{"id":"bgbl1-1951-5-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":5,"date":"1951-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Erhebung einer Nachsteuer auf Mineralöl","law_date":"1951-01-21T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1951                                         Nr. 5\nTag                                              Inhalt:                                              Seite\n21. 1. 51     Verordnung über die Erhebung einer N~chsteuer auf Mineralöl.                                  77\nVerordnung                                  soweit sie schweres Steinkohlenteeröl als\nüber die Erhebung einer Nachsteuer                        Waschöl bei der Benzolgewinnung ver-\nauf Mineralöl.                               wenden.\n(2) Die Nachsteuer wird jedoch vom          Endver-\nVom 21. Januar 1951.                    braucher erhoben\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-               a) für Mineralöl, das nach dem 17. Januar\nrung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar                      1951 zu ihm gelangt ist;\n1951 (BGBI. I S. 73) wird hiermit verordnet:\nb) für bewirtschaftetes Mineralöl, soweit es\n§ 1                                     außerhalb der Bewirtschaftung erworben\nworden ist;\n(1) Wer am 21. Januar 1951, 0 Uhr, steuerbares\nMineralöl im Inland außerhalb des Herstellungs-                  c) für nicht bewirtschaftetes Mineralöl, so-\nbetriebs besitzt, hat dieses binnen einer \\A/oche der               weit es die betriebswirtschaftlich allgemein\nzuständigen Zollstelle schriftlich in zweifacher Aus-               üblichen Vorräte übersteigt.\nfertigung anzumelden.                                        (3) Im Falle des Absatzes 1 ist eine Anmeldung\n(2) Befindet sich das Mineralöl in dem für den         nur auf Verlangen der Zollstelle einzureichen.\nBesitz maßgebenden Zeitpunkt im Versand, so trifft           (4) Endverbraucher dürfen Mineralöl, das sie am\ndie Anmeldepflicht den Empfänger.                          21. Januar 1951 besitzen (§ 1 Abs. 1), nicht an\nandere Personen abgeben, bevor die Nachsteuer\n§ 2\nhierfür entrichtet ist. Sie haben es in diesem Falle\n(l) Steuerschuldner flir die Nc1chsteuer ist der nach   zur Nachversteuerung der Zollstelle vorher anzu-\n§ 1 Anmeldepflichtige. Die Steuerschuld entsteht mit       melden.\ndem 21. Januar 1951.                                                                 § 4\n(2) Die Nachsteuer wird nach den Steuersätzen            (1) Wird einem Nachsteuerpflichtigen ein Steuer-\nfür Mineralöl erhoben, das in den Geltungsbereich          lager mit Wirkung vom 21. Januar 1951 bewilligt,\ndes Gesetzes eingeht; für Casöle aus der Hydrie-           so gelten 75 vom Hundert der nach § 1 angemelde•\nrung oder anderen Verfahren als Erdöldestillation          ten Bestände als in das Steuerlager mit der gleichen\nund BraunkohlenschwcJtcerdestillation wird s:_e in       . Wirkung aufgenommen, als wäre das Mineralöl im\nHöhe von 10,90 DM je 100kg erhoben.                        Inland hergestellt und nach dem 20. Januar 1951\nunter Steceraufsicht vom Herstellungsbetrieb an\n(3) Die Steuer wird von der Zollstelle durch            das Steuerlager versandt worden.\nSteuerbescheid angefordert. und ist zwei Wochen\nrn:.ch der Anforderung fällig. Erfolgt die Anmeldung         (2) w:rd die Steuerschuld für Benzine, Leuchtöle\nnicht rechtzeitig, so ist die Sleuer sofort fällig.        und Traktorenkraftstoffe, Gasöle sowie leichte\nSteinkohlenteeröle, die sich in dem Steuerlager\n§ 3                            befinden, unbeJ.ingt, so werden auf die Steuerschuld\nangerechnet für\n(1) Die Nachst~ucr wird nicht erhoben\na) Benzine, Leuchtöle     und Trak-\na) für Mineralöl, das Inhaber von Erlaubnis-                torenkraftstoffe                   6,- DM,\nscheinen hierauf or<lnungsrnäfüg bezogen\nhaben;                                                b) Gasöle aus Erdöldestillation       3,90 DM,\nb) für Mineralöl, soweit es der Besitzer (§ 1            c) Gasöle aus Braunkohlenschwel-\nAbs. 1) im eigenen Betrieb zu anderen Er-                teerdestillation                   4,90 DM,\nzeugnissen als Mineralöl verarbeitet oder\nd) leichte Steinkohlenteeröle         8,80 DM\nausschließlich für eigene Zwecke unmittel-\nbar verbraucht (Endverbraucher). Endver-       je 100 kg, soweit entsprechende Mengen jeder\nbrauch(:~f sind auch Kokereien, Gaswerke       Mineralölart nach Absatz 1 als in das Steuerlager\nund sonstige Kohleveredelungsbetriebe,         aufgenommen gelten.","78                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 5                                                                § 7\nMineralölherstellern und Mineralölhändlern, bei                       \\Ver seine auf dieser Verordnurig beruhende An-\ndenen die Voraussetzungen für die Bewilligung                          meldepflicht. verletzt, wird nach § 41:~ Reichs-\neines Sleuerlagers nicht vorliegen oder die ein                        abgabenordnung bestraft, wenn nicht nach anderen\nSleuerlager nicht beantragen, werden 75 vom Hun-                        Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist.\ndert der Nachsteuer auf Antrag vom Hauptzoll-\narnt ohne Verzinsung gestundet. Eine Sicherheits-                                                      § 8\nleistung ist nur zu fordern, soweit dies aus beson-                      Diese Verordnung tritt               mit     \\Virkung      vom\nderen Gründen geboten ist.                                             21. Januar 1951 in Kraft.\n§ 6\nBonn, den 21. Januar 1951.\nBefindet sich Mineralöl in einem Zollvormerk-\nverkehr, so entsteht die Steuerschuld (§§ 1, 2 Abs. 1 .                   Der Bundesminister der Finanzen\nund 2) bedingt. Das Mineralöl gilt insoweit als mit\ndem 21. Januar 1951 zu dem Zollvormerkverkehr                                                  In Vertretung\nabgefertigt.                                                                                   Hartmann\nDen Wünschen vieler Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche\nEinbanddecke\nzum Einbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundesgesetzblattes in einem Bande\n(Halbleinen, Rücken mit Goldschrift)\nherstellen.\nPreis der Einbanddecke einschließlich Verpackung t .80 DM. Der Einfachheit halber empfiehlt es\nsieb, den Betrag {zuzüglich 0.20 DM Postgebühr) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln\n83 400 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabsdrnittes die Bestellung auf-\nzugeben.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH\nDas Bundesgesetzblatt ersclrnint ln zwei gesonderten Teilen - Teil t und Teil II -. laufender Bezug nur durch die Post.         Bezugspreis\n· vierteljährlid:1 für Teil l = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr,. -  Einzelstücke je e1ngefangene 24 Seiten DM 0.30\nbeim Verlag des „Bundesanzeiger„ in Bonn oder in Köln.Rh. 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