{"id":"bgbl1-1951-45-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":45,"date":"1951-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_45.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1951-09-01T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":6,"num_pages":25,"content":["796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1. über   die Anwendung von Durchschnitt-         vom 1. Juli 1951, die Vorschriften des § 4 Ziff. 17\nsätzen, über die Veranlagung und über die      vom 1. Januar 1952 ab anzuwe,nden.\nEntrichtung der Steuer durch Rechtsverord-\nnungen Bestimmungen zu treffen;                   (3) Die Steuersätze von vier vom Hundert und\neins vom Hundert (§ 7 Abs. 1 und 3) sind anzu-\n2. die zur Durchführung dieses Gesetzes und\nwenden, wenn\nder Durchführungsbestimmungen zu die-\nsem Gesetz erforderlichen allgemeinen Ver-            1. im Falle der Besteuerung nach verein-\nwaltungsvorschriften zu erlassen;                        nahmten Entgelten die Vereinnahmung des\n3. den   Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes·                 Entgelts,\nund der d(Jzu erlassenen Durchführungs-\n2. im Falle der Besteuerung nach den Ent-\nbestimmungen in der jeweils geltenden\nFassung mit neuem Datum, unter neuer                     gelten für die bewirkten Leistungen die\nUberschrift und in neuer Paragraphenfolge                Lieferung oder sonstige Leistung\nbekanntzumachen und dabei Unstimmig-           nach dem 30. Juni 1951 · erfolgt ist. Maßgebend ist\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.            die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am\n1. April 1951 galt.\nUbergangs-\n(4) Beruht die Leistung, die nach den Vorschriften\nund Schlußvorschriften                          dieses Gesetzes einer erhöhten Steuer unterliegt,\n§ 19                           auf einem Vertrag, der vor der Verkündung dieses\nGesetzes abgeschlossen worden ist, so ist der\n(1) Das Umsatzsteuergesetz gilt vom 30. Juni           Empfänger der Leistung mangels abweichender Ver-\n1951 ab in der vorstehenden Fassung.                      einbarung verpflichtet, dem Leistenden einen Zu-\n(2) Die Vorschriften des § 4 Ziff. 4, 15 und 16,       schlag zum· Entgelt zu gewähren, der der Erhöhung\n§ 7 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 18 sind        der Umsatzsteuer durch dieses Gesetz entspricht.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Durchführungs-\nbestimmungen zum.Umsatzsteuergesetz.\nVom 1. September 1951.\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatz-\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung des Umsatzsteuergesebes und des Beför-\nderungsteuergesetzes vom 28. Jµni 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\ngesetz bekanntgemacht.\nBonn, den 1. September 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\nin der Fassung vom 1. September 1951.\nI. Allgemeine Vorschriften                         der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist,\nseinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im\n§                              Inland eine Betriebstfüte unterhält, die Rechnung\nInland, Ausland                      erteilt oder die Zahlung empfängt.\n(1) Inland ist das Reichsgebiet mit Ausnahme der                                  § 2\nZollausschlüsse (z. B. der Freihäfen, des Dreisee-                               Lieferung\nmeilengebiets). Ausland ist das Gebiet, das hiernach\n(1) Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unter-\nnicht Inland ist.\nnehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen\n(2) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so           über ein.en Gegenstand zu verfügen (Verschaff ung\nkommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob          der Verfügungsmacht).","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                       797\n{2) Die Verfügungsmacht über den Gegenstand                                 •  § 7\nk ,rnn dem Abnehmer selbst od~~r in dessen Auftrag\ncrnem Dritten verschafft werden. Sie kann von dem                          Sonstige Leistung\nUnternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch            (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht\neinen Dritten verschafft werden.                        in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung\n(3) Schließen 1nehrere Unternelnner über den-        kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden\nselben Gegenstand Umsalzgeschäfte ab und werden         einer Handlung oder eines Zustands bestehen.\ndiese Gesd1äflE! dadurch erfüllt, daß der erste            (2) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus•\nUnlernehmer <lern letzten Abnehmer in der Reihe         geführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder\nunmittelbar die Verfü~1unqsrnadlt über den Gegen-       zmn wesentlichen Teil im Inland tätig wird (z. B.\nstand verschafft, so gil l die Lieferung an den         bei der Vermittlungstätigkeit als Handlungsagent,\nlctztc~n Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines      bei der Lohnveredelung für ausländische Rechnung)\njeden Unternehmers in ckr Reihe (Reihengeschäft).       oder wenn der Unternehmer eine Handlung im In-\nland oder einen Zustand im Inland duldet (z. B.\n§ 3                          die Ausnutzung von Patentrechten) oder eine\nHandlung im Inland unterläßt (z. B. die Ausübung\nKommissionsgeschäft                     eines Gewerbebetriebs).\nBe.im Konunissionsgeschüfl (§ 3B3 des Handels-          (3) Erstreckt sich eine Beforderungsleistung oder\ngesPtzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und        die Vermietung von Beförderungsmitteln sowohl\ndem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der            auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt\nVerkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der       der inländis'-,.,e Teil der Leistung unter das Um-\nEinkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.         satzsteuergesetz.\n§ 4                                                     § 8\nOrt der Lieferung                                     Sonderfall der Leistung\nEine Lieferung wird dort ;,rnsgeJührl, wo sich der      Uberläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,\nGegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver-           der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegen-\nfügungsmacht befindet.                                  stands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden\nGegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie\n§ 5                          er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff\nherzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unter-\nVersendungsgeschäH                     nehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für\n(1) Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer       die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig\neinen Gegenstand durch einen Frachtführer (z. B.        vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des\nEisenbahn, Post) oder Verfrachter (z. B. Reeder)        empfangenen Stoffes und dem des überlassenen\nzu einem Dritten befördern oder eine solche Be-         Gegenstands berechnet wird (z. B. Umtausch-\nförderung durch einen Spediteur (§ 407 des Handels-     müllerei).\ngesetzbuchs) besorgen läßt.\n§ 9\n(2) Wird der Gegenstand einer Lieferung an den\nTauschgeschäfte\nAbnehmer versendet (Absatz 1), so gilt die Liefe-\nnmg mit der Ubergabe des Gegenstands an den                (1) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für\nSpediteur, Frachtführer oder Verfrachter als aus-       eine Lieferung in einer Lieferung besteht.\ngeführt. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand im\nAuftrag des Abnehmers an einen Dritten versendet           (2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn\nwird, z. B. beim Reihengeschäft (§ 2 Abs. 3).           das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer\nLieferung oder sonstigen Leistung besteht.\n§ (j\n§ 10\nSonderfall der l.ieferung\nEntgelt\nHat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben-\nerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung          Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-\noder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen-            ferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die\nstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich     Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum\ndie Lieferung auf den Cd1alt des G<~genstands an        Entgelt gehört auch, was ein anderer als der\nden Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben          Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung\n(z. B. auf den Fettgehalt der Milch bei Rückgabe        oder sonstige Leistung gewährt.\nder Magermilch, auf den Zuckergehalt der Rüben\nbei Rückgabe der Rübenschnitze]). Dies gilt auch\ndann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der                                     § 11\nBearbeitung     oder     V crarbeitung   fmtstehenden                  Großhandel, Einzelhandel\nNebenerzeugnisse       oder     Abfälle   Gegenstände\nArt zurück~] ibt, w ic sie in seinem Unter-       (1) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn\nnehmen regelmößig anfallen.                             der Unternehmer einen Gegenstand an einen an-","798                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nderen Unternehmer zur Verwendung in dessen               hängig (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) und ist der Ver-\nUnternehmen liefert (zur gewerblichen Weiter-            anlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so\nveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit,        ist die tatsächlich entrichtete Steuer in eine Jahres-\nsei 0s nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-        steuer umzurechnen.\ntung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer\nGegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder\n§ 14\nberuflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils\nzu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken                       Buchmäßiger Nachweis\nerworben, so ist der Baupterwerbszweck maß-\ngebend. Eine Anderung_ des Erwerbszwecks nach               (1) Hängt die Besteuerung oder eine Vergütung\nder Lieferung bleibt unberücksichtigt.                   von einem buchmäßigen Nachweis ab, so gelten die\nVorschriften in den Absätzen 2 bis 5. Unberührt\n(2) Als Lieferung im Großhandel gelten stets die      bleiben die im Abschnitt II enthaltenen besonderen\nLieferungen an den Bund, die Länder, die Gemein-         Richtlinien.\nden und die Gemeindeverbände.\n(2) Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.\n(3) Eine Lieferung im Einzelhandel (außerhalb des        (3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen\nGroßhandels) liegt vor, wenn die Lieferung keine         eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-\nLieferung im Großhandel (Absätze 1 und 2) ist.           führung zu ersehen sein.\n(4) Lieferungen im Großhandel, sonstige Leistun-         (4) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:\ngen und Eigenverbrauch, die als solche aus der\nBuchführung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar              1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nersichtlich sind, gelten als Umsätze im Einzelhandel.              nung des Gegenstands,\n2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an\n§ 12                                    den Unternehmer,\nBearbeitung, Verarbeitung                        3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-\ntung des Gegenstands,\n(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch\neinen Unternehmer liegt vor, wenn die Wesensart                 4. der Abnehmer (Name, Bezeichnung des\ndes Gegenstands geändert wird. Sie wird geändert,                  Gewerbezweigs oder Berufs, Anschrift) und\nwenn durch die Behandlung des Gegenstands nach                     der Tag der Lieferung an den Abnehmer,\nder Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut\n(ein Gegenstand anderer Marktgängjgkeit) entsteht.              5. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\nKennzeichnen, Umpacken, Umfüllen und das An-                       Vereinnahmung, bei der Besteuerung nad1\nbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbei-                vereinbarten Entgelten das vereinbarte\ntung oder Verarbeitu_ng.                                           Entgelt.\n(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch             (5) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\neinen Unternehmer liegt auch dann vor, wenn der          lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-\nUnternehmer sie durch einen anderen ausführen            mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.\nläßt.\n§ 13                                                    § 15\nGesamtumsatz, Jahressteuer                                   Aufzeichnungspflicht\n(1) Hängt die Anwendung einer Besteuerungs-              (1) Der Aufzeichnungspflicht (§ 161 Abs. 1 Ziff. 2\nvorschrift vom Gesamtumsatz ab (§ 4 Ziff. 4 und 17,      der Reichsabgabenordnung) ist genügt, wenn jede\n§ 7 Abs. 3 des Gesetzes, § 62 Ziff. 3 dieser Durch-      der folgenden Vorschriften beachtet ist:\nführungsbestimmungen), so ist von den steuerbaren\n1. Sämtliche Entgelte, die der Unternehmer\nLieferungen und sonstigen Leistungen und dem\nfür seine Lieferungen und sonstigen Lei-\nEigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben\nstungen erhält, müssen fortlaufend, min-\ndie nach § 4 Ziff. 8 bis 10 des Gesetzes steuerfreien\ndestens täglich, unter Angabe des Tages\nUmsätze sowie die Umsätze, die nach § 85 besteuert\naufgezeichnet werden;\nwerden oder steuerfrei sind.\n2. der Eigenverbrauch      muß    aufgezeichnet\n(2) Ist die Besteuerung von der Summe der Um-\nwerden;\nsätze eines Kalenderjahrs abhängig (§ 4 Ziff. 17\nund 19 des Gesetzes, § 1.5 Abs. 3, § 62 Ziff. 3 dieser          3. regelmäßig, mindestens am Schluß jedes\nDurchführungsbestimmungen) und ist der Ver-                        Voranmeldungszeitraums, muß der Gesamt-\nanlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so                  betrag der vereinnahmten Entgelte und\nist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz                  des Eigenverbrauchs aufgerechnet werden.\numzurechnen.\n(2) Die vor der Aufzeichnung der Entgelte von\n(3) Ist die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung     Unternehmern zu geschäftlichen oder sonstigen\nund zur Leistung einer Vorauszahlung von der             Zwecken entnommenen Beträge sind im Zeitpunkt\nHöhe der Umsatzsteuer eines Kalenderjahres ab-           der Entnahme einzeln aufzuzeichnen. Diese Auf-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                            799\nzeichnungen sind Bestandteil der Einnahmeaufzeich-      Zu § 2 Absatz 3 des Gesetzes\nnungen und wie diese aufzubewahren.\n§ 19\n(3) Unternehmer, deren Umsätze aus einem land-                           Offentliche Gewalt\nund forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich des\n(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, die\nsteuerfreien Umsatzes) in1 letzten vorangegangenen\nGemeindeverbände, die Zweckverbände und andere\nKalenderjahr 20 000 Deutsche Mark nicht über-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit\nstiegen haben und bei denen diese Umsätze im\nnicht gewerblich oder beruflich tätig, als sie öffentlich-\nlaufenden Kalenderjahr voraussichtlich diesen Be-\nrechtliche Autgaben erfüllen (Ausübung der öffent-\ntrag nicht übersteigen werden, sind von der Auf-\nlichen Gewalt). Eine Erfüllung öffentlich-rechtlicher\nzeichnungspflicht für den land- und forstwirtschaft-\nAufgaben ist insbesondere dann anzunehmen,\nlichen Betrieb befreit.\nwenn die Aufgaben auf Leistungen gerichtet sind,\nzu deren Annahme der Leistungsempfänger auf\n§ 16\nGrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung\nTrennung der Entgelte                   verpflichtet ist.\nAus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein,             (2) Zu den Betrieben und Verwaltungen der\nwie sich die Entgelte auf die verschiedenen Steuer-     Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der\nsätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie     Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören\nUmsätze entfallen.                                      auch Schlachthöie und Anstalten zur Nahrungs-\nmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müll-\nII. Z u d e n e i n z e 1 n e n V o r s c h r i f t e n beseitigung, zur Straßenreinigung, zur Vernichtung\nvon Tierleichen und zur Abführung von Spülwasser\ndes Gesetzes                          und Abfällen. Steuerpflichtig sind diejenigen\nZu § 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes                     Leistungen, die nicht regelmäßig mit diesen Be-\ntrieben verbunden sind, z. B. bei Schlachthöfen\nLieferungen von Vieh.\n§ 17\n(3) Werden Schlachthöfe oder Anstalten der im\nUnternehmer                       Absatz 2 genannten Art in der Form privatrecht-\n(1) Eine juristische Person, die nicht Organgesell-  licher Gesellschaften betrieben, so werden sie wie\nschaft (Absatz 2) ist, übt ihre Tätigkeit selbständig   Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften\naus; sie kann mit einer anderen juristischen Person     des öffentlichen Rechts behandelt, wenn die Anteile\noder mit einer natürlichen Person eine Unter-           an ihnen ausschließlich dem Bund oder anderen\nnehmereinheit nicht bilden.                             Körperschaften des öffentlichen Rechts (Absatz 1\nSatz 1) gehören und die Erträge ausschließlich\n(2) Eine juristische Person ist dem Willen eines     diesen Körperschaften zufließen.\nUnternehmers dann derart untergeordnet, daß sie             (4) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn die Tätig-\nkeinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft),          keit, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auf-\nwenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen          gaben dient, in anderen Fällen als in denen des\nVerhältnisse finanzieJl, wirtschaftlich und organi-     Absatzes 3 nicht vom Träger der öffentlichen\nsatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.         Gewalt selbst, sondern von einem Unternehmer\nausgeübt wird. Das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit\nvon einer juristischen Person des privaten Rechts\n§ 18\nausgeübt wird, die dem Willen der öffentlich-\nMuttergesellschaften und Tochtergesellschaften        rechtlichen Körperschaft nach Art einer Organ-\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes und der Durch-     gesellschaft untergeordnet .ist.\nführungsbestimmungen sind auf die nach Artikel II          (5) Steuerfrei sind auch die Umsätze des Bundes\ndes Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kon-      und der Länder bei der Verwaltung des Bundes-\ntrollrats in Deutschland 1946 S. 75) steuerbaren        gesetzblatts, der Gesetzsammlungen und der Amts-\nVorgänge zwischen einer Muttergesellschaft und          blätter.\nihren Tochtergesellschaften oder zwischen meh-\nZu § 4 Ziffer 2 des Gesetzes\nreren Tochtergesellschaften derselben Muttergesell-\nschaft sinngemäß anzuwenden.\nEinfuhranschlußlieferungen\n(2) Muttergesellschaften können juristische Per-\nsonen oder Vereinigungen von natürlichen Per-                                      § 20\nsonen sein, die Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1                         Verlängerte Einfuhr\ndes Gesetzes sind.\n(1) Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand\n(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den die     aus dem Ausland in das Inland gelangt.\nempfangende Gesellschaft hätte aufwenden müssen,\num eine dem steuerbaren Vorgang (Absatz 1) ent-             (2) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 a des\nsprechende Lieferung oder sonstige Leistung von         Gesetzes als verlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn\neinem fremden Unternehmer zu erhalten.                  jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:\n1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Frei-\n(4) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften\nhaben die steuerbaren Vorgänge (Absatz 1) nach                     liste 2 stehen (Anlage 1);\nArt, Menge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nach-                 2. d~r Gegenstand muß aus dem Ausland in\nzuweisen.                                                          einen Seehafenplatz (Absatz 4) eingeführt","800                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nsPin und darf den Seehafenplatz nicht oder            und Verarbeitungen schließen die Steuer-\nnur zwecks Beförderung in einen anderen               freiheit nicht aus;\nSeehafenplatz verlassen haben. Es ist nicht      5. die vorstehenden Voraussetzungen müssen\nerforderlich, daß der Gegenstand auf dem              buchmäßig nachgewiesen sein (§ 11), Die Auf-\nSeeweg in den Seehafenplatz einyeführt                zeichnungen sollen· sich auch auf die Eingangs-\nockr von hier auf dem Seeweg in einen                 zollstelle, den Tag der Einfuhr und den Ort\nanderen Sediaf enplatz befördert worden               der Lieferung an den Abnehmer erstrecken.\nist;                                                  Ist der Lieferung des Unternehmers eine\n3. der Unterneh1ner muß den Gegenstand in                gemäß § 20 steuerfreie Lieferung in einem See-\neinem Seehafenpl atz (Absatz 4) ~1eliefert            hafenplatz vorangegangen, so braucht der Tag\nhaben;                                                der Einfuhr nicht aufgezeichnet zu werden. An\nStelle der Eingangszollstelle soll der Seehafen-\n4. der Unternehmer muß den Gegenstand im                 platz aufgezeichnet werden, aus dem der\nGroßhandel (§ 11) geliefert haben;                    Gegenstand dem Unternehmer geliefert wor-\n5. der Gegenstand darf im Inland nicht                   den ist.\nbearbeitet oder verarbeitet worden sein                                   § 22\n(§ 12). Die im § 22 besonders zugelassenen              Besonders zugelassene Bearbeitungen\nBearbeitungen und Verarbeitungen schlie-                          und Verarbeitungen\nßen die Steuerfreiheit nicht aus;                 (1) Die besonders zugelassenen Bearbeitungen\nG. die vorstehenden Voraussetzungen müssen        und Verarbeitungen im Sinn vo;i § 20 Abs. 2 Ziff. 5\nbuchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die        und § 21 Ziff. 4 sind im anliegenden Verzeichnis\nAufzeichnungen sollen sich auch auf die        (Anlage 2) aufgeführt.\nEingangszollstelle, den Tag der Einfuhr           (2) Für die Lieferungen des Bearbeiters oder Ver-\nund den Ort der Lieferung an den Ab-           arbeiters gelten als Gegenstände der Freiliste 2\nnehmer erstrecken.                             alle Gegenstände, die durch die besonders zugelas-\n(3) Innerhalb     desselben Seehafenplatzes oder       sene Bearbeitung oder Verarbeitung entstanden\nverschiedener Seehafenplätze ist eine unbeschränkte      sind. Weitere Einfuhranschlußlieferungen dieser\nZahl von Lieferungen desselben Gegenstands als           Gegenstände sind jedoch nur steuerfrei, wenn der\nverlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn bei ihnen die       dabei gelieferte Gegenstand in der Freiliste 2 steht.\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.             Zu § 4 Ziffer 3 des Gesetzes\n(4) Seehafenplätze sind die Gebiete der folgenden,\n§ 23\nmit Seeschiffen erreichbaren Gemeinden, soweit sie\nim Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1) liegen:                                         Ausfuhrlieferung\nBrake                       Kiel                     Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesetzes\nBremen                      Leer                  als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn jede der\nBremerhaven                 Lübeck                folgenden Voraussetzungen vorliegt:\nBrunsbüttelkoog             Nordenham                1. der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das\nCuxhaven                    Rendsburg                    seiner Lieferung zugi:unde liegt, mit einem\nEmden                       Wesermünde                   ausländischen Abnehmer· (§ 24) abgeschlossen\nFlensburg                   Wilhelmshaven.               haben;\nHansestadt Hamburg\n2. der Gegenstand muß nachweislich (§ 25) in\nFür die Lieferungen von Fischen, Krabben (Gar-                  Erfüllung dieses Umsatzgeschäfts in das Aus-\nnelen) oder Muscheln gelten außer den vorstehend                land versendet worden sein. Eine Versendung\ngenannten Orten als Seehafenplätze alle an dem                  in das Ausland gilt auch dann als gegeben,\nMeer, im Unterweser- und Unterelbegebiet und am                 wenn der Gegenstand zunächst an einen\nBodensee gelegenen Orte.                                        steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-\n§ 21                                  tragten des ausländischen Abnehmers über-\nErste Lieferung eingeführter Gegenstände                   geben oder versendet und sodann nachweis-\naußerhalb eines Seehafenplatzes                     lich vom Beauftragten in das Ausland ver-\nsendet oder befördert worden ist;\nEine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 b des Ge-\nsetzes als erste Lieferung außerhalb eines See-             3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen\nhafenplatzes steuerfrei, wenn jede der folgenden                auch buchmäßig nachgewiesen sein (§ 26),\nVoraussetzungen vorliegt:                                                           § 24\n1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Frei- ·                         Ausländischer Abnehmer\nliste 2 stehen (Anlage 1);\n2. die Lieferung muß die erste Lieferung eines            (1)  Ausländischer    Abnehmer   im  Sinn  des  § 23\nin das Inland eingeführten ·Gegenstands Ziff. 1 ist\naußerhalb eines Seehafenplatzes (§ 20 Abs. 1                 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)\nund 4) sein. Ihr können steuerfreie Lieferungen                außerhalb des Reichsgebiets hat;\nin Seehafenplätzen vorangegangen sein;                       2. eine Zweigniederlassung oder Organ-\n3. der Unternehmer muß den Gegenstand im                           gesellschaft (§ 17) eines im Reichsgebiet\nGroßhandel (§ 11) geliefert haben;                              ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz\n4. der Gegenstand darf im Inland nicht bearbeitet                  außerhalb des Reichsgebiets hat, wenn sie\noder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im                     das Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1) im\n§ 22 besonders zugelassenen Bearbeitungen                       eigenen Namen abgeschlossen hat.","Nr. 45 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                         801\n(2) Eine im Rei(:hsgebiet befindliche Zweignieder-      Nummern, den Tag der Versendung oder Beförde-\nlassung oder Organgesellschaft (§ 17) ist nicht aus-       rung in das Ausland und die Ausfuhrstelle.\nländischer Abnehmer.\n§ 26\n(3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) in                           Buchmäßiger Nachweis\neinem Teil des Reichsgebiets hat, der vorläufig              Für den buchmäßigen Nachweis (§ 23 Ziff. 3) gilt\nbis zur endgültigen Friedensregelung dem Zoll-            § 14 mit den folgenden Abweichungen:\ngebiet eines fremden Staates angeschlossen oder               1. Es bedarf nicht der im § 14 Abs. 4 Ziff. 2 und 3\nder vorläufigen Auftragsyerwaltung eines fremden\ngeforderten Angaben über den Erwerb des\nStaates überwiesen . ist, gilt als ausländischer                 Gegenstands und dessen Bearbeitung oder\nAbnehmer im Sinn des Absatzes 1. Das gleiche gilt                Verarbeitung;\nfür eine in den genannten Gebietsteilen befindliche\nZweigniederlassung oder Organgesellschaft (§ 17)              2. an Stelle der im § 14 Abs. 4 Ziff. 4 geforderten\neines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unter-                Angabe des Tags der Lieferung an den Ab-\nnehmers, wenn sie <las Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1)             nehmer soll das Folgende angegeben werden:\nim eigenen Namen abgeschlossen hat.                              a) bei der Versendung in das Ausland durch\neinen vom Unternehmer beauftragten Be-\n(4) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)                     förderungsunternehmer:\naußerhalb des Reichsgebiets hat, ist nicht als aus-                   der Tag der Ubergabe oder Versendung\nländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1                            an den Beförderungsunternehmer, dessen\nanzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er ansässig                   Name und Sitz, ein Hinweis auf die\nist, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist.                      Belege über die Versendung an den Be-\n§ 25\nförderungsunternehmer und über die\nVersendung durch diesen in das Ausland,\nAusfuhrnachweis                             b) wenn der Unternehmer nicht selbst einen\n(1) Die Versendung in das Ausland (§ 23 Ziff. 2)                 Beförderungsunternehmer mit der Versen-\nist durch Versendungsbelege (Frachtbrief, Post-                     dung in das Ausland beauftragt hat:\neinlieferungsschein, Konnossement und dergleichen                     im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 (Reihen-\noder deren Doppelstücke) nachzuweisen. Der Unter-                     geschäft):\nnehmer hat diese Belege zur Prüfung durch das                         ein Hinweis auf die Ausfuhrbestätigung,\nFinanzamt jederzeit bereit zu halten.                                 im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 (Versen-\n(2) Erhält der Unternehmer keine Versendungs-                      dung in das Ausland durch den Beauf-\nbelege (z. B. wenn er nicht selbst einen Beförde-                     tragten des ausländischen Abnehmers):\nrungsunternehn1er mit der Versendung in das Aus-                         der Tag der Ubergabe oder Versendung\nland beauftragt), so kann er den Ausfuhrnachweis                         an den Beauftragten, dessen Name und\nin der folgenden Weise führen:                                           Sitz, e.in Hinweis auf die Belege über\ndie Versendl!lng an diesen und ein Hin-\n1. im Fall des Reihengeschäfts (§ 2 Abs. 3):                     weis auf dessen Ausfuhrbe-scheinigung\ndurch eine Ausfuhrbestätigung seines                       (§ 25 Abs. 3 und 4).\nLieferers oder des versendenden Bnter-\nnehmers. Aus dieser muß sich mindestens       Zu § 4 Ziffern 2 und 3 des Gesetzes\nergeben die Art und Menge der Gegen-                                     § 27\nstände, der Tag der Ausfuhr und die Art\nLohnveredßlungsverkehr für ausländische\nder Beförderung (z. B. mit Bundesbahn\nRechnung\noder mit Seeschiff >>Swakopmund«);\n(1) Der Lohnveredelungsverkehr für ausländische\n2. im Fall der Obergabe oder Versendung an\nRechnung is.t steuerfrei.\neinen steuerlich zugel&ssenen inländischen\nBeauftragten des ausländischen Abnehmers           (2) Lohnveredelungsverkehr für          ausländische\n(§ 23 Ziff. 2 Satz 2):                          Rechnung im Sinn des Absatzes 1 liegt vor, wenn\ndurch eine Ausfuhrbescheinigung (Ab-          ein Gegenstand zur Veredelung im Werklohn für\nsätze 3 und 4).                              einen auß~.rhalb des Reichsgebiets ansässigen Auf-\ntraggeber in d~s Inland gelangt und nach der Ver-\n(3) Die Zulassung (§ 23 Ziff. 2 Satz 2) zur Aus-        edelung .in' da's Ausland zurückgel,angt. Der Auftrag\nstellung von Ausfuhrbesche.inigungen · spricht aus         zur Veredelung muß von dem Auftraggeber . selbst\nfür Gruppen von Beauftragten: der Bundes-          oder in dessen Namen von seinem inländischen\nminister der Finanzen,                             Vertreter erteilt worden sein. Als Veredelung im\nfür einzelne Beauftragte: die für den Beauf-       Sinn dieser Vorschrift gilt jede Bearbeitung oder\ntragten zuständige Oberfinanzdirektion nach        Verarbeitung (§ 12).\nPrüfung der Zuverlässigkeit.\n(3) Ein Auftraggeber, der in einem· Teil des\nDie Ausfuhrbescheinigungen der von den Ober-               Reichsgebiets, der vorläufig bis zur endgültigen\nfinanzdirektionen zugelassenen Beauftragten gelten         Friedensregelung dem Zollgebiet eines fremden\nnur, wenn in ihnen die Verfügung angegeben ist,            Staates angeschlossen oder der vorläufigen Auf-\ndurch die die Zulassung ausgesprochen wurde.               tragsverwaltung eines fremden Staates überwiesen\n(4) In der Ausfuhrbescheinigung hat der aus-            ist, ansässig ist, gilt als außerhalb des Reichsgebiets\nstellende Beauftragte die Ausfuhr zu bescheinigen          ansässiger Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2.\nund dabei anzugeben: den Gegenstand nach seiner               (4) Ein Auftraggeber, der außerhalb des Reichs-\nhandelsüblichen Bezeichnung und Menge, die Zahl            gebiets ansässig ist, ist nicht als ausländischer Auf-\nder Packstücke, deren Verpackungsart, Zeichen und          traggeber im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn","802                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndas Gebiet, in dem er seinen Wohnort (Sitz) hat,                   um, so tritt die Steuerfreiheit für die Lie-\ndem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist.                        ferungen im Großhandel nur dann ein,\nwenn im letzten vorangegangenen Ka-\n§ 28                                   lenderjahr entweder die Lieferungen im\nUmschlagverkehr in Seehafenplätzen                      Einzelhandel nicht mehr als 75 vom Hun-\ndert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1\n(1) Steuerfrei sind die folgenden Leistungen in\nund 2 des Gesetzes (§ 13) betragen oder\neinem Scehtlfonplatz (§ 20 Abs. 4):\ndie Lieferungen im Großhandel eine Million\n1. die Beförderung von Fracht- oder SchiffSfJllt,          Deutsche Mark überschritten haben.\ndas mi.t einem Schiff zur See angekomrnen\n(2) Notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse\nist oder abgehen soll (Seegut), von oder zu\nim Sinn des § 4 Ziff. 4 des Gesetzes sind:\ndiesem Schiff;\n2.  die Leistungen zum Ausladen oder Ein-·               1. Baumwolle roh, AbfäHe davon, Spinnerei-\nladen von Seegut (z.B. Stauen, Bunkern);                abfälle aller Art und Linters, auch ge-\nwaschen, gereinigt oder gebleicht;\n3.   die Besorgung von Güterbeförderung durch\nSpediteure, wenn die Güter zur See be-               2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braun-\nfördert werden oder wenn Seegut alsbald                 kohle, Preßkohle (Briketts), aus Kohle\nnach oder vor der Seereise befördert wird               hergestellter Koks, Schlammkohle, Koh-\n(z. B. die Besorgung einer Güterbeför-                  lenschlamm, Brenntorf und Gemische aus\nderung von London nach Zürich oder einer                den genannten Brennstoffen (Kohlen-\nSeegutbdördenmg von Bremen nach Olden-                  gemische);\nburg);                                               3. Düngemittel;\n4.   die Leistungen der Schiffsmakler für zur             4. Erdöl, roh;\nSee ankommende oder abgehende oder\n5. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Olschief er\nauf einer Seereise befindliche Schiffe, für\noder Torf, und zwar\nderen Ladung, Besatzung oder Reisende;\na) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige\n5.   die Lagerung von eingeführten Gütern,\nHeiz- und Leuchtstoffe, die aus den ge-\nwenn sich die Lagerung unmittelbar an die\nnannten Rohstoffen oder daraus ge-\nEinfuhr (§ 20 Abs. 1) anschließt;\nwonnenen Zwischenerzeugnissen her-\n6.   die Besorgung der Lagerungen im Sinn                       gestellt sind;            ,\nvon Ziffer 5 durch Spediteure.\nb) Zwischenerzeugnisse, die aus den ge-\n(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf handels-                  nannten Rohstoffen hergestellt sind,\nübliche Nebenleistungen, die bei den nach Absatz 1                     soweit sie zur weiteren Veredelung\nsteuerfreien Leistungen vorkommen (z.B. Arbitrage,                     auf Kraft- und Schmierstoffe oder\nAusbessern der Verpackung, Auslagern, Besich-                          flüssige Heiz- und Leuchtstoffe ver-\ntigen, Einlagern, Gestellung von Winden, Gewichts-                     wendet ~·1erden;\nprüfung, Kennzeichnen, Lagerung von beschränkter                 6. Getreide aller Art;\nDauer, Probeziehen, Sortieren, Verwiegen).\n1. Kartoffeln;\n(3) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn der              8. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller\nUnternehmer die Voraussetzungen für die Steuer-                     Art;\nfreiheit buchmäßig nachweist. Die Vorschriften des\n9. Metalle und Metallegierungen, und zwar:\n§ 14 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.\na) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold\n§ 29                                       und Silber), Ed~lmetallegierungen (auch\nDouble}, Bruch und Abfälle und deren\nSteuerfreier Großhandel\nchemische Verbindungen;\n(1) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 4 des Ge-                 b) Bisen und Stahl (auch Edelstahl):\nsetzes steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraus-\nRoheisen, Formeisen, Bandeisen, Stab-\nsetzungen vorliegt:\neisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grob-\n1. Der gelieferte Gegenstand muß einer der                      bleche; Universaleisen, Halbzeug, Ober-\nim Absatz 2 genannten Gegenstände sein;                    baumaterial, Röhren; Radsätze und\n2.   der Unternehmer muß den Gegenstand er-                     Draht aller Art;\nworben haben;                                           c) unedle Metalle und deren Legierungen,\n3.   der Unternehmer muß den Gegenstand im                      und zwar Rohmetalle, raffinierte Me-\nGroßhandel (§ 11) geliefert haben;                         talle, Elektrolytmetalle, umgeschmol-\n:t.  der Unternehmer darf den Gegenstand                        zene (Remelted-) Metalle;\nweder bearbeitet noch verarbeitet haben             10. Milch, auch gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt\n(§ 12). Die im § 30 Abs. 1 besonders zu-                oder homogenisiert;\ngelassenen Bearbeitungen und Verarbei-              11. Mischfuttermittel, die den ernährungs-\ntungen schließen die Steuerfreiheit nicht               wirtschaftlich vorgeschriebenen Normen\naus;                                                    entsprechen und vorschriftsmäßig regi-\n5.   die vorstehenden Voraussetzungen müssen                 striert, verpackt u.nd gekennzeichnet sind,\nbuchrnüßig nachgewiesen sein (§ 14);                    soweit sie zur Fütterung von Rindvieh,\n6.   setzt der Unternehmer Gegenstände auch                  Pferden, Schweinen, Schafen und Geflügel\naußerba]b des Großhandels (§ 11 Abs. 3)                 bestimmt sind;","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                        · 803\n12. Schafwolle, roh, gereinigt, gewaschen, ent-            8. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 12 genannten Ge-\nfettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, ge-            genstände (Schafwolle usw.) gereinigt,\nkrempelt (gestrichen), gekämmt, ein-                     gewaschen, entfettet, karbonisiert, ge-\nschließlich der Kämmlinge, der Woll-                     bleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen),\nabfälle und der Wollabgänge;                             gekämmt oder gemischt werden;\n13. Verhüttungsmaterialien, und zwar:                      9. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 genannten Ge-\na) Erze,  auch Schwefelkies einschließlich               genstände (Verhüttungsmaterialien) auf\nder Abbrände, sowie Bauxit und Ton-                   Edelmetalle oder auf Aluminium, Blei,\nerde;                                                Zink, Zinn, Nickel, Kupfer oder andere\nb) metalllrnltigo SchJack(m, Aschen und                  technische Nichteisenmetalle im Sinn des\nandern Rückstände;                                   Zolltarifs oder auf Legierungen aus diesen\nMetallen verhüttet werden. Zum Ver-\nc) bei der Verhüllung entstandene metall-                hütten rechnen insbesondere auch das\nhaltige Zwischenerzeugnisse;                          Laugen, das Raffinieren und das Elektro-\nd) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9                 lysieren sowie die Gewinnung von Ton-\nnnter b und c genannten Metallen und                  erde aus Bauxit. Die Begünstigung er-\nMetalleg ierun~Jen;                                   streckt sich auch auf die Verhüttung zu\n14. Zellwolle,    und    zwar Originalzellwolle               ZwischenRrzeugnissen (§ 29 Abs. 2 Ziff.13c};\nund Zellwolle aus sogenannter Schnitt-               10. Zellwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) gesc;hnitten,\nkunstseide, einschließlich der Zellwoll-                 gekräuselt, gewaschen, entschwefelt, kar-\nabgänge, sowie Spinnfasergemische aus                    bonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt\nZellwolle mit Baumwolle (Ziffer 1) oder                   (gestrichen), gekämmt, mit Zellwolle\nmit Schafwolle (Ziffer 12}, auch ge-                      (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14), mit Baumwolle\nwaschen, karbonisiert, gebleicht, gefärbt,               (§ 29 Abs. 2 Ziff. 1) oder mit Schafwolle\ngekrempelt (gestrichen), gekämmt.                        (§ 29 Abs. 2 Ziff. 12) gemischt wird; die\n§ 30\nfür die Bestandteile eines Spinnf aser-\ngemisches (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) besonders\nBesonders zugelassene Bearbeitungen und                        zugelassenen Bearbeitungen (Ziffern 1, 8\nVerarbeitungen                                 und 10) gelten auch für das Gemisch als\n(1) Als besonders zugelassene Bearbeitung und                     besonders zugelassen.\nVerarbeitung im Sinn des § 29 Abs. 1 Ziff. 4 gilt\n(2) Die   Lieferung eines durch eine besonders\nes, wenn:\nzugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung ent-\n1. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Ge-       standenen Gegenstands ist nur dann steuerfrei,\ngenstände (Baumwolle usw.) gewaschen,         wenn der gelieferte Gegenstand im § 29 Abs. 2\ngereinigt oder gebleicht werden oder          genannt ist.\nLinters in Papi.er- oder Pappenform ge-\npreßt wird;                                   Zu § 4 Ziffer 5a des Gesetzes\n2. die im     § 2D   Abs. 2 Ziff. 2 genannten\n§ 31\nGegenstände (Brennstoffe) zu Kohlen-\ngemischen VE~rarbeitet werden;                        Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme\n3. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 5 genannten Ge-          (1) Steuerfrei sind die Umsätze des Bundes, der\ngenstände aus Erdöl, Kohle, Olschiefer       Länder,      Gemeinden,     Gemeindeverbände        oder\noder Torf oder daraus gewonnenen              Zweckverbände, soweit sie mit dem Betrieb von\nZwischenerzeuffnissfm hergestellt werden;     Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- oder Heizwerken regel-\nmäßig verbunden sind. Hierzu gehören auch die\n4. Getreide (§ 29 Abs. 2 Ziff. 6): Zucht- und\nLieferungen der bei der Erzeugung von Wasser,\nVermehrungssaatgut gereinigt oder auf-       Gas, Elektrizität oder Wärme üblicherweise ent-\nbereitet wird;                                stehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle. Steuer-\n5. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 9 a genannten         frei sind daher z. B. die Vermietung der Meß-\nEdelmetalle oder Edelmetallegierungen zu      apparate, das Legen und Unterhalten der Leitungen\nGegenständen verarbeitet werden, die          und die Abgabe von Abdampf, Koks und Teer.\nweder als fertige Erzeugnisse noch als           (2) Die Steuerfreiheit der Umsätze der Länder,\nsolche Halberzeugnisse anzusehen sind,        Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckver-\ndie ohne weitere wesentliche Verän-          bände ist nicht auf die Umsätze im eigenen Gebiet\nderung     ihrnr Zusammensetzung oder         beschränkt. Steuerfrei sind deshalb ,auch Umsätze\nFonn dem Fertigerzeugnis oder einem           an andere Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\nanderen Ifo]berzeugnis eingefügt werden       oder Zweckverbände.\nkönnen;\n(3) Die Umsätze der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-\n6. Milch (§ 29 Abs. 2 Ziff. 10) gereinigt, er-   oder Heizwerke, die in der Form privatrechtlicher\nhitzt, tiefqekühJt oder homogenisiert wird;    Gesellschaften betrieben werden, sind nur dann\n7. die im § 29 A hs. 2 Ziff. 11 genannten        steuerfrei. wenn die Gesellschaftsanteile ausschließ-\nMischflllt:ermittel durch Reinigen, Zer-      lich dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Ge-\nkleinern, Pressen oder Mischen aus inlän-     meindeverbänden oder Zweckverbänden gehören\ndischen oder eingeführten Rohstoffen her-    und die Erträge ausschließlich diesen Körper-\ngestellt werden;                             schaften zufließen.","804                                  Bundesgesetzblatt1 .Jahrgang 1951, Teil I\nZu § 4 Ziffer 7 des Gesülzes                                                          §_ :i6.\n,.§ 32                                         Rennwetten und Lotterien\nDeutsche Bundespost\nSteuerpflichtig si.nd qie unte1: das Rennwett- und\n1) Steuerfrei sind die Un1sälze des Bundes im         Lotteriegesetz fallenden Un1sätze, die von der Renn-\nöf.fon llichen Post.; und Fernmeldeverkehr ein-            wett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen\nschli<!lrn cb des. Rundfrniks, soweit sie innerhalb        diese Steuer allgemein nicht erhöb'eri wird.\ndl€!SPr /\\ufga bongebiete liegen. Hierzu gehören\nZu § 4 Ziffer 10 des Gesetzes\narich d ic mi:. dem öffen llid1en Fernsprechnetz ver-\nbunde1wn FPrnsprecn-Nebens.tellenanlagen und die                                      §  31\nKrdfl.w,1crenliniN1 der BundE:spost:, dagegen nicht            Verpachtung u.nd Vermietung von Maschinen\nder Betrieb der Bundesdruckerei.\nSteuerpflichtig ist die Verpachtung und Ver~\n(2) Zu den steuerfrc~ien Leistungen der Beförde-\nmietung von Maschinen und sonstig,en Vorrichtun-•\nrun~1s1.mtcrnr\\hnwr für den Post- und Fernnwlde-\ngen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehön.m,\nverkrdu 9el,i.ören die Gestellung .und Dberlassung\nauch wenn sie wesentlichP , Bestal).dteile eines\nvon Eisc n1Jahnwdw~n, Eise:mbahnabteilen, Eisen~\n1\nGrundstücks sind.\nbalrnplfüzc:n und von Räumlichkeiten innerhalb der\nBa!Jnhofsucd)füHlc. soweit diese Leistungen auf\n§  as\ngescl.zli<:hc!r Vorschrift beruhen. Steuerpflichtig ist                   Beherbergung in Gaststätten\ndage9<1.11 z. B. die Gcstellun.9 von Kraftfahrzeu9en          Eine Gaststätte liegt vör,         ein Unternehmer\nuncl Fuhrw<~rken durch Posthalter.                         Wohn- oder Schlafräume zur vorübergehenden Bc-\nZü   § 4 ZHier fl des Gesetzes                             herbergung von Fremden bereit hält.\n§ 33                         Zu § 4 Ziffer 11 des Gesetzes\nBankumsätze                                                  § 39\nBei den ßankum.sülzen gehören zu den steuer-                  Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung\nfreien Un1sülzen die Lieferungen von Wertpapieren,                                und Fürsorge\nDevisen, Zinsscheinen, Wechseln, Avalen, die ein              In der Sozialversicherung, der Kriegsopferversor-\nUnternehmer im eigenen Narne.n ausführt, die               gung und der Fürsorge sind .steuerfrei\nProlongationen, di.e Inkassi,. die Kreditgewährungen          1. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-\n~rnd der Kontokorrentverkehr (Diskonto- und Lom-                 versicherung, der Verwaltungsbehörden und\nbardgescJ1Mte, Zc1hlun9s- und Uberweisungsver-                   sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung\nkehr).                                                           und der Landes- und. Bezirksfürsorgeverbände\nZu § 4 Ziffer 9 des Gt~selzes                                    a) untereinander,\n§ 34                             b) an die Versicherten, die Versorgungsberech-\ntigten oder die Hilfsbedürftigen;\nGrundstücksmnsätze\n2. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern,\n. Steuerpflichtig sind die Umsätze von Maschinen                 den Gemeinden und den Gemeindeverbänden\nu·rid sonstiuen Vo1richtungen aller Art, die. zu einer           betriebenen Krankenhäuser, Heil-, Pflege- und\n~etriebsanlagc~ gehören, auch wenn sie wesentliche               ähnlichen Anstalten an die Landes- und Bezirks-\nBestandteile eines Grundstücks sind.                             fürsorgeverbände;\n§ 35                            3. die Umsätze an die gesetzlichen Träger der\nBeförderungsverkehr                           Sozialversicherung, soweit damit deren Ver-\n(1) Steuedrei sind auch                                      pflichtung aus einem Versicherungsverhältnis\n1. die Beförderungen auf Wasserstraßen und               oder eine auf. Gesetz beruhende Verpflichtung\ndas Schleppen von Schiffen und Flößcm;               gegenüber einem Versorgun9sberechtigten er-\n2: die Vercharterung und die Vermietung                  füllt wird. Steuerpflichtig ist die Gewährung\nvon Schiffen für die See- u.nd Binnen-               von Verpflegung und Unterkunft;\nschiffahrt; ·                                     4. die Umsätze an die Landes- und .Bezirksfür-\n3; die Benutzung von Anstalten an natür-                 sorgeverbände in entsprechendem Umfa.ng ~ie\nlichen und künstlichen Wasserstraßen (ein-           di.e in Ziffer 3 genannten Umsätze.\nschließlich der Häfen), wenn die Entgelte      Zu § 4 Ziffer 13 des Gesetzes\nnur in _Höhe der zur Herstellung und                                      § 40\nUnterhaltung einschließlich der. Zinsen und\nTilgungsbeträge erforderlichen Mittel er-      Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen\nhoben werden oder wenn die Entgelte die              zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung\nSätze nicht übersteigen, die von gleich-          Die Steuerbefreiung. nach § 4 Ziff. 13 des Gesetzes\nartigen Anstalten des Bundes, der Länder       erstreckt .sich auf die Entgelte für Beherbergung, Be-\noder der Gemeinden unter den gleichen          köstigung und die üblichen Naturalleistungen, wenn\nVoraussetzungen erhoben werden.                 es sich überwiegend um Personen unter 21 Jahren\n. (2) Bei Beförderungen, die unter das Beförde-            handelt, die außerhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern\nrungsteuergesetz fallen, ist nur die Leistung des          oder Erziehungsberechtigten zu Erziehungs- und\nUnternehmers steuerfrei, der die Beförderung               Ausbildungszwecken nicht nur vorübergehende Auf-\nwirklich ausführt. Steuerpflichtig sind die Beförde- ·     nahme bei Personen oder Anstalten finden. Begün-\nrungen von Personen und Gütern mit Kraftfahr-              stigt sipd Pensfonen,. Erziehungsheime, Lehrlings-\nzellgen, soweit ~ie von . der Beförderungsteuer            heime und dergleichen, .die von natürlichen Per-\nbefreit. sind oder die Beförderungsteuer 'allgemein        sonen, 'Personenvereinigungen . oder, von juristisdien\nnicht erhoben wird.                                        P'eisone·n betrieben' werden.","Nr. 45 - Tag der ~ustJabe: Bonn, den 11. September 1951                          ·sos\nZu § 4 Ziffer 14 des Gesetzes                           von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln an. Kranke, die\n§ 41                          Beherbergun:g lind die Beköstigung der Kranken so-\nwie die üblichen Naturalleistungen an Kranke. Um-\nPrivatschulen                     sätze,. die nicht unmittelbar der Krankenpflege\n(1) Slautlich gcnehnügte und ·beaufsichtigte pri-    dienen, sind steuerpflichtig, z. R Lieferungen und\nvate Schulen (Privatschulen) sind mit ihren Leistun-     Leistungen an das Arzt-, Pflege- und Verwaltungs-\ngen, die unmittelbar dem Schul- und Erziehungs-          personal, soweit sie nicht nach § 4 Ziff. 12 des\nzweck dienen, von der Urnsatzsleuer befreit, wenn        Gesetzes umsatzsteuerfrei sind, die Umsätze aus\nsie                                                      gewerblichen Nebenbetrieben, der Verkauf land-\n1. wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken       wirtschaftlicher Erzeugnisse und dergleichen.\ndienen (Absatz 2) oder                        Zu § 4 Ziffer 16 des Gesetzes\n2. nach der Art einer Stiftung verwallet wer-\n§ 43\nden (Absatz 3) oder\n3. wenn sie als Ersatz für öffentliche Schulen  Amtlich anerk&nnte Verbände der freien Wohlfahrts-\npflege (W ohlf abrtsverbände)\ndienen und durch ihre Arbeit das öffent-\nliche Schulwesen ergänzen und fördern, so-       (1) Die nachstehenden Verbände gelten als amt-\nfern die Entgelle die für den jeweiligen      lich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-\nZweck erforderlichen Selbstkosten nicht       pflege:\nübersteigen (Absatz '4).                              1. Centralausschuß für die Innere Mission der\n(2) Eine Privatschule dient wohltüligen oder ge-                 Deutschen Evangelischen Kirche einschließ-\nmeinnützigen Zwecken, wenn sie die Voraussetzun-                     lich des Hilfswerks der Evangelischen\ngen der §§ 17 bis rn des ~5leueranpassungsgesetzes                   Kirchen in Deutschland,\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und              2. Deutscher Caritasverband e. V.,\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19                 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,\ndes Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-                  4. Deutsches Rotes Kreuz,\nverordnung) vom 1G. Dezern ber 1941 (Reichsministe-              5. Haupt.ausschuß für Arbeiterwohlfahrt.\nrialbl. S. 299) in der fc1ssung der Anlage 1 der Ver-       (2) Zu den Untergliederungen, Einrichtungen und\nordnung zur Andenm{J der Erslen Verordnung zur ·        Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören neben\nDurchführung des Körperschaftstenergesetzes vom         den unselbständigen Zweigen dieser Verbände auch\n. 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181) erfüllt. Die wohl-     rechtlich selbständige Körperschaften, Vereinigungen\ntätigen Zwecke s.ind den milcllätigen Zwecken im        und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsver-\nSinn der vorbezeichneten Vorschriften gleich-           band lediglich als Mitglied angeschlossen sind und\nzusetzen.                                               der freien Wohlfahrtspflege dienen. Zu den Unter-\n(3) Eine Privatschule wird nach Art einer Stiftung  gliederungen rechnen sämtliche Organisations-\nverwaltet, wenn ihr Träger eine juristische Person      formen der Wohlfahrtsverbände auf regionaler und\nist und das Schulvermögen sowie die im Rahmen            fachliche1 Grundlage, z.B. Landesverbände, Diözesan-\ndes Schulbetriebs anfallenden Mittel nach Satzung        verbände, Kre1svereme, Ortsverbände und -aus-\noder Stiftungsgeschäft für die Dauer in der Weise        schüsse, Fachvereine und -verbände, Verbände von\nzweckgebunden sind, daß sie nur für Schulzwecke.         Krankenanstalten, von Pflegeanstalten.\nverwendet werden dürfen.                                    (3) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige\n(4) Privatschulen, die als Ersatz für öffentliche    und kirchliche Zwecke gelten die §§ 17 bis 19 des\nSchulen dienen und dnrc.h ihre Arbeit das öffent-        Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\nliche Schulwesen ergänzen u_nd fördern, sind die         (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur\nErsatzschulen im Sinn des Artikels 7 Abs. 4 des          Durchführung der§§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.        gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. De-\nZu den Selbstkosten gehört außer den Aufwendun-          zember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der\ngen, die für den jeweiligen Zweck nach der Ver-          Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ande-\nkehrsauffassung erforderlich sind, auch ein ange-        rung des Ersten Verordnung zur Durchführung des\nmessener Unternehmerlohn für die Mitarbeit des           Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\nUnterhaltsträgers der Privatschule, sofern diese von     (WiGBl. S. 181).\neiner natürlichen Person oder von mehreren natür-            (4) Steuerfrei smd nur die Umsätze, die jede der\nlichen Personen betrieben wird, die als Mitunter-        beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen~\nnehmer anzusehen sind. Angemessen ist ein Unter-                  1. Die Leistungen müssen dem Personenkreis,\nnehmerlohn, der die Vergütung für eine ent-                          dessen Betreuung ein Unternehmen nach\nsprechende Tätigkeit an öffentlichen Schulen zu-                    der Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver-\nzüglich des Beitrages für eine entsprechende Alters-                  fassung dient, unmittelbar zugute kommen.\nversorgung nicht übersteigt.                                         Steuerpflichtig sind daher z. B. das entgelt-\nZu § 4 Ziiier 15 des Gesetzes                                       liche Waschen und Nähen durch Erziehungs-\nanstalten für Dritte oder der Verkauf land-\n§ 42                                      wirtschaftlicher und handwerklicher Er-\nKrankenhäuser                                   zeugnisse an Dritte;\nSteuerfrei sind die unmittelbar der Krankenpflege             2. die Entgelte für die unter Ziffer 1 ge-\ndienenden Umsätze der vom Bund, von den Ländern,                      nannten Leistungen müssen hintar den\nden Gemeinden und den Gemeindeverbänden be-                          durchschnittlich für gleichartige Leistungen\ntriebenen Krankenhäuser, insbesondere die ärzt-                      von Erwerbsunternehmen verlangten Ent-\nlichen und ähnlichen Hilfsleistungen, die Lieferungen                 gelten zurückbleiben.","806                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nZu § 4 Ziffer 18 des Gesetzes                                  wiegend zur Deckung der Unkosten verwendet\n§ 44                                werden.\nHausgewerbetreibende                                             § 48\nHausgewcrbetreibende und Zwischenmeister im                         Einfuhr- und Vorratsstellen\nSinn des Heimarbeitsgesetzes vorn 14. März 1951             (1) Steuerfrei sind die Lieferungen eingelagerter\n(Bundesgesetzbl. I S. 191), die überwiegend mit be-      Gegenstände der .Einfuhr- und Vorratsstellen\nstimmten Unternehmern (z. B. Verlegern, Zwischen-               1. für Getreide und Futtermittel (Gesetz über\nmeistern) in festem Geschäftsverkehr stehen, sind                  den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln\ninsoweit steuerfrei, als sie Umsätze an diese Unter-.              -Getreidegesetz - vom 4. November 1950\nnehmer bewirken. Diese Vorschrift ist nur auf                      - Bundesgesetzbl. S. 721 -) ;\nnatürliche Personen und auf solche Personen-                    2. für Zucker (Gesetz über den Verkehr mit\nzusammenschlüsse anzuwenden, die ausschließlich                    Zucker - Zuckergesetz _: vom 5. Janua,r\naus Angehörigen bestehen.                                          1951 - Bundesgesetzbl. i S. 47 - ) ;\n§ 45                                 3. für Fette (Gesetz über den Verkehr mit\nMilch, Milcherzeugnissen und Fetten -\nBlinde\nMilch- und Fettgesetz - vom 28. Februar\n(1) Slcuerfrei sind\n1951 - BundesgesetzbL I S. 135 -);\nl. ·die Urnsätze der Blinden, wenn sie nicht\n4. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-\nmd.n als zwei Arbeitnehmer beschäftigen\nnisse (Gesetz über den Verkehr mit Vieh\nund die Voraussetzungen der Steuerfreiheit\nund Fleisch - Vieh- und Fleischgesetz -\ndurch eine Bescheinigung des Bezirks-\nv.om 25. April 1951 -- Bundesgesetzbl. I\nfiirsorgevcrbandes nachweisen;\n2. die Blindenbeschäftigungswerkstätten, Blin-\ns. 272 -).\ndenanstilltcn, Blindenvereine und ähnliche       (2) Liefern die Einfuhr-· und Vorratsstellen ein-\nEinrichtungen der Blindenfürsorge mit deri    gelagerte Gegenstände an Unternehmer der gleichen\nLiefonmgen von Gegenständen; die die          Produktions- und Handelsstufe zurück, aus der sie\nvon ihnen betreuten Blinden hergestellt       die Gegenstände erworben haben, so erhalten sie\nlBben (Blindc~nware), und mit den sonstigen   auf Antrag eine Vergütung in Höhe von eins vom\nLeistungen, die sie durch diese Blinden       Hundert des Entgelts, das sie für die Rücklieferungen\nhaben aüsführen lassen.                       vereinnahmt haben„ Der Antrag auf Vergütung ist\n(2) Die Ehefrau, die minderjährigen Abkömm-           nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu\nlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge          bestimmenden Muster binnen einer Ausschlußfrist\ngelten nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Ab-            von sechs Monaten nach Ablalif des Monats zu\nsatzes 1 ZifJer 1.                                       stellen, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.\nZu § 4 Ziffer 19 des Gesetzes                                                      § 49\n§ 46                                                 Siedlungen\nEigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen          (1) Steuerfrei sind die Umsätze\nBetrieben\n1. der Siedlungsunternehmen zur Durchfüh-\n(1) Als 1,rncl- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist           rung von Siedlungsverfahren nach dem\nein Betrieb ünzusehen, dessen Hauptzweck auf die                   Reichssiedlungsgesetz in der Fassung des\nLand- und Forstwirtschaft gerichtet ist. § 55 Abs. 1               Gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I\nSatz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.                                  s. 364);\n(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Eigen-\n2. der Ausgeber der Heirnstätten zur Begrün-\nverbrauch des Unternehmers und seiner Haushalts-\ndung und Vergrößerung von Heimstätten\nangehörigen. Als Haushaltsangehörige gelten der\nnach dem Reichsheimstättengesetz in der\nEhemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, die Stief-,\nFassung der Bekanntmachung vom 25. No-\nSchwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder und deren\nvember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291);\nAbkömmlinge, ferner die Eltern, Geschwister, Halb-\nund Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner                3. der Träger der Arbeiten zur Durchführung\nEhefrau und die Abkömmlinge dieser Geschwister.                    der (vorstädtischen) Kleinsiedlung nach § 20\n(3) Der Eigenverbrauch ist nach Durchschnitt-                   Kapitel II {landwirtschaftliche Siedlung,\nsätzen zu berechnen, die der Bundesminister der                    vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung\nFinanzen bestimmt.                                                 von Klemgärten für Erwerbslose) Vierter\nTeil der Dritten Verordnung des Reichs-\nSonstige Befreiungen                                   präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\n§ 47                                    und Finanzen und zur BekämpfuLJ poli-\nUffentliche Theater und Vorträge                        tischer Ausschreitungen vom 6. Oktober\nSteuerfrei sind                                                 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551};\n1. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern,                4. der Träger der Arbeiten zur Bereitstellung\nden Gemeinden oder den Gemeindeverbänden                     von Kleingärten nach der Verordnung zur\nim öffentlichen Interesse geführten Theater.                  Kleinsiedlung und Bereitstellung von\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Theater, die in            Kleingärten vom 23) Dezember 1931115. Ja-\nder Form privatrechtlicher Gesellschaften be-                nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17);\ntrieben werden,                                           5. der Verfahrensträger zur Durchführung\n2. die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften                der Arbeiten zur beschleunigten Förderung\nveranstalteten Vorträge wissenschaftlicher und               des Baues von Heuerlings- und Werk-\nbelehrender Art, wenn die Einnahmen vor-                     wohnungen sowie von Eigenheimen für","Nr. 45 --·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                      807\nländliche Arbeiter und llündwerker nach                                    § 52\nder Verordnung vorn 10. Mürz 1937 (Reichs-                   Umrechnung ausländischer '\\Verte\ngesetzbl. I S. 292);\n(1) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark\n6. der Verfahrensträger zur Durchführung             nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundes-\ndes Gesetzes zur Förderung der Eingliede-\nminister der Finanzen als Durchschnittskurs für den\nrung von I feimatvertricbenen in <lie Land-\nMonat festsetzt, in dem die Vereinnahmung oder\nwi rtschaJt. (Fl üchtlingssiedhmrr~gesetz) vom\n-- bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent-\n10. August 1949 (WiGBJ. S. 231).\ngelten (§ 14 des Gesetzes) - die Leistung erfolgt.\n(2) Steuerfrei sind ferner die Umsä.lze der Deut-             (2) Das Finanzamt kann zuverlässigen Unter-\nschen Siedlunnsbank und der Deutschen Landes-                 nehmern auf Antrag die Umrechnung nach dem\nrentenbank (§ 4 des Ces<')tzes zur Förderung der              Tageskurs gestatten, wenn die einzelnen Beträge\nlandwirtschaftlichen Siedlung vorn 3L März 1931 -             durch Bankabrechnung belegt werden.\nRei.chsgesetzbl. J S. 122 --·, in Verbindung mit § 8\nAbs. 1 des Cesctzcs vom 7. Dezember 1939 --                                            § 53\nReichsgesetzbl. J S. 2405 --) .\nWerbungsmittler, Hopfen- und Wein••\n(3) Die Steuerbefreiung, die in den im Absatz 1                      kommissionäre, Sammelsendungen\ngenannten Cesetzen und Verordnungen für Umsätze\nan die genannten Stellen ausgesprochen ist, wird                  (1) Die Werbungsmittler im Sinn des § 7 der\nin der folgenden Weise durchgeführt: Zum Aus-                 Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-\ngleich der lJn1satzsteuer, die auf den Umsätzen               setzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober\nanderer Unternehmer an die im Absatz 1 genannten              1933 (Reichsgesetzbl. I S. 791) und die sogenannten\nStellen ruht, wird diesen Stell<,~n auf Antrag ein            Hopfen- und Weinkommissionäre in den Hopfen-\nBetrag vergütet, der dieser Umsatzsteuer entspricht.          und Weinbaugebieten sind befugt, der Berechnung\nDabei muß jede der folgenden Voraussetzungen                  der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr\ngegeben sein:                                                 zugrunde zu legen. Die Steuerpflicht der Werbungs-\nmittler für die Beratung und für die Anfertigung\n1. Die Umsätze müssen zur Durchführung\nvon Entwürfen, Zeichnungen und dergleichen bleibt\nder im Absatz 1 genannten Verfahren und\nunberührt.\nArbeiten dienen;\n2. der Antragsteller hat durch Bescheinigung            (2) Bei Sammelsendungen'/ von Saatgut, Futter-,\nder anderen Unternehrner auf ihren Rech-          Einstreu- oder Düngemitteln oder Kalk sind auch die\nnungen nachzuweisen, daß und zu welchem           im eigenen Namen handelnden Vertreter der Land~\nSteuersatz die Umsätze steuerpflichtig sind.      und Forstwirte, für welche die Lieferungen bestimmt\nsind, befugt, der Berechnung der Steuer für ihre\n(4) Die Vergütung (Absatz ;3) wird nach dem               Lieferungen an die Land- und Forstwirte nur die\nEntgelt (§ 5 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes) be-                   Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, wenn sid1\nmessen, das der Antragsteller entrichtet. Der                 ihre Tätigkeit auf die Bestellung und Aussonde-\nAntrag isl binnen einer Ausschlußfrist von sechs              rung aus der Sammelsendung an die bei der\nMonaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem             Bestellung beteiligten Land- und Forstwirte be-\ndas Entgelt entrichtet worden ist. Das Finanzamt              schränkt.\nhat dem Antrag unverzüglich zu entsprechen, wenn\nmit ihm eine Versicherung der dafür zuständigen               Zu § 5 Absatz 4 des Gesetzes\nStelle verbunden ist, daß die Umsätze, auf die sich\nder Antrag erstreckt, zur Durchführung der im                                          § 54\nAbsatz 1 genannten Verfahren dienen.\nAbzugsfähige Auslagen für die Versendung\n(5) Die Vergütung (Absätze 3 und 4) kann auf                                und Versicherung\nAntrag den im Absatz 2 genannten Banken für\n(1) Der Unternehmer kann die Auslagen, die ihm\nLieferungen von Crundstückszubehör an diese\ndadurch entstehen, daß er den Gegenstand der\nBanken gewährt werden.\nLieferung an den Abnehmer oder in dessen Auf-\n(6) Das Nähere über das Vergütungsverfahren               trag an einen Dritten versendet (§ 5) und im\nbestimmt der Bundesminister der Finanzen im                   eigenen Namen bei einem anderen Unternehmer\nVerwaltungsweg.                                               gegen die Gefahren der Beförderung versichert,\n§ 50                            ohne Rücksicht auf die Art der Errechnung des\nSprengstoffe                         Preises von dem Entgelt für die steuerpflichtige\nSteuerfrei ist die Lieferung von Sprengstoffen            Lieferung abziehen, soweit er die Auslagen bei der\ndurch Bergwerksuntemehmer an ihre Arbeiter zum                Abrechnung dem Abnehmer kenntlich macht. Der\nGebrauch innerhalb des lJnternehmens.                         Bundesminister der Finanzen kann weitere Bestim-\nmungen im Verwaltungsweg treffen.\nZu § 5 Absatz 1 des Gesetzes\n(2) Spediteure, Frachtführer und Verfrachter\n§ 51                            können die Auslagen, die ihnen nachweislich\nvVechsel, Schecke                       da.durch entstehen, daß sie die Beförderung und\nWerden für eine Leistuqg Wechsel oder Schecke             Versicherung von Personen öder -Gegenständen\nin Zahlung gcnornmen, so gilt das Entgelt für die             durch ei.nen anderen Unternehmer ausführen\nLeistung als vereinnalunt, wenn die Wechsel oder              lassen, vorri Entgelt für ihre steuerpflichtige\n2:checke eingelöst oder an einen anderen weiter-              Leistung abziehen, und zwar auch dann, wenn sie\nuegeben werden, und zwar in Höhe des bei der                  diese Auslagen in ihrer Abrechnung nicht kenntlich\nEinlösung oder Weitergabe vereinnahmten Betrags.              machen.","808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nZu § 1 Absatz 2 Ziffer 2 a des Gesetzes                        letzten vorangegangenen Kalenderjahr ent-\n§ 55                                 weder die Lieferungen im Einzelhandel nicht\nmehr als 75 vom Hundert des Gesamtumsatzes\nErmäfügter Steuersatz für die Land-                  nach § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes (§ 13)\nund Forstwirtschaft                         betragen oder die Lieferungen im Großhandel\n(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist         eine Million Deutsche Mark überschritten\nein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die               haben.\nLand- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Land-       Zu § 8 des Gesetzes\nund Forslwirtsd1aft gelten insbesondere der Acker•,\nGc1rten-, Gemüse-, Obsl- und Weinbau, die Wiesen-                          Zusatzsteuer\nund Weidewirtschaft einschließlich der Wander-                                     § 58\nschüJerQi, die Forstwirtschaft, die Fischzucht Pin-\nschließlich der Teichwirtschaft und die Binnen-             Verbindung der Herstellung mit Einzelhandel\nfischerei.                                                  (1) Die Lieferung von Gegenständen im Einzel-\n(2) Als land- un<l forstwirtschaftliche Betriebe     handel (§ 11 Abs. 3) durch einen Unternehmer, der\ngcltr!n    i.n1d1 Tierzuchtbetriebe,   Viehmästereien,   die Gegenstände hergestellt hnt (I-Iersteller), unter-\nAbmelksU.ille, Geflügelfarmen und ähnliche Be-           liegt einer Zusatzsteuer.\ntriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung über··          (2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 ist, wer\nwiegend Erzeuunisse verwendet werden, die im             Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder\neigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb          durch Bearbeitung oder VerarbE:itung ihre Markt-\ngewonnen sind.                                           gängigkeit ändert. Eine Behandlung der Gegen-\n(3) Zun1 land- und forstwirtschafUichen Betrieb       stände durch Kennzeichnen, Urnpacken, Umfüllen\n9ehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und        und ähnliche äußere Einwirkungen, die nur der\nforstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt         Hebung der Verkäuflichkeit dienen, gilt nicht als\nsind.                                                    weitere Bearbeitung oder Verarbeitung. Hersteller\n(4) Als innerhalb ehws land- und forstwirtschaft-     ist auch ein Unternehmer, der C1egenstände durch\nlichen Betriebs erzeugt sind die in einem land- und      einen anderen Unternehmer im vVerklohn für sein\nforstwirtschaftlichen Betrieb her9estellten oder         Unternehmen herstellen läßt. Als Hersteller gilt\ngewonnenen Gegenstände und die darin gezüch-             auch der Unternehmer, der den Erwerb von Gegen-\nteten oder 9enutzten Tiere anzusehen.                    ständen buchmäßig nicht nachweisen kann.\n(5) Voraussetzung für die Anwendung des                  (3) Von der Zusatzsteuer sind befreit:\nermäßigten Steuersatzes ist, daß der gelieferte                  1. Lieferungen selbst hergestellter Gegen-\nGegensta.nd nach der Verkehrsauffassung als land-                   stände durch einen Unternehmer, der nur\n.und forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist.                  eine mit dem Herstellungsbetrieb örtlich\nDer Erzeu9er kann den ermäßigten Steuersatz für                     verbundene      Einzelhandelsverkaufsstelle\ndie Lieforung der von ihm selbst erzeugten Gegen-                   (offenes Ladengeschäft) unterhält;\nstände auch dann anwenden, wenn er den Gegen-\nstand nicht im Rahmen des land- und forstwirt-                  2. die Lieferungen der in § 7 Abs. 2 des Ge-\nschaftlichen Betriebs liefert.                                      setzes bezeichneten Gegenstände;\n3. die Lieferungen der Apotheken, der Bau-\nZu § 7 Absatz 2 Ziffer 2 b des Gesetzes                             unternehmer, der Verleger von Zeitungen\n§ 56                                      und Zeitschriften.\nErmäßigter Steuersatz für Backwaren             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nAls B.ackwaren gelten nur Brot, Brötchen und          über den Umfang der Befreiungen weitere Bestim-\nZwieback.                                                mungen zu treffen.\n(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert\nZu § 1 Absatz 3 des Gesetzes\ndes Entgelts (§ 5 des Gesetzes).\n§ 57                              (5) Der Unternehmer hat die der Zusatzsteuer\nErmäßigter Steuersatz für den Großhandel          unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge und\nDer ermüßigl:e Steuersatz von eins vom Hundert        dem für die Lieferung im Einzelhandel verein-\n(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) ist für Lieferungen von        nahmten (vereinbarten} Entgelt in seiner Buch-\nGegenständen, die nicht unter § 29 Abs. 2 fallen,        führung gesondert nachzuweisen. Die Vorschriften\nzu gewähren, wenn jede der folgenden Voraus-             des § 14 Abs. 2, 3 und 5 sind entsprechend anzu-\nsetzungen vorliegt:                                      wenden.\n1. Der Unternehmer muß den Gegenstand er-\n(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch\nworben haben;\nLieferungen im Großhandel anzusehen, für die die\n2. der Unternehmer muß den Gegenstand im\nEntgelte aus der Buchführung nicht eindeutig .und\nGroßhündel geliefert haben (§ 11);\nleicht nachprüfbar zu ersehen sind. § 11 Abs. 4\n3. der Untc~rnehmer darf den Gegenstand weder\nfindet keine Anwendung.\nbearbeitet noch verarbeitet haben (§ 12); ,\n4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen               (7) Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn\nbuchmäßig nachgewiesen sein (§ 14);               der Ubergang der Gegenstände vom Hersteller-\n5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch             betrieb zur Einzelhandelsverkaufsorganisation ge-\naußerhalb des Großhandels (§ 11 Abs. 3) um,       mäß Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amts-\nso tritt die Steuerermäßigung für die Liefe-      blatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75)\nrungen im Großhandel nur dann ein, wenn im        der Besteuerung unterliegt.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                       809\n§ 59                                                    § 61\nSpinnwebereien                              Ermäßigte Steuer für Eigenveredeler\n(1) Wenn ein Unternehmer selbstgesponnene              (1) Hat ein Unternehmer Garne, Zwirne ·oder Ge-\nGarne verwebt, die Baumwolle, Reißbaumwolle,            webe aller Art, die er erworben oder eingeführt\nSchafwolle, Reißwol1c oder Zellwolle enthalten, so      hat, im Inland nur in der im § 60 Abs. 2 ge-\ngilt der Ubergang dieser Garne in die Weberei als       nannten Weise veredelt oder durch einen anderen\nsteuerpflichtige Lieferung, auch wenn die Garne         im Werklohn veredeln lassen, so ist er berechtigt.\nvorher noch gezwirnt worden sind. Das gleiche gilt,     für steuerpflichtige Ljeferungen dieser Gegenstände\nwenn der Unternehmer das Spinnen oder das Weben         im Großhandel (§ 11) die Steuer nach dem Steuer-\ndurch einen andere·n ausführen läßt.                    satz von eins vom Hundert zu entrichten.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,                      (2) Der Unternehmer hat die vorstehenden\n1. wenn der Ubergang der Garne in die We-       Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. § 14 ist\nberei gemäß Artikel II des Kontrollrat-      entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat\ngesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats  in der Voranmeldung (Steuererklärung} zu ver-\nin Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung   sichern, daß außer der Veredelung {§ 60 Abs. 2)\nunterliegt;                                  eine weitere Bearbeitung oder Verarbeitung (§ 12)\n2. soweit ein Unternehmer Teppiche und          nicht stattgefunden hat.\nMöbelstoffe (abgepaßt oder als Meter-           (3) Der Anspruch des Unternehmers auf eine Kür-\nware), Bänder, Filztücher, wollene Schlaf-   zung gemäß § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.\ndecken oder Textilriemen aller Art webt.\n(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den der                              § 62\nUnternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die                      Befreiungen, Mindestgrenze\nGarne oder Zwirne erworben hätte.\nDie §§ 58, 59 und 60 sind nicht anzuwenden\n(4) Der Unternehmer hat den steuerpflichtigen           1. auf Handspinnereien und Handwebereien,\nULergang der Garne in die Weberei nach Art,                2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt de;\nMenge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nachzu-                  letzten vorangegangenen Kalenderjahrs nicht\nweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5             mehr als zehn Arbeitnehmer (ungerechnat\nsind entsprechend anzuwenden.                                 Lehrlinge} beschäftigt haben,\n(5) Fehlt es an ausreichenden Grundlagen für die       3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 13)\nFestsetzung der Steuer oder ist die Festsetzung               im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\nmit besonderen Schwieri~Jkeiten oder Kosten ver-              240 000 Deutsche Mark :;:licht überstiegen hat.\nbunden, so kann das Finanzamt nach näherer An-\nZu § 10 des Gesetzes\nweisung des Bundesministers der Finanzen eine\nAbfindung der Steuer anordnen.                                                   § 63\nSteuerüberwälzung\n§ 60_\nEine offene Uberwälzung der Steuer ist nur zu-\nAnrechnungsverfahren                   lässig, wenn als Entgelt die gesetzlich bemessenen\n(1) Wenn ein Unternehmer Textilrohstoffe aller       Gebühren angesetzt werden (z. B. die Gebühren für\nArt, Vorgespinste, Garne, Zwirne, Gewebe, Bänder,       Rechtsanwälte nach der Gebührenordnung). Mar-\nWirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und     kenpreise, Verbandspreise, Richtpreise, Festpreise\nNetzwaren, Spitzen, Stickereien oder Posamentier-       und dergleichen berechtigen nicht, die Steuer neben\nwaren im Inlan'tl durch einen anderen im Werk-         dem Entgelt gesondert anzufordern. In den Fällen des\nlohn hat veredeln lassen, so ist er berechtigt, die     Satzes 1 ist die Steuer kein Teil des Entgelts und\nSteuer, die er für einen Voranmeldungsz-eitraum         bleibt daher bei der Berechnung der Steuer außer\n(Veranlagungszeitraum) schuldet, um die Steuer zu       Betracht.\nkürzen, die auf dem im gleichen Zeitraum von ihm        Zu § 12 des Gesetzes\ngezahlten Veredelungslohn ruht.\n§ 64\n(2) Als Veredelung im Sinn des Absatzes 1 gilt\ndas Abkochen, Appretieren, Aufschneiden, Be-                     Absetzung zurückgewährter Entgelte\ndrucken, Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben,          (1) Hat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte\nGaufrieren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalan-      für steuerpflichtige Umsätze in demselben Vor-\ndern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merze-         anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes),\nrisieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Säumen,            in dem er sie vereinnahmt hat, zurückgewährt, so\nScheren, Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen,         kann er sie von dem Entgelt für steuerpflichtige\n\\\\Talken, Waschen, Zwirnen und das Bearbeiten           Umsätze, die dem gleichen Steuersatz unterliegen,\noder Verarbeiten von Gewehen zu Waren der Zoll-         absetzen, ohne dies in der Voranmeldung anzu-\ntarifnummern 506 A bis D (z. B. zu Buchbinder-          geben. Hat er vereinnahmte Entgelte für steuer-\nzeugstoff en, Pausgeweben, Wachstuch, Oltuch oder       pflichtige Umsätze in einem späteren Voranmel-\nLedertuch).                                             dungszeitraum zurückgewährt, so hat er sie in der\n(3) Der Unternehmer hat den Namen des Ver-           Voranmeldung für diesen Zeitraum abzusetzen und\nedelers und das an diesen für die Veredelung ge-        dies kenntlich zu machen. Sind in dem Voranmel-\nzahlte Entgelt buchrnäßig nachzuweisen. § 14 Abs. 2,    dungszeitraum keine Entgelte vereinnahmt worden,\n3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Vor-        die dem gleichen Steuersatz unterliegen wie die\nanmeldung (Steuererklärung) ist der Steuerbetrag        Umsätze, für die die Entgelte zurückgewährt worden\ngesondert anzugeben, um den die geschuldete             sind, so hat der Unternehmer nicht die Entgelte,\nSteuer gekürzt ist.                                     sondern von dem errechneten Steuerbetrag die","810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nStcuerbelräge abzuziehen, die für die zurück-             Zu § 13 Absatz 3 des Gesetzes\ngewährten Ent9elle nach der früheren Voranmel-                                       § 66\ndung bereits zu entrichlen waren. Das gleiche gili:,\nSteuererklärung\nwenn sich in der Zeit zwischen der Vereinnahruunn\nurnl der Znrückgewährunq der Entgelt.e der Steuer-            (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Ka-\nsatz, nach dcrn die Entgelle versteuert worden sind,      lenderjahrs eine Steuererklärung abzugeben (§ 167\ngeünderl hc1t.                                            Abs. 3 der Reichsabgabenordnung). Bei Einstellung\nder gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder\n(2) Jki dPr Besteuerung nach vereinbarten Ent-\nbei Abkürzung des Veranlagungszeitraums (§ 11\ngelten (§ 14 des Gesetzes) können bereits ver-\nAbs. 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer binnen\nsteuerte Un Lgellc von den Entgelten, die dem ~Jlei-\neinem Monat eine Steuererklärung abzugeben.\nchen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden, so-\nbald foslstehl, daß die versteuerten Entgelte un-              (2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Steuer-\neinbringlich geworden sind. Absatz 1 gilt ent-             erklärung kann der Bundesminister der Finanzen\nsprechend. Werden die Entgelte nnchträglich ver-          befreien:\neinnahmt, so sind sie erneut zu versteuern.                        1. Unternehmer, deren Umsätze einen Min-\n(3) Absätze 1 und 2 sind auf die Steuererklärung                  destbetrag nicht überstiegen haben, wenn\nentsprechend anzuwenden. übersteigt der abzu-                         sie laufend Voranmeldungen abgegeben\nsetzende Steuerbetrag die Steuerschuld oder ist                       haben, deren sachliche Richtigkeit nicht zu\neine Steuerschuld nicht vorhanden, so ist der Unter-                  beanstanden ist;\nschiedsbetrag oder der Gesamtbetrag durch Auf-                     2. bestimmte Arten von Unternehmern.\nrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.                    (3) Der Unternehmer hat die Steuererklärung\nnach einem Muster abzugeben, das der Bundes-\nZu § 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes\nminister der Finanzen bestimmt. § 65 Abs. 2 gilt\n§ 65                           entsprechend. Der Unternehmer kann die Steuer-\nVoranmeldung                        erklärung in einer Anlage erläutern.\n(1) Gibt ein Unternehmer, der nach § 13 Abs. 1                                    § 67\ndes Gesetzes zur Abgabe einer Voranmeldung ver-                  Keine Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen\npflichtet ist, diese innerhalb der Voranmeldungsfrist         Würde die Steuer für das Kalenderjahr nicht\nnicht ab, so kann das Finanzamt entweder den              mehr als zwanzig Deutsche Mark betragen, so ist\nsteuerpflichtigen Umsatz schätzen und die Voraus-         sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem\nzahlung festsetzen oder die Voranmeldung unter            Fall werden entrichtete Vorauszahlungen erstattet.\nFristsetzung anfordern und erst nach fruchtlosem\nZu § 13 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes\nAblauf der Frist die Vorauszahlung festsetzen.\n(2) Der Unternehmer hat die Voranmeldung nach                                     § 68\neinem Muster abzugeben, das der Bundesminister Voranmeldung (Steuererklärung) für Bankumsätze\nder Finanzen bestimmt. Die Voranmeldung hat zu\n(1) Von der gesonderten Angabe des Gesamt-\nenthalten:\nbetrags der vereinnahmten Entgelte und der Ent-\n1. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Ent-        gelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bank-\ngelte für die Umsätze im Sinh des § 1 umsätze in der Voranmeldung (Steuererklärung)\nZiff. 1 des Gesetzes einschließlich der Ent-   sind Banken und Bankiers befreit, die von den\ngelte für steuerfreie Umsätze;                 gesamten Provisionen aus Bankumsätzen aller Art\n2. den Gesamtwert des Eigenverbrauchs (§ 5 acht vom Hundert der Steuer unterwerfen, wenn sie\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes);                   die Gesamtsumme der Einnahmen aus Provisionen\n3. die vereinnahmten Entgelte für steuerfreie und gleichzeitig die Gruppen von Provisions-\nUmsätze, getrennt nach den einzelnen Be-       gewinnen angeben, aus denen sich diese Summe\nfreiungsvorschriften;                         zusammensetzt. Die Höhe der für diese einzelnen\n4. die vereinnahmten Entgelte für steuer-\nGruppen       vereinnahmten    Entgelte ist· nicht anzu-\npflichtige Umsätze, getrennt nach, den ver-   geben.     Zu  den Bankumsätzen   gehören   insbesondere\nschiedenen Steuersätzen;                      nicht    die  Umsätze  aus Hilfsgeschäften.\n(2) Die Bank deutscher Länder, die Larideszentral-\n5. die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes bei\nban·ken, di.e Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nsteuerpflichtigen Umsätzen abzugsfähigen\nsolche Kreditinstitute, die dem Gesetz über das\nAuslagen und Kosten, getrennt nach den\nKreditwesen vom 5. Dezember 1934 in der Fassung\n/!             verschiedenen Steuersätzen;\ndes Gesetzes vom 25. September 1939 (Reichs-\n6. im Fall des § 12 des Gesetzes die zurück-     gesetzbl. I S. 1955) unterliegen, sind von den Vor-\ngewährten Entgelte für steuerpflichtige anmeldungen und den Vorauszahlungen nach § 13\nUmsätze, getrennt nach den verschiedenen      Abs. 1 des Gesetzes befreit, wenn sie vierteljährliche\nSteuersätzen (§ 64).                          Vorauszahlungen in Höhe von zwanzig vom Hundert\nDer Unternehmer hat auf Verlangen des Finanz- des für das letzte vorangegangene Kalenderjahr\namts auch Angaben über die bei ihm durch-                 veranlagten Steuerbetrags entrichten. Hat die Ver-·\nlaufenden Posten (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) und            anlagung noch nicht stattgefunden, so richtet sich\nüber seine Umsätze in den Zollausschlüssen zu             die Höhe der Vorauszahlung nach dem in der\nmachen. Im Fa-ll des § 14 des Gesetzes treten an die      Steuererklärung angegebenen Umsatz. Die Befrei-\nStelle der vereinnahmten die vereinbarten Entgelte.       ung besteht ohne Rücksicht darauf, ob von der\nDie Voranmeldung ist von dem Unternehmer eigen-           Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird\nhändig zu unterschreiben.                                 oder nicht.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                       811\nZu § 14 des Gesetzes                                       (2) Die Umsatzsteuer (§ 1 Ziff. 1 des Gesetzes)\n§ G9                         wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraus-\nBesteuerung nach vereinbarten Entgelten,           setzungen vorliegt:\n1. Der Antragsteller muß den Gegenstand im\nWechsel in der Besteuerungsart                        Inland erworben haben. ·nie Lieferung an\n(1) Vvill ein Unternehmer die Steuer nicht nach                 ihn muß steuerpflichtig gewesen sein (z. B.\nden vereinnahmten Entgelten (Isteinnahme), son-                    darf sie nicht gemäß § 23 als Ausfuhr-\ndern nach den vereinbarten Entgelten für die                       lieferung steuerfrei gewesen sein);\nbewirkten Umsätze ohne Rücksicht auf die Ver-                   2. der Gegenstand darf vom Antragsteller im\neinnahmung (Solleirnwh1ne) berechnen, so hat er                    Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet\nunter Dculegung der Gründe einen schriftlichen                     worden sein (§ f2). Die im § 72 besonders\nAntrag an das finanzarnt zu stellen. Den im § 68                   zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-\nAbsatz 2 genannten Kreditinstituten ist die Be-                    tungen schließen die Vergütung nicht aus,\nrechnung ,der Steuer nach der Solleinnahme ohne                    wenn sie im Inland vorgenommen worden\nAntrag gestattet.                                                  sind;\n(2) 1-Iat der Unternehmer zunächst nach der Ist-             3. die vorstehenden Voraussetzungen, das\neinnahme versteuert, so ist der Wechsel der                        Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-\nBesteuerungsart nur unter der Auflage zu gestatten,                gütungsfähigen Vorgangs und die Art und\ndaß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere                  Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-\nLieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich                  gütung (§ 73) müssen buchmäßig nach-\neingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung                      gewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2 sind\nversteuert. Er kanh aber die Entgelte, die er im                   sinngemäß anzuwenden;\n'Zeitpunkt des W(~chsels der Besteuerungsart für                 4. die Vereinnahmung des Entgelts für den\nspätere Lieferungen oder sonstige Leistungen                       ausgeführten Gegenstand ist durch die\nbereits vereinnahmt und versteuert hat (Vor-                       Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag\nschüsse, Anzahlungen), bei Bewirkung und Ver-                      abrechnenden Stelle zu belegen.\nsteuerung dieser Lieferungen und sonstigen                 (3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3 des Gesetzes)\nLeistungen in der Voranmeldung absetzen.                 wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraus-\n(3) Der Ubergang von der Besteuerungsart nach         setzungen vorliegt:\nder Solleinnahme zu derjenigen nach der Istein-                 1. Die Einfuhr des Gegenstands muß steuer-\nnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß                  pflichtig gewesen und die Ausgleichsteuer\nder Unternehmer die für spätere Lieferungen und                    nachweislich entrichtet worden sein;\nsonstige Leistungen im Zeitpunkt des Wechsels der               2. der Gegenstand darf vom Antragsteller\nBesteuerungsart bereits vereinnahmten Entgelte (Vor-               oder von einem anderen im Inland nicht\nschüsse, Anzahlungen) in der nächsten Voranmel-                    bearbeitet oder verarbeitet worden sein\ndung .hinzusetzt. Er kann aber die Entgelte, die er                (§ 12). Die im § 72 besonders zugelassenen\nim Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart für                  Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie-\nbereits versteuerte Lieferungen und sonstige                       ßen die Vergütung nicht aus, wenn sie im\nLeistungen noch zu erhalten hat (Außenstände),                     Inland vorgenommen worden sind;\nnach Vereinnahmung in der nächsten Voranmeldung                 3. die vorstehenden Voraussetzungen, d~s\nabsetzen ..                                                        Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die                  gütungsfähigen Vorgangs und die Art und\nnachträglich zu versteuernden Entgelte und die                     Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-\nabzusetzenden Entgelte in der Voranmeldung                         gütung (§ 74 Abs. 3) müssen buchmäßig\n(Steuererklärung) besonders aufzuführen.                           nachgewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2\nZu § 16 Absatz 1 des Gesetzes                                      sind sinngemäß anzuwenden;\n§ 70\n4. die Vereinnahmung des Entgelts für den\nausgeführten Gegenstand ist durch die Gut-\nVoraussetzungen für die Ausiuhrhändlervergütung\nschriftanzeige der den Devisenbetrag ab-\n(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrhändlerver-                      rechnenden Stelle zu belegen,\ngütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer (beim Vor-            (4) Bei gleichzeitigem Vorliegen de.r Voraus-\nliegen der Voraussetzungen . des Absatzes 2) oder        setzungen ßer Absätze 2. und 3 wird sowohl die\nder Ausgleichsteuer (beim Vorliegen der Voraus-          Umsatzsteuer_ als auch die Ausgleichsteuer vergütet.\nsetzungen des Absatzes 3) bei jedem der folgenden\nVorgänge gewährt:                                                                  § 71\n1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr-                           Gewerbliche Verwendung\nlieferung ,(§ 23) bewirkt hat;                   (1) Verbringen oder Versendung in das Ausland\n2. wenn der• Antragsteller einen Gegenstand       zur gewerblichen Verwendung in dem Unternehmen\nzwecks gewerblicher        Verwendung    in   des Antragstellers (§ 70 Abs; 1 Ziff. 2 und 3) ist\nseinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland      insbesondere\nverbracht hat;                                       das. Verbringen eines bereits verkauften Ge-\n3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder             genstands mit eigenen Beförderungsmitteln in\nim Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.          das Ausland,\nbeim Reihengeschäft) einen Gegenstand                das Verbringen oder die Versendung\nzwecks gewerblicher Verwendung in dem                    zum Verkauf (z.B. auf ein Lager, das der\nUnternehmen des Antragstellers (§ 71) zu                 Antragsteller im Ausland bei einer Zweig-\ndessen Verfügung in das Ausland ver-                     niederlassung, einem Spediteur oder einem\nsendet hat.                                             'Agenten unterhält),","812                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nzur     Bearbeitung oder Verarbeitung in      lage der Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag\neinem ausländischen Betrieb des Antrag-       abrechnenden Stelle nachgewiesen hat (§ 70 Abs. 2\nstellers für dem Auslandsmarkt,               Ziff. 4). Dabei ist jedoch das Folgende zu beachten:\nzum Gebrauch oder Verbrauch in einem                 1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförde-\nausländischen Betrieb des Antragstellers                rung und Versicherung des. Gegenstands\n(z. 13. Werkzeugmaschinen),                             außerhalb der deutschen Zollgrenze, in-\nzum :Einbau in eine Gesamtanlage im Aus-                ländischer Ausgangszoll oder ausländische\nland.                                                   Zölle und Einfuhrabgaben enthalten (z. B.\n(2) Die Ausfuhrhändlervergütung wird nicht ge-                  bei cif-Verkäufen), so sind diese Beträge\nwührt, wenn der Gegenstand zu anderen Zwecken                      abzusetzen;\nals zur gewerblichen Verwendung in das Ausland                  2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis\nverbracht oder versendet worden ist. Als Ver-                      zur deutschen Zollgrenze entstandenen\nbringen oder Versendung zur gewerblichen Ver-                      Kosten für die Beförderung und Versiche-\nwendung gilt es nicht, wenn Gegenstände mit der                    rung des Gegenstands nicht enthalten (z. B.\nAbsicht der Wiedereinfuhr zu Beförderungs-, La-                    bei Verkäufen ab inländischem Werk oder\ngerungs- oder Veredelungszwecken oder zum                          Lager), so kann der Antragsteller diese\nvorübergehenden Gebrauch in das Ausland ver-                       Beträge hinzusetzen.\nbracht oder versendet werden (z. B. als Aus-\nDas in dieser Weise berichtigte Entgelt (Entgelt\nstellungsgegenstand, Muster, Umschließung, Be-\nfrei deutsche Zollgrenze) ist die Bemessungsgrund-\nförderungsmittel, Handwerkszeug · oder Reisegut).\nlage. Hat der Antragsteller den ausgeführten\n(3) Die Ausfuhrhändlervergütung wird auch nicht\nGegenstand frei deutscher Zollausschluß oder See-\ngewährt, wenn Gegenstände in das Ausland zurück-\nhafenplatz verkauft (z. B. fob.,.. Bremen), so ist das\ngebracht werden, die vorher mit der Absicht der\nunberichtigte Entgelt die Bemessungsgrundlage.\nWiederausfuhr zu den im Absatz 2 genannten\nZwecken in das Inland eingeführt waren.                     (2) Hat der Antragsteller im Fall des Verbringens\nin das Ausland (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2) oder im Fall\n§ 72                         der Versendung in das Ausland zu seiner Ver-\nBesonders zugelassene Bearbeitungen              fügung (§ 70 Abs. 1 Ziff. 3) den Gegenstand zur\nund Verarbeitungen                   Zeit der Antragstellung noch nicht verkauft, so\nAls besonders zugelassene Bearbeitung und Ver-         treten an die Stelle des Entgelts die folgenden\narbeitung im Sinn des § 70 Abs. 2 Ziff. 2 und            Bemessungsgrundlagen:\nAbs. 3 Ziff. 2 gilt es, wenn:                                   1. Wenn der Antragsteller den Gegenstand\n1. Altmetalle zu Remelted-Metallen umgeschmol-                  im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet\nzen werden;                                                  hat (§ 12), so ist Bemessungsgrundlage der\n2. Augengläser facettiert (am Rand geschliffen)                 Einkaufspreis des Antragstellers. Hat der\noder in Fassungen eingesetzt werden;                         Antragsteller nicht frei deutsche Zoll-\n3. Fel1e und Häute getrocknet werden;                           grenze, deutscher Zollausschluß oder See-\n4. in Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge                hafenplatz eingekauft, so kann er die\noder Schienenfahrzeuge erworbene Motore                      Kosten für die Beförderung und Ver-\noder Einbauinstrumente eingebaut werden;                      sich~rung des Gegenstands bis dorthin\n5. in I lündschuhe Knöpfe eingeschlagen oder die                seinem Einkaufspreis hinzusetzen (Ein-\nHandschuhe geformt werden;                                   kaufspreis frei deutsche Zollgrenze);\n6. Möbel gebeizt werden;                                     2. wenn der Antragsteller den Gegenstand im\n7. textile Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Ferlig-              Inland in einer durch § 72 besonders zuge-\nerzeugnisse veredelt werden. Als Veredelung                  lassenen Weise bearbeitet oder verarbeitet\ngilt das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden,                hat, so ist Bemessungsgrundlage der Wert,\nBedrucken, Besticken, Bleichen, Dekatieren,                  der am Ort und zur Zeit des Verbringens\nEntfetten, Färben, Gaufrieren, Glätten, Haspeln,             in das Ausland für einen Gegenstand\nImprägnieren, Kalandern, Kämmen, Karboni-                    gleicher oder ähnlicher Art von Wieder-\nsieren, Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren,                verkäufern gezahlt zu werden pflegt. Wird\nNoppen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten,                 beim Verbringen ein Wert ermittelt (z. B.\nSengen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen,                  auf einer Konsulatsrechnung zur Berech-\nZwirnen und das Bearbeiten oder Verarbeiten                  nung des ausländischen Zolls), so ist dieser\nvon Geweben zu Waren der Zolltarifnummern                    Wert zugrunde zu legen.\n506 A bis D (z. B. zu Buchbinderzeugstoffen,          (3) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-\nPausgeweben, Wachstüch, Oltuch oder Leder-         fahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der\ntuch);                                             Antragsteller hergestellt und in die er erworbene\n8. Verbandstoffe aus Watte und Mull durch             Motore oder Einbauinstrumente eingebaut hat\nImpr~ignieren und Zerschneiden hergesteJlt         (§ 72 Ziff 4). ist die Ausfuhrhändlervergütung für\noder Catgutfäden mit Jod imprägniert werden.       die Motore und Einbauinstrumente nach deren Ein-\n§ 73                        kaufspreis zu bemessen.\nBemessungsgrundlage                                            §  74\nder Ausfuhrhändlervergütung                      Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung\n(1) Bei der Bemessung dE~r Vergütung der Um-\nsatzsteuer (§ 70 Abs. 2) ist von dem Entgelt (§ 10)         (1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird von\nauszugehen, das der Antragsteller für d('!Il aus-        der Bemessungsgrundlage (§ 73) wie folgt berechnet:\ngefüh rlen Gegenstand vereinnahmt und durch Vor~                1. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ ,73","Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                         813\nAbs. 1): von 92 vom Hundert des Entgelts   er die erhaltene Vergütung im nächsten Ver-\nfrei deutsche Zollgrenze;                  gütungsantrag zur Absetzung anzugeben oder, wenn\n2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis    ein solcher nicht binnen sechs Monaten zu stellen\n(§ 73 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3): im Falle ist, innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe\ndes § 73 Abs. 2 Ziff. 1 vom vollen Ein-    an das Finanzamt zurückzuzahlen.\nkaufspreis frei deutsche Zollgrenze, im       (2) Stellt das Finanzamt nach der Festsetzung\nFalle des § 73 Abs. 3 vom vollen Einkaufs- und Zahlung· der Vergütung fest, daß die Voraus-\npreis;                                     setzungen für die Bewilligung der Vergütung nicht\n3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 73       oder nicht mehr vorliegen, so hat. der Antragsteller\nAbs. 2 Ziff. 2): vom vollen Wert.          auf Anforderung die Vergütung zurückzuzahlen.\n(2) Der Vergütungsatz beträgt für die Umsatz-        Zu § 16 Absatz 2 des Gesetzes\nsteuervergütung bei Getreide, bei Mehl, Schrot\n§ 11\noder Kleie aus Getreide oder bei daraus her-\ngestellten .Backwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 b des                 Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung\nGesetzes) einundeinhalb vom Hundert, bei Frisch-              (1) Auf Antrag wird eine .Ausfuhrvergütung bei\nmilch, Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz, Mar-         jedem der folgenden Vorgänge gewährt:\ngarine, Kunstspeise- und Plattenfett, pflanzliche                  1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr-\nOle), Zucker, Grieß und Teigwaren (§ 7 Abs. 2                        . lieferung (§ 23) bewirkt hat;\nZiff; 1 des Gesetzes) drei vom. Hundert, bei allen                 2. wenn der Antragsteller einen Gegen-\nübrigen Gegenständen vier vom Hundert der                              stand zwec:ks gewerblicher Verwendung in\nBerechnungsgrundlage (Absatz 1).                                       seinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland\n(3) Die Ausgleichsteuer (§ 70 Abs. 3) wird mit                   verbracht hat;\ndem Betrag W!rgütet,. der nachweislich entrichtet                  3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder\nworden ist. Kann die Höhe der Ausgleichsteuer                          im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.\nnicht nachgewiesen werden, so ist als Vergütung                       -beim Reihengeschäft) einen Gegenstand\ndie Hälfte des Betrags zu gewähren, der sich gemäß                     zwec:ks gewerblicher Verwendung in dem\nAbsätze 1 und 2 und § 73 als Vergütung der                            Unternehmen des Antragstellers (§ 71) zu\nUmsatzsteuer ergibt oder ergeben würde, wenn                          dessen Verfügung in das Ausland ver-\neine solche in Betracht käme.                                          sendet hat.\n§ 15                         (2) Die Vergütung wird • jedoch nur gewährt,\nAntrag für die Ausfuhrhändlervergütung         wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:\n1. Der Gegenstand darf weder ein Edelmetall\n(1) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist\n(§ 29 Abs. 2 Ziff. 9a) noch einer -der im\nvon sechs Monaten nach Schluß jedes Kalender-                          § 4 Ziff. 8 des Gesetzes genannten Gegen-\nvierteljahrs zu stellen                                                 stände sein;      ,\n1. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt\n2. die Lieferung des Gegenstands an den\n(§ 73 Abs. 1) für die im abgelaufenen\nAntragsteller darf nicht als Ausfuhrliefe-\nKalendervierteljahr vereinnahmten Ent-                rung (§ 23) steuerfrei gewesen sein;\ngelte;\n3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht\n2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-\nnur durchgeführt worden sein;\npreis oder Wert (§ 73 Abs. 2 und 3) für\n4. die vorstehenden Voraussetzungen, das\ndie Einkaufspreise oder Werte der Gegen-              Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-\nstände, die im abgelaufenen Kalender-\ngütungsfähigen Vorgangs und die Art und\nvierteljahr in das Ausland verbracht oder             Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-\nversendet _worden sind.\ngütung (§ 78) müssen buchmäßig nach-\nDas Finanzamt karin dem Antragsteller gestatten,                        gewiesen sein. §§ 14 und 26 sind sinn-\nstatt des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat.                      gemäß anzuwenden;\nals Vergütungszeitraum zu wählen. In diesem Fall                  5. die Vereinnahmung des Entgelts für den\nbeginnt die Ausschlußfrist ari Ende des Kalender-\nausgeführten Gegenstand ist durch die Gut-\nmonats. Der Vergütungszeitraum darf nur mit\nschriftanzeige der den Devisenbetrag ab-\n·Zustimmung des Finanzamts gewechselt werden.\nrechnenden Stelle zu belegen;\n(2) Der Antragsteller hat den Antrag nach dem               6. der Antragsteller hat die Tarifierung des\nMuster zu stellen, das der Bundesminister der                          ausgeführten Gegenstands entsprechend\nFinanzen bestimmt. Soweit der Antragsteller die\ndem Statistischen Warenverzeichnis für\ndarin verlangten Angaben nicht sogleitll bei der\nden Außenhandel durch eine von der\nAntragstellung machen kann, hat er sie innerhalb\nzuständigen Zollstelle bescheinigte Aus-\nder Ausschlußfrist (Absatz 1) nachzuholen. Er kann\nfertigung der Ausfuhrerkl~rung nach-\ndie im Vergütungsantrag gemachten Angaben                             zuweisen.\ninnerhalb der Ausschlußfrist ändern und ergänzen,             (3) Soweit die Vorausetzungen der Absätze 1 UJJ.d\nauch wenn das Finanzamt auf den ursprünglich              2 und des § 70 gleichzeitig vorliegen, wird sowohl\ngestellten Vergütungsantrag bereits einen_ Ver-           die Ausfuhrvergütung als auch die Ausfuhrhändler-\n1ütungsbescheid erteilt hat und dieser rechts-            vergütung gewährt. Die Ausfuhrvergütung entfällt\n. '.uäftig geworden ist.                                     jedoch, soweit die Ausfuhrhändlervergütung\n§ 16\n1. für die Umsatzsteuer nach einer im § 72\nRüdczahlung der Ausfuhrhändlervergütung                       besonders zugelassenen Bearbeitung oder\n(l) Gelangen Gegenstände, für die der Antrag-                    Verarbeitung oder\n. -:-ller eine Vergütung beantragt und erhalten hat,           2. für die Ausgleichsteuer gemäß § .70 Abs. 3\n,1 das .Inland zu seiner Verfügung zurück, so hat       gewährt wird.\n;.\nk.~··","814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 78                                                      § 82\nBemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung             Befreiung von dem Steuerheft und der Anzahlung\n{1} Die Bemessungsgrundlage ist bei der Ausfuhr-           (1) Von den im § 81 Abs. 1 und 4 genannten\nvergütung die~ gleiche wie bei der Ausfuhrhändler-•      Verpflichtungen si.nd solche Unternehmer befreit,\nvergülung (§ 73 Abs. 1 und 2). § 73 Abs. 2 Ziff. 2                1. die den Handel mit Zeitungen und Zeit--\nist anzuwernlen, wenn der Antragsteller den aus-                     schriften betreiben;\ngeführten CegensUmd im Inland hergestellt oder                   2. die an einem Markt im Sinn der §§ 64 ff.\nin einer durch § 72 nicht lwgünstigten Weise be-                     der Reichsgewerbeordnung in den Grenzen\narbeitet od<~r vcrnrbeilcl, d ber zur Zeit der Antrag-              der Marktordnung teilnehmen und lediglich\nsteJlung 110<.h nicht verkauft hat.                                  die innerhalb ihres land- und forstwirt--\n(2) Bei Fl u~Jzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-                   schaftlichen Betriebs erzeugten Gegen-\nfohrzcug()fl und Schienenfahrzeugen ist von der                      stände (§ 55) feilbieten;\nBmnessunqsgrundlage der Betrag abzuziehen, der                   3. die innerhalb des Gemeindebezirks ihrer\nbei der Al!sfuhrhäncllervergütung die Bemessunns-                    gewerblichen Niederlassung U1nsätze im\ngrunclldge bildPt (§ 73 Abs. ~{).                                   Rahmen des § 81 bewirken und Bücher\n§ 79                                      nach kaufmännischen Grundsätzen oder\nAufzeichnungen im Sinn des § 15 führen;\nVergütungsätze für Ausfuhrvergütung                      4. die außerhalb des Gemeindebezirks ihrer\n{1) Der Vergütungsatz beträgt für die Ausfuhr-                    gewerblichen Niederlassung Umsätze im\nvergütung bei                                                        Rahmen des § 81 bewirken und Bücher\n1. Fertigwaren (Vorerzeugnissen und End-                     nach kaufmännischen Grundsätzen führen;\nerzeugnissen) zweiundeinhalbvomHundert,                5. die einer vom Bundesminister der Finanzen\n2. Halbwaren eins vom Hundert,                               im Verwaltungsweg bestimmten Vereini-\n3. sonstigen    Gegenständen einhalb vorn                    gung angehören.\nHundert                                            (2) Die Unternehmer haben die ihnen in den\nder Bemessungsgrundlage (§ 78).                            Fällen des Absatzes 1 Ziffern 3 bis 5 erteilten\n(2) Zu den Halbwaren und den Fertigwaren (Vor-         Bescheinigungen über die Befreiung von der\nerzeugnissen und Enderzeugnissen) rechnen die in          Führung eines Steuerheftes (§ 84) bei Ausübung\nder Vergütungsliste 1 (Anlage 3) aufgeführten             des Straßenhandels bei sich zu führen. § 81 Abs. 3\nGegenstände der gewerblichen Wirtschaft. Die in           gilt entsprechend.\nder Vergütungsliste 2 (Anlage 4) genannten Gegen-                                    § 83\nstände der Ernährungswirtschaft sind wie Ferti9-                          Steuerheft beim Einkauf\nwaren zu behandeln. Sonstige Gegenstände im Sinn             Das Finanzamt kann die Führung eines Steuer-\ndes Absatzes 1 sind solche, die nicht als Halbwaren       hefts auch von einem Unternehmer verlangen, der\noder Ferti9warnn gemäß Sätzen 1 und 2 anzu-               Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffent-\nsehen sind.                                               lichen Wegen, Straßen, Plätzen, Märkten oder an\n(3) Für die Eingruppierung eines Gegenstands           anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch\n{Absätze 1 und 2) ist die Tarifierung gemäß der Be-      Angestellte einkaufen läßt.\nscheinigung der Ausgangszollstelle (§ 77 Abs. 2\nZiff. 6) maßgebend.                                                                  § 84\nVerwalt.ungsanordnungen\n§ 80\nDie näheren Bestimmungen über die Ausfertigun9\nAntrag für die Ausfuhrvergütung, Rückzahlung           und Führung des Steuerhefts, über die Erteilung\nAuf die Ausfuhrvergütung sind § 75 (Antrag)            von Bescheinigungen bei Befreiung gemäß § 82\nund § 76 (Rückzahlung) sinngemäß anzuwenden.              Ziff. 3 bis 5, über den Veranlagungszeitraum und\nZu § 17 des Gesetzes und§ 101 der Reichsabgabenordnung    über die Abrechnung nach Ablauf des Veranlagungs-\n§ 81\nzeitraums trifft der Bundesminister der Finanzen\nim Verwaltungsweg.\nS tranenhandel\n(1) Ein Ul'lternehrner, der ohne Begründung einer               Geschäftsveräußerungen\ngewerblichen Niederlassung oder außerhalb seiner                                     § 85\ngewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus                  (1) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen\noder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, unterliegt der Umsatzsteuer. Eine solche Veräuße-\nMärkten oder an anderen öffentlichen Orten (z, B.         rung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein\nauf einem der Offentlichkeit zugänglichen Privat- in der Gliederung eines Unternehmens gesondert\ngrundstück) Umsätze ausführt (Straßenhandel be- geführter Betrieb im ganzen übewignet wird. _\ntreibt), hat ein Steuerheft zu führen.                       (2) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen\n(2) Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanz .. an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömm-\narnt ausgefertigt.                                        linge ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt für\n(3) Ein Unternehmer, der Straßenhandel betreibt,       eine Veräußerung zwischen Miterben zur Erbaus-\nohne im Besitz eines ordnungsmäßigen Steuerhefts einandersetzung, wenn die Veräußerung inn~rhalb\nzu sein, ist gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung         von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen\nstrafbar.                                                 v,rird.\n(4) Das Finanzamt kann verlangen, und die Aus-            (3) Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für die\nfertigung des Steuerhefts davon abhängig machen,          dem Erwerber gelieferten Gegenstände (Besitz„\ndaß der Unternehmer gemäß § 1.7 des Gesetzes und          posten). Die Befreiungsvorschriften bleiben un-\n§ 101 der Reichsabgabenordnung den Eingang der . berührt. Die übernommenen Schulden können nicht\nSteuer durch Anzahlung sicherstellt.                      abgezogen werden.","Nr. 45 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                              815\n(4) Die Steuer beträgt stets eins vom Hundert des                     1. im Falle der Besteuerung nach verein-\nEntgelts.                                                                    nahmten Entgelten die Vereinnahmung des\nEntgelts,\n(5) Für die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräuße-\n2. im Falle der Be,otcuerung nach den Ent-\nrungen haftet der Erwerber des Geschäfts. § 116\ngelten für die bewirkten Leistungen d-ie\nder Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.\nLieferung. oder sonstige Leistung\n(6) Die auf den Vorgang der Geschäftsveräuße-                 nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist\nrung sich gründenden Umsatzsteuern werden mit                    die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am\nAblauf des Voranmeldungszeitraums fällig, in dem                 1. April 1951 galt. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Än-\n· das Geschäft im ganzen veräußert wird.                           derung des Umsatzsteuergesetzes und des Beför-\nderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-\nUbergangsvor.schriften                                gesetzbl. I S. 402) ist anzuwenden.\n(4) Die Ausfuhrhändlervergütung ist in Höhe von\n§  86\nvier vom Hundert der Berechnungsgrundlage zu\n(1) Die Durchführungsbestimmungen gelten vom                  gewähren, soweit der Einkaufspreis für· den Erwerb\n1. Juli 1951 ab in der vorstehenden Fassung.                     der Gegenstände nach dem 30. Juni 1951 gezahlt\nworden ist.\n(2) Soweit Umsätze steuerlich begünstigt werden\n(5) Die Ausfuhrvergütung ist nach den Sätzen\n(§§ 12, 24, 27, 28, 29, 30, 48, 62, 72, Freiliste 2 und\nvon einhalb, eins oder zweiundeinhalb vom Hun-\nVerzeichnis der besomfors zugelassenen Bearbei-\ndert der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn\ntungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr). sind\ndie Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem\ndiese Vorschriften anzuwenden, wenn die Lieferun-\n30. Juni 1951 vereinnahmt worden sind. Dies gilt\nge:c. oder sonstigen Leistungen nach dem 30. Juni\nnicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Ver-\n1951 ausgeführt worden sind.\ngütungen nach dem vereinbarten Entgelt (Soll•\n(3) Soweit Steuervergünstigungen wegfallen oder               einnahmen) gewährt worden sind oder gewährt\nSteuersätze erhöht werden (§§ 24, 27, 56, 58, 61, 85             werden (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über steuerlich~\nund Freiliste 2), sind diese Vorschriften anzu-                  Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom\nwenden, wenn                                                     28. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 405 -).\nAnlage 1                                                                         Anlage 2\n(Zu § 20 Abs. 2 Ziff.                                                                    (Zu § 22)\nund § 21 Ziff. 1)\nFreiliste 2                                                             Verzeichnis\n(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr)\nAltmaterial                          Kaolin     (Porzellanerde), ge-               der· besonders zugelassenen Bearbeitungen und\nAsbest                                  schldmmt                                           Verarbeitungen nach der Einfuhr\nBalata                               Kapok\nBastfasern (z. B. Plachs, l Lrnf, Kau1 sch uk                              Die Steuerfreiheit gemäß §§ 20 und 21 wird nicht aus-\nRamie, Jute und andern Klccsaaten                                     geschlo_ssen, wenn:\nHartfasern); Werg und Ah- Kolonialwaren aller Art ein-                    1. Bettfedern oder Daunen gereinigt, sortiert oder gemischt\nfülle hiervon                         schließlich der Nüsse und ·             werden;\nBettfedern                              Nußkerne, jedoch mit Aus-\nBorsten                                 nahine der anderweit nicht          2.  Borsten   sortiert, gewaschen,     gebleicht, gefärbt  oder  zu-\nCrin d'Afrique                          ~Jernrnnlen frischen Früchte            gerichtet werden;\nDaunen                               Korkholz; Kork in Streifen,             3. Drogen, roh, und Gewürze zu handelsüblicher Ware\nDrogen, roh                             Scheiben      und      Würfeln;         zerkleinert, geschnitten, gemahlen oder pulverisiert\nEdelsteine und Halbedelsteine,          Korknbfolle,      auch   Kork-          werden;\nungefaßt                              schrot,    Korkmehl,     Kork-      4. Edelsteine und Halbedelsteine (ungefaßt) sortiert, ge-\nFarbhölzer, roh                         wolle                                   klopft oder gebrannt werden;\nFelle (auch zur Pelzwerk- Krabben (Garnelen)                                5. Farbhölzer gemahlen oder extrahiert werden;\nbereitung), roh; enthaarte, Meerschwämme, roh\nhalb- und ganzgare, noch :t-.1uscheln: Mies- und andere                   6. Fische oder Krabben (Garnelen) sortiert, gesalzen, ge-\nnicht gefärbte oder weiter            Seemuscheln                             räuchert,   mariniert,  filetiert,  gefroren   oder   getrocknet\nzugerichtete        Schaf-    und Ole, tierische und pflanzliche              werden.\nZiegenfelle                           (roh)                                      Als Marinieren im Sinn dieser Bestimmung ist es an-\nF'ette, tierische und pflanz- Olsaaten und Olfrüchte aller                      zusehen, wenn Fische oder Krabben (Garnelen) entweder\nliehe (roh)                          Art                                     durch Salz in oder ohne Verbindung mit Gewürzen (z. B.\nFische:       frische    Süßwasser- Perlen, ungefaßt                            Gabelbissen) oder durch Salz in Verbindung mit Essig\nfische und Salzwasserfische Reis                                             und Gewürzen (z.B. Bismarckheringe) oder durch Braten\neinschließlich der frischen Rohseide                                         (z. B. Bratheringe, Bratschellfische, Fischkoteletten) oder\ngesalzenen Heringe                 Rohzucker                                 durch Kochen (z.B. Heringe in Gallert) in Veroindung\nFuttermittel:        Blut-,  Fisch-, Schwefel                                   mit Essig und Gewürzen zum Genuß zubereitet werden.\nFleisch- und Tierkörpermehl Stuhlrohr und anderes edleres                    Unter Filetieren im Sinn dieser Bestimmung ist das Ab-\nGerbstoffe mit Ausnahme der             Rohr                                    schneiden und Ausschneiden der nicht zum menschlichen\nGerbstoffauszüge                   Südfrüchte,     frische:   Apfel-         Genuß geeigneten Teile (z. B. der Schwänze, Köpfe und\nGewürze aller Art                       sinen, Pomeranzen, Zitronen             Gräten) zu verstehen;\nGrassaaten                            Tabakbli:itter,      unbearbeitet      7. Gerbstoffe gemahlen oder extrahiert werden;\nGummi in Platten und Stücken            oder nur fermentiert (Roh-\nHäute (auch zur Pelzwerk-               tabak); Tabakkarotten, -lau-         8. Hanf gehechelt wird;\nbereitung), •roh                     gen, -rippen und -stengel            9. Holz in der Längs- oder Querrichtung oder in beiden\nHarze aller Art                       Tee                                       Richtungen geschnitten, mit der Axt oder Säge befübeitet,\nHolz der Zolltarifnummern Tierhaare mit Ausnahme der                            zu Furnieren geschnitten oder gehobelt, gespundet oder\n74 bis 86                            Schafwolle                              gekehlt wird oder wenn Holzmasten (Telegraphenstangen,\nKäsestoff (Kasein)                    Wachs: Bienen- und anderes                Licht- und Leitungsmasten) geschält oder zyanisiert (~on-\nKaffee, roh                              Insektenwachs                          serviert) oder wenn Eisenbahnschwellen aus Holz getrankt\nKakao                                 Wein                                      werden. Wird Holz von einem Unternehmer, der es in der","816                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil!\nvorstehend bczcichnclen Weise bearbeitet, vor odr~i: nach\ndieser Bl•arbcitung auch sort ic•rt. so wird die Steuerfrei-\nheit auclt durch das Sorl ierl•n nicht ausgeschlossen;\nLfd.\nNr.\nl           Gegenstand                       St. Nr. (Ausfuhr)\n10   Kaffcf' q<'schjlt wird;\n11   Kc.1kao fermentiert wird;                                         13    Paraffin, Stearin, Wachse·. . .      241b, 247a-251, 258a, b\n12   Kc1pok rwrdrnqt. sortinl oder <Jt·mischt wird;\n14    S;::,nstige technische Fette u. Ole  130a, b, 142\n13   Lumrwn (l lc.1derp) rJC'rissc•u, druussic:c!r\"t, gewaschen, ge-\n15    Koks                                 238d\ntn~nnt,- karbonisi<!rl odc•r qe(;üht wecden;\n16    Rückstände der Erdöl- u. Stein-\n14   Nußkerne getrocknet, r)Cl('ini~Jt, ~,eschält oder zerkleinert\nkohlenteerdestillation          . 239g, 243a, d, 244b\nwerden;\n17    Kraftstoffe und Schmieröle .         239b-f\n15   Ole oder Fette, tierische~ und pflanzliche (roh), verarbeitet\nwerden, vorausgesetzt. dall diese VPrarbeitung nicht über         18    Teerdestilla tionserzeugrnsse .      245a-246d\neine Vered(dung /Spallcn. Mischen, Raffinieren, I-Iürten,         19    Chlorkalium, schwefelsaures\nKochen, Bleichen oder Dcsodorisieren} und über die Ge-                     Kali, Kalimagnesia                295a, 317V2, V3\nwinnun9 von Fettsäuren hirwusgcht;                                20   Thomasphosphatmehl                  • 361A\n16   Olsaatcn und Olfrüchte w~schlagen (gepreßt, extrahiert}           21   Sonstige Phosphordüngemittel          359a-360, 361B, 362A\nwerden. und zwar auch dann, wenn die dabei entstan-\n22    Stickstoffdüngemittel      • • • •   302, 303, 304B2, B3a, 84,\ndenen Cegenstände vom Hersteller weiterverarbejtet\nwerden, vorausgesetzt, daß diesC:~ Verarbeitung nicht über                                                      362B\neine Veredelung (Spalten, Mischen, Raffinieren, Härten,           23 Gerbstoffauszuge •         •          • 384a-e\nKodwn, Bleichen, Desodorisieren) und nicht über die Ge-         , 24 Sonstige chemische Halbwaren .          88, 98d, 158, 235b, 266,\nwinnung von Fettsäuren und die Herstellung von 01-                                                              269, 271-274, 291. 298\nkuchenrnehl hinausgeht Werden in das Inland einge•                                                             a-d, 304B1, 317D, 329a-\nführte und andere Olsc1aten und Olfrüchte zusammen                                                             330, 353a, 378A, C, D,\nverarbeitet oder werden die aus eingeführten Olsaaten                                                          651A3\nund CHfrüchten entstandenen Gegenstände mit aus an-               25 Sonstige Halbwaren .          • • •   • 89, 173a-174, 1781, 179b,\nderen Olsaaten und Olfrüchten entstandenen Gegen-                                                              238g, h, 378&, 605, 613,\nstünden vermisch!. so bleibt dadurch die Steuerfreiheit                                                        635, 769a1a, a2, e,\nfür denjenigen Anteil am Mischungserzeugnis unberührt,                                                         772a1a, a2-c\nder den ein~1eführten Olsaaten und Olfrüchten entstammt;\n26    Gußröhren                            778, 779\n17.  Perlen (ungdnßt) sortiert oder gebleicht werden;\n27   Stahlröhren                           793-795b\n18.  Reis gesch~ilt, qebrochen, poliert oder glasiert oder zu\nReis~Jrieß oder Reismehl (einschl. Reisfuttermehl) ver-           28   Stab- und Formeisen                 • 785A1-B\narbeitet wird;                                                    29    Blech aus Eisen.                   • 786a-7~0\n19   ungefürbte ungezwirnle Rohseide einmal gezwirnt wird;             30    Draht aus Eisen                      791-792b\n20.  Stuhlrohr durch Spalten ocfor lfobeln zugerichtet oder            31    Eisenbahnoberbaumaterial             796a-c\ngebleicht, lackiert, ~Jefürbt oder für Handelszwecke sor-         32   Schmiedbarer Guß, Schmiede-\ntiert wird;                                                                stücke          . • . • • •       797-798e\n21   Tabak fermentiert wird;                                                 Stangen, Bleche, Draht usw. aus:\n22.  Tee verschiedener ausllindischcr Sorten gemischt wird;            33       Kupfer, Kupferlegierungen         870a-873, 877c, d\n23.  Wein dC'r Kdlcrbehandlnnq im Sinn des Artikels 4                  34       Aluminium, Aluminiumlegie-\nAbsdmitl A <lcr Verordnun~J zur Ausführung des Wein-                      ·rungen .                          845-849a\ngesetZE\\S vom IG. Juli 19]2 (ReichsrJf!Setzbl.._ I s:. 358)       35       sonstigen unedlen Metallen .      851, 852, 856-858, 859c,\nunterworfen, abgestochen odt!r mit. anderen erngrfuhrten                                                        861, 862, 863c, 865, 866,\nWeinen gemischt wird.                                                                                          880d, 881a-882b, 886\nAnlaqe 3\n36 Echtes Blattgold                        771b\n(ZU § 75)\n37 Echtes Blattsilber                      776c\nVergütungsliste 1\nHalb- und Fertigwaren der gewerblichen Wirtschaft                                               B. Fertigwaren\nim Außenhandel\nGewebe, Gewirke und dgl. aus:\nlfd.                                              St. Nr (Ausfuhr)\")                Seide, Reyon (Kunstseide)\nNr.              Gegcnsland\noder synthetischen Fasern         401a-h.408b, 410a-41 l\nA. Halbwaren                                 2      Zellwolle ._ . . . . . •          505A-M, Ql-Q4\n3      Wolle u. anderen Tierhaaren       427-433, 436, h.505R3\nRohseide u. Seidengespinste .        391a-393, 398a-e, 400,          4      Baumwolle . . • • . • .           445, 446a, c-458, 464a-465c:\nh.400                         s      Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern    487-500a, 501, h.505R1,\n2 Reyon      (Kunstseide), synthet.                                             und dgl.                            506A-D\nFasern, auch gezwirnt              394a-395, 399b                  6   Leder . . . . • . . . .              544-h.554\nGespinste aus:                                                       7   Felle zu Pelzwerk, bearbeitet        563a\n3      Zellwolle . . . . . .              504A1-E                         8   Papier und Pappe                     651Ala-A2, A4,\n4       Wolle u. anderen Tierhaaren       417-h.426                                                                  652-655B3a, B3c-656a\n5      Baumwolle                          439-443                         9 Furniere, Sperrholz, Faßholz           82, 615A1, A2, 616A-621b,\n6       Flachs, l-Ianf, Jute, Hartfasern                                         und dgl.          . . . . .         623A1-B, 628a\nund dgl.           . . . . .      472a-477b, 478-483a           10 Steinzeug-, Ton- und Porzellan-         694, 695, 720a, 722, 727\n7    Bau- und Nulzholz (Schniltholz)      76a-g, 78-81, 83a, b                   Erzeugnisse .                        bis 729, 733a1, a2\n8    Holzmasse, Zellstoff .               649-650c                      11 Glas                    • . . . .       740a, 741e-747b, 750-752\n9    Kautschuk, bearbeitet                570-573b, 582, 583            12 Chemisch hergest. Kunststoffe           381C-F2, 508a-509, 601,\n10     Glasmasse, Rohglas .                 735, 736, 737g, m, 741a-d                                                  603, 639f, 65 lB, 670d\n11     Zement                               230a                          13 Teerfarbstoffe . . . • • • ,            319-321\n12     Sonstige mineralische Baustoffe                                    14 Sonstige Farben, Firnisse, Lacke        322-328b, 331A-336a1,\nund dg l. . . . . . . . .          240b., c, 680-683b, 684,                                                   341-343, 345-h.346\n685, 696-701, 704, 713      15 Leim und Gelatine          . • • •    . 375a-376\nbis 719, 724a, b\n16 Sprengs_toffe, Schießbedarf,\n') Nummern des Stutistischen Warenverzeichnisses für den Ausfuhrhandel            Zündwaren • • • • •               363-370\n(Ausfuhr)","Nr. 45 --- Tag, der Au?gabe: Bonn, ,4.en 1 L September 1951                                    817\nUd.\n!k              Gcgensta:nd                       St.. Nr. (Ausfuhr)   Lfd.\nNr. l           Gegenstand                     St. Nr. (Ausfuhr)\nn  l Sonst. chem. Vorerzeugnisse        )Bi:12, 99, 246e-g, 267, 275   49 Edelmetall-, vergoldete u. ver- 771a, c, 775-776b, h.776c,\nsilberle Waren . . , . •           883-885a, c\n1                       •               bis 279b, 283, 286-290,\n1                  ..                   292-294b, 295b-297, 299\nbis 301, 304A1, A2, B3b,    50 Sonstige Waren aus unedlen           B49b, h.849b, 853b-h.8S,1c,\n305a-310, 312-317C, E-N,             Metallen • • • • • , •      .     859a, b, h.859c, 863a,\nl\nl\nP-V1. V5-h.317V7, 347a\nbis 351, 354, 379a-c,\n:381/\\, B. 500b, 678b\nb, h.863c, 8b8, h.868,\n887-889c, e, 891E9,\nh.B91 E9\n18 Eiscnbahnlaschcnschrdubcn usw. 820a\n:J.9 Sonstige Vorerzeu~Jnisse •          587-SBBb, 609, 648a,           51    VVerkzeug maschinen (einschl.     904a-d, 906D20dl,\n657b 1, · 670a 1, 678a, c,          VValzwerksanlagen)                906D21a\n679, 705-707\n20 Speise- und Indt1stri11salz • •       2BOa                           52 Maschinen für die Sp1hnsto1f-, 817~819, 841b2, 895al-\n21 Graphit . . . . .                                                            Leder- u. Lederwarenindustrie      902c, 906D16a-c, D20b\n221d ·\n22 Baryt, Peldspat usw.                , 232d-c\n23 Seidenzwirn     usw: .                ]!)9ü\n53 Land w1 rtschaftl i ehe Maschinen    80Bb, 816a, b,\" 893Bla,\nB2a, 905a1-c, 906C-D3b\n24 Baumwollzwirn                         4'14a, b\n54 Dampflokomotiven                     801a, 892a-d, 893A4,\n. ,25 Garn aus Ii'a~f o<le1\nSpinnstoffen. : • •                                             55 Kraftmaschinen                       i393A2, A3, 894a-dlb,\ne 1-f3, h-1, p\n56 Pumpen, Druckluftmaschinen·\nund dgl.                      . 903a, b, 906A, B2, D10,\nD11, 015, 906021b\nStrick-, Wirkwaren u. dgl. aus:                                   57    Fördermittel                   . 807a, b, 894g, m, 906D12\n26      Seide oder Chemiefüscrn .        409A1-B4, h.412b, 505N-F       58    PapH~r- und Druckmaschinen        906D9, D13, D18, D19,\n27       Wolle u. anderen Tierhaaren 434-435b3                                                                    906D21c\n28      Baumwolle                        459-460b, 463a, b              59    Büromaschinen . . . . • •         891A 1-C, D3a, D3b,\n906D20c\nSonstige Klcidu,ng_ u. dgl. aus:\n60    Maschinen für die Ncthrungs- u ..\n29      Seide oder Chemiefat:-2rn .      517a-e, 520B1-B4                       Genußmittelindustrie            906D5a-D8, D20a,\n30       Wolle u. anderen Tierhaaren     518a-d                                                                    906D21d\n31      Baumwolle . . . . . . .          446b, 519a-g                   6l    Sonstige, Maschinen • •        , 780A, 783e, 804a, b,\n32      Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern                                                                             813a2, 813e, 814a,\nund dgl. . . • • • •             520Al-A4, 521b-522b                                                       815alb, 816c F2, 836A,\n33    Hüte     . . . • • • • • ,         533a-h.542b                                                               874a, 893A1, 894n,\n34    Sonstige Spinnstoff waren , '. .   412a, b, 461, 462, · 466-468,                                            906D14, D17, 906D20d2,\n477c, 484, 485a, 502a, b,                                              906D21e, h.906D21e\nh.505R2, 511-h.514b, 516,  62    Wasserfahrzeuge • . • • •         921a-924\n519h, 521a, 522c-527,       63 Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge        893B 1b, B 1c, B2b, B2c,\nh.543                                                                  894d2e, d2f, o, 915a1-f\n· 35 Pelzwaren       . . • ,             • 564, 565, h.566                64 Fahrräder        . . . .   . .  . • 916, 919, 920\n36 Schuhe aus Leder . •                • 555-556e                       65 Sonstige Fahrzeuge .       . .  •    631g, 913-914d, 917a-918\n37 Andere Lederw,uen •                   557-h.562c                     66    Elektrotechnische Erzeugnisse\n38 Papierwaren                           655B3b, 65Gb, 657a, b2a-               (auch elektr. Maschinen}        648b-d, 890, 891Dlb1,\n661, 664a-669, 670a2a-c,                                                906B1, 907a-h.912F7\ne-672. 673b, h.673b         67 Uhren . . .                          929a-932, 934C2-h.936\n39 Bücher, Karten, Noten, Bilder         674a-h.677b                    68 Feinmechanische und optische\n40 Holzwaren • . • • , • • • 595-h.600, 615B, 622, 624                          Erzeugnisse . . . .             814b, 89102, El-E6,\nbis 627, 628b-631f,                                                    934B2, 948a-964h\n632-h.634, 636-638c, 643,    69    Waren aus Wachs oder Fetten;\n644          . .                    Seifen . . . . . . . . .        252-256, 262-h.264\n41 Kautschukwaren                      • 574a-580a, 581, 584-h:586 ;    70    W ar.en . aus Zellhorn und ähn-\n42 .Ste'inwaren .· •                     68Jd, 687-693, 702, 703,               lichen Kunststoffen             640a-e\nh. 712, 725, 726            71    Belichtete Filme . . . • •        639b-d2\n43    Steinzeug-, Ton-, Steingut- und                                   72    Photochemische Erzeugnisse .      639ai e,    663a, . Q, •749\nPorzellanwaren· . • • • • • 720c, 721, 723, 730a-732,           73    Farbwaren                         336a2-h.340e\n733b-f, h.734, 765\n74    Pharmazeutis.che Erzeugnisse      217, 282, 284, .285, 380a,\n44    Claswaren                          737a f. 'h-1; n-739e, 740b,\n0\nb, 382, 385-388b\n754-764, 767a-e2, h.768 ·\n75 Kosmetische Erzeugnisse ;            355-h.358             .\n45.   Messerschmiedewaren                836Bla'-B2b\n76 Sonstige ehern. Erzeugnisse          259, 260, 344, 37i, 390a-d,\n46    Werkzeuge und landwirtschaftl.                                                                               h.390d\nGeräte . . · . ·• , • • • . 806b, 808a, 809-813a1;\n77 Musikinstrumente                     891Dla1, a2, Dlb2, 937a-\n813b-d, 815a1a, 815a2-\nh.815c                                                                 h.945\n78 Kin~erspielzeug, Christbaum-\n47:   Sonstige. Eisenwaren               780B-782b, 783f-h2, 799f-                                              946a, b\nschmutk\n80Qb, 801 b-803, 806a,                                              507, 510, 530a-532, 556f,\n841bl. clr842, h.843f       79 Soristige Enderzeugnisse • •\n566, 567, 589-h.594, 602,\n816d, 820b-835, 83(3B3-                                                 604, 606-608, 611, 612,\n48 Waren aus Kupfer und Kupfer-                                                                                    614. h.6'14, 646a~647,\nlegierung~n. . • • . . . . 874b1-877b, 878a-880c,                                                          648e, h.648e; · 662, 678d,\nh.880d                                                                  708-712. 885b, 889d,\n926, 927, A~h. I, II","818                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 75)  Lfd.\nNr. l                  Gegenstand\nStat. Nr.\n(Ausf.)\nVergütungsliste 2\n40 Tomaten                                                 331\nGegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren             41 Pilze (Champignons, Trüffeln, Morcheln, Pfeffer-\nzu behandeln sind.                                   linge usw.)\n42 Zwiebeln\n43 Bohnen\n•  • i   • i\ni\n.. .. ..   33m\n33n\n33 o\nLfd.                                                         Stat Nr.                                               j\nNr.                        Gegenstand                                    44 Erbsen (Schote11) •                                     33 p\n(Ausf.)                                         • • i\n45 Gurken, Kürbisse •                                     33 q\nG e t r e i d e , nur anerkanntes Saatgut, u. zwar:                46 Meerrettich                                             33 r\n1 Roggen                                     •                       47 Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-,\n. ..\n2                                                            2a               Kohl-, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben,\nWeizen                                                                     Knollensellerie                                   33 s\n3  Spelz                                 •  i •              2b\n48 Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie                       33 t\n4  Gerste                                                    3\n49 Petersilie, Stangensellerie (Bleichsellerie)           33 u\n5  I-'lafer                                                  4\n50 Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Auberginen\n6   Malz mit Ausnahme des gebrannten (62 b) und                               (Eierfrüchte), Lauch, Knoblauch, Pastinakwur-\ngemahlenen (162 c, 165): auch anderes zu                               zeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwur-\nBrauzwecken dienendes Malz (Farb-, Kara-                               zeln, Majoran und andere frische Küchen-\nmel- usw. Malz)                                        9\ngewächse                                           33v\nI-1 ü l s e n f r ü c h t e , nur anerkanntes Saatgut,             51 Mate (Paraguaytee), Apalachentee, Lorbeerblät-\nund zwar:                                                              ter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und\n7  Speisebohnen                                             11 a              sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Ge-\n11 b              nußmitteln dienende Blätter und Kräuter,\n8  Speise-, Futtererbsen\ngetrocknet, auch zerkleinert                       34\n9 Futter- (Pferde- usw.)Bohnen                             12 a\n52 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst\n0 l f r ü c h t e . nur anerkanntes Saatgut, und                           einfach zubereitet, Artischocken, Melonen,\nzwar:                                                                  Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerklei-\n10   Raps und Rübsen .                                        13 a              nert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt,\n11   Senf                                                     13 C              gebacken oder sonst einfach zubereitet .           36\n12   Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen-                           53 Gurken, einfach zubereitet, in Behältnissen bei\nsamen, Madiasarnen, Erdmandeln, Behennüsse,                            einem Gewicht von 10 kg und darunter .             37 a\nKapok- (Wollbaum-)Samen, frische Lorbeeren,                     54 Küchengewächse (ausgenommen Gurken der Nr.\nNigersamen, Buchenkerne, Erdnüsse in der                               37 a) einschließlich der als solche dienenden\nSchale, Erclnußkcrnc, Sesam •                        14                Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, ge-\n13   Leinsaat                                                 15 a              trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach\n15 b              zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 - 36\n14    Hanfsaat\nfallen; unreife Speisebohnen und Erbsen (reife\nSämereien, mir anerkanntes Saatgut, und                                    und unreife). gebacken oder sonst einfach zu-\nzwar:                                                                  bereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen\n15  Rotklcesaat                                              18 a              Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt,\n16  Luzernesaut                                              18 b              gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sauer-\nkraut {Sauerkohl); Sämereien zum Genusse,\n17  Serraclellasaat                                          18 C              gepulvert, gebacken oder sonst einfach zu-\n18  Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge-                              bereitet                                           37b\nnannte Kleesaaten                                    18 d\nLebende Pflanzen und Pflanzen-\n19  Raygras, Timotheesaat .                                  19 a              t e i 1 e. und zwar:\n20   Kanariensaat (Spitzsamen)                                19 b       55   Forstpflanzen                                        38 C\n21   Andere Grassaat aller Art                                19 C       56   Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stämme)                38d\n22   Runkelrübensarncn einschl. Salalbeten- (Rot-                      57    Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher und\nrüben-) und Mangoldsamcm                             20 a              -stämme                                           38 e\n23  Zuckerrübensamen                                         20 u       58   Allee-, Park- u. andere Zierbäume, Ziersträucher     38 f\n24  Andere Fcldrübensamcn; Wundklee-, Hornscho-                         59   Trockene Knollen einschl. Begonien, Gloxinien,\ntenklee-, Sumpfsd10tenklee-, Spargelsamen;                             Gladiolen                                          40 b\nGurken-, Kürbis-, Melonensamen; Zichorien-\nsamen u. cL n. ~J. Si:imercien für den Landbau       21 a       60   Blumen, Blätter (auch Palmwedel u. zu Fächern\n25  Möhren-, Gemüsesamen, Dillsaat                           21 b              zugeschnittene Palmblätter). Blüten, Blüten-\nblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige\n26  Blumen-, Tabaksamen                                      21 C\n(auch solche mit Früchten); zu Binde- oder\n27   Kar toff c l n, frisch, nur anerkanntes Saatgut         23                Zierzwecken getrocknet, getränkt (impräg-\n28  Hopfen                                                   ~o                niert) oder sonst zur Erhöhung der Dauer-\n31                haftigkeit zubereitet, auch gefärbt                44 a\n29  Hopfenmch1 (Lupulin)\nK ü c h c n g e w ü c h s c~ . und zwar:                                0 b s t, und zwar:\n30  Rotkohl {Rotkraut)                                       33 a       61 Weintrauben (Weinbeeren), Tafeltrauben, frisch         45 a\n31  Weißkohl {Weißk rnul)                                    33 b       62 Weintrauben, gemostet, gegoren: Weinmaische            45 C\n32   Wirsinglrnhl (Savoye1 -. Welsch-. Börskohl)             33 C       63 Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch. ausge-\n33  Blumenkohl (Karviol, Broccoli, Spargelkohl).             33 d              schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder\neinfach zubereitet                                 46\n34   Rosenkohl                                               33 e\n35  Blätterkohl (Braun-, Butter-, c;rünkohl). Schnitt-                       A n d e r e s O b s t , frisch, und zwar:\n33 f                                                                 47 a\nkohl                                                            64   Äpfel\n36  Artischocken                                             33 g                                                                 47b\n65    Birnen, Quitten\n37   Melonen                                                  33 h       66   Pfirsiche                                            47 C\n38   Rhabarber                                                33 i       67   Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Mirabellen,\n39   Spargel                                                  33 k              Reineclauden usw.)                                 47 d","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                                          819\nLfd.\nNr.  l                    G e g e'n s t i1  n d             Stat. Nr.\n(Ausf.)\nLfd.\nNr.\nl                     Gegenstand                             Stat. Nr.\n(Ausf.)\n68 Aprikosen, Mispeln .                                      47 e    102 sonstiges Fleisch; zum feineren Tafelgenuß zu-\n69 Kirschen, Weichseln .                                     47 f               bereitetes Fleisch, auch in luftdicht verschlos-\n70 [Iagebuttcn, Schlehen u 11d ,HHkres Kern- und                                senen· Behältnissen                                      108 g\nSteinobst .                                          47 g    103 Gänsebrüste, -keulen, -lebern .                                 110\n71 Erdbeeren                                                 47 h1   104 Würste und Wurstmasse aus Fleisch von Vieh,\n72 Hirn-, Johannis-, Stachelbeeren                           47 h2              Federvieh oder Wild (Fleisch-, Blut-, Leber-\n73 Brom-, lieidcl-, llolundcr-, Preise]- (Krems-),                               wurst) .                                                114\nWacholder- und sonst. Bc:ercn zum Genusse           47 i             S ü ß w a s s er f i s c h e, frische:\n74 0 b s t g et r o c k n c t, gedarrt (auch zer-                    105 Karpfen. lebende, nicht lebende, auch gefroren                  115 a\nschnitten und geschäll.), Apfel und Birnen                   106 Aale, Schleie, Felchen, Lachse, Forellen, Saib-\n(Ring-, Scheibenäpfel, Apfelschnitte usw), ver-                         linge u. a. lebende                                     115 b\nwertbare Abfülle von Apfeln und Birnen,                      107 - : nicht lebende, auch gefroren\nAprikosen, Pfirsiche, Pllaumen aller Art                                                                                        115 C\n(Zwetschgen, Prünellen, Mirabellen, Reine-                           S a l z w a s s e r f i s c h e , frische (lebende, nicht\nclauden usw.), Kirschen, Weichseln, Wachol-                              lebende, auch gefroren):\nderbeeren und anderes getrocknetes oder                       108 Heringe, Breitlinge (Sprotten [Bristlinge, Bris-\ngedarrtes Obst .                                     48                  linge]) .                                               115 d\n75 0 b s t , g e m a h l e n , zerquetscht, gepulvert                 109 Schellfische u. a.                                             115 e\noder in sonstiger Weise zerkleinert, auch ein-               110 gesalzene Heringe und gesalzene Breitlinge\ngesalzen, Pulp, ohne Zucker eingekocht (Mus)                             (Sprotten [Bristlinge Brislinge]), unzerteilt,\noder sonst einfach zubereitet; gegoren . .           49                  auch Heringslake und gesalzene Heringsmilch             116\nSäfte von Früchten (mit Ausnahme der                                    F i s c h e , z u b e r e i t e t (mit Ausnahme der\nWeintrauben) und von Pflanzen zum Genusse,                               unzerteilten gesalzenen Heringe und Breit-\nnicht äther- oder weingcisthaltig, uneinge-                              linge) (Sprotten IBristlinge, Brislinge]):\nkocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht,                      111    Lachs, gesalzen usw ..\nauch entkeimt (sterilisiert), und zwar:                                                                                          117 a\n76                                                           59 a     112    Sardellen, einfach zubereitet . • • , • • •                 117 b\nZitronensaft .\n113    Stockfisch, Klippfisch                                      117 C\n77 Pommeranzen- und anderer Südfruchtsaft, Obst-\nkraut, Himbeersaft und andere Säfte von Obst,                 114     Aale, Bücklinge, Sprotten u. a. vorstehend nicht\nungegcren Birkenwasser, ungegoren und an-                               genannte, getrocknete, gesalzene, geräucherte,\ndere, vorstehend oder anderweit nicht ge-                               geröstete, gekochte, gebratene oder sonst ein-\nnannte Säfte zum Genusse                             59b                fach zubereitete Fische; Fischmehl zum Ge-\nnusse; Fischwurst, Fischmilch mit Ausnahme\n78 Säfte von Früchten und von Pflanzen                                          der Heringsmilch; zum feineren Tafelgenuß\nzum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit                               zubereitete Fische .\nnicht genannt, nicht ülher- oder wcingeist-                                                                                       117 d\nhaltig, auch eingedickt: .                           60       115    Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener\nFischrogen), auch gepreßt oder geräuchert,\n79 Telegraphenstangen aller Art (auch getränkt                                  Kaviarlake                                               118\n[imprägniert] oder sonst auf chemischem Wege\nbehandelt)                                           75 f            S e e m u s c h e 1 n , lebend oder nur abgekocht\nPf e r d e , 1 e b e n d , Schlacht- und Zuchtpferde,                     oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:\nund zwar:                                                     116    Austern                                                     119 a\n80 Arbeitspferde, leichte: Stuten                           100 a     117     Au sternsetzlinge .                                        119 b\n81 - : Hengste, Wallache .                                  100 b     118    Mies- und andere Seemuscheln .                              119 C\n82 Arbeitspferde, schwere: Stuten . ,                       100 C     119-   q c h n e c k e n aller Art, lebend oder bloß ab-\n83 -: Hengste, Wallache                    . • • ,          100 d               gekocht oder eingesalzen; auch Fr o s c h -\nk e u l e n , frisch, bloß abgekocht oder ein-\n84 Zuchthengste: leichte                                    100 el              gesalzen                                                 120\n85 Zuchtstuten: leichte •                                   100 e2    120    S c h i l d k r ö t e n , lebend oder geschlachtet,\n86 Zuchthengste: schwere                                    100 f1              auch bloß abgekocht oder eingesalzen .                   121\n87 Zuchtstuten: schwere                                     100 f2    121    Süß w a s s er krebse, lebend oder bloß ab-\n88 Kutsch-, Reit-, Rennpferde                               100 g               gekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch),\n89 Schlachtpferde .                                         100 h               auch clergleichen zubereitete jeder Art •                122\n90 abgesetzte Fohlen (Absatzfohlen): im Alter bis                            S e e k r e b s e , lebend oder nicht lebend, auch\nzu 1½ Jahren                                        100 kl              bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von\n91 - : im Alter von mehr als 1½ Jahren .                    100 k2              der Kruste befreit:\n92 Saugfohlen, die der Mutter folgen                        1001      122     Hummer, Langusten, -auch in luftdicht verschlos-\nsenen Behältnissen                                        123 a\nRindvieh, nur Zuchtvieh, und zwar:\n123    Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse\n93 Jungvieh im Alter von 6 Wocl\\en bis zu 11/2                                  und andere\nJahren .         . . . . . . . . . . .              103 b                                                                         123 b\n124    Seekrebse        (auch       Hummer),       Seemuscheln,\n94 Männliches Jungvieh im Aller von mehr als 1½                                 Schnecken und Schildkröten, auch Frosch-\nbis zu. 2¼ Jahren .                                 103  C              keulen, in anderer Weise als durch bloßes\n95 Weibliches Jungvieh im Aller von mehr als 1½                                 Abkochen oder Einsalzen zubereitet .                      124\nbis zu 21/2 Jahren                         , , , .  103 d            K äse aller Art:\n96 Kühe                                                     103 e     125    Hartkäse, außer Margarinekäse: Tafelkäse in\n97 Bullen (Stiere) .                                        103 f               Einzelpackungen von 2½ kg Rohgewicht oder\n98 Schafe und Li:irnmer. nur Zuchtvieh                      104 a +b             darunter                                                 135 a\n99 Ziegen, nur Zllchtvieh .                                 105       126     --: anderer . .                                            135 b\n100 S c h w e i n e , nur Zu eh t v i c li                   106       127     Weichkäse, außer Margarinekäse, Quark aus\nF 1 e i s c h, frisch, c1uch w·kühlt, gefroren, zu-                       Magermilch, Molkenei weiß .                               135 C\nbereitet:                                                     128 - : Tafelkäse in Einzelpackungen von 2½ kg\n101 Schc1ffleisch: frisch od('r c,infoch zubereitet, ge-                         Rohgewicht oder darunter • . • .                         135 d\ngekühlt, gefroren .                                 108 f     129 - : anderer •                                                  135 e","820                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nLid.                                                      Stat. Nr.  Lid.                                                           Stat.Nr.\nNr.                      Gegenstand                       (Ausf.)    Nr.                     Gegenstand\n(Ausf.)\nStärke und Stärkeerzeugnisse                                   155 Met, Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Ge-\nm i t A u s n a h m e des wohlriechenden oder                          tränke ohne Zusatz von Branntwein oder\ndurch seine Umschließungen als Schönheits·                             Wein künstlich bereitet, anderweit nicht ge-\nmittel sid:t darstellenden Puders                                      nannt; Limonaden .                                     185\n130  Kartoffelstärke, grüne (Naßstärke) oder trocken,                     Bier aller Art:\naud:t gemahlen                                      173 a     156  in Behältnissen mit einem Raumgehalt von\n131  Reisstärke, aud:t gemahlen                            173 b              15 Litern oder mehr                                    186 a\n132  Mais-, Weizen-, Roggen- u. a. Stärke, aud:t ge-                 157  in anderen Behältnissen                                    186b\nmahlen, Puder                                       173 C          Speiseessig:\n133  Stärkegummi (Dextrin); geröstete Stärke (Leio·                  158  Weinessig; aud:t Speiseessig mit einem Extrakt-\ngomme), Kleister (Sd:tlid:tte). flüssig oder ge·                      gehalt von mehr als 3 Gramm im Liter                    187 a\ntrocknet, Tragantstoff u. ä. stärkemehlhaltige                159  anderer Speiseessig                                        187b\nKlebe- und Zurid:tte-(Appretur-)Stoffe; Kleber\n(Gluten), aud:t gekörnt, getrocknet oder durd:t               160 Hefe a 11 er Art ; Fermente (Enzyme) .                      189\nGärung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl 174                 161 M i n e r a 1 w a s s e r , natürlid:tes und künst-\n134  Sago und Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß                             liches, einsd:tließlich der Flaschen und Krüge         190\naus Kartoffeln)                                     175       162  Ge w ö h n l i c h es Ba c k w e r k (ohne Zusatz\n135  Stärkezucker, Fruchtzucker u. a. n. g.                                   von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dgl.)           198\ngärungsfähige Zuckerarteri; Dextrinsyrup; ge-                 163  A n ·d e r e s B a c k w e r k einsd:tl. des Keks\nbrannter Zucker                                     177 a              und des Zwiebacks, aud:t Oblaten aus Mehl,\n136  F ä r b zucke r (Zuckercouleur),         dextrinfrei                     Grieß oder Kleber, mit Zusatz von Zucker\n(Rumfarbe. -couleur) oder dextrinhaltig (Bier-                        oder Gewürz                                            199\nfarbe. -couleur}; Zuckerfarben                      177b      164  0 b I a t e n zum Genuß aus Mehl, Grieß oder\n177 C              Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Ge-\n137  Milchzucker                                                              würz; Mehl-(Oblaten-)Kapseln; aud:t Siegel-\nBr an n t wein a 11 er Art usw. in Behält-                               oblaten (Mundlack)_ aus Teig                           201\nnissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern\noder mehr\n165  Z u c k e r w e r k und sonstige anderweit nid:tt\ngenannte Zuckerwaren                                   202a\n138 Likör                                                 178 a\n178 b1   166 N i c h t g e b a c k e n e W a r e n mit Zucker-\n139  Arrak                                                                    zusatz, z. B. Bassorin- und Tragantwaren, mit\n140  Rum                                                   178 b2\nZucker versetzt, Frud:ttkerne, Gewürze, Kasta-\n141 Kirsd:t-, Zwetsd:tgenwasser u. a. Obstbrannt-                            nien, Küd:tengewäd:tse, Nüsse, Obst, Säme-\nweine aus Stein- und Beerenobst                     178 C             reien, Südfrud:ttschalen, Südfrüd:tte und son-\n142 Kognak und anderer Weinbrand                          178 d              stige Pflanzen und Pflanzenteile überzuckert\n143 anderer Trinkbranntwein ',                                               (kandiert, glasiert)         ,                         202b\n178 e\n144 Sprit und Brennspiritus                                         167   S c h o k o I a d e u. S c h o k o I a d e e r s a t z •\n178 f             m i t t e 1 in Tafeln, Blöcken oder gemahlen,\n145 sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten;                               aud:t mit Zusatz von Gewürzen,· Heilmitteln\nMisd:tungen von Weingeist mit Äther und                               oder dergl.                  ;                         204a ·\nLösungen von Äther in Weingeist .                  178 g\n168   Waren aus Kakaomasse, -pulver, Sd:tokolade\nB r a n n t w e i n a 11 e r A r t in anderen Be-                        oder Sd:tokoladeersatzmitteln; · Eichel-. Hafer-\nhältnissen                                                            usw. Kakao                             ,               204b\n146 Likör ..                                              179 a     169   Pektin, aud:t mit anderen Stoffen vermisd:tt;\n147 Sprit- und Brennspiritus                              179 b              Auszüge (Essenzen}, nid:tt äther• oder wein-\n148  anderer Branntwein; Misd:tungen von Wein-                                geisthaltig, zur Bereitung von Getränken,\ngeist mit Äthe.r .und Lösungen von Äther in                           anderweit nid:tt genannt (Limonade- u. dgl.\nWeingeist                                          179 C               Essenz), sowie zum Würzen zubereiteter\nW e i n e -aller Art                                                     Speisen und Getränke           (Vanille-Essenz u.\ndgl.); Gewürzaus:aüge (Gewürzextrakte); Ka-\n149 ½'ein und frischer Most von Trauben, auch ent-.                          stanienauszug (-extra).d) von genießbaren\nkeimt in Behältnissen mit einem Raumgehalt                            Kastanien, Kapseln aus mit Zucker versetzter\nvon 50 Litern oder mehr; Wein zur Herstel-                            Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren\nlung von Weindestillat, Wein zur Herstellung                          Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille\nvon Weinessig1 Wein zur Herstellung vqn                               usw. zubereitet; Kindermehl aus Weizen~\nSchaumwein, }\\'ein zur Herstellung von Wer-                           mehl unter Zusatz von Zucker und einge-\nmutwein, anderer Wein: Dessertwein (Süd-;                              dickter Mild:t bereitetes (Nestlemehl) und\nSüßwein), weißer; roter                             180 e             dergleid:ten Kraftmehl, mit Zucker versetzt;\n150 Stiller Wein und frisd:ter Most in anderen'                              Kefirzeltd:ten; Limonadepulver; Malzextrakt            212\nBehältnissen                                       180 f     170  Schachte Im u s (M arme I ade) u. a. Säfte\n151 Most von Trauben ohne. oder mit Zucker-                                  von Früchten (miteAusnahme der Weintrau-\nzusatz eingekocht oder sonst eingedickt                               ben) und von Pflanzen, nid:tt äther- oder\n(Traubensirup), wemgeistfrei, auch entkeimt;                           weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup ver-\nRosinenextrakt; gried:tischer Sekt; Weinmost                         . setzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup\naller Art in luftdid:tt versd:tlossenen Behält-                       eingek.od:tt, einsd:tl. der pflanzlid:ten Galler-\nnissen                                              181                ten (Gelees)                                           213\n152 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu                     -171  S ä f t e v.o n Fr ü c h t e n (mit Ausnahme der\nGenußzwecken verwendbare weinhaltige Ge-                               Weint,rauben) und von Pflanzen, zum Genuß,\ntränke, aud:t mit Zusatz von Gewürzen oder                              äther- oder weingeisthaltig .                        214\nZucker                                               182      172   S a r d in e n u. a. F i s c h e und Fisd:tzuberei-\n153 Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost                                  tungen, aud:t sonstig_e, die wegen höherer\nund andere gegorene, dem Weine ähnlid:te                              Zollsätze in der Einfuhr unter andere Num-\nGetränke aus Frucht- oder Pflanzensäften                               mern fallen                                            219 a\noder Malzauszügen, Reiswein (Seka)                   183      173   Andere Nahrungs- und Genuß-\n154  Sd:taumwein, auch solcher aus Muskat- u. ä.                               m i t t e 1 (Aprikosenmus, Gemüse-, Obst-, To-\nWeine . • • • • . .             • ••••.            184                 matenkonserven, Oliven usw.) , • ,                    219d\n-, .-\"-\\.., .."]}