b des Gesetzes über Bergmanns-\nsiedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,\nd) die Ermittlung, Festsetzung und. Begren-   des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes\nzung der Nutzungsentgelte und Mieten/'     entsprechende Anwendung.\n(2) In § 17 Abs. 2 und 3 des Ersten Wohnungs-\nb11ugesetzcs wird jeweils das Wort ,,(Lasten)\" ue-                              § 25\nstrichen.\nBeginn und Dauer der Erhebung der Abgabe\n§ 24\nDie in § 1 bezeichnete Abgabe wird vom Beginn\nÄnderung des Gesetzes über Bergmanns-            des auf die Verkündung dieses c;esetzes folgenden\nsiedlungen                        iv1onats an auf die Dauer von drei Jahren erhoben.\n(1) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes übE•r\nBergmannssiedlungen vom 10. März 1930 (Reichs-                                  § 26\ngcsetzbl. I S. 32) in der Fassung vom 2. Mai 1934\nInkrafttreten\n(Reichsgesetzbl. I S. 354) werden die Worte „bis\nZff111 Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung\"     Dieses Gesetz tritt am               seiner Ver-\ngestrichen.                                             kündung in Kraft.\nDas vorsteh12,nde Gesetz wird hiermit verkündet.\nBopn, den 23. Oktober 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\n\\,Vildermuth\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukas c h e k\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}