{"id":"bgbl1-1951-45-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":45,"date":"1951-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_45.pdf#page=31","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1951-09-07T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                            821\nErste Verordnung                               1. derjenige, der von ihm im Inland gewon-\nzur Durchführung des Gesetzes                              nene oder erzeugte Gegenstände entweder\nüber steuerliche Maßnahmen zur Förderung                           unmittelbar in das Ausland ausführt oder\nder Ausfuhr.                                   an einen. Ausfuhrhändler liefert,\nVom 7 . September 1951.                           2. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-\nstände letztmalig im Inland bearbeitet oder\nAuf Grund d(!r §§ 7 und 10 des Geselzes über                      verarbeitet und diese Gegenstände ent-\nsteuerliche Maßnahn1en zur Förderung der Ausfuhr                     weder unmittelbar in das Ausland aus-\nvom 28. Juni 1951 (Blrndesgesetzbl. I S. 405), des                   führt oder an einen Ausfuhrhändler liefert,\n§ 18 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des\nGesetzes zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes                    3. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-\nund des Beförderungsteuergesctzes vom 28. Juni                       stände durch einen anderen ,Unternehmer\n1951 (Bundesgeselzbl. I S. 402) und des § 51 des                     im Inland im Werklohn für sich letztmalig\nEinkommensteuergeselzes in der Fassung des Ge-                       bearbeiten oder verarbeiten läßt und diese\nsetzes zur Änderung und Vereinfachung des Ein-                       Gegenstände entweder unmittelbar in das\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-                     Ausland ausführt oder an einen Ausfuhr-·\ngesetzes (ESt- und KSt-Anderungsgesetz 1951) vom                     händler liefert.\n27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet\n(2) Der Lieferung an einen Ausfuhrhändler wird\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-            die Lieferung des Herstellers (Kommittent) an\nrates:                                                    einen Kommissionär im Sinn des § 3 Abs. 2 gleich-\nABSCHNITT I                          gestellt.\nZu§ 1 des Gesetzes                                                      § 5\n§                                          Bearbeitung und Verarbeitung\nA usiuhrlief erung                       Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn der\n§§ 3 und 4 ist, bestimmt sich nach § 12 der Durch·\nEine Ausfuhrlieferung im Sinn des § 1 Abs. 2\nführungsbestimmungen .zum Umsatzsteuergesetz.\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die\nVoraussetzungen des § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuer-\ngesetzes in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 und 2,                                        § 6\n§§ 24 und 25 der Durchführungsbestimmungen zum\nTransithandel\nUmsatzsteuergesetz sowie der §§ 14 und 15 ge-\ngeben sind und die Lieferung durch einen Aus-                (1) Lieferungen im Transithandel im Sinn des\nfuhrhändler (§ 3) oder einen Hersteller (§ 4) bewirkt     § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind Lieferungen von Ge-\nwird.                                                     genständen im Ausland oder in das Ausland, wenn\n§ 2                           die Gegenstände im Ausland erworben und nicht\nzum freien inländischen Verkehr zollamtlich abge•\nFertigwaren                        fertigt worden sind.\n(1) Fertigwaren im Sinn des Gesetzes sind die-            (2) Lieferungen im gebrochenen Transit_handel\njenigen Gegenstände, die in der Anlage 3 Ab-              liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lie-\nschnitt B und in der Anlage 4 zu § 79 der Durch-          ferung in das Ausland in einem deutschen Frei-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz               hafen oder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zoll-\naufgeführt sind.                                          vormerkverfahren) bearbeitet oder verarbeitet\n(2) Eine Zerlegung von Fertigwaren lediglich zum       worden sind.\nZweck der Beförderung des Gegenstands in das                 (3) Lieferungen im ungebrochenen Transithandel\nAusland nimmt dem Gegenstand nicht die Eigen-             liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung\nschaft als Fertigware.                                    im Ausland oder in das Ausland weder in .einem\n§ 3                           deutschen Freihafen oder im Zollinland unter Zoll-\naufsicht (Zollvormerkverfahren) noch im Inland\nAusfuhrhändler                       bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Inland ist\n(1) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2 des          das Gebiet, das nach § 9 Abs. 1 nicht als Ausland\nGesetzes ist derjenige, der Gegenstände, die er im        anzusehen ist.\nInland erworben hat, ohne Bearbeitung· oder Ver-\n(4) Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn\narbeitung in das Ausland ausführt.\nder Absätze 2 und 3 ist, bestimmt sich nach § 12\n(2) Dem Ausfuhrhändler wird der Kommissionär           Abs.1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der Durchführungs-\ngleichgestellt, cler im eigenen Namen Gegenstände         bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.\nfür Rechnung        eines inländischen Herstellers\n- Kommittent -          (§ 4) ohne Bearbeitung oder\n§ 7\nVerarbeitung in das Ausland ausführt.\n· Beförderungsleistungen,\n§ 4\nFracht- und Uberiahrtverträge\nHersteller                            (1) Beförderungsleistungen im Sinn des § 1 Abs. 4\n(1) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 des Ge-          Ziff. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn sie bewirkt\netzes ist                                                werden","822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1. in der Seeschiffahrt durch Schiffe, die die     2. die Instandsetzung von Schiffen auf Werften\nBundesflagge führen oder die unter einer           im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nfremden Flagge von deutschen Reedern               Berlin {West) für ausländische Rechnung ohne\n(§§ 484 ff. des Handelsgesetzbuchs) odE:}r         Rücksicht darauf, ob es sich um eine Lohn-\nAusrüstern (§ 510 des Handelsgesetzbuchs)          veredelung im Sinn. der Ziffer 1 oder um eine\nauf Grund von Mietverträgen zur Bewir-             Werklieferung im Sinn des § 3 Abs. 2 des\nkung von Beförderungsleistungen ver-               Umsatzsteuergesetzes handelt;\nwendet werden;                                  3. die Uberlassung von Rechten und gewerb-\n2. in der Binnenschiffahrt durch Schiffe deut-        lichen Erfahrungen für ausländische Rechnµng;\nscher Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1,          sie liegt vor, wenn Rechte, insbesondere\n2 des Gesetzes betr. die privatrechtlichen         schriftstellerische, künstlerische und gewerb-\nVerhältnisse der Binnenschiffahrt).                liche Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen,\nDeutsche Reeder, Schiffseigner oder Ausrüster sind            technische Zeichnungen, Spiel-, Lehr- und\nPersonen, Körperschaften, Personenvereinigungen               Kulturfilme erstmalig nach dem 31. Mai 1951\nund Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des               einem ausländischen Abnehmer (§ 24 der\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohn-               Durchführungsbestimmungen         zum  Umsatz-\nsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäfts-          steuergesetz) oder einem ausländischen Auf-\nleitung oder ihren Sitz haben. Den natürlichen Per-           traggeber überlassen werden. Voraussetzung\nsonen werden gleichgestellt die in § 15 Ziff. 2 des           ist, daß\nEinkommensteuergesetzes        bezeichneten    Gesell-        a) das aus dem Ausland vereinnahmte Entgelt\nschaften, wenn sowohl die Mehrheit der persönlich                 in einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\nhaftenden als auch der zur Geschäftsführung und                   Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes\nVertrntung berechtigten Gesellschafter aus den in                 enthalten ist und\nSatz 2 bezeichneten Personen besteht und außerdem             b) die Oberlassung der vorbezeichneten Rechte\nnach dem Gesellschaftsvertrag diese Gesellschafter                aus    volkswirtschaftlichen Gründen er- '\ndie Mehrheit der Stimmen haben.                                   wünscht ist. Der Nachweis hierfür wird\ndurch eine Bescheinigung erbracht, die vom\n(2) Frachtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1\nBundesminister für Wirtschaft im Einver-\ndes Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von\nnehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nGütern (Stückgutfrachtverträge, Raumfrachtverträge)\nnanzen und der Obersten Wirtschafts-\nzwischen einem Hafen im Geltungsbereich des                       behörde des Landes, in dem der Uber-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) und einem\nlassende seinen Wohnsitz (Sitz) hat, erteilt\nausländischen Hafen oder zwischen ausländischen                   wird;\nHäfen.\n4. das Schleppen von Binnenschiffen und Flößen\n(3) Dberfohrtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4               durch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3\nZiff. 1 des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung            bezeichneten deutschen Schiffseigner oder Aus-\nvon Personen im Linienverkehr zwischen den in                 rüster auf Flüssen oder sonstigen Binnen-\nAbsatz 2 bezeichneten Häfen.                                  gewässern für ausländische Rechnung;\n(4) Vertrüge, die in der Seeschiffahrt zwischen         5. die Bergung und Hilfeleistung in Seenot im\ninländischen Reedern oder Ausrüstern, in der                  Sinn des § 740 des Handelsgesetzbuchs für aus-\nBinnenschiffahrt zwischen inländischen Schiffs-               ländische Rechnung durch Schiffe der in § 7\neignern oder Ausrüstern geschlossen sind, sind                 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deutschen\nkeine Frachtverträge oder Uberfahrtverträge im                Reeder oder Ausrüster.\nSinn der Absätze 2 und 3. Inland ist das Gebiet,\ndas nicht Ausland im Sinn des § 9 Abs. 2 ist.                                       § 9\nAusland\n§ 8                             (1) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\nLeistungen für das Ausland               und der §§ 2, 3 und 4 ist das Gebiet, das nach § 1\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nLeistungen für das Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4    gesetz nicht Inland ist. § 24 Abs. 3 und 4 und § 27\nZiff. 2 des Gesetzes sind nur die folgenden:            Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum\n1. Lohnveredelung für ausländische Rechnung;         Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.\nsie liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Ver-          (2) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4, § 2 Ziff. 3\nedelung im Werklohn für einen ausländischen       und 6, der §§ 8 und 9 des Gesetzes und der §§ 6\nAuftraggeber in den Geltungsbereich des           bis 8, 13 und 23 ist das Gebiet außerhalb der vier\nGrundgesetzes oder Berlin (West) gelangt und      Besatzungszonen und der Stadt Berlin. Absatz 1\nnach der Veredelung in das Ausland zurück-        Satz 2 ist anwendbar.\ngelangt. Der Auftrag zur Veredelung muß\nvon dem Auftraggeber selbst oder in dessen                        Zu§ 2 des Gesetzes\nNamen von seinem inländischen Vertreter                                       § 1ff\nerteilt worden sein. § 8 der Durchführungs-\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gilt                        Ordnungsmäßige Buchführung\nsinngemäß. § 27 Abs. 3 und 4 der Durch-              Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn des\nführungsbestimmungen       zum    Umsatzsteuer-    § 2 Ziff. 1 des Gesetzes muß für sämtliche Einkünfte\ngesetz ist anwendbar;                             der Einkunftsart vorliegen, in der die Entgelte für","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                         823\ndie im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Lie-         dischen Abnehmers (§ 24 der Durchführungsbestim-\nferungen und sonstigen Leistungen enthalten sind.        mungen zum Umsatzsteuergesetz) oder des aus-\nDies gilt nicht für clie Einkünfte im Sinn des § 15     ländischen Auftraggebers (§ 8) aus dem Ausland\nZiff. 2 und 3 des Einkommenst.euergesctzes, die der      besteht.\nSteuerpflichtige oder eine mit ihm zusammen zu                                       § 14\nveranlagende Person bezogen hat.\nBuchmäßiger Nachweis\n§ 11                             (1) Der buchmäßige Nachweis im Sinn des § 2\nZiff. 6 des Gesetzes ist für Lieferungen im Sinn des\nlie.ferungen und Leisl.ungen\n§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nach Maßgabe der\n§§ 2, 4 bis B der Durchführungsbestimmungen           Absätze 2 bis 4 und 6 zu erbringen.\nzum Un1satzsteuerw~selz gelten sinngemäß.\n(2)  Die Bücher sind im Geltungsbereich des\n§ 12\nGrundgesetzes oder in Berlin (\\!\\Test) zu führen.\nEntgell                           (3)  Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen\neindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-\n(1) § 5 Abs. 2 des Urnsalzslcuergesetzes und §§ 9     fühnmg zu ersehen sein.\nund 10 der Durchführungsbestimmungen zum\nUmsatzsteuergesetz qelten sinnqemäß.                       (4) Es sind aufzuzeichnen:\n(2) Das vereinnahrnte EntueH ist in entsprechen-             l. die Menge, die handelsübliche Bezeichnung\nder Anwendnng dc\\s § 73 /\\ bs. 1 der Durchführungs-                des Gegenstands und\nbeslinunun~Jen zum U111satzsl.euergesetz auf das                   a) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-\nEntgelt frei Deutsche Zoll9nmze zu berichtigen:                       setzes ein Hinweis auf die beim Aus-\nführer (Ausfuhrhändler oder Hersteller}\n1. für dif~ Bernessung der steuerfreien Rück-\nverbleibende Ausfertigung der „Aus-\nlage bei Ausfuhrlieferungen durch\nfuhrerklärung\", die mit der Bestätigung\na) den Ausfuhrhündlcr (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1                   der Außenhandelsbank versehen sein\ndes Ceselzes),                                           muß,\nb) den Herstclln (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 des                 b) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge-\nCcselzes);                                               setzes ein Hinweis auf die nach Ab-\n2. für die Bernessung des bc!i der Ermittlung                  satz 6 vom Ausfuhrhändler auszustel-\ndes Gewinns absetzbaren Betrags bei                         lende Bestätigung der Ausfuhr,\na) Ausfuhrlieferungen durch den Ausfuhr-                 c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein\nhlindlcr {§ 4 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes),              Hinweis auf die beim Transithändler\nb) Ausfuhrlieferungen durch den Hersteller                  verbleibende Ausfertigung der „Er-\n{§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes),                      klärung über unsichtbare Ausfuhren\";\nc) Lohnveredelungen       für    ausländische         2. der Lieferer und der Tag der Lieferung\nRechnung (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-                  an den Unternehmer. Bei Geschäften im\nsetzes, § 8 Ziff. 1).                                 Sinn des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf das\ngesetzes (§§ 8 und 9 der Durchführungs-\nEntgelt, das der Hersteller bei Lieferungen an                     bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz),\neinen Ausfuhrhändler vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3                   bei denen ein Entgelt im Sinn des § 13\nZiff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes). Sind in              Abs. 2 vereinnahmt wird, sind außerdem\ndiesem Entgelt die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1 der Durch-               die in § 21 Ziff. 5 der Durchführungsbestim-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                        mungen zum Umsatzsteuergesetz gefor-\nbezeichneten Beträge enthalten, so sind diese Be-                  derten Angaben aufzuzeichnen und die\nträge vom Entgelt abzusetzen.                                      Bezeichnung der Einfuhrlizenz anzugeben;\n(4) Vereinnahmtes Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2\n3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-\nZiff. 4 des Gesetzes ist nur das Entgelt für den                   tung der Gegenstände;\nFrachtvertrag oder den tJberfahrtvertrag.                       4. der Abnoomer, der Tag der Lieferung an\nden Abnehmer oder\n§ 13                                    a) bei der Versendung in das Ausland\nDevisen                                        durch einen vom Unternehmer beauf-\ntragten Beförderungsunternehmer:\n(1) Unter Devisen im Sinn des Gesetzes sind die                       der Tag der Dbergabe oder Ver-\nDevisenwerte im Sinn des Devisenrechts zu ver-                           sendung an den Beförderungsunter-\nstehen. Deviseneinnahmen sind Entgelte, die nach                         nehmer, dessen Name und Sitz, ein\nMaßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als                          Hinweis auf die Belege über die Ver-\naus dem Ausland vereinnahmt gelten. Devisenaus-                          sendung an den Beförderungsunter-\ngaben sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der                            nehmer und über die Versendung\ndevisenrechtlichen Vorschriften als in das Ausland                       durch diesen in das Ausland,\ng9leistet gelten.                                                  b) wenn der Unternehmer nicht selbst\n(2) Der Vereinnahmung von Entgelten aus dem                         einen Beförderungsunternehmer mit der\nAusland in frernder Währung wird das Entgelt                           Versendung in das Ausland beauftragt\ngleichgestellt, das in einer Lieferung des auslän-                     hat:","824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nim Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 der             3. bei Lieferungen im Sinn des § 5 Abs. 2 des\nDurchfi.ihrungsbestirnmlrngen zum Um-               Umsatzsteuergesetzes (§§ 8 und 9 der Durch-\nsatzsteuergesetz (Reihengeschäft)                   führungsbestimmungen       zum    Umsatzsteuer-\nein Hinweis auf die Ausfuhrbestdti-              gesetz} durch die beim Ausführer (Hersteller)\n~Jtrng,                                          verbleibende, als „Gegenseitigkeitsgeschäft''\nim Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2       der           gekennzeichnete Ausfertigung der „Ausfuhr-\nDurchführun9sbcsti.rnmungen zum      Um-            erklärung\", die mit der Bestätiuung der Außen-\nSd lzsleuergesctz   (Versendung in   das            handelsbank über die Anmeldung des Ge-\nAusland durch tlEm BPauJl:ragtEm      des           schäfts versehen sein muß.\nc1usJ;indischen Abnd1mers)\nder 'Tdg der l':Jbernabe oder Versen-                     Zu§ 3 des Gesetzes\ndtrng ,m den Beauftragten, dessen\n§ 16\nNdme und Sitz, ein Hinweis auf die\nBelew~ über die Verst~ndung an                                   Unternehmer\ndiesen und ein Hinweis auf dessen            (1) Wer als Unternehmer im Sinn der §§ 3 und 4\nAusfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3         des. Gesetzes anzusehen ist, bestimmt sich vorbe-\nund 4 der Durchführungsbestimmun-        haltlich des Absatzes 2 nach § 2 des lJmsatzsteuer•\ngen zum Umsatzsteuergesetz);              gesetzes und nach § 17 der Durchführungsbestim-\n5. das vereinnahmte Entgelt, der Tag der            mun~en zum Umsatzsteuergesetz.\nVercinnalunung und ein f-Jinweis auf den\n(2) Wenn bei einer Organgesellschaft im Sinn des\nBeleq über den Deviseneingang (§ 15); in1       § 17 der Durchführungsbestimmunqen zum Umsatz-\nFall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Cesetzes ein\nsif~uergesetz eine Gewinnabführungsverpflichtung\nHinweis auf die vorn Ausfuhrhändler zu\noder ein Gewinnausschlußvertrag vorliegt, gilt das\nerteilende Bestätigung des Deviseneingan9s.\nbeherrschende Unternehmen als Unternehmer.\n(5) Für den buchmäßigen Nachweis im Sinn des\n§ 2 Ziff. 6 dr~s Ceselzes bei Leistungen im Sinn des                                  § 17\n§ 1 Abs. 4 (IQs Gcsc·tzes und des § 8 sind die Ab~\nsätze 2 bis 4 sinnge1.nüß anzuwenden. Hierbei ist                   Buchmäßige Behandlung der Rücklage\n1. bei Anwendung des Absatzes 4 Zifü~r l dPr           Die Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes ist\nHinweis auf die beim Leistenden verblei-        vorbehaltlich des § 20 zu Lasten des Gewinns des\nbende Ausfertigung der „Erklürung über          Betriebs zu bilden, der die Lieferung im Sinn des\nunsichtbure Ausfuhren\" und irn Fall des         § 1 Abs. 2 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt\n§ B Ziff. 3 ein Hinweis auf den Nachweis        vereinnahmt hat.\ngemüß § 8 Ziff. 3 letzlt)r Satz aufzunehmen,\n2. Absatz 4 Ziffr\\r 2 für Leistungen im Sinn                        Zu§4desGeset            es\ndes § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes und § 8                                 § l8\nZifL 2 nicht anzuwenden.\n(6) Im Fall des § l Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes                   Verfahren beim Abzug vom Gewinn\nhat der Ausfuhrhändler den1 Hersteller die Aus··              Der nach § 4 des Gesetzes be.i der Ermittlung\nfuhr der in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeich•·      des Gewinns absetzbare Betrag ist vorbehaltlich des\nneten Lieferunq und den Deviseneingang dafür zu            § 20 von dem Gewinn des Betriebs abzusetzen, der\nbestätigen.                                                die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinn\n(7) Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich      des § 1 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt ver-\nzuverlässiuen Unternehmer zu gestatten, daß er             einnahmt hat.\nden buchmäßigen Nachweis in anderer Weise als                                          § 19\nnach den A b.sJtzen 4 und 5 erbringt.\nBei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag\n§ 15                                             für sonstige Leistungen\nBankmäßiger Nachweis                        Der bei der Ermittlung des Gewinns ctbsetzbare\nBetrag im Sinn des § 4 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes\nDer bankmäßige Nachweis des Devisenein9angs             beträgt:\nim Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist zu führen:           1. bei der Lohnveredelung für ausländische Rech-\n1. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 zm. 1                nung im Sinn des § 8 ZHf. 1\ndes Gesetzes durch die Gutschrifta:1Zeige df~r                            vier vom Hundert,\nden Devisenbetrag abrechnenden Bank                     2. bei der Instandsetzung von Schiffen auf\nPostbchörcfo;                                               \\\\Terften im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n2. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3 des                  oder in Berlin (West) im Sinn des § 8 Ziff. 2\nGesetzes und bei sonstigen Leistungen im Sinn                             drei vom Hundert,\ndes § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des C{esetzes und des § 8        3. bei der Uberlassung von Rechten für auslän-\ndurch die beim Transithändler oder beirn                    dische Rechnung im Sinn dE\\S § 8 Ziff. 3\nLeistenden verbleibende Ausfertigung der „Er-                            drei vom Hundert,\nklärunq ü.bcr unsichtbare Ausfuhren\", die mit           4. beim Schleppen von Binnenschiffen und Flößen\nder BesUil iqun9 der Außtmhandelsbank Uber                  für ausländische Rechnung im Sinn des§ 8 Ziff. 4\nden Deviseneingang versehen sein muß;                                    drei vom Hundert,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                      825\n5. bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot fur                           ABSCHNITT III\nausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 5\nZu§ 8 des Gesetzes\nzwei vom Hundert\nder Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des                                 § 23\nGesetzes).                                                                 Wechselsteuer\nZ u § § 3 u n d. 4 d e s G e s e t z e s          (1) Die Bestätigung der Außenhandelsbank nach\n§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist auf\n§ 20                          der Rückseite des Wechsels an die für die An-\nBesonderheiten bei Gesellschaften             bringung der Wechselsteuermarken vorgeschrie-\nbene Stelle (§ 8 der Durchführungsbestimmu:ngt;n\n(1) Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung von\nzum Wechselsteuergesetz vom 2. September 1935\nPersonengesellschaften im Sinn des § 15 Ziff. 2 des\n- Reichsgesetzbl. I S. 1130 -) zu setzen.\nEinkommensteuergesetzes ist der Gewinn, der sich\nnach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3 des              (2) Die Bestätigung hat je nach dem Zweck des\nGesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des vom       Wechsels entweder „Dem Wechsel liegt ein Liefe-\nGewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4 des          rungsgeschäft an das Ausland zugrunde (§ 8 Aus-\nGesetzes (§ 18) ergibt, einheitlich festzustellen.     fuhr FördG).\" oder „Der Wechsel dient dem Aus-\n(2) Der Gewinnanteil des persönlich haftenden        steller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften\nGesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf         an das Ausland (§ 8 AusfuhrFördG).\" zu lauten. Sie\nAktien ist nach Bildung der Rücklage im Sil}n des       muß von der Außenhandelsbank rechtsverbindlich\n§ 3 des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung       unterschrieben sein.\ndes vom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des\n(3) Die Wechsel müssen von der Au 1enhandels-\n§ 4 des Gesetzes (§ 18) zu ermitteln. ·\nbank buchmäßig so nachgewiesen werden, daß die\n(3) Die Entscheidung über die Höhe der Rücklage      Voraussetzungen für die hinsichtlich der Wech•;el-\nund die Höhe des vom Gewinn absetzbaren Betrags         steuer im § 8 des Gesetzes vorgesehene Bdreiung\nwird durch eine Erklärung der zur Vertretung der        oder Ermäßigung ohne Schwierigkeiten nachge-\nGesellschafter Berechtigten dem Finanzamt gegen-        prüft werden können.\nüber mit Wirkung für alle Beteiligten getroffen.\nDiese Erklärung muß spätestens mit der Erklärung\nzur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben·                            ABSCHNITT IV\nwerden.\nZu§ 9 des Gesetzes\nZu§ 6 des Gesetzes\n§ 24\n§ 21\nHöchstbetrag der Steuererleichterungen                            Versicherungs teuer\nFür die Errechnung des 1-Iöchstbetrags der Steuer-      (1) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung\nerleichterungen im Sinn des § 6 des Gesetzes ist        nach § 9 des Gesetzes müssen sich aus der An-\nvon der Summe der Gewinne des Unternehmers              meldung ergeben, die de~ . Versicherungsnehmer\nbei der Einkunftsart auszugehen, in der die Entgelte    über das zu verskhernde Transportgut beim Ver-\nfür die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferunuen    sicherer einreicht.\nund sonstigen Leistungen enlhcdten sind. Wenn in           (2) Der Versicherer hat die steuerbefreite Trans-\neinem Kalenderjahr mehrere. Wirtschaftsjahre            portversicherung in seinen Geschäftsbüchern so\nenden, so ist di.e Summe der Gewinne dieser TNirt-      kenntlich zu machen, daß die Voraussetzungen für-\nschaftsjahre zugrunde zu legen.                         die Befreiung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft\nwerdep können.\nABSCHNITT II\nZu§ 7 des Gesetzes\nABSCHNITT V\n§ 22\nZu§ 12 des Gesetzes\nUmsatzsteuer\n§ ·2s\nFür die Ausfuhrhändlervergütung und die_ Aus-\nfuhrvergütung gelten die Vorschriften der §§ 70 bis                          Inkrafttreten\n80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-               Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-\nsteuergesetz.                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 7. September 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finan-zen\nSchäffer"]}