{"id":"bgbl1-1951-48-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":48,"date":"1951-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1951-10-03T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["·Bundesgesetzblatt\n847\nTeil I\n1951                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1951                                         1 Nr. 48\nTag                                                Inhalt:                                            Seite\n3. 10. 51 Drittes Gesetz zur i'X.nderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . .    . . . . . . .   847\n3. 10. 51 Gesetz zur fü~Jänzunq und Abänderung des Gesetzes iiber den Verkehr mit Zucker (Zucker-\ngesetz)   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .    852\nHinweis auf V~:rkündungcn im Bundesanzeiger     ••.•.•.•.••..•..... , • •                      853\nIn Teil II, Nr. 13, ausgcgclwn am 28. September 1951, sind veröffent}icht: Gesetz über das Protokoll von Torq,uay\nvom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmen. - Bekanntmachung über die Geltung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts. -\nBerichtigung zur Bekannlmachunq über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 unterzeichneten Abkommens zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung von Prioritätsfristen\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nDrittes Gesetz zur Änderung und Uberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom 3. Oktober 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           5. ,,Verordnung vom 18. Januar 1940\" die Ver-\nordnung über das Warenzeichenrecht aus\nERSTER TEIL                                  Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark\nmit dem Deutschen Reich vom 18. Januar\nBegri ifs besti mmung en                          1940 (ReichsgesetzbJ. I S. 203),\n§ 1                                6. ,,Verordnung vom 31. Januar 1940\" die Ver-\nordnung über den gewerblichen Rechtsschutz\nIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck                   im Reichsgau Sudetenland vom 31. Januar\n1. ,,Erstes Dberleitungsgesetz\" das Erste Gesetz               1940 (Reichsgesetzbl. I S. 253) in der Fassung\nzur Änderung und Dberleitung von Vor-                      der Verordnung vom 12. Juni 1940 (Reichs-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen                  gesetzbl. I S. 869),\nRechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl.                 7. ,,Verordnung· vom 27. Juli 1940\" die Verord-\nS. 175), erstreckt durch Verordnung der\nnung über das Patent- und Gebrauchsmuster-\nBundesregierung vom 24. September 1949\nrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der\n(Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder Baden,              Ostmark mit dem Deutschen Reich vom\nRheinland-Pfalz, Wüittemberg-Hohenzollern                  27. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),\nund den bayerischen Kreis Lindau,\n2. ,,Patentgesetz\" das Patentgesetz vom 5. Mai              8. ,,Verordnung vom 4. August 1942\" die Ver-\n1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fassung            ordnung über das Warenzeichenrecht im\ndes Gesetzes vom 9. April 1938 (Reichsgesetz-              Reichsgau Sudetenland und in den in die Län-\nblatt II S. 129), der Verordnung vom 23. Okto-             der Preußen und Bayern und in die Reichsgaue\nber 1941 lReichsgesetzbl. II S. 372) und des               Niederdonau und Oberdonau eingegliederten\nErsten Dberleitungsgesetzes,                               sudetendeutschen Gebietsteilen vom 4. August\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 489),\n3. ,,Gebrauchsmustergesetz\"         das   Gebrauchs-\nmustergesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetz-             9. ,,,Alt-Patente österreichischen Ursprungs\" Pa-\nblatt II S. 130) in der Fassung des Ersten                 tente, die aus einer Anmeldung beim Oster-\nDberleitungsgesetzes und des Zweiten Ge-                    reichischen Patentamt hervorgegangen und\nsetzes zur Anderung und Dberleitung vo'n                   durch die Verordnung vom 27. Juli 1940 auf\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen                das Geltungsgebiet des Patentgesetzes vom\nRechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl.                     5. Mai 1936 erstreckt worden sind,\nS. 179),\n10. ,,Alt-Patentanmeldungen österreichischen Ur-\n4. ,,Warenzeichengeselz\"        das Warenzeichen-              sprungs\" Patentanmeldungen, die beim Oster-\ngesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II                 reichischen Patentamt bewirkt worden sind\nS. 134) in der Fassung des Ersten Dberleitungs-             und nach den Bestimmungen der Verordnung\ngesetzes,         ·                                         vom 27. Juli 1940 zu einem auf das Geltungs-","-848                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngebiet des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936                         Zweiter Abschnitt\nerstreckten Patent geführt haben würden,\nBesondere Bestimmungen für Alt-Patente und Alt-\n11. ,,Ait-Wtlrenzcichcnösterreichischen Ursprungs\"          Patentanmeldungen österreichischen Ursprungs\nWarenzeichen, die auf Grund einer Registrie-\nrung in Osterreich nach § 11 der Verordnung                                   § 5\nvom 18. Januar 1940 in die Warenzeichenrolle           Das Patentamt entscheidet über den Antrag auf\ndes Reichspatentamts übernommen worden            Aufrechterhaltung eines Alt-Patents österreichischen\nsind,                                             Ursprungs oder auf Weiterbehandlung einer Alt-\nPatentanmeldung österreichischen Ursprungs ohne\n12. ,,All-Warenzeichen      sucletendeutschen   Ur~\nPrüfung, ob das aufrechtzuerhaltende oder zu er-\nsprungs\" Warenzeichen, die nach § 2 der Ver-\nteilende Patent sich auf das Geltungsgebiet des\nordnung vom 31. Januar 1940 beim -Reichs-\nPatentgesetzes vom 5. Mai 1936 erstreckt hat oder\npatentamt eingetragen worden sind und für\neinen mn 1. Januar 1943 in den sudeten-           erstreckt haben würde.\ndeutschen Gebieten gelegenen Geschäfts-                                       § 6\nbetrieb bestimmt waren.\n(1) Die aufrechterhaltenen Alt-Patente werden\nunter der Nummer, die ihnen in dem vom Reichs-\npatentamt weitergeführten Patentregister des Os~er-\nZWEITER TEIL\nreichischen Patentamts zukommt, in einen Sonder-\nAlt-Schutzrechte und Alt-Patentanmeldungen              band der Patentrolle eingetragen.\nösterreichischen Ursprungs                       (2) Der Präsident des Patentamts erläßt Bestim-\nErster Ab;chnitt                         mungen über die Einrichtung des Sonderbandes.\nGemeinsame Be~timmungen                                                § 7\n§ 2                                 Aufrechterhaltene Alt-Patente österreichischen\nUrsprungs und aus Alt-Patentanmeldungen öster-\nAuf All:-Patcnle und Alt-Warenzeichen (Alt-             reichischen Ursprungs hervorgegangene Patente mit\nSchutzrechte) sowie Alt-Patentanmeldungen öster-           Zeit_.ang vor dem 14. März 1938 wirken nicht gegen\nreichischen Ursprungs sind die Vorschriften des           den, der die Erfindung am 13. März 1938 im Inland\nVierten Abschnittes des Ersten Uberleitungsgesetzes        bereits in Benutzung genommen'. oder die dazu er-\nund die sonstigen Vorschriften, welche für die beim       forde;lichen Veranstaltungen getroffen hatte. Wer\nReichspatentamt angemeldeten Alt-Schutzrechte und          danach von der vVirkung des Patents nicht betroffen\neingereichten Alt-Patentanmeldungen im Gebiet der          wird, ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse\nBundesrepublik Deutschland gelten, sinngemäß an-           seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden\nzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes           Werkstätten auszunutzen. Die• Befugnis kann nur\nbestimmt ist.                                              zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert\nwerden.\n§ 3                                                        § 8\n(1) Alt-Schutzrechte    österreichischen Ursprungs          Ist die ·wirkung eines aufrechterhaltenen Alt-\nwerden auf Antrag im Gebiet der Bundesrepublik             Patents österreichischen Ursprungs oder eines Pa-\nDeutschland aufrechterhalten, wenn sie am 8. Mai           tents, das aus einer Alt-Patentanmeldung öster-\n1945 noch in Kraft waren.                                  reichischen Ursprungs hervorgegangen ist, in Oster-\nreich durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt,\n(2) Alt-Patentanmeldungen österreichischen Ur-\nso gilt diese Einschränkung auch im Gebiet der\nsprungs werden auf Antrag für das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland, wenn der Berechtigte\nBundesrepublik Deutschland mit dem Zeitrang, der\ndie Erfindung im Inland bereits vor dem 1. Oktober\nsich aus der Verordnung vom 27. Juli 1940 ergibt,\n1950 in Benutzung genommen oder die dazu erfor-\ndurch das Deutsche Patentamt weiterbehandelt,\nderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.\nwenn sie am 8. Mai 1945 noch beim Reichspatent-\namt anhängig waren.\n§ 9\n§ 4                                  (1) Eine Erfindung, die durch ein aufrechterhalte-\nnes Alt-Patent österreichischen Ursprungs oder ein\n(1) Die Aufrechterhaltung eines Alt-Schut~recht~\naus einer Alt-Patentanmeldung österreichischen Ur-\nösterreichischen Ursprungs oder die Weiterbehand-\nsprungs hervorgangenes Patent mit Zeitrang vor\nlung einer Alt-Patentanmeldung österreichischen\ndem 14. März 1938 geschützt ist, darf im Gebiet der\nUrsprungs ist von dem Inhaber oder dem Anmelder              0\nBundesrepublik Deutschland unter Benutzung einer\noder seinem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs\nErfindung, die durch ein beim Reichspatentamt mit\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift-\nZeitrang vor dem 14. März 1938 angemeldetes Patent·\nlich beim Deutschen Patentamt zu beantragen.\noder Gebrauchsmuster geschützt ist, nur mit Zustim-\n(2) Aufrechterhaltungsanträge, die bereits vor         mung des Inhabers dieses Patents oder Gebrauchs-\nInkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen             'niusters ausgeführt werden.\nPatentamt gestellt wo,rden sind, brauchen nicht                (2) Ein aufrechterhaltenes Alt-Patent österreichi-\nwiederholt zu werden.                                     schen Ursprungs oder ein aus einer Alt-Patentanmel-","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1951                        849\ndung österreichischen Ursprungs hervorgegangenes                      Dritter Abschnitt\nPatent mit Zeitrang vor dem 14. März 1938 hindert\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht die        Besondere Bestimmungen für Alt-\"\\Varenzeichen\nBenutzung einer Erfindung, die durch ein mit Zeit-                   österreichischen Ursprungs\nrang vor dem 14. März 1938 beim Reichspatentamt                                  § 14\nangemeldetes Patent oder Gebrauchsmuster ge-\nschützt ist oder geschützt gewesen ist, auch wenn         Ein Alt-Warenzeichen österreichischen Ursprungs\ndie Ausführung dieser Erfindung die Benutzung der      wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nErfindung erfordert, die durch das Alt-Patent öster-   nur aufrechterhalten, wenn kein Eintragungshinder-\nreichischen Ursprungs oder das aus einer Alt-Patent-   nis nach § 4 des Warenzeichengesetzes vorliegt.\nanmeldung österreichischen Ursprungs hPrvorgegan-\ngene Patent geschützt ist.                                                       § 15\n(1) Die Aufrechterhaltung eines Alt-Warenzeichens\n§ 10                         österreichischen Ursprungs wird in sinngemäßer An-\nwendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 2 Satz 1\n(1) Ist eine Erfindung, die Gegensland eines auf-\ndes Warenzeichengesetzes be,kanntgemacht.\nrechterhaltenen All-Patents österreichischen Ur-\nsprungs oder eines aus einer Alt-Patentanmeldung          (2) Für jedes Zeichen ist vor der Bekanntmachung\nösterreichischen Ursprungs hervorgegangenen Pa-        ein Druckkostenbeitrag nach § 7 des Warenzeichen-\ntents mit Zeitrang vor dem 14. März 1938 ist, im       gesetzes zu entrichten.\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund                                  §  16\neiner Gebrauchsmusteranmeldung mit Zeitrang vor           (1) Aufrechterhaltene Alt-Warenzeichen öster-\ndem 14. März 1938 geschützt, so darf das Recht aus     reichischen Ursprungs mit Zeitrang vor dem 14. März\ndem Patent im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-       1938 erhalten im Verhältnis zu den Warenzeichen,\nland ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs-        die auf Gund einer Anmeldung beim Reichspatent-\nmusters nicht ausgeübt werden.                         amt eingetragen sind, den Zeitrang vom 14. März\n(2) Ist eine Erfindung, die Gegenstand eines auf-  1938.\nrechterhaltenen Alt-Patents österreichischen Ur-          (2) Haben ein beim Reichspatentamt angemelde-\nsprungs oder eines aus einer Alt-Patentanmeldung       tes Warenzeichen und ein aufrechterhaltenes Alt-\nösterreichischen Ursprungs hervorgegangenen Pa-        Warenzeichen österreichischen Ursprungs den\ntents mit Zeitrang nach dem 13. März 1938 ist, im      gleichen Zeitrang nach dem 13. März 1938, so gilt.\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund        das beim Reichspatentamt angemeldete Waren-\neiner Gebrauchsmusteranmeldung mit gleichem oder      zeichen als rangälter.\nälterem Zeitrang geschützt, so darf das Recht aus\ndem Patent im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-          (3) Hat ein aufrechterhaltenes Alt-Warenzeichen\nland ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs-       österreichischen Ursprungs nach § 14 der Verord-\nmusters nicht ausgeübt werden.                        nung vom 18. Januar 1940 den Zeitrang einer :mter-\nnationalen Registrierung übernommen, so behält es\ndiesen Zeitrang.\n§ 11\n§ 17\n(1) Zwangslizenzen an aufrechterhaltenen Alt-\nPatenten österreichischen Ursprungs, die auf Grund        (1) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein\ndes § 8 der Verordnung vom 27. Juli 1940 auf das       mit dem aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen öster-\nGeltungsgebiet des Patentgesetzes voni 5. Mai ·1936   reichischen Ursprungs ubereinstimmendes Zeichen\nausgedehnt worden sind, werden auf Antrag- des         angemeldet hat, dem ein älterer Zeitrang zukommt,\nPatentinhabers für das Gebiet der Bundesrepublik       kann innerhalb dreier Monate nach der Bekannt-\nDeutschland aufgehoben, wenn dort die Voraus-          machung der Aufrechterhaltung im Warenzeichen-\nsetzungen des § 15 des Patentgesetzes nicht mehr       blatt auf Grund des angemeldeten Zeichens die\nzutreffen. ,                                           Löschung des aufrechterhaltenen Zeichens beantra-\ngen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\n(2) Für den Antrag und das Verfahren gelten die    in § 5 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 des Warenzeichen-\nBestimmungen der §§ 37 bis 42 des Patentgesetzes       gesetzes sinngemäß.\nsinngemäß.\n§ 12\n(2) Unberührt bleibt die Löschungsklage gemäß\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes.\nEinwendungen gegen die Aufrechterhaltung eines\nPatents können nur im Verfahren wegen Erklärung\nder Nichtigkeit in sinngemäßer Anwendung der §§ 37                              § 18\nbis 42 des Patentgesetzes geltend gemacht werden.         Ist ein Warenzeichen aufrechterhalten worden,\ndessen Aufrechterhaltung hätte versagt werden\n§ 13\nmüssen, so wird es in sinngemäßer Anwendung der\nEinwendungen gegen die Weiterbehandlung einer Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des\nPatentanmeldung können nach der Bekanntmachung . Warenzeichengesetzes gelöscht.\nder Anmeldung mit dem Einspruch gegen die Er-\nteilung des Patents (§ 32 des Patentgesetzes), nach\n§ 19\nErteilung des Patents nur mit dem Antrag auf Er-\nklärung seiner Nichtigkeit {§ 37 des Patentgesetzes)      Eine Zusammenschreibung voc Warenzeichen nach\n1\ngeltend gemacht werden.                                § 13 der Verordnung vom 18. Januar 1940 wird für","asp                                Bundesges~tzblatt, ~ahrg~ng 1951,    T~il ..I •\ndie aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen öster-           gesetzes in Lauf war. Diese Schutzdauer kann nach\nreichischen Ursprungs, mit Wirkung vom .Inkraft-         § 9 Abs. 2 bis 5 des Warenzeichengesetzes jeweils\ntreten dieses Gesetzes rückgängig gemacht.               um zehn Jahre verlängert werden.\n§ 20                                                      § 25\nDie nach § 15 Abs. 2 der Verordnung vom 18.              Eine Zusammenschreibung von Warenzeichen\nJanuar 1940 getroffenen Entscheidungen haben im          nach § 13 der Verordnung vom 4. August 1942 wird\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wir-         für die aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen sude•\nkung mehr.                                               tendeutschen Ursprungs mit Wirkung vom Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes rückgängig gemacht.\nDRITTER TEIL\nAlt-Warenzeichen sudetendeutschen Ursprungs                                         § 26\n§ 21\nDie nach § 16 Abs. 2 der Verordnung vom\n4. August 1942 getroffenen Entscheidungen haben\n(1) Auf Alt-Warenzeichen sudetendeutschen Ur-         im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine\nsprungs sind die Vorschriften des Vierten Abschnitts     Wirkung mehr.\ndes Ersten Uberleitungsgesetzes und die sonstigen\nVorschriften, welche für die beim Reichspatentamt                              VIERTER TEIL\nangemeldeten Alt-Ware:nze:ichen im Gebiet der                   Verlängerung von Prioritätsfristen und\nBundesrepublik Deutschland gelten, sinngemäß                Erneuerung von international registrierten\nanzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes                                 Marken\nbestimmt ist.\n§ 27\n(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und §§ 4, .14,\n15, 17 und 18 dieses Gesetzes sind auf Alt-Waren-           ( 1) Die Fristen zur Inanspruchnahme eines Prio-\nzeichen swlctcndeutschen Ursprungs entsprnchend          ritä tsrech ts auf Grund eines zwischenstaatlichen\nanzuwenden.                                              Vertrages aus Anmeldungen von Patenten, Ge-\nbrauchsmustern oder Warenzeichen, die vom 8. Mai\n§ 22                           1945 bis zum 30. September 1949 bewirkt worden\n( 1) Der Auh edllerhaltungsantrag nach § 21 Abs. 2    sind, werden zugunsten österreichischer Staats-\nin Verbindung mit § 4 kann auch für ein Alt-             angehöriger verlängert, wenn Gegenseitigkeit ge-\nWarenzeichen sudetendeutschen Ursprungs gestellt       . währt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt durch\nwerden, das nach § 12 Abs. 2 der Verordnung vom          Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt fest, ob\n4. August 1942 den Schutz verloren hat.                  Gegenseitigkeit gewährt ist, und bestimmt den Tag,\nbis zu dem die Fristen verlängert werden.\n(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der\nVerlust des Schutzes als nicht eingetreten.                 (2) Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung\n(§ 27 des Patentgesetzes) endet nicht vor Ablauf des\n(3)   Bei aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen         nach Absatz 1 zu bestimmenden Tages.\nsudetendeulschen Ursprungs, die noch nicht in die\n(3) Dritte, die vor dem Tag der Nachanmeldung\n\\t\\farenzeichenrolle eingetragen sind, wird die Ein-\ntragung nachgeholt.                                      und früher als ein Jahr vor dem Ablauf der nach\nAbsatz 1 verlängerten Priontätsfristen die Erfin-\n§ 23                           dung im Inland in gutem Glauben in Benutzung ge-\n(1) Aufrechterhaltene Alt-Warenzeichen sudeten-       nomµ1en oder in dieser Zeit die erforderlichen Ver-\ndeutschen Ursprungs erhalten im Verhältnis zu den        anstaltungen dazu getroffen hatten, sind befugt,\nWarenzeichen, die auf Grund einer Anmeldung              diese Benutzung nach Maßgabe der Bestimmungen\nbeim Reichspatentamt eingetragen sind, und zu den        in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Patentgesetzes fort-\nAlt-Warenzeichen österreichischen Ursprungs den          zusetzen.\nZeitrang vom 10, Oktober 1938. Im Verhältnis zu                                     § 28\naufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen sudetendeut-        ,   {1) Ist eine international registrierte Marke eines\nschen Ursprungs gilt jedoch ein Warenzeichen, das        österreichischen Staatsangehörigen, die nach dem\nauf Grund. einer Anmeldung beim Reichspatentamt          30. Juni 1944, aber vor dem 1. Januar 1951 mangels\nmit Zeitrang vorn 10. Oktober 1938 eingetragen ist,      rechtzeitiger Erneuerung oder rechtzeitiger Zahlung\nals rangälter.\nder ErgänzGngsabgabe nach Artikel 8 Abs. 4 des\n(2) Hat ein aufrechterhaltenes Alt-Wc1,renzeichen     Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die\nsudetendeutschen Ursprungs nach § 14 der Ver-            internationale Registrierung von Fabrik- oder\nordnung vcm 4 August 1942 den Zeitrang einer             Handelsmarken (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 608) den\ninternationc1len Registrierung übernommen, so be-        Schutz verloren hat, bis zu einem nach Absatz 2 zu\nhält es diesen Zeitrang.                                 bestimmenden Tag erneut international registriert\nworden, so erhält sie im Gebiet der Bundesrepublik\n§ 24                           Deutschland den früheren Zeitrang wieder, wenn\nFür die Berechnung der Schutzdauer von a,ufrecht-     Gegenseitigkeit gewährt ist.\nerhaltenen Alt-Warenzeichen sudetendeutschen Ur-            (2) Der Bundesminister der Justiz stellt durch Be-\nsprungs ist die Schutzdauer zugrunde zu legen, die       kanntmachung i~ Bundesgesetzblatt fest, ob Gegen-\nfür das einzelne Warenzeichen am 10. Oktober 1933        seitigkeit gewährt ist und bestimmt den Tag, bis\nnach den Beslimmungen des zu diesem Zeitpunkt           zu dem die Marke nach Absatz 1 erneut international\ngeltenden     tschechoslowakischen    Markenschutz-      registriert sein muß.","Nr. 48-Tag der Ausgctbe: BOnn; den 4. Oktober' 1951                                851\nFUNFTER TEIL                                  6. die Verordnung über das Patent- und. Ge•\n5\nbrauchsmusterrecht· aus Anlaß der Wiederver.;.\nSchi u.ß bestimmung en                               einigung der Ostmark rp.it dem· Deutschen\n§ 29                                      Reich vom 27. Juli 1940 (Reichgesetzbl. I\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden                       s. 1050);\nfolgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht               7. die Verordnung zur Änderung der Verordnung\nbereits außer Kraft getreten sind:                                   über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der\n1. Die Verordnung über den gewerblichen Rechts-                    Wiedervereinigung der Ostmark mit dem\nschutz im Lande Osterreich vom 28. April 1938                   Deutschen Reich vom 27. März 1941 {Reichs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 456);                                     gesetzbl. 1 S. 178);\n2. die Verordnung über das Warenzeichenrecht                   8. der § · 2 der Verordnung zur Änderung des\naus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark                     P-atentgesetzes vom 23. Oktober 1941 (Reichs-\nmit dem Deutschen Reich vom 18. Januar 1940                     gesetzbl. II S. 372);\n(Reichsgesetzbl. I S. 203);\n9. die Verordnung über das- Warenzeichenrecht\n3. die Verordnung über den gewerblichen Rechts-                    im Reichsgau Sudetenland und in den in die\nschutz    im    Reichsgau      Sudctenland vom                  Länder Preußen und Bayern und in die Reichs-\n31. Januar 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 253); .                   gaue Niederdonau und Oberdonau eingeglie-\n4. <lie Verordnung über die Schiedsstelle für                      derten sudetendeutschen Gebietsteilen vom\nWarenzeichen vom 28. Pebn:wr 1940 (Reichs-                      4. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 489).\ngesetzbl. I S. 453);\n5. die Zweite Verordnung über den gewerblichen                                           § 30\nRechtsschutz im Reichsgau Sudentenland vom                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n12. Juni 1940 (Rcichsgcsctzbl. I S. 869);                kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates •\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Oktober 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\n•\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nD e r B u n ·d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z\nDehler"]}