{"id":"bgbl1-1951-47-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":47,"date":"1951-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifgesetzes (Wertzollordnung - WertZO-)","law_date":"1951-09-21T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["835\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951            Ausgegeben zu Bonn am 24. September 195'1                                           1 Nr. 4?\nTag                                             In h a I t:                                            Seite\n21. 9. 51 Verordung zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifgesetzes (Wertzollordnung- WertZ0-1       835\n6. 9. 51  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer\nAusstellung . . . . . . . • . . . . . .\nHinweis auf Verkündun9en im Bundesanzeiger       ..•                                             845\nVerordnung zur Durchführung des Artikels II\ndes Zolltarifgesetzes\n(Wertzollordnung - WertZO -).\nVom 21. September 1951.\nAuf Grund des § 18 Ziff. 2 des Zolltarifgesetzes                  1. nicht zum Handel oder nicht zu gewerb-\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-                     licher Be- oder Verarbeitung bestimmt ist.\nordnet die Bundesregierung:                                             oder\n2. Gegenstand einer vorschriftswidrigen Ver-\n1. Abschnitt                                         fügung im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff. 2 des\nZollgesetzes gewesen ist.\nZu § 6 Absatz 1 des Gesetzes\n(2) Bei Waren, die von einem Be- oder Verarbei-\n§ 1\ntungsbetrieb eingeführt werden, richtet sidi der\nNormalpreis                           Normalpreis nach dem Preis der Handelsstufe, auf\nder das Kaufgeschäft abgeschlossen worden ist.\n(1) Als freier Marktpreis gilt der Preis, den die\neingeführte Ware im Zollgebiet bei einem Verkauf\n§ 3\nunter den Bedingungen des freien Wettbewerbs in\ndem für die Anwendung der Zollvorschriften maß-                                         Ort•\ngebenden Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) er-\n(1) Der Normalpreis ist auf der Grundlage des\nzielen würde. Im Falle des § 58 Abs. 3 des Zoll-\nfreien Marktpreises, der für die eingeführte Ware\ngesetzes gilt als Normalpreis der Preis, den die\nam Ort der Festsetzung des Zollwertes erzielt wer-\nWare im Zeitpunkt der Änderung der Zollvorschrif-\nden kann, zu ermitteln..\nten erzielen würde.\n(2) Von diesem Preis sind abzuziehen -         falls\n(2) Bei der Ermittlung des Normalpreises sind\nsie in ihm enthalten sind -:\ndie handelsmäßigen Umstände des Kaufgeschäfts\n(z. B. Handelsstufe des Käufers, Herkunftsland) zu                   1. die Eingangsabgaben (§ 9 Abs. 2 des Zoll-\nberücksichtigen.                                                        tarifgesetzes),\n(3) Wird die eingeführte Ware von einer im Zoll-                 2. die Lieferungskosten ab Einfuhrort (§ 6\ngebiet oder in einem Freihafen ans~ssigen Person                        Abs. 3 des Zolltarifgesetzes).\nweiterverkauft, so ist als Ktufer derjenige Käufer\nanzusehen, der den Antrag auf Abfertigung der                                           § 4\nWare zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor-                      Normalpreis im Zollanweisunysverfahren\nmerkverkehr stellt oder in seinem Auftrag stellen\nläßt.                                                           Hat sich der Normalpreis einer eingeführten Ware\n§ 2                                während eines Zollanweisungsverfahrens, das sich\nunmittelbar an die Einfuhr aus dem Zollausland\nHandelsstufe\noder aus einem Zollausschluß oder an die Auslage-\n(1) Der Normalpreis einer eingeführten Ware               rung aus einem Zollager anschließt, erhöht und wird\nwird nach dem Preis der niedrigsten Handelsstufe             die Ware im Anschluß an das Zollanweisungsver-\nbemessen, wenn die Ware                                      fahren zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor-","836                                    Bundesgesetzblatt, Jalirgang 1951, Teil I\nmerkverkehr abgefertigt, so bleibt die Preiserhöhung                3. Kommissionäre (§ 396 des Handelsgesetz-\nbei der Ermittlung des Normalpreises unberück-                        buchs),\nsichtigt.\n4. die Vermittlung von Handelsgeschäften ge-\nmäß § 354 des Handelsgesetzbuchs.\nZu § 6 Absatz 2 des Gesetzes\nLieferungskosten, die in der Vergütung enthalten\n§  5                           sind, gehören zum Zollwert nur insoweit, als sie bis\nMengenrabatte, Teillieferungen                 zum Einfuhrort entstanden sind.\n(1) Handelsübliche Mengenrabatte oder sonstige              (4) Der Normalpreis umfaßt außerdem die Liefe-\nhandelsübliche Preisvergünstigungen, die im Hin-            rungskosten für die Lieferung der Ware an den\nblick auf die Menge der gekauften Ware gewährt              Käufer bis zum Einfuhrort. Zu den Lieferungskosten\nwerden, sind zu berücksichtigen, wenn sie in dem            rechnen insbesondere:\nfür die Anwendung der Zollvorschriften maßgeben-                   Ladekosten,\n.    den Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) fest-                   Versicherungskosten,\nstehen.                                                            Transportkosten.\n(2) Wird ein Kaufvertrag in Teillieferungen er-          Zu den Ladekosten gehören nicht die Umladungs-\nfüllt, so ist ein handelsüblicher Mengenrabatt, der         und Entladekosten.\n· für die gesamte Menge vereinbart worden ist, bei\nZu § 6 Absatz 4 des Gesetzes\nder Bemessung des Zollwertes der letzten Teilliefe-\nrung für die gesamte Menge zu berücksichtigen.                                        § 7\nVoraussetzung hierfür ist, daß der Rabatt bei der                          Markenwert bei Bearbeitung\nAbfertigung der ersten Teillieferung zum freien                     einer eingeführten Ware im Zollgebiet\nVerkehr oder zum Zollvormerkverkehr bereits fest-\nsteht. Der Zollbeteiltigte hat der Zollstelle, die die         (1) Der Wert des Rechtes zur Benutzung eines\nletzte Teillieferung zum freien Verkehr oder zu einem       ausländischen Warenzeichens ist auch dann im Nor-\n· Zollvormerkverkehr abfertigt, an Hand der Zoll-              malpreis inbegiiffen, wenn eine eingeführte Ware\nurkunden für die bereits abgefertigten Teillieferun-        erst nach weiterer Bearbeitung mit dem ausländi•\ngen nachzuweisen, daß die gesamte Menge einge-              schen Warenzeichen (Fabrik- oder Handelsmarke)\nführt und der l\\:fengenrabatt bei !fer Abfertigung          versehen werden soll und die eingeführte Ware den\nder vorhergehenqen Teillieferungen noch nicht be-           wesentlichen Bestandteil der aus ihr hergestellten\nrücksichtigt worden ist.                                    neuen Ware ausmacht oder die wesentliche Eigen-\nschaft der neu hergestellten Ware bestimmt.\nZu § 6 Absatz 3 des Gesetzes\n(2) Insbesondere schließen folgende nachträgliche\n§ 6                            Bearbeitungsvorgänge die Berücksichtigung des be-\nsonderen Markenwertes der Ware nicht aus:\nVerkaufskosten, Lieferungskosten\n1. eine einfache Behandlung der eingeführten\n(1) Der Normalpreis umfaßt sämtliche Kosten, die                   Ware, wie z. B. das Nachsieben, das Filtrie-\naufgewendet worden sind, um den Verkauf der                           ren, das Seihen, das Zerkleinern, das Um-\nWare an den Käufer zu bewerkstelligen, der den                        packen und die verkaufsfertige Herrichtung,\n'.Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-\n2. das Zusetzen von Bestandteilen und Zu-\nkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr stellt oder\ntaten inländischer oder ausländischer Her-\nin seinem Auftrag den Antrag stellen läßt.\nkunft, die für den Markencharakter der\n(2) Es rechnen insbesondere zu den Verkaufs-                      Ware von geringer Bedeutung sind (Wasser,\nkosten:                                                               Zucker, Lösungsmittel, Vaseline und der-\ngleichen).\nKosten, die im Ausland entstanden sind für\ndie Ausstellung der zur Einfuhr ins Einfuhr-        (3) Der Wert des Rechtes zur Benutzung eines\nland erforderlichen Urkunden,                    ausländischen Warenzeichens gehört nicht zum Nor-\nmalpreis, wenn ·das Warenzeichen im Zollinland ein-\nAbgaben, die außerhalb des Einfuhrlandes\ngetragen oder gesetzlich geschützt ist. Er gehört\nzu entrichten sin·d, ausschließlich derjenigen,\ndagegen zum Normalpreis, wenn das im Zollinland\nfür die Befreiung bewilligt oder eine Rück-\neingetragene oder gesetzlich geschützte Waren-\nerstattung gewährt oder zu erwarten ist,\nzeichen den Zweck hat, darzutun, daß die Ware\nKosten der Umschließungen (Arbeitslöhne,                   1. ausländischen Ursprungs ist, d. h. von einer\nVerpackungsmaterial und andere Kosten),                     natürlichen oder juristischen Person im\n. soweit die Verpackung nicht besonders zu                   Ausland angebaut, erzeugt, hergestellt,\nverzollen ist,                                              ausgesucht, zum Verkauf hergerichtet oder\nProvisionen.                                                   anderweitig bearbeitet worden ist,\n·(3} Unter Provisionen fallen insbesondere die                  2. von einer natürlichen oder juristischen\n;v'ergütungen für                                                      Person stammt, die durch Handels-, Finanz-\noder sonstige Beziehungen vertraglicher\n1. Handlungsagenten (§ 88 des Handelsgesetz-                   oder außervertraglicher Art mit einer der\nbuchs),                                                    in Ziffer 1 genannten Personen verbunden\n2. Makler (§ 99 des Handelsgesetzbuchs),                       ist,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2.t September 1951                        837\n3. von einer natürlichen oder juristischen     gesetzes) an und hat der Käufer im Sinne des Ab-\nPerson stammt, an die eine der in Ziffer 1  satzes 1 die Ware von einer Person gekauft, die im\noder Ziffer 2 genannten Personen das        Zollgebiet oder in einem Freihafen ansässig ist, so\nRecht zur Benutzung des Warenzeichens       kann der Rechnungspreis des Verkäufers der Be-\n(Fabrik- oder Handelsmarke) unter Vor-      messung des Zollwertes unter folgenden Voraus-\nbehalt ihres Inhaberrechts an diesem        setzungen zugrunde gelegt werden:\nWarenzeichen abgetreten hat.                        1. Der Rechnungspreis des Verkäufers muß\n§ 8\nden Bedingungen des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3\ndes Zolltarifgesetzes entsprechen;\nBerücksichtigung der Einzelleistungen für die\nNutzung des Rechts an einer Ware                     2. der Käufer muß als Bevollmächtigter des\nVerkäufers dessen Rechnungspreis anmel-\n(1) Hängt die Höhe des Entgelts für die Nutzung                den und die Richtigkeit des Preises durch\ndes Rechts an einer Ware von einem bestimmten                     Vorlage von Belegen nach Maßgabe des\nSachverhalt (z. B. vom Umsatz) ab, so gehören die                 § 36 nachweisen. Der Käufer bedarf einer\njeweils fällig werdenden Einzelleistungen zum Zoll-               schriftlichen Vollmacht.\nwert der Ware.\n§ 12\n(2) Die Zollstelle kann den Wert der Einzel-\nleistungen bei der Bemessung des Zollwertes der                     Lieferungskosten ab Einfuhrort\nWare, auf die sich das Nutzungsrecht bezieht, in         Schließt der Rechnungspreis Lieferungskosten\neiner Pauschalsumme festsetzen, wenn eine aus-         ein, die gemäß § 6 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes\nreichende Berechnungsgrundlage vorhanden ist und       nicht zum Zollwert gehören, so sind die Lieferungs-\nder Zollbeteiligte zustimmt. Andernfalls ist gemäß     kosten vom Rechnungspreis abzusetzen, soweit sie\n§ 38 zu verfahren.                                     nachweislich für die Lieferung der eingeführten\nWare vom Einfuhrort bis zum Ort der Entstehung\nZu § 7 des Gesetzes\nder Zollschuld entstanden sind.\n§ 9\n§ 13\nAnwendung des Rechnungspreises\nLieferungskosten ab Einfuhrort\nDer Rechnungspreis ist soweit wie möglich bei                       bei gleichbleibendem Preis\nder Bemessung des Zollwertes zugrunde zu legen.\nIst der Rechnungspreis für die eingeführte Ware\n§ 10                         an allen Orten des Zollgebiets gleich und werden\nVoraussetzungen für die Anwendung             Lieferungskosten nicht gesondert in Rechnung ge-\ndes Rechnungspreises als Zollwert           stellt, so können Lief erungskosten vom Rechnungs-\npreis nicht abgesetzt werden.\nDer, erforderlichenfalls berichtigte, Rechnungs-\npreis kann unter folgenden Voraussetzungen als                                    § 14\nZollwert gelten:\nFeststellung der Beschaffenheit einer Ware nach der\n1. Es muß ein Verkauf zum freien Marktpreis im                              Abfertigung\nSinne des § 8 des Zolltarifgesetzes an einen\nim Zollgebiet oder in einem Freihafen an-          Wird die Beschaffenheit oder Güte einer Ware\nsässigen Käufer vorliegen;                      erst nach dem für die Anwendung der Zollvorschrif-\nten maßgebenden Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zoll-\n2. der Rechnungspreis muß sich im Rahmen der\ngesetzes) festgestellt und ist die Höhe des Kauf-\n· für die Ware handelsüblichen Preisschwankung\npreises (Rechnungspreises) von dieser Feststellung\nhalten;\nabhängig, so ist das Ergebnis dieser Feststellung\n3. dem Rechnungspreis müssen außergewöhnliche       bei der Bemessung des Zollwertes zu berücksich-\nPreisnachlässe (Sonderermäßigunge·n, Sonder-    tigen.\nskonten) hinzugerechnet werden;\n§ 15\n4. dem Rechnungspreis sind die in § 6 aufge-\nführten Kosten und das Entgelt nach § 6 Abs. 4                          Mängelrügen\ndes Zolltarifgesetzes zuzurechnen, soweit sie      Preisnachlässe, die auf Grund von Mängelrügen\nnicht in ihm enthalten sind.                    gewährt werden, sind bei der Bemessung des Zoll-\nwertes zu berücksichtigen, wenn\n§ 11\n1. die die Mängelrüge begründenden Tatsachen\nMaßgeblicher Rechnungspreis                     vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 245 der\n(1) Maßgebend ist der Rechnungspreis, den der              Reichsabgabenordnung) ·festgestellt und der\nKäufer der eingeführten Ware, der den Antrag auf              Zollstelle, bei der der Antrag auf Abfertigung\nAbfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu               der Ware zum freien Verkehr oder zu einem\neinem Zollvormerkverkehr stellt oder in seinem                Zollvormerkverkehr gestellt worden ist oder\nAuftrag stellen läßt, zu zahlen hat.                          gestellt wird, glaubhaft gemacht werden, und\n(2) Schließt sich die Abfertigung zum freien Ver-      2. der Preisnachlaß der in Ziffer. 1 bezeichneten\nkehr ·oder zu einem Zollvormerkverkehr unmittel-              Zollstelle spätestens 6 Monate nach Ablauf\nbar an ein Zollanweisungsverfahren (§ 88 des Zoll-            der Rechtsmittelfrist nachgewiesen wird.","838                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§· 16                        veredelungsverkehr anfallen und zur Verzollung an-\nVerschieden zu tarifierende Gegenstände einer        gemeldet werden, gilt als Zollwert der Normalpreis\n'Y\"arenzusammenstellung                 für diese Abfälle im Zeitpunkt der Abrechnung\n(§ 38 der Zollvormerkordnung).\nBei Warenzusammenstellungen (z. B. Necessaires,\nZimmereinrichtungen), die entsprechend der Han-            (2) Ist die Zollbelastung, die sich aus dem Nor-\ndelsübung in einem Gesamtbetrag in Rechnung ge-         malpreis und dem Zollsatz für die Abfälle ergibt,\nstellt werden und die aus verschieden zu tarifie-       höher als die Zollbelastung für die zur Veredelung\nrenden Gegenständen bestehen, kann der anteilige        abgefertigte Ware, so ist der Zollwert und der\nZollwert der einzelnen Gegenstände durch Schät-          Zollsatz der zur Veredelung abgefertigten Ware der\nzung (§ 217 der Reichsabgabenordnung) ermittelt         Verzollung der Abfälle zugrunde zu legen.\nwerden.                                                    (3) Als Anhalt für die Bemessung des Zollwertes\n§ 17                        der Abfälle· kann der freie Inlandsmarktpreis am\nGewichtsveränderungen durch natürliche           Ort der Festsetzung des Zollwertes dienen.\nEinflüsse oder Transportunfälle\n§ 21\n(1) Veränderungen der Menge, die auf natürliche\nEinflüsse (z. B. Peuchf:igkeit öder Trockenheit) zu-      Zollwert von Waren bei der Wiedereinfuhr nach\nrückzufüluen sind, beeinflussen den Zollwert nicht,                    Veredelung im Zollausland\nwenn der für die Bemessung des Zollwertes maß-              (1) Wertzollbare Waren, die nach Veredelung im\ngebende Kaufvertrag auf der Grundlage des Ver-          Zollausland wieder eingeführt werden, unterliegen\nladegewichts abgeschlossen ist.\nder Verzollung. Bei der Bestimmung des Zoll-\n(2) Bei Waren, deren Menge sich durch Trans-        wertes dieser Waren bleibt der Wert der Waren\nportunfälle oder sonstige unvorhergesehene Ereig-       vor ihrer Versendung aus dem Zollgebiet zur Ver-\nnisse (z. B. durch Wasseraufnahme bei Seebeschä-        edelung in das Zollausland außer Betracht (§ 69\ndigung) vermehrt hat, kann die Gewichtsvermeh-          Abs. 1 Ziff. 41 des Zollgesetzes).\nrung in sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs. 1\nder Allgemeinen Zollordnung unberücksichtigt                (2) Als Zollwert kann die Gegenleistung gelten,\nbleiben.                                                die für die Veredelungsarbeiten vereinbart wor-\n§ 18\nden ist.\nRechnungspreis bei einem wirtschaftlichen        Zu § 9 des Gesetzes\nAbhängigkeitsverhältnis\n§ 22\n(1) Steht derjenige, der den Antrag auf Abferti-\ngung zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor-                      Aufteilung gemeinsamer Kosten\nmerkverkehr slcllt oder in seinem Auftrag stellen           (1) Gehen in einer Sendung wertzollbare Waren,\nläßt, in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsver-       die unterschiedlichen Zollsätzen unterliegen, oder\nhältnis (§ 8 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes) zum Ver-     wertzollbare Waren mit nicht werfzollbaren Waren\nkäufer der Ware, so kann der Lieferungspreis, der       ein, so ist der auf die wertzollbaren Waren ent-\nihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellt wird       fall ende Anteil an den gemeins'amen kosten, so-\noder der Kaufpreis, den er dem Käufer der Ware          weit diese von der Menge abhängig sind, nach dem\nin Rechnung stellt, der Bemessung des Zollwertes        Verhältnis der Menge der einzelnen Warengattung\nder eingeführten Ware zugrunde gelegt warden.           zu der Gesamtmenge, und, soweit die Kosten von\n(2) Dem Liefcrungspreis sind, falls sie in ihm      dem Wert abhängig sind, nach dem Wert der ein-\nnicht enthalten sind, die Verkaufskosten im Sinne       zelnen Warengattung zu berechnen.\ndes § 6 Abs. 1 und die Lieferungskosten bis zum\n(2) Der auf die wertzollbare Ware entfallende\nEinfuhrort (§ 6 Abs. 2) hinzuzurechnen.\nAnteil an den Kosten gemeinsamer Umschließun-\n(3) Von dem Rechnungspreis des Käufers sind         gen ist nach dem Verhältnis der Menge dieser\netwaige Licferungskosten ab Einfuhrort abzusetzen,      Ware zu der in gemeinsamen Umschließungen ein-\nwenn sie im Rechnungspreis enthalten sind.              gehenden Gesamtmenge zu berechnen.\n§ 19\n§ 23\nZollwert bei beschädigtem Strandgut und\nzollamtlicher Verwertung                                  Zollwert von Freigut\nFür beschädigtes wertzollbares Strandgut, das           (1) Für Waren, die aus dem freien Verkehr zu\nnicht aus dem freien Verkehr des Zollgebiets            einem Zollverkehr abgefertigt worden sind (§ 105\nstammt und öffentlich versteigert wird, und für         des Zollgesetzes), gilt bei der Abfertigung aus\nwertzollbare Waren, die zollamtlich verwertet wer-      diesem Zollverkehr zum freien Verkehr oder zu\nden (z. B. § 15 Abs. 4, § 68, § 73, § 97 des Zoll-      einem Zollvormerkverkehr als Zollwert der Preis,\ngesetzes) gilt als Zollwert der Rohertrag der Ver-      der für die Waren am Ort der Entstehung der Zoll-\nsteigerung oder der Verwertungser lös.                  schuld bei einem Verkauf zwischen voneinander un-\nabhängigen Verkäufern und Käufern in dem für die\n§ 20                         Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeit-\nWertzollbare Abfälle aus einem aktiven            punkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) erzielt werden\nZollveredelungsverkehr                 kann.\n(1) Für wertzollbare Abfälle    (§ 36 Abs. 1 der        (2) Der Rechnungspreis kann als Zollwert gelten,\nZollvormerkordnung), die aus einem aktiven Zoll-        wenn er sich im Rahmen der für diese Waren han-","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951                           839\ndelsüblichen Preisschwankung hält und die Voraus-                                  § 28\nsetzungen des § 8 Abs._1 Ziff. 1 bis 3 des Zollgesetzes\nVorlage der Rechnung im Postverkehr\nerfüllt sind.\nFür Postsendungen mit einem Zollwert bis 100\nZu § 10 des Gesetzes                                    Deutsche Mark, die zum Handel bestimmt sind oder\n§ 24                           von einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb einge-\nführt werden, kann die Vorlage der Rechnung in\nOrt der ersten Zollstelle                 doppelter Ausfertigung gefordert werden. Eine\n(1) Als Ort der erslen Zollstelle gilt\nAusfertigung ist der Zollquittung für den Zollbetei-\nligten anzustempeln. Die zweite Ausfertigung ver-\n1. für Postsendungen der Ort der Zollstelle,     bleibt bei den Zollpapieren der Zollstelle.\nbei der die Ware durch die Bundespost zur\nAbfertigung gestellt wird,                                               § 29\n2. für Einfuhren im Luftverkehr der Ort des                   Form der Zollwertanmeldung\nersten nach dem Uberfliegen der Zollgrenze\n(1) Der Zollwert wertzollbarer Waren ist schrift-\nangeflogenen Zollflughafens,           ·\nlich anzumelden, wenn\n3. bei Einfuhren über vorgeschobene Zoll-\n1. eine schriftliche Zollanmeldung       vorge-\nstellen im Zollausland der nächstgelegene\nschrieben ist, und\nOrt im Zollgebiet,\n2. der Zollwert bei Einfuhren im Postverkehr\n4. bei allen übrigen Einfuhren der Ort der\n100 Deutsche Mark übersteigt.\nersten Zollstelle, bei der die Ware erst-\nmalig zollrechtlich zu gestellen war.            (2) Der    Zollwert wertzollbarer Waren kann\nmündlich angemeldet werden, wenn eine münd-\n(2) Unter Ort im Sinne des Absatzes 1 ist die\nliche Zollanmeldung zugelassen ist (§ 169 der All-\npolitische Gemeinde zu verstehen.\ngemeinen Zollordnung).\n(3) Zollansageposten gelten nicht als Zollstelle\nim Sinne des § 10 des Zolltarifgesetzes.                                           § 30\nAnmelder des Zollwertes\n§ 25\nBerechnung der Lieferungskosten                    (1) Der Zollbeteiligte (§ 71   des Zollgesetzes),\nder die Abfertigung von wertzollbaren Waren zum\n(1) Bei Einfuhren im Seeschiffahrtsverkehr rech-      freien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr\nnen die Lieferungskosten bis zum Anlande- oder          beantragt, hat der zuständigen Zollstelle in den\nUmladeplatz im Seehafen zum Zollwert.                   Fällen, in denen eine schriftliche Zollanmeldung in\n(2) Bei Einfuhren im Eisenbahnverkehr können          doppelter Ausfertigung vorgeschrieben ist, mit der\ndie Lieferungskosten von der Stelle ab, an der die      Zollanmeldung eine Zollwertanmeldung in doppel-\nWare die Bundesgrenze überschritten hat, bei der        ter Ausfertigung zu übergeben.\nBemessung des Zollwertes unberücksichtigt bleiben.         (2) Ist der Zollbeteiligte nicht Käufer oder -\nfalls kein Kaufvertrag vorliegt - der Empfänger\nZu § 11 des Gesetzes                                    der Ware,· so ist die Zollwertanmeldung bei An-\n§ 26 ·                        trägen auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-\nkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr durch den\nUmrechnungskurs                      Käufer oder Empfänger oder durch den Zollbetei-\nAmtlicher Tageskurs ist der letzte ungekürzte         ligten als Bevollmächtigten des Käufers oder Emp-\nBriefkurs, der den Zollstellen amtlich bekannt-         fängers abzugeben. Der Zollbeteiligte bedarf einer\n, gegeben worden ist. Als amtliche Bekanntgabe gilt       schriftlichen Vollmacht.\ndie Veröffentlichung im Bundeszollblatt.                   (3) Wenn die Zollanmeldung in einfacher Aus-\nfertigung zugelassen ist, genügt die Zollwertanmel-\nII. Ab s c h n i t t                 dung in einfacher Ausfertigung, soweit eine An-\nmeldung nach Muster A oder D abzugeben ist.\n§ 27\nAnmeldung des Zollwertes                                             § 31\nMuster der Zollwertanmeldung\n(1) Der Zollwert ist anzumelden für wertzollbare\nWaren,                                                     Die schriftliche Zollwertanmeldung ist zu fertigen\n1. für die eine Zollanmeldung erforderlich ist,     nach Muster A: für Waren, die Gegenstand eines\nKaufvertrags zwischen vonein-\n2. die im Postverkehr eingeführt werden,\n, ander unabhängigen Verkäufern\nwenn der Zollwert 100 Deutsche Mark\nübersteigt.                                                         und Käufern sind und für die\ndie Leistung des Kaufpreises\n(2) Gehen in einer Sendung verschiedene Waren-                              das einzige Entgelt darstellt;\narten ein, so ist für jede Warenart eine besondere\nZollwertanmeldung abzugeben.                               nach Muster B: für Waren, die Gegenstand eines\nKaufvertrags zwischen mitein-\n(3) Die Zollwertanmeldung ist bei der Zollstelle                            ander geschäftlich verbundenen\nmit der Zollanmeldung abzugeben.                                              Vertragspartnern sind oder für","840                                 Bunciesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndie die Leistung des Kaufpreises     verfahren nicht bekannt, so kann der Wert der\nnicht das einzige Entgelt dar-       Ware geschätzt werden. Als Anhalt für die Schät-\nstellt;                              zung kann der Preis gleichartiger Waren am Ort\nder Zollstelle, bei der der Antrag auf Abfertigung\nnach Muster C: für Waren, deren Rechnungs-\nim Zollbindungsverfahren gestellt wird, angemeldet\npreis im Zeitpunkt des Antrags\nwerden.\nauf Abfertigung zum freien Ver-\nkehr oder zu einem Zollvor-             (3) Die Wertangabe in der Absendererklärung\nmerkverkehr noch nicht end-          kann im Eisenbahn- und Luftfrachtverkehr in der\ngiilEg feststeht;                    vereinfachten       Zollwertanmeldung    übernommen\nnach Muster D: für Waren, die nicht Gegen-             werden.\nstand eines Kaufvertrags sind.          (4) Die Zollstelle kann verlangen, daß der Zoll-\nbeteiligte die Richtigkeit des Wertes in der verein-\n§ 32                           fachten Zollwertanmeldung (Absatz 1) durch Vor-\nZollwertanm~lduag nach Muster C                 lage von Rechnungen und dergleichen nachweist.\nVon der Deutschen Bundesbahn und den Luftver-\n(1) Eine Zollwertanmeldung nach Muster C ist           kehrsgesellschaften ist der Nachweis nicht zu\nabzugeben, wenn im Zeitpunkt ries Antrags auf             fordern.\nAbfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu                                      § 35\neinem Zollvormerkverkehr\nVorläufige Festsetzung des Zollwertes\n1. der Rechnungspreis erst nach Feststellung\nder Menge und Beschaffenheit der Ware             Der Zollwert einer eingeführten Ware ist gemäß\nendgültig berechnet wird,                       § 100 der Reichsabgabenordnung vorläufig festzu-\n2. die Ware von einem Handlungsagenten,            setzen, wenn der Normalpreis für die eingeführte\nKommissionär oder Makler eingeführt und         Ware von der Zollstelle nicht zuverlässig ermittelt\nnoch nicht verkauft ist.                        werden kann, weil z. B.\n(2) Dem   Zollbeteiligten ist von der Zollstelle          1. die Unterlagen unvollständig oder nicht aus-\neine angemessene Frist für die Abgabe einer Zoll-                ausreichend sind,\nwertanmeldung nach Muster A oder B zu setzen.                2. die Ware noch nicht verkauft ist (z. B. Kom-\nDie Frist darf auf höchstens 3 Monate vom Zeit-                  missions- oder Beteiligungsgeschäfte), oder\npunkt des Antrags auf Abfertigung der Ware ab                3. der Rechnungspreis erst nach Feststellung der\nbemessen werden. Kann der Zollbeteiligte inner-                  Menge und Beschaffenheit der Ware endgültig\nhalb dieser Frist die endgültige Zollwertanmeldung               berechnet wird.\nnach Muster A oder B nicht abgeben, so kann das\nHauptzollamt auf Antrag des Zollbeteiligten die                                      § 36\nFrist um weitere 3 Monate verlängern. Kann der\nZollbeteiligte auch nach Ablauf dieser Frist eine                          Nachweis des Zollwertes\nendgültige Zollwertanmeldung nid1t abgeben, so               (1) Die Richtigkeit der schriftlichen Zollwertan-\nhat die Zollstelle den Zollwert endgültig festzu-         meldung hat der Zollbeteiligte bei der Abfertigung\nsetzen.                                                   der Ware zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-\n§ 33\nvormerkverkehr durch die Rechnung, den Kaufver-\ntrag, die Beförderungsurkunden und sonstige Unter-\n_Anmeldung und Umrechnung ausländischer              lagen, .... die nach dem Ermessen der Zollstelle für\nWährung                            die Ermittlung des Zollwertes von Bedeutung sind,\n(1) Sind  Entgelt und Kosten in ausländischer          nachzuweisen. Ein Zweitstück oder eine von der\nWährung berechnet, so hat der Zollbeteiligte die          Zollstelle zu beglaubigende Abschrift der Rechnung\nRechnungsbeträge in der Zollwertanmeldung in              ist der Zollstelle für die Zollpapiere zu übergeben.\nausländischer Währung anzumelden.                            (2)   Für Wertunterlagen, die in einer fremden\n(2) Die Zollstelle hat die in ausländischer Wäh-        Sprache abgefaßt sind, kann die Zollstelle eine\nrung abgegebenen Preise zum ungekürzten Brief-            Ubersetzung in deutscher Sprache verlangen.\nkurs gemäß § 26 in Deutsche Mark umzurechnen.                (3) Im übrigen sind für den Nachweis des Zoll-\nwertes die §§ 169, 171 und 205 der Reichsabgaben-\n§ 34                           ordnung maßgebend.\nZollwertanmeldung im Zollbindungsverfahren\n§ 37\n(1) Der Wert wertzollbarer Waren kann bei der\nAbfertigung im Zollbindungsverfahren (§§ 88 bis                                   Rechnung\n100 des Zollgesetzes) durch den Zollbeteiligten in           (1) Die     zum Nachweis des Zollwertes vorzu-\neinfacher Form in der hierfür vorgesehenen Spalte         legende Rechnung soll folgende Angaben enthalten:\nder Zollanmeldung angemeldet werden.\n1. Name und Wohnsitz des Verkäufers und\n(2) In der vereinfachten Zollwertanmeldung ist                      des Käufers oder des Empfängers der\nder Normalpreis (§ 6 des Zolltarifgesetzes) oder der                   Ware;\nRechnungspreis (§ 7 des Zolltarifgesetzes) anzu-\nmelden. Sind diese Preise bei der Stellung des An-                2. Ort, Datum der Ausstellung der Rechnung;\ntrags auf Abfertigung der Ware im Zollbindungs-                   3. Ort, Datum und Nummer des Kaufvertrages;","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951                      841\n4. Zahl, Art, Zeichen, Nummer und Rohge-                                  § 38\nwicht der Packstücke;                          Fortlaufende Leistungen für die Benutzung von\n5. genaue Beschreibung der Ware, ihre han-        Rechten im Sinne des § 6 Abs. 4 des Zolltarif-\ndelsübliche Bezeichnung nach Art, Beschaf-                          gesetzes\nfenheit, Sorte, Güteklasse und dergleichen,      (1) Im Falle des § 8 ist der Wert der fortlaufen-\nsowie Angabe besonderer werterhöhender        den Leistungen für die Nutzung des Rechts an einer\noder wertminderndcr Eigenschaften;\nWare vierteljährlich festzustellen, sofern der Wert\n6. Menge der Ware nach Gewicht, Maß oder         der Leistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 in einer\nStückzahl;                                    Pauschalsumme festgesetzt worden ist. Zu diesem\n1. Einzelpreis   oder  Gesamtpreis    für jede   Zweck hat der Zollbeteiligte den Wert der fort-\nWarenart;                                     laufenden Leistung zum 10. Tage des auf den\nKalender-Vierteljahresabschluß folgenden Monats\n8. alle die Ware betreffenden Kosten, soweit     zu berechnen und schriftlich anzumelden. Mit\nsie im Rechnungspreis nicht enthalten sind,   der Zollwertanmeldung hat er alle Unterlagen, die\nwie Provisionen, Fracht, Versicherung,        für die Berechnung dieser Leistungen maßgeblich\nUmschließungs- und Verpackungskosten          sind und auf den Berechnungszeitraum entfallen,\nund dergleichen (§ 9 des Zolltarifgesetzes);  vorzulegen,\n9. die im Zollausland fällig gewordenen Ab-\n(2) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 ist in ein-\ngaben (§ 9 des Zolltarifgesetzes), soweit\nfacher Form zu erstatten. Das Muster hierfür be-\nsie nicht bereits im Rechnungspreis ent-\nstimmt die Zollstelle, der die Erhebung der Ab-\nhalten sind; ausschließlich derjenigen, für\ngaben obliegt.\ndie Befreiung bewilligt oder Rückerstat-\ntung gewährt oder zu erwarten ist;               (3) Die Erhebung der Eingangsabgaben für die\n10. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;         fortlaufenden Leistungen ist dem Hauptzollamt zu\nübertragen, in dessen Bezirk der Käufer seinen\n11. Unterschrift des Verkäufers.                  Wohnsitz oder Gewerbebetrieb hat.\n(2) Bei Postsendungen und bei Sendungen auf\ndem Luftwege soll jedem Packstück - ausgenom•                                    § 39\nmen Geschenksendungen -           eine Rechnungsaus-       Diese Verordnung tritt am t. Oktober 1951 in\nfertigung beiliegen.                                    Kraft.\nBonn, den 21. September 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nMuster A-D siehe nädiste Seite","842                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nMuster A (§ 31 WerlZO)                                                                Versicherungskosten:\n(wird vierseitig gclicferi)                                                           Umladungs- und Entladekosten:\nSonstige Lieferungskosten und welche:\n16. Außergewöhnliche Preisnachlässe:\nZollwertanmeldung A\n17. Ich/Wir versichere(n), daß\nfür Waren, die Gcgcnstcmd eines Kaufvertrags zwischea von-                             1. die Zahlung des Kaufpreises die einzige Leistung des\neinander unabhängigen Ve1käufern und Käufern sind und für\ndie die Leistung des Kaufpreises das einzige Entgelt darstellt.                               Käufers darstellt;\nZur ZollanmPldung vom                                                                  2. der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist durch Han-\nl9          buch           Nr.                         dels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen vertraglicher\nder Zollstelle                                in                                              oder außervertraglicher Art -                                    abgesehen von den-\njenigen, die auf dem vorliegenden Geschäfte selb~t\nFür die.Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten                               beruhen - zwischen dem Verkäufer oder einer mit\nWaren erkli:ire ich:                                                                          ihm geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristi-\n1. \\,Varengattung      (genaue handelsüblidw Be-                                        schen Person und dem Käufer oder einer mit diesem\nschreibung der Ware unter Angabe von. Art                                            geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen\nPerson;\nund Beschafienheit, der Sorte, Güteklasse und\ndergL, sowie besonderer werterhöhcnder oder                                   3. kein Teil des Erlöses einer späteren Weiterveräußerung\nwertmindernder Eigenschaften):                                                       oder sonstigen Verwertung der \\,Vare unmittelbar oder\n2. Rohgewicht, Reingewicht/                                                              mittelbar dem Verkäufer oder irgendeiner mit ihm\nverbundenen natürlichen oder juristischen Person\nEigengewicht, Maß oder Stück:\nzugute kommt.\n3. Herstellungsland:\nMir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unrich-\n4. Herkunftsland:                                                                 tiger Erklärungen als Steuer.vergehen strafbar ist.\n5. Verkäufer:\n6. Käufer:                                                                                                                            (Ort, Datum)\nlt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:\n7. Datum, Ort und Nr. des Kaufvertrags:                                                                 Im Auftrag und in Vollmacht von\n8. Lieferungsbedingungen:\na) Vertragsklausel (fob, cif oder dergl.):                                                                                        (Unterschrift)\nb} Gesamtlieferung oder Teillieferung:\nc) Bei Teillieferung:                                                   Beigefügte Originalunterlagen für die Wertanmeldung (Rech-\nnung, Frachtbrief, Versicherungspolice, Kaufvertrag und dergl.)\naa) Höhe eines etwaigen Mengenrabatts:\nbb) Wann und über welche Zollstelle und                             a) ...................................................................... ---\nin welcher Menge sind bereits Teil-\nlieferungen abgefertigt worden:\nb) ................ __________ .............. _\ncc) Wann und bei welcher Zollstelle soll                            c) ..........................................______\ndie Restmenge zur Abfertigung gestellt\nwerden:\nd) .......... -      ..· - - - · - - - · ·..··········..·······..-\n9. Einfuhrort:\n10. Rechnung vom:\n(vorläufig/ endgültig)                                                                                     Zollwertfestsetzung\n11. Rechnungsbetrag:                                                      Rechnungspreis\n12. Umfaßt      der Rechnungspreis alle mit dem\nKauf der Ware und der Lieferung verbun-\n+  Kosten, soweit im Rechnungspreis nicht ent-\nhalten                                                                                 ....................-\ndenen Kosten:\n13. Bis zu welchem Ort sind die Liefcrungskosten                           +  außergewöhnliche Preisnachlässe\nim Rechnungspreis enthalten:\nzusammen:\n14. Außer dem Rechnungspreis sind folgende\nzum Normalpreis gehörende Kosten für die                             -   Kosten, soweit auszusondern\nWare entstanden:\nvorläufiger Zollwert\na) Verkaulskosten (bis zu dem Käufer, der                            endgültiger\nzur Abgahc der Zollwertanmeldung ver-\npflichtet ist (§ 6 WertZO):\nProvisionen:                                                                                                Für die Wertfestsetzung\nKosten für ausli.indischc Urkunden:\nVerpackungskosten (einschl. der Kosten\nder Umschließungen): .. )\nSonstige Kosten und we1chc:\nb) Liefenmgskosten bis zum Einfuhrort:                                                                              (Name, Dienstgrad, Datum)\nTransportkosten:\nVersicherungskosten:\nLadekosten:                                                      Originalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-\nSonstige Kosten und welche:\nstelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der\n15. Liefernngskostcn ab Einfuhrort, die nicht zum                         Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.\nZollwert gehören:\nTransportkosten:\n•) Von der Zollstelle auszufüllen.\n••) Kosten der Umschließungen nur, soweit diese nicht besonders zu verzollen\nsind. Für Umschließungen, die bPsonders zu verzollen sind, ist eine Zoll-\nwertanmeldung nach Musler D abzugeben.                                                                   (Name, Dienstgrad, Datum)","Nr. 47 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951                                                                                       843\nMuster B (§ 31 WertZO)                                                                schaft,                 Allem vertreter,                             Konsignatar              und\n(wird vierseitig geliefert)                                                                dergl.):\n17. Preisvergünstigungen gegenüber einem unab-\nZollwertanmeldung B                                           hängigen Käuferlbmpfänger:\na) Art (Provision, Sonderrabatt und dergl.):\nfür Waren, die Gegenstund eines Kuufvcrtrages zwischen mit-\neinander geschäftlich verbundenen Verkäufern und Käufern                                  b) Höhe:\nsind und für die die Leistung des Kaufpreises nicht das einzige                      18. Zum                   Ausgleich der Preisvergünstigung                                              ist durch\nEntgelt darstellt.                                                                         ........................................ em Zuschlag zum Rechnungspreis von\nZur Zollanmeldung vom                    19          buch           Nr.       \")           ............ 0/o festgesetzt worden (Verf. vom ..........................................-\nder Zollstelle                                   in                                        Gesch.-Zeichen ,....................................... ).\nFür die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten                      19. Seit Festse~zung dieses Zuschlags sind folgende Ande-\nWaren erklctre ich:                                                                        rungen eingetreten:\n1. Warengattung (ge,1auc handelsübliche Be-                                         a) Im Verhältnis zum Verkäufer/Lieferanten:\nschreibung der Ware unter Angabe von Art                                         b) In den Kosten, die für die Bemessung des\nund Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und                                            Zuschlags maßgebend gewesen sind:\ndergl., sowie besonderer wcrtcrhöhcnder oder\n20. Außer dem Rechnungspreis hat der Käufer/\nwertminderndcr Eigenschaflen):\nEmpfänger für die eingeführten Waren nach-\n2. Rohgewicht, Reingewicht/                                                          stehende Leistung zu erfüllen:\nEigengewicht, Maß oder Stück:\na) Art (Geld oder andere Leistungen):\n3. Herstellungsland.\nb) Höhe (andere Leistungen n'ach dem an-\n4. I Icrkunf tsland:                                                                         gerechneten Wert):\nc) Empfänger der Leistungen:\n5. Verkäufer oder Lieferant:\n21. Sind die Waren Gegenstand eines geschütz-\n6. KäLifer oder Empfänger:\nten Rechts gemäß § 6 Abs. 4 des Zolltarif-\nlt. scbrifll. Vollmacht vertreten durch:\ngesetzes:\n7. Datum, Ort und Nr. des Kaufvertrags:                                              Wenn ja. Art des Rechts:\n8. Lieferungsbedingungen:                                                      22. Ist die Leistung für die Benutzung des Rechts\na) Vertragsklausel (fob, cif oder dcr~Jl.):                                      im Rechnungspreis der eingeführten Waren\nenthalten·\nb) Gesamtlieferung oder Teillieferung:\nc) Bei Teillieferung:                                                      23. Die Leistung für die Benutzung des Rechts\naa) Höhe eines etwaigen Menqenrabalts:                                      beträgt (unter näherer Angabe darüber, wie\ndie Leistung errechnet wird und wann sie zu\nbb) Wann und über welche Zollstelle und                                      zahlen ist)·\nin welcher Menge sind bereits Teil-\nlieferungen abgefertigt worden:                                   24. Ich/Wir versichere(n), daß außer dem Rechnungspreis und\ncc) Wann und bei welcher Zollstelle soll                                    den sonstigen aufgeführten Leistungen kein weiterer Teil\ndie Restmenge zur Abfertigung gestellt                                  des Erlöses emer späteren Weiterveräußerung oder\nwerden:                                                                 sonstigen Verwertung der Waren unmittelbar oder mittel-\nbar dem Verkäufe1 oder einer anderen mit ihm verbun-\n9. Einfuhrort:                                                                       denen natürlichen oder juristischen Person zugute kommt.\nMir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unrich-\n10. Rechnung vom:\ntiger Erklä1 ungen als Steuervergehen strafbar ist.\n(vorläufig/ endgül1 ig)\n(Ort, Datum)\n11. Rechnungsbetrag:\nIm Auftrag und in Vollmacht von\n12. Umfaßt      der Rcchnunuspreis alle mit dem                                                                                              (Unterschrift)\nKauf der Ware und d('r Lieferung verbun-                                   Beigefügte Originalunterlagen für die Wertanmeldung (Rech-\ndenen Kosten:                                                          nung, Konnossement, Frachtbrief, Versicherungspolice, Kauf-\n13. Bis zu welchem Ort sind die Licfcrungskosten                            vertrag und dergl.)\nim Rechnungspreis enthalten:                                               a) .............................................................. ·............................\n14. Außer dem Rechnungspreis sind folgende                                      b) ·······•············........................................................................\nzum Normalpreis qchören<le Kosten für die                                  c) ·····················.......................................................................\nWare entstanden:\nd) ·············· .. ············································································\na) Verkaufskosten (bis zu dem Käufer, der\nzur Abgabe der Wertanmeldung ver-                                                                          Zollwertfestsetzung\npflichtet ist (§ 6 WertZO):\nRechnungspreis\nProvisionen:\nKosten fü1 ausl~indische Urkunden:                                + Kosten, soweit im Rechnungspreis nicht ent-\nVerpackungskosten (einschl. der Kosten                                  halten und im Sonderzuschlag nicht berück-\nder Umschlicßunqen) :.. )                                              sichtigt\nSonstige Verkaufskosten und welche:                                -t.- Sonderzuschlag, soweit festgesetzt\nb) Lieferungskosten bis zum Einfuhrort:                                     oder + Zuschlag für Preisvergünstigungen oder\nTransportkosten:                                                        sonstige Leistungen\nVersichenmgskosten:                                                    ggfs. + Entgelt für die Benutzung eines Rechts,\nUmladungs- und Entladekosten:                                          soweit im Rechnungspreis nicht enthalten\nSonstige Lieferungskosten und welch,~:                                                                                                                               zusammen:\n15. Lieferungskosten ab Einfuhrort, die nicht zum                                Kosten, soweit auszusondern\nZollwert gehören:                                                      vorläufiger Zollwert\nTransportkosten:                                                       endgültiger\nVersicherungskosten:\nUmladungs- und Entladekosten:                                                                                        Für die Wertfestsetzung\nSonstige Velern11gskosten und welche:\n16. Verhältnis des Käufe:s oder Empfängers zum                                                                                (Name, Dienstgrad, Datum)\nVerkäufer oder Lieferanten (Tod1tergesell-                             Originalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-\n•) Von der Zollstelle auszufüllen.\nstelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der\nZollurkunden ve~sehen und zurückgegeben worden .\n.. ) Kosten der Umschließungf'n n11r, soweit diese nid1t besonders zu verzollen\nsind. Für Umschließungc~n. die besonders zu verzollen sind, ist eine Zoll-\nwertanmeldung nach Muster D abzugeben.                                                                        (Name, Dienstgrad, Datum)","844                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nMuster C (§ 31 WerlZO}                                                                                                                             Vorläufige Wertfestsetzung\n(wird vierseitig geliefert)                                                                                               Voraussichtlicher Preis\nVorläutige Zollwertanmeldung C                                                           Vorläufiger Zollwert\nfür Waren, deren Rechnungspreis im Zeitpunkt des Antrags                                                                                                              Für die Wertfestsetzung\nauf Abfertigung ZtJm freien Verkehr oder zum Zollvormerk~\nverkehr noch nicht endgültig feststeht.                                                                                                                                   (Name, Dienstgrad, Datum)\nZur Zollanmeldung vorn                                                      19                   buch        Nr.     •)\nder Zollstelle                                                                              in                            OriginalunterlagE>n sind mit Kopfstempel der Zoll-\nFür die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten                                                            stelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der\nWaren erkläre ich:                                                                                                        Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.\n1. Warengattung (genaue handelsübliche Be-                                                                                                            (Name, Dienstgrad, Datum)\nschreibung der Ware unter Angabe von Art\nund Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und\ndergl., sowie besonderer wertcrhöhcnder oder                                                                     Muster D (§ 31 WertZO)\nwcrtmindernder Eigenschaften):                                                                                   (wird zweiseitig. geliefert)\n2. Rohgewicht, Reingewicht/\nEigengewicht, Maß oder Stück:                                                                                                                                    Zollwertanmeldung D\nfür Waren, die nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sind.\n3. Herstellungsland:\nZur Zollanmeldung vom                                                       19                     buc.h ✓ Nr. •)\n4. Herkunftsland:\nder Zollstelle                                                                              in\n5. Verkäufer:\nFür die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten\n6. Käufer oder. Empfänger:\nWaren erkläre ich folgendes:\nlt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:\n7. Art des Geschäfts, z.B. Konsignations- oder\n1. Warengattung (genaue handelsübliche Be-\nBeteiligungsgeschäft oder dergl. und Angabe,                                                                              schreibung der Ware unter Angabe von Art\nob ein Geschäft zum freien Marktpreis                                                                                     und Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und\nzwischen voneinander unabhängigen Ver-                                                                                     dergl., sowie besonderer werterhöhender oder\nkäufern und Käufern vorliegt:                                                                                             wertmindernder Eigenschaften):\n8. Lieferungsbedingungen:\n2. Rohgewicht, Reingewicht/\nEigengewicht, Maß oder Stürk:\na) Vertragsklausel (fob, cif oder dergl.):\n3. Herstellungsland:\nb) Gesamtlieferung oder Teillieferung:\n4. Herkunftsland:\nc) Bei Teillieferung:\n5. Lieferer oder Versender:\naa) Höhe eines etwaigen Mengenrabatts:                                                                       6. Empfänger:                                                                                 ·\nbb) Wann und über welche Zollstelle und                                                                            lt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:\nin welcher Menge sind bereits Teil-                                                                7. Anlaß der Wareneinfuhr:\nlieferungen abgefertigt worden:\n8. Welche mit der Einfuhr verbundenen Kosten\ncc) Wann und bei welcher Zollstelle soll                                                                           trägt der Empfänger:\ndie Restmenge zur Abfertigung gestellt\nwerden:                                                                                            9. Hat der Empfänger in Zusammenhang mit der\n9. Einfuhrort:\nWareneinfuhr außer den Kosten zu Ziffer 8\nsonstige Leistungen an den Lieferar/Ver-\n10. Vorläufige Rechnung vom:                                                                                                     sender oder zu dessen Gunsten an eine dritte\n11. Vorläufiger Rechnungsbetrag:                                                                                                 Person übernommen:\n12. Voraussichtlicher Preis                                                                                                      Bejahendenfalls, in welcher Form und mit\nwelchem Wert:\na) einschl. Eingangsabgaben:\n10. Welchen Preis müßte der Empfänger beim\nb) ausschl. Eingangsabgaben:                                                                                               Kauf dieser Ware auf dem freien Markt im\n13, Lieferungskosten ab Einfuhrort:\nVerzoll ungsort aufwenden\nTransportkosten:\nVersicherungskosten:                                                                                                       a) nach Unterlagen:\nUmladungs- und Enlladckostcn:                                                                                              b) nach Schätzung:\nSonstige Kosten und welche:                                                                                         11. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit\n14. Die gleichartige WaH! ist letztmalig eingeführt worden:                                                                      obiger Angaben.                                                                                      .\nMir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unric.h-\nam                 über das                         zu einem fest-                         je Einheit (kg,               tiger Erklärungen als Steuervergehen strafbar ist.\nZollamt                       gesetzten Zoll-                         Stück, fm oder                                                                    (Ort, Datum)\nwert von DM                               dergl.)\nIm Auftrag und in Vollmacht von\n(Unterschrift)\n15. Die Unterlagen über den endgültigen Ver-                                                                              Beigefügte Unterlagen für die Wertanmeldung (Preisangebot,\nkaufspreis können vorgelegt werden bis zum:                                                                      Kostenanschlag, Schriftwechsel, Kostenrechnung und dergl.)\n16. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit                                                             a} ............................................................................................\nobiger Angaben.                                                                                           .         b) ............................................................................................\nMir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unnch-\ntiger Erklärungen als Steuervergehen strafbar ist.                                                                  c) ...........................................................................................,\nd) ............................................................................................\n(Ort,       Datum)\nZollwertfestsetzung\nIm Auftrag und in Vollmacht von\nAngemeldeter Zollwert\n· (Unlerschrifl)\nermittelter/geschätzter Zollwert unter Angabe der\nBeigefügte Originalunterlagen für die vorläufige Wert-                                                                  Unterlagen\nanmeldung (Vertragsunterlagen, vml. Rechnung, Konnossement,                                                                                                           Für die Wertfestsetzunu\nFrachtbrief, Versicherungspolice und dcrgl.)\n(Name, Dienstgrad, Datum)\na) ............................................................................................\nOriginalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-\nb) .........................................................................................._\nstelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der\nc) ..........................................................................- ..............\"                         Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.\nd) .....................- .................... -...............................................                                                        (Name, Dienstgrad, Datum)\n') Von der Zollstelle auszufüllen.                                                                                        ') Von der Zollstelle auszufüllen."]}