{"id":"bgbl1-1951-48-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":48,"date":"1951-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_48.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz)","law_date":"1951-10-03T00:00:00Z","page":852,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["852                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n...\nGesetz zur Ergänzung und Abänderung\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz).\nVom 3. Oktober 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              gebiet verbrachtem Zucker\ndurchzuführen.\nArtikel 1                                    Die Abgaben sind nach den Vorschriften\nder Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-\nDas Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zucker-               führungsbestimmungen beitreibbar.\ngesetz) vom 5. Jauuar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 47) wird wie folgt geä·ndert:                                  (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\n· bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundes-\n1. § 6 erhält folgende Fassung:                              rates. Diese Rechtsverordnungen sind gleich-\nzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat dem\n.§ 6                              Bundestag bekanntzugeben. •\n(1) Die Bundesregierung oder im Einver-\nnehmen mit dem. Bundesminister für Wirt-              2. In § 9 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz an-\nschaft der Bundesminister kann durch Rechts-              gefügt:\nverordnung die Erzeugerpreise für Zucker-                    .Als Kaufpreis gilt der von der Einfuhrstelle\nrüben festsetzen. Diese Preise sollen volks-              festgesetzte Ubernahmepreis. •\nwirtschaftlich angemessen sein und den all-\ngemeinen Marktverhältnissen entsprechen.              3. In    § 9 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassurig:\n(2) Der Bundesminister kann im Einverneh-\n.Macht sie von dem Dbernahmerecht   \"      Ge-\nbrauch, so verpflichtet sie den Einführer\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ngleichzeitig, den Zucker zu dem von ihr fest-\na) durch Rechtsverordnung Preise für Zucker               gesetzten Abgabepreis zurückzukaufen.•\nfestsetzen,\n4. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:\nb) die zur Sicherung des Preisstandes erfor-\nderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere               • (4) D.er Bundesminister trifft im Einverneh-\nüber Kostensätze,       Verarbeitungs- und            men mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nHandelsspannen, Zahlungs- und Lieferungs-             Be_iimmungen für die Preisfestsetzung gemäß\n_bedingungen erlassen,                  ·             Absätzen 1 und 3. •\nc) unter den zu Buchstabe b bestimmten Vor-           5. Die Absätze 4, 5 und 6 des       §  9 werden nun-\n_aussetzungen Verfügungen treffen, falls              mehr Absätze 5, 6 und 7.\nsich die Auswirkungen der zu regelnden\nAngelegenheit auf mehr als ein Land er-          6. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nstrecken und eine zentrale Regelung er-\n.(1) Zuckerrüben verarbeitende Betriebe und\nforderlich ist. Den obersten L&ndesbehörden\nZuckerraffinerien sowie Zucker be- und ver-\nsteht das Recht zu Verfügungen dieser Art\narbeitende Betriebe und Handelsbetriebe der\nin den Fällen ·zu, in denen eine übergebiet-\nZuckerwirtschaft können verpflichtet werden,\nliche Regelung nicht erforderlich ist.\nan die vom Bundesminister oder von den\n·(3) Preise und Preisspannen nach Absatz 2              obersten Landesbehörden bestimmten Stellen\nsind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich           zu melden:\nist, um eine angemessene Preisgestaltung                      1. die verarbeiteten Zuckerrübenmengen,\nsicherzustellen. Dabei· muß, soweit nicht Fest-\npreise vorgeschrieben werden, die Möglichkeit                2. die hergestellten Erzeugnisse und deren\ndes Wettbewerbs gegeben sein.                                    Mengen,\n(4) Die Bundesregierung oder der Bundes-                 3. den bezogenen oder aus sonstigen Grün-\nminister im Einvernehmen mit ·dem Bundes-                       den übernommenen Zucker nach Art und\nminister für Wirtschaft kann zur Erzielung                      Menge,\neines einheitlichen Verbraucherpreises be·stiin-\nmen, daß Ausgleichsabgaben bei Zuckerfabri-                  4. den abgegebenen sowie den be- und ver-\nken und -raffinerien erhoben werden, um:                        arbeiteten Zucker nach Art und Menge,\n5. die Zuckervorräte nach Art und Menge.\n1. einen Frachtausgleich für Zuckerrüben aus\nfrachtungünstig gelegenen Anbaugebieten,              Der Bundesminister darf derartige Stellen nur\ndann bestimmen, wenn sich die Auswirkungen\n2. einen Preisausgleich zwischen inländischem              der Bestimmung auf mehr als ein Land er-\nZucker und aus dem Ausland eingefii,hrtem             strecken.•"]}