{"id":"bgbl1-1951-50-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":50,"date":"1951-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951","law_date":"1951-10-23T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["864                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951.\nVom 23. Oktober 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        rens die Abführung der Einnahmen anderweitig\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                regeln.\n§ 3\n§ 1\n(1) Die von den Ländern bis zum 30. September\n(1) Im Rechnungsjahr 1951 nimmt der Bund zur        1951 geleisteten Vorauszahlungen werden mit ihren\nDe~kung seiner durch andere Einkünfte nicht ge-       Verpflichtungen aus § 1 verrechnet.\ndeckten Ausgaben 27 vom Hundert der Einnahmen\n(2) Soweit die Verpflichtungen der Länder aus\nin Anspruch, die den Ländern im· Rechnungsjahr\n§ 1 für die Zeit bis zum 30. September 1951 durch\n1951 aus der Einkommensteuer und der Körper-\nschaftsteuer zufließen.                               die geleisteten Vorauszahlungen (Absatz 1) nicht\nerfüllt siJ_1d, wird der Bundesminister der Finanzen\n(2) Die Länder führen in der Zeit vom 1. April     ermächtigt, den Ländern die Abtragung der Rück-\n1951 bis zum 30. September 1951 25 vom Hundert        stände in Teilbeträgen bis zum Ende des Rech-\nder Einnahmen an Einkommensteuer und Körper-          nungsjahres 1951 zu gestatten.\nschaftsteuer ab. Ab 1. Oktober 1951 erhöht sich\ndieser Satz auf 29 vom Hundert mit der Maßgabe,                                 § 4\ndaß der Jahresbetrag der Abführung 27 vom Hun-\ndert der Einnahmen aus der Einkommen-steuer und         Dieses Gesetz gilt in Berlin, sobald eine den\nder Körperschaftsteuer nicht übersteigt.              Artikeln 106 und 120 des Grundgesetzes entspre-\nchende Regelung für Berlin getroffen ist und das\n§ 2                           Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nfassung die Anwendung dieses Gesetzes für Berlin\nDie Finanzämter führen die nach § 1 in Anspruch     beschließt.\ngenommenen Einnahmen täglich an die Bundes-\n§ 5\nhauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen\nkann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfah-            Dieses Gesetz tritt -am 1. April 1951 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Oktober 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}